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Verordnung über die Amtliche Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer des Kantons Basel-Landschaft

Basel-Landschaft · 646.41 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11

11 provisions

§ 1

Ziele 1 Diese Verordnung regelt die Mitsprache und Mitwirkung der Lehrerinnen und Lehrer in bildungspolitischen und pädagogischen Fragen auf kantonaler Ebene.

§ 2

Organisation 1 Die Lehrerinnen und Lehrer einer Schulart bilden eine Stufenkonferenz. Es sind dies die Stufenkonferenzen: a. Kindergarten; b. Primarschule Unterstufe; c. Primarschule Mittelstufe; d. Sekundarschule; e. Spezielle Förderung; f. Sonderschule; g. Gymnasium; h. Berufsfachschule; i. Musikschule. 2 Die Stufenkonferenzen bilden zusammen die Gesamtkonferenz (Amtliche Kantonalkonferenz, AKK). 3 Die Stufenkonferenzen und die Gesamtkonferenz werden vom Vorstand der AKK geführt. 1) SGS 100 2) SGS 640 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.064 2 646.41 4 Der Vorstand der AKK setzt sich zusammen aus je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der 9 Stufenkonferenzen, 1 Präsidentin oder 1 Präsidenten, 1 Vizepräsidentin oder 1 Vizepräsidenten sowie 1 Aktuarin oder 1 Aktuar. 5 Es können Plenar- und Delegiertenversammlungen durchgeführt werden. 6 Zusätzlich kann der Vorstand im Rahmen seiner Kompetenzen Arbeitsgruppen zu spezifischen Themen einsetzen. 7 Die Einzelheiten zu Organisation, Wahlen, Zuständigkeiten und Aufgaben regelt die Geschäftsordnung.

§ 3

Geschäftsordnung 1 Die Plenarversammlung der Gesamtkonferenz erlässt eine Geschäftsordnung. 2 Findet keine Plenarversammlung statt, kann diese Aufgabe stellvertretend die Delegiertenversammlung der Gesamtkonferenz wahrnehmen. 3 Die Geschäftsordnung erfordert die Zustimmung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.

§ 4

Aufgaben 1 Die Konferenzen: a. nehmen Stellung zu allen bildungspolitischen und pädagogischen Fragen auf kantonaler Ebene; b. bringen die Meinungen ihrer Mitglieder in konsolidierter Form in den Meinungsbildungsprozess der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ein; c. arbeiten im Auftrag der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion in Projekten oder in Arbeitsgruppen mit; d. sind Ansprechpartner der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion. 2 Der Vorstand konsolidiert die Stellungnahmen der einzelnen Konferenzen und nimmt eine Priorisierung vor. 3 Die Konferenzen nehmen ihre Aufgaben von sich aus oder im Auftrag der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion wahr. 4 Die Konferenzen werden von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei bevorstehenden Entscheiden über bildungspolitische oder pädagogische Fragen rechtzeitig konsultiert.

§ 5

Mitgliedschaft 1 Mitglieder sind: a. die Lehrerinnen und Lehrer der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden; b. die Lehrerinnen und Lehrer der privaten Schulen mit einem Bildungsauftrag des Kantons; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.064 3 646.41 c. weitere am Unterricht beteiligte Mitarbeitende der Schulen. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

§ 6

Plenarversammlungen 1 Die Plenarversammlungen finden nach Bedarf und in Absprache und Zusammenarbeit mit der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und den zuständigen Schulleitungskonferenzen statt. 2 Die Teilnahme an den Plenarversammlungen ist Arbeitszeit und für alle Mitglieder obligatorisch. 3 Die Plenarversammlungen finden in der Regel ausserhalb der Unterrichtszeit statt. 4 Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

§ 7

Delegiertenversammlung 1 Die Delegiertenversammlungen finden nach Bedarf und in Zusammenarbeit mit der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion statt. 2 Die Teilnahme an den Delegiertenversammlungen ist Arbeitszeit und für alle Delegierten obligatorisch. 3 Die Delegiertenversammlungen finden in der Regel ausserhalb der Unterrichtszeit statt. 4 Delegierte sind in der Regel Mitglieder der Konventsleitungen der Schulen. 5 Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

§ 8

Budget 1 Das Budget der AKK umfasst die Kosten für: a. die Vorbereitung und Durchführung von Plenar- und Delegiertenversammlungen der Stufenkonferenzen und der Gesamtkonferenz; b. die Vergütung der Vorstandsmitglieder; c. die Sitzungsgelder der Arbeitsgruppen; d. die administrativen Aufgaben und die Verwaltungseinrichtungen des Vorstandes. 2 Das Budget und eine Mehrjahresplanung müssen von der BKSD genehmigt werden. 3 Der Vorstand verantwortet die Rechnungslegung.

§ 9

Vergütung Vorstand 1 Die Präsidentin oder der Präsident erhält eine Stundenentlastung, die 40 % ihrer oder seiner Pflichtstundenzahl im Vollpensum entspricht. Bruchteile werden auf eine halbe Lektion gerundet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.064 4 646.41 2 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die Aktuarin oder der Aktuar erhalten eine Stundenentlastung, die je 20 % ihrer oder seiner Pflichtstundenzahl im Vollpensum entspricht. Bruchteile werden auf eine halbe Lektion gerundet. 3 Den weiteren Mitgliedern des Vorstandes wird eine Entlastung von insgesamt 15 Lektionen gewährt. Die Aufteilung wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 10

Vergütung Arbeitsgruppen 1 Die Mitglieder von Arbeitsgruppen erhalten ein Sitzungsgeld gemäss der Verordnung vom 23. März 20103) über die Vergütung für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen.

§ 11

Kostentragung 1 Die Kosten für die Entlastung gemäss § 9 sowie die der Vergütung gemäss § 10 werden vom Kanton getragen. 3) SGS 158.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.064 5 646.41 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 11.08.2020 18.01.2021 Erlass Erstfassung GS 2020.064 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.064 6 646.41 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 11.08.2020 18.01.2021 Erstfassung GS 2020.064 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.064

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