Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-11-08.
Copy read on 2026-11-08. The page it was read from
sha256 dff495d37cbe5261e64781f2cb3d4dd2187480a796cebb209cf9a1aef559b784
23 provisions
Art. 1 I. Allgemeines
Gemeindeaufgabe
1 Die Gemeinde sorgt im Rahmen und nach den Vorgaben der
übergeordneten Gesetzgebung für die Entsorgung des Abwassers.
Aufgabenübertragung auf
Dritte; Leistungen für Dritte
2 Sie kann die Aufgabenerfüllung ganz oder teilweise auf Dritte
übertragen und solche Leistungen gegen Verrechnung von mindestens kostendeckenden Preisen für Dritte erbringen.
Propose a changeArt. 2
Abwasserverursachende Als Abwasserverursacherin und Abwasserverursacher gilt, wer
Abwasser erzeugt, das entsorgt werden muss, namentlich die
Eigentümerin und der Eigentümer sowie die Bauberechtigte und
der Bauberechtigte einer angeschlossenen Liegenschaft.
1 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz,
GSchG; SR 814.20), Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201)
sowie die weiteren Ausführungs- und Nebenerlasse.
2 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR
814.01) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse.
3 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0) sowie
Ausführungs- und Nebenerlasse, insbesondere Kantonale Gewässerschutzverordnung vom
24. März 1999 (KGV; BSG 821.1).
4 Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996 (WVG; BSG 752) sowie Ausführungs- und
Nebenerlasse.
5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse.
6 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11); Gemeindeverordnung vom
16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111).
7 Gemeindeordnung vom 2. Juli 1961; Organisationsreglement (Ausführungsbestimmungen zur
Gemeindeordnung) vom 13. September 1991.
821.0 Reglement über die Entsorgung des Abwassers (Abwasserreglement)
Propose a changeArt. 3
Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten
1 Die Abwasserverursachenden haben den zuständigen Gemeindeorganen sowie den von der Gemeinde gegebenenfalls beigezogenen Dritten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2 Sie sind verpflichtet, den zuständigen Organen zu Installations-,
Kontroll- und Reparaturzwecken sowie zum Ablesen der Wasserzähler Zutritt zu den entsprechenden Bauten und Anlagen zu
gewähren.
3 Sie haben bei Bedarf bei Kontrollen mitzuwirken und diese zu
erleichtern.
Propose a changeArt. 4
Haftungsausschluss Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch einen nicht von
ihr verschuldeten Rückstau bei den öffentlichen Abwasseranlagen
oder infolge höherer Gewalt entstehen können.
II. Gebühren
Propose a changeArt. 5 A. Allgemeine Bestimmungen
Arten Die Gemeinde erhebt:
a) einmalige Anschlussgebühren;
b) wiederkehrende Gebühren;
c) Gebühren für die vorübergehende Abwassereinleitung;
d) weitere Gebühren nach Art. 16 und 17.
Propose a changeArt. 6
Gebührenpflichtige
1 Die einmaligen und wiederkehrenden Gebühren schulden die
Abwasserverursachenden im Sinn von Art. 2. Massgebend sind
die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Fälligkeit.
2 Die übrigen Gebühren schuldet, wer die gebührenpflichtige
Leistung der Gemeinde veranlasst oder verursacht.
3 Die im Miteigentum an gemeinsamen Abwasseranlagen beteiligten Abwasserverursachenden schulden fällige Gebühren
solidarisch.
4 Bei Handänderungen haften die bisherigen und die neuen Abwasserverursachenden solidarisch für Guthaben aus der laufenden Rechnungsperiode.
Reglement über die Entsorgung des Abwassers (Abwasserreglement) 821.0
5 Wer ohne Bewilligung Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, schuldet die der Gemeinde dadurch entgangenen
Gebühren samt Verzugszinsen sowie den Ersatz aller übrigen
dadurch verursachten Aufwendungen der Gemeinde.
Propose a changeArt. 7
Fälligkeit;
Gebührenerhebung
1 Einmalige Anschlussgebühren werden im Zeitpunkt des
Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage fällig.
Massgebend ist der Zeitpunkt der Abnahme. Nach Baubeginn
können Akonto-Rechnungen im Umfang von 80 bis 90 Prozent
des voraussichtlichen Gebührenbetrags gestellt werden.
