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Köniz · 12155 · communal act

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Contents: 23 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 A. Allgemeine Bestimmungen
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 B. Einmalige Anschlussgebühr
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 C. Wiederkehrende Gebühren
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 D. Gebühren für die vorübergehende Abwassereinleitung
  16. Art. 16 E. Weitere Gebühren
  17. Art. 17
  18. Art. 18 III. Aufsicht und Zuständigkeiten
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 IV. Strafbestimmungen und Rechtspflege
  22. Art. 22 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  23. Art. 23

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23 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Gemeindeaufgabe 1 Die Gemeinde sorgt im Rahmen und nach den Vorgaben der übergeordneten Gesetzgebung für die Entsorgung des Abwassers. Aufgabenübertragung auf Dritte; Leistungen für Dritte 2 Sie kann die Aufgabenerfüllung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen und solche Leistungen gegen Verrechnung von mindestens kostendeckenden Preisen für Dritte erbringen.

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Art. 2

Abwasserverursachende Als Abwasserverursacherin und Abwasserverursacher gilt, wer Abwasser erzeugt, das entsorgt werden muss, namentlich die Eigentümerin und der Eigentümer sowie die Bauberechtigte und der Bauberechtigte einer angeschlossenen Liegenschaft. 1 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20), Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) sowie die weiteren Ausführungs- und Nebenerlasse. 2 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse. 3 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse, insbesondere Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1). 4 Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996 (WVG; BSG 752) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse. 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse. 6 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11); Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111). 7 Gemeindeordnung vom 2. Juli 1961; Organisationsreglement (Ausführungsbestimmungen zur Gemeindeordnung) vom 13. September 1991. 821.0 Reglement über die Entsorgung des Abwassers (Abwasserreglement)

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Art. 3

Auskunfts- und Mitwirkungspflichten 1 Die Abwasserverursachenden haben den zuständigen Gemeindeorganen sowie den von der Gemeinde gegebenenfalls beigezogenen Dritten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 2 Sie sind verpflichtet, den zuständigen Organen zu Installations-, Kontroll- und Reparaturzwecken sowie zum Ablesen der Wasserzähler Zutritt zu den entsprechenden Bauten und Anlagen zu gewähren. 3 Sie haben bei Bedarf bei Kontrollen mitzuwirken und diese zu erleichtern.

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Art. 4

Haftungsausschluss Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch einen nicht von ihr verschuldeten Rückstau bei den öffentlichen Abwasseranlagen oder infolge höherer Gewalt entstehen können. II. Gebühren

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Art. 5 A. Allgemeine Bestimmungen

Arten Die Gemeinde erhebt: a) einmalige Anschlussgebühren; b) wiederkehrende Gebühren; c) Gebühren für die vorübergehende Abwassereinleitung; d) weitere Gebühren nach Art. 16 und 17.

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Art. 6

Gebührenpflichtige 1 Die einmaligen und wiederkehrenden Gebühren schulden die Abwasserverursachenden im Sinn von Art. 2. Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Fälligkeit. 2 Die übrigen Gebühren schuldet, wer die gebührenpflichtige Leistung der Gemeinde veranlasst oder verursacht. 3 Die im Miteigentum an gemeinsamen Abwasseranlagen beteiligten Abwasserverursachenden schulden fällige Gebühren solidarisch. 4 Bei Handänderungen haften die bisherigen und die neuen Abwasserverursachenden solidarisch für Guthaben aus der laufenden Rechnungsperiode. Reglement über die Entsorgung des Abwassers (Abwasserreglement) 821.0 5 Wer ohne Bewilligung Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, schuldet die der Gemeinde dadurch entgangenen Gebühren samt Verzugszinsen sowie den Ersatz aller übrigen dadurch verursachten Aufwendungen der Gemeinde.

