Art. 1
Diese Verordnung regelt die Kompetenzen und Aufgaben der Finanzkontrolle von Kanton und Stadt Schaffhausen (Finanzkontrolle) als oberstes Fachorgan der städtischen Finanzaufsicht.
Propose a changeSchaffhausen (city) · 310.4 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of Schaffhausen (city)For machines: Markdown
In force since 2015-05-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-11-08. The page it was read from
sha256 29432a0accb66a4c976ed4bbc2cfec7d0c2fddd8bfdd87b8bcd41e367543e8dd
No one has proposed a change to this act yet.
Diese Verordnung regelt die Kompetenzen und Aufgaben der Finanzkontrolle von Kanton und Stadt Schaffhausen (Finanzkontrolle) als oberstes Fachorgan der städtischen Finanzaufsicht.
Propose a changeDie Tätigkeit der Finanzkontrolle richtet sich sinngemäss nach dem Abschnitt VI. des kantonalen Finanzhaushaltgesetzes (SHR 611.100), soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.
Propose a change1 Die Finanzkontrolle prüft die Finanzen der städtischen Verwaltung, der Verwaltungsstellen mit eigener Rechnung und der unselbständigen städtischen Anstalten. 2 Der Stadtrat kann die Prüfung der Finanzen von unselbständigen städtischen Anstalten und von Verwaltungsstellen mit eigener Rechnung, die von der Konsolidierungspflicht ausgenommen sind, auch qualifizierten Revisionsfirmen übertragen. 3 Mit Zustimmung des Finanzreferats kann der Finanzkontrolle auch die Prüfung der Rechnungen Dritter übertragen werden, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder von der Stadt wesentliche Finanzhilfe erhalten. Gegenstand Anwendbares Recht Zuständigkeit 310.4
Propose a change1 Die Finanzkontrolle ist als unabhängiges Organ im Auftrag des Grossen Stadtrates und des Stadtrates tätig. 2 Administrativ ist die Finanzkontrolle für die Belange der Stadt dem Finanzreferat zugeordnet. 3 Sie verkehrt direkt mit der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Stadtrates.
Propose a changeDie Verantwortlichkeit der Mitarbeiter sowie ihrer Vorgesetzten bleibt trotz der Verantwortung der Finanzkontrolle für ihre Prüfungstätigkeit bestehen.
Propose a change1 Die Beschlüsse des Grossen Stadtrates, des Stadtrates und die Verfügungen der Referate und Amtsstellen, welche die Rechnungsführung betreffen, sind der Finanzkontrolle zuzustellen. Dasselbe gilt für die Beschlüsse der Verwaltungsstellen mit eigener Rechnung, soweit für sie nicht nach Art. 3 Abs. 3 eine besondere Revisionsstelle eingesetzt wird. 2 Die der Aufsicht der Finanzkontrolle unterstellten Organe legen dieser auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilen die erforderlichen Auskünfte.
Propose a change1 Die Finanzkontrolle erstattet dem Stadtrat und der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Stadtrates jährlich einen Bericht, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Revisionstätigkeit, über wichtige Feststellungen und Beurteilungen sowie über wesentliche Revisionspendenzen und deren Gründe informiert. 2 Der Stadtrat und die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Stadtrates können ausserdem jederzeit in die detaillierten Revisionsunterlagen Einsicht nehmen. 3 Der Stadtrat und die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Stadtrates können den Leiter oder die Leiterin der Finanzkontrolle jederzeit zu Sitzungen einladen und Auskunft von ihm bzw. ihr verlangen.
Propose a changeStellung Verantwortlichkeit Informationspflicht Berichterstattung Revisionsbemerkungen 310.4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Mai 2015) 3 1 Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle ihren Befund schriftlich mit. Bei besonderen Vorkommnissen oder Mängeln von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unterrichtet die Finanzkontrolle den Stadtrat und die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Stadtrates. Die Finanzkontrolle kann in ihrem Bericht Anträge stellen. 2 Entdeckt die Finanzkontrolle eine strafbare Handlung, meldet sie diese dem Stadtrat oder der richterlichen Behörde, welche unverzüglich für die gebotenen Massnahmen sorgen. 3 Solange eine Untersuchung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung des Finanzreferats diesbezüglich weder neue Verpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet werden.
Propose a change1 Diese Verordnung untersteht nach Art. 25 lit. b der Stadtverfassung vom 25. September 2011 dem fakultativen Referendum. 2 Die Verordnung tritt auf den 1. Mai 2015 in Kraft. 1) 3 Sie ist in die städtische Erlasssammlung aufzunehmen. _________________________ Fussnoten: 1) Gemäss Stadtratsbeschluss vom 28. April 2015.
Propose a change