2 Die übrigen Gebühren werden mit der Rechnungsstellung zur
Bezahlung fällig.
3 Soweit dieses Reglement und die Abwasserverordnung keine
Regelung enthalten, richtet sich die Gebührenerhebung nach
dem Reglement über die Erhebung von Gebühren der
Gemeinde Köniz.
Propose a changeArt. 8
Verjährung Die einmaligen Gebühren verjähren zehn, die wiederkehrenden
fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Propose a changeArt. 9 B. Einmalige Anschlussgebühr
Bemessung 1 Die einmalige Anschlussgebühr wird bei einem Indexstand von
120 des Berner Wohnbaukostenindexes (Basis Oktober 1987 =
100.8) wie folgt berechnet:
a) für Schmutzabwasser: pro Belastungswert (BW)
CHF 200.00;
b) für Regenabwasser von Liegenschaften (Hof- und Dachflächen, Vorplätzen usw.) und Strassenflächen: pro m2
entwässerte Fläche CHF 40.00.
2 Bei jeder Veränderung des Indexes seit der letzten Anpassung
um ± 10 Prozent kann eine Anpassung der Ansätze nach Abs. 1
im gleichen Verhältnis erfolgen.8
8 Fassung vom 27. August 2012
821.0 Reglement über die Entsorgung des Abwassers (Abwasserreglement)
Propose a changeArt. 10
Nachzahlung Für bereits angeschlossene Liegenschaften werden bei Erhöhung
der Belastungswerte oder Vergrösserung der entwässerten Fläche
unter Anrechnung von früher bezogenen gleichartigen Abgaben
einmalige Anschlussgebühren erhoben.
Propose a changeArt. 11
Anrechnung Bei Wiederaufbau infolge Brandfalls oder Gebäudeabbruchs werden die früher bezahlten Anschlussgebühren angerechnet, sofern
innert fünf Jahren mit dem Neubau begonnen wird.
Propose a changeArt. 12 C. Wiederkehrende Gebühren
Arten 1 Die Gemeinde erhebt als wiederkehrende Gebühren:
a) eine jährliche Grundgebühr;
b) Verbrauchsgebühren.
2 Die Gebührenansätze sind so festzulegen, dass die gesamten
Einnahmen aus der Grundgebühr mindestens 30 Prozent und
höchstens 50 Prozent der gesamten wiederkehrenden Gebühren
betragen.
Propose a changeArt. 13
Bemessung:
a) jährliche
Grundgebühr
Die jährliche Grundgebühr bemisst sich nach der Grösse des eingebauten Wasserzählers oder anhand einer Leistungsschätzung.
Sie ist auch dann geschuldet, wenn kein Abwasseranfall bzw. kein
Wasserverbrauch registriert wird.
Propose a changeArt. 14
b) Verbrauchsgebühr
1 Die Verbrauchsgebühren werden auf Grund des Abwasseranfalls pro m3 bemessen. Vorbehalten bleibt ein Gebührenzuschlag bei erhöhter Schmutzfracht von Industrie- und Produktionsbetrieben auf Grund eines gewichteten Verschmutzungsfaktors.
2 Der Abwasseranfall wird in der Regel dem gemessenen Wasserverbrauch gleichgesetzt.
Reglement über die Entsorgung des Abwassers (Abwasserreglement) 821.0
3 Bei Fehlen eines von der Gemeinde installierten Wasserzählers
erfolgt die Festlegung des Abwasseranfalls auf Grund von
a) Kübelmessungen,
b) Schätzungen oder
c) pro m3 umbauten Raumes nach SIA. Dabei wird für 1 m3
umbauter Raum 0,1 m3 Wasserverbrauch angenommen.
4 Für die Einleitung von Reinabwasser gelten Abs. 2 und 3 sinngemäss.
Propose a changeArt. 15 D. Gebühren für die vorübergehende Abwassereinleitung
Für das vorübergehende Ableiten von Abwasser (Bauabwasser,
Abwasser einmaliger Veranstaltungen usw.) und für das Ableiten
von Abwasser aus privater Quelle, Hydrant, Grundwasserabsenkung, Reinabwassereinleitung sowie für das Ableiten von Regenabwasser, das für den Betrieb von sanitären Installationen genutzt
wird, werden Verbrauchsgebühren erhoben. Diese bemessen sich
nach Art. 14 Abs. 2 und 3.