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Art. 7

Fälligkeit; Gebührenerhebung 1 Einmalige Anschlussgebühren werden im Zeitpunkt des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage fällig. Massgebend ist der Zeitpunkt der Abnahme. Nach Baubeginn können Akonto-Rechnungen im Umfang von 80 bis 90 Prozent des voraussichtlichen Gebührenbetrags gestellt werden. 2 Die übrigen Gebühren werden mit der Rechnungsstellung zur Bezahlung fällig. 3 Soweit dieses Reglement und die Abwasserverordnung keine Regelung enthalten, richtet sich die Gebührenerhebung nach dem Reglement über die Erhebung von Gebühren der Gemeinde Köniz.

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Art. 8

Verjährung Die einmaligen Gebühren verjähren zehn, die wiederkehrenden fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

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Art. 9 B. Einmalige Anschlussgebühr

Bemessung 1 Die einmalige Anschlussgebühr wird bei einem Indexstand von 120 des Berner Wohnbaukostenindexes (Basis Oktober 1987 = 100.8) wie folgt berechnet: a) für Schmutzabwasser: pro Belastungswert (BW) CHF 200.00; b) für Regenabwasser von Liegenschaften (Hof- und Dachflächen, Vorplätzen usw.) und Strassenflächen: pro m2 entwässerte Fläche CHF 40.00. 2 Bei jeder Veränderung des Indexes seit der letzten Anpassung um ± 10 Prozent kann eine Anpassung der Ansätze nach Abs. 1 im gleichen Verhältnis erfolgen.8 8 Fassung vom 27. August 2012 821.0 Reglement über die Entsorgung des Abwassers (Abwasserreglement)

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Art. 10

Nachzahlung Für bereits angeschlossene Liegenschaften werden bei Erhöhung der Belastungswerte oder Vergrösserung der entwässerten Fläche unter Anrechnung von früher bezogenen gleichartigen Abgaben einmalige Anschlussgebühren erhoben.

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Art. 11

Anrechnung Bei Wiederaufbau infolge Brandfalls oder Gebäudeabbruchs werden die früher bezahlten Anschlussgebühren angerechnet, sofern innert fünf Jahren mit dem Neubau begonnen wird.

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Art. 12 C. Wiederkehrende Gebühren

Arten 1 Die Gemeinde erhebt als wiederkehrende Gebühren: a) eine jährliche Grundgebühr; b) Verbrauchsgebühren. 2 Die Gebührenansätze sind so festzulegen, dass die gesamten Einnahmen aus der Grundgebühr mindestens 30 Prozent und höchstens 50 Prozent der gesamten wiederkehrenden Gebühren betragen.

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Art. 13

Bemessung: a) jährliche Grundgebühr Die jährliche Grundgebühr bemisst sich nach der Grösse des eingebauten Wasserzählers oder anhand einer Leistungsschätzung. Sie ist auch dann geschuldet, wenn kein Abwasseranfall bzw. kein Wasserverbrauch registriert wird.

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Art. 14

b) Verbrauchsgebühr 1 Die Verbrauchsgebühren werden auf Grund des Abwasseranfalls pro m3 bemessen. Vorbehalten bleibt ein Gebührenzuschlag bei erhöhter Schmutzfracht von Industrie- und Produktionsbetrieben auf Grund eines gewichteten Verschmutzungsfaktors. 2 Der Abwasseranfall wird in der Regel dem gemessenen Wasserverbrauch gleichgesetzt. Reglement über die Entsorgung des Abwassers (Abwasserreglement) 821.0 3 Bei Fehlen eines von der Gemeinde installierten Wasserzählers erfolgt die Festlegung des Abwasseranfalls auf Grund von a) Kübelmessungen, b) Schätzungen oder c) pro m3 umbauten Raumes nach SIA. Dabei wird für 1 m3 umbauter Raum 0,1 m3 Wasserverbrauch angenommen. 4 Für die Einleitung von Reinabwasser gelten Abs. 2 und 3 sinngemäss.

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Art. 15 D. Gebühren für die vorübergehende Abwassereinleitung

Für das vorübergehende Ableiten von Abwasser (Bauabwasser, Abwasser einmaliger Veranstaltungen usw.) und für das Ableiten von Abwasser aus privater Quelle, Hydrant, Grundwasserabsenkung, Reinabwassereinleitung sowie für das Ableiten von Regenabwasser, das für den Betrieb von sanitären Installationen genutzt wird, werden Verbrauchsgebühren erhoben. Diese bemessen sich nach Art. 14 Abs. 2 und 3.

