Law

Verordnung betreffend das Museum Kleines Klingental

Basel-Stadt · 451.500 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Basel-StadtFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 1f6321e187900de81d04ffde96a7039eec8ddf34473db4c332ab41bc53277c0d

Contents: 10 provisions
  1. § 1 I. Organisation
  2. § 2
  3. § 3 II. Betrieb der Dauerausstellung
  4. § 4
  5. § 5 Museum Kleines Klingental: Verordnung 451.500
  6. § 6
  7. § 7 III. Zusammenarbeit mit Privaten
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10

10 provisions

§ 1 I. Organisation

Museumsverwaltung 1 Die Verwaltung des Museums Kleines Klingental und seiner Räumlichkeiten obliegt der Kantonalen Denkmalpflege. 2 Die Kantonale Denkmalpflege hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Betreuung der Dauerausstellung und der Sammlung des Museums. 2. Organisation der Aufsicht in den Räumen des Museums. 3. Organisation des Betriebs eines Museumsshops und eines Museums-Cafés. 4. Initiierung und Organisation von Publikumsaktivitäten. 5. Vermietung von Räumlichkeiten an Private zwecks Durchführung von Sonderausstellungen oder Anlässen.

§ 2

Raumnutzung 1 Massgeblich für die Raumnutzung ist nebst den Bestimmungen der Verordnung der beiliegende Plan. 3)

§ 3 II. Betrieb der Dauerausstellung

Betreuung 1 Die fachliche und konservatorische Betreuung der Dauerausstellung obliegt der Kantonalen Denkmalpflege in Absprache mit der Münsterbaumeisterin oder dem Münsterbaumeister.

§ 4

Exponate 1 Die Dauerausstellung setzt sich zur Hauptsache aus originalen Skulpturen und anderen Bauteilen des Basler Münsters, einer Dokumentation zum Kloster Klingental, einem Modell der Stadt Basel und einer historischen Vogel Gryff-Maske zusammen. 2 Die Exponate der Dauerausstellung sind im Grossen Refektorium (Raum Nr. 7) und in der Klosterküche (Raum Nr. 8) im Erdgeschoss sowie in den Räumen Nr. 12 bis 18, Nr. 51 bis 53 und im Kleinen Refektorium (Raum Nr. 10) im 1. Obergeschoss ausgestellt. 3 Exponate, die nicht in der Dauerausstellung gezeigt werden können, werden in einem Depot sachgemäss aufbewahrt. 1) SG 153.100. 2) SG 153.800. 3) § 2: Der Plan wird hier nicht abgedruckt. Er kann im Museum Kleines Klingental eingesehen werden.

§ 5 Museum Kleines Klingental: Verordnung 451.500

Öffnungsdauer und -zeiten 1 Die Öffnungsdauer beträgt mindestens 13 Stunden pro Woche. In Wochen mit Feiertagen kann die Öffnungsdauer ausnahmsweise verkürzt werden. 2 Die Öffnungszeiten werden von der Kantonalen Denkmalpflege festgelegt und auf der Website des Museums publiziert. 3 Vorbehältlich Einschränkungen aus personellen oder organisatorischen Gründen können Schulklassen und Gruppen nach Vereinbarung das Museum auch ausserhalb der von der Kantonalen Denkmalpflege festgelegten Öffnungszeiten besichtigen

§ 6

Eintrittsgebühren 1 Die Kantonale Denkmalpflege kann für den Besuch der Dauerausstellung Gebühren erheben. Diese tragen zur Deckung der Kosten des Museums bei. 2 Die Höhe der Gebühren wird von der Kantonalen Denkmalpflege festgelegt, wobei sie sich an den Gebühren vergleichbarer Institutionen orientiert.

§ 7 III. Zusammenarbeit mit Privaten

Grundsatz 1 Über die Durchführung von Sonderausstellungen und Anlässen entscheidet die Kantonale Denkmalpflege. 2 Im Bestreben, die Räume des Museums einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen und einen Teil der Kosten des Museums zu decken, betreibt die Kantonale Denkmalpflege aktive Akquisition.

§ 8

Mietvertrag 1 Die Kantonale Denkmalpflege schliesst mit Veranstalterinnen und Veranstaltern von Sonderausstellungen und Anlässen entsprechende Mietverträge ab. 2 Die Konditionen der Vermietung der Räume werden, vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen, von der Kantonalen Denkmalpflege festgelegt.

§ 9

Örtlichkeiten 1 Sonderausstellungen können in den Räumen Nr. 12 bis 18 durchgeführt werden. Die Dauerausstellung der Münsterskulpturen bleibt während der Dauer von Sonderausstellungen bestehen. 2 Anlässe können in den Repräsentationsräumen des Museums Kleines Klingental (Räume 4, 7, 8 und 10) durchgeführt werden.

§ 10

Tarife 1 Bei kulturellen und gemeinnützigen Anlässen soll ein reduzierter Tarif angewandt werden. Dieser ist so festzulegen, dass er die Selbstkosten der Kantonalen Denkmalpflege (Aufsichtspersonal, Reinigung, Strom, Heizung etc.) deckt. 2 Bei Sonderausstellungen kann der Tarif darüber hinaus reduziert werden. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 4) 4) Wirksam seit 1. 9. 2013. Museum Kleines Klingental: Verordnung 451.500 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.08.2013 01.09.2013 Erlass Erstfassung KB 31.08.2013 Museum Kleines Klingental: Verordnung 451.500 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.08.2013 01.09.2013 Erstfassung KB 31.08.2013

← Find another law