Propose a changeArt. 16 E. Weitere Gebühren
Gebührenpflichtige Leistungen Die Gemeinde erhebt weitere Gebühren:
a) in den Bewilligungsverfahren;
b) für Kontrollen von privaten Abwasseranlagen;
c) für Leistungen der Gemeinde, die infolge Pflichtverletzungen
der Abwasserverursachenden notwendig werden;
d) für besondere Leistungen, zu deren Vornahme die Gemeinde
nicht verpflichtet ist, wie Kanalfernseh-Untersuchungen, Beratungen, Betriebskontrollen Industrie und Gewerbe usw.9
9 Fassung vom 27. August 2012
821.0 Reglement über die Entsorgung des Abwassers (Abwasserreglement)
Propose a changeArt. 17
Bemessung 1 Die Bemessung der Gebühren richtet sich nach der kantonalen
Gebührenverordnung10.
2 Soweit die kantonale Gebührenverordnung keine Gebühren vorsieht, erfolgt die Bemessung der Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand. Der Gemeinderat legt die anwendbaren Stundenansätze in den Tarifen fest. Ist der tatsächliche Aufwand
voraussehbar, können Pauschalen festgelegt werden.
Propose a changeArt. 18 III. Aufsicht und Zuständigkeiten
Aufsicht 1 Die Gemeinde sorgt für die Einhaltung der Vorschriften über die
ordnungsgemässe Entsorgung und Reinigung des Abwassers,
führt die hierzu notwendigen Kontrollen durch und erlässt die
gegebenenfalls erforderlichen Verfügungen.
2 Verfügungen können mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches11 verbunden werden.
Propose a changeArt. 19
Verfügungsbefugnis
1 Soweit die Zuständigkeit nicht ausdrücklich anders geregelt ist,
steht die Befugnis zum Erlass von Verfügungen gestützt auf
dieses Reglement sowie die Abwasserverordnung der Leiterin
oder dem Leiter der zuständigen Abteilung zu.
2 Im Übrigen richtet sich der Erlass von Verfügungen nach den
Bestimmungen der Gemeindeordnung und des Organisationsreglements.
Propose a changeArt. 20
Verordnung
und Tarif des
Gemeinderates
1 Der Gemeinderat regelt in einer Verordnung die Einzelheiten,
insbesondere:
a) die Rechte und Pflichten der Abwasserverursachenden;
b) die Gebührenerhebung.
2 Der Gemeinderat legt die Höhe der Gebühren sowie die massgebenden Stundenansätze in einem Tarif fest.
10 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21), insbesondere Anhang VIII: Gebührentarif der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion.
11 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0).
Reglement über die Entsorgung des Abwassers (Abwasserreglement) 821.0
3 Die Verordnung und der Tarif des Gemeinderates sind im Amtsanzeiger zu publizieren.
Propose a changeArt. 21 IV. Strafbestimmungen und Rechtspflege
Widerhandlungen
1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement, die zugehörige
Verordnung sowie gestützt darauf erlassene Anordnungen
werden mit Busse bis zu CHF 5’000.00 bestraft.
2 Das Verfahren richtet sich nach der Gemeindegesetzgebung12.
3 Die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Strafgesetzgebung sowie Schadenersatzansprüche der Gemeinde
Köniz bleiben vorbehalten.
Propose a changeArt. 22 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung für
hängige
Verfahren
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements hängigen
Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
Propose a changeArt. 23
Inkrafttreten;
Aufhebung von
Erlassen
1 Das vorliegende Reglement tritt auf den 1. Oktober 2003 in Kraft.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens werden das Abwasserreglement der Gemeinde Köniz vom 17. August 1992, der Gebührentarif für die Aufsichts- und Kontrolltätigkeit der Abteilung
Gemeindebetriebe in der Liegenschaftsentwässerung vom
10. März 1999 sowie die übrigen Gemeindevorschriften, die den
vorliegenden Bestimmungen widersprechen, aufgehoben.
Köniz, 5. Mai 2003
Namens des Grossen Gemeinderates
Der Präsident Die Ratssekretärin
Peter Deutsch Elisabeth Zürcher
12 Art. 59 ff. Gemeindegesetz.
Propose a change