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Art. 16 E. Weitere Gebühren

Gebührenpflichtige Leistungen Die Gemeinde erhebt weitere Gebühren: a) in den Bewilligungsverfahren; b) für Kontrollen von privaten Abwasseranlagen; c) für Leistungen der Gemeinde, die infolge Pflichtverletzungen der Abwasserverursachenden notwendig werden; d) für besondere Leistungen, zu deren Vornahme die Gemeinde nicht verpflichtet ist, wie Kanalfernseh-Untersuchungen, Beratungen, Betriebskontrollen Industrie und Gewerbe usw.9 9 Fassung vom 27. August 2012 821.0 Reglement über die Entsorgung des Abwassers (Abwasserreglement)

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Art. 17

Bemessung 1 Die Bemessung der Gebühren richtet sich nach der kantonalen Gebührenverordnung10. 2 Soweit die kantonale Gebührenverordnung keine Gebühren vorsieht, erfolgt die Bemessung der Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand. Der Gemeinderat legt die anwendbaren Stundenansätze in den Tarifen fest. Ist der tatsächliche Aufwand voraussehbar, können Pauschalen festgelegt werden.

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Art. 18 III. Aufsicht und Zuständigkeiten

Aufsicht 1 Die Gemeinde sorgt für die Einhaltung der Vorschriften über die ordnungsgemässe Entsorgung und Reinigung des Abwassers, führt die hierzu notwendigen Kontrollen durch und erlässt die gegebenenfalls erforderlichen Verfügungen. 2 Verfügungen können mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches11 verbunden werden.

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Art. 19

Verfügungsbefugnis 1 Soweit die Zuständigkeit nicht ausdrücklich anders geregelt ist, steht die Befugnis zum Erlass von Verfügungen gestützt auf dieses Reglement sowie die Abwasserverordnung der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Abteilung zu. 2 Im Übrigen richtet sich der Erlass von Verfügungen nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und des Organisationsreglements.

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Art. 20

Verordnung und Tarif des Gemeinderates 1 Der Gemeinderat regelt in einer Verordnung die Einzelheiten, insbesondere: a) die Rechte und Pflichten der Abwasserverursachenden; b) die Gebührenerhebung. 2 Der Gemeinderat legt die Höhe der Gebühren sowie die massgebenden Stundenansätze in einem Tarif fest. 10 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21), insbesondere Anhang VIII: Gebührentarif der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion. 11 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0). Reglement über die Entsorgung des Abwassers (Abwasserreglement) 821.0 3 Die Verordnung und der Tarif des Gemeinderates sind im Amtsanzeiger zu publizieren.

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Art. 21 IV. Strafbestimmungen und Rechtspflege

Widerhandlungen 1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement, die zugehörige Verordnung sowie gestützt darauf erlassene Anordnungen werden mit Busse bis zu CHF 5’000.00 bestraft. 2 Das Verfahren richtet sich nach der Gemeindegesetzgebung12. 3 Die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Strafgesetzgebung sowie Schadenersatzansprüche der Gemeinde Köniz bleiben vorbehalten.

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Art. 22 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung für hängige Verfahren Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements hängigen Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

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Art. 23

Inkrafttreten; Aufhebung von Erlassen 1 Das vorliegende Reglement tritt auf den 1. Oktober 2003 in Kraft. 2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens werden das Abwasserreglement der Gemeinde Köniz vom 17. August 1992, der Gebührentarif für die Aufsichts- und Kontrolltätigkeit der Abteilung Gemeindebetriebe in der Liegenschaftsentwässerung vom 10. März 1999 sowie die übrigen Gemeindevorschriften, die den vorliegenden Bestimmungen widersprechen, aufgehoben. Köniz, 5. Mai 2003 Namens des Grossen Gemeinderates Der Präsident Die Ratssekretärin Peter Deutsch Elisabeth Zürcher 12 Art. 59 ff. Gemeindegesetz.

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