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Verordnung über die Weisungen an die Stimmberechtigten Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 161.100 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Il. Darstellung des Standpunktes von Minderheiten
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 III. Vollzug
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich und Zweck 1Diese Verordnung stützt sich auf Art. 41 lit. I und Art. 51 Abs. 3 der Gemeindeordnung. 2Die Verordnung regelt Zuständigkeit, Anforderungen und Verfahren bei der Abfassung und Gestaltung der als «Weisungen» bezeichneten Abstimmungsvorlagen der Behörden an die Stimmberechtigten. 3Die Verordnung gewährleistet erheblichen Ratsminderheiten und Vertretern/Vertreterinnen von Volksinitiativen und Referenden die Möglichkeit, kurze Textvorschläge für die «Weisung» einzureichen.

Art. 2

Allgemeine Anforderungen 1Die «Weisung» soll über alle wesentlichen Gesichtspunkte einer Vorlage informieren. Eine Information über alle Einzelheiten ist jedoch nicht erforderlich. 2Die «Weisung» muss sachlich und korrekt über den Inhalt einer Vorlage informieren. Dabei darf auch zu Ermessens- und Wertungsfragen Stellung bezogen werden. Gewichtige Nachteile einer Vorlage oder schwerwiegende Bedenken sind ebenfalls zu erwähnen.

Art. 3

Zuständigkeit 1In der Regel verfasst der Stadtrat die Texte für die «Weisungen» und legt deren Gestaltung fest. 2Im Einzelfall kann jedoch der Gemeinderat beschliessen, dass er die «Weisung» selbst verfasst.

Art. 4

Verfahren des Gemeinderates 1Beschliesst der Gemeinderat, die «Weisung» selbst zu verfassen, so bestellt das Büro für diese Aufgabe eine Kommission von 5 bis 7 Mitgliedern, in der Regel aus der Mitte der vorberatenden Kommission. Es kann auch Mitglieder der Redaktionskommission beiziehen oder dieser die Aufgabe allein übertragen. 2Die eingesetzte Kommission unterbreitet den Entwurf des Weisungstextes dem Büro zur Genehmigung. Eine Kommissionsminderheit von wenigstens 2 Mitgliedern kann abweichende Textvorschläge einreichen. Das Büro bereinigt die Texte innerhalb von 10 Tagen und stellt sie den Fraktionspräsidien zu. Jede Fraktion kann bis zur nächsten Ratssitzung den Rat anrufen. Dieser entscheidet an einer seiner drei nächsten Sitzungstage.

Art. 5 Il. Darstellung des Standpunktes von Minderheiten

Voraussetzungen 1Gelegenheit zur Vertretung ihres Standpunktes in der Weisung erhalten: a) erhebliche Minderheiten des Gemeinderates b) Vertreter/Vertreterinnen von Volksinitiativen und Referenden 2Eine erhebliche Minderheit des Gemeinderates im Sinne dieser Verordnung ist gegeben, wenn bei einer Vorlage mindestens 15 Ratsmitglieder unterschriftlich eine Darlegung des Minderheits-Standpunktes in der «Weisung» verlangen. 3Als Vertreter/Vertreterinnen von Volksinitiativen werden grundsätzlich nur Initiativkomitees im Sinne des Gesetzes über das Vorschlagsrecht des Volkes anerkannt. Bei vom Gemeinderat definitiv unterstützten, aber abgelehnten Einzelinitiativen kann die Minderheit des Rates auf ihre Darstellungsmöglichkeit zugunsten des Erstunterzeichners/der Erstunterzeichnerin verzichten. 4Als Vertreter/Vertreterinnen von Referenden gelten politische Parteien, Verbände oder Referendumskomitees, welche die Unterschriftensammlung gegen einen Beschluss des Gemeinderates durchgeführt haben, ebenso die Minderheit des Gemeinderates, die gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. c der Gemeindeordnung das Referendum ergriffen hat.

Art. 6

Textvorschläge 1Textvorschläge können von Vertretern/Vertreterinnen von Minderheiten eingereicht werden, welche die Voraussetzungen von Art. 5 erfüllen. Textvorschläge einer Minderheit des Gemeinderates müssen eine zur Vertretung bevollmächtigte Delegation von höchstens 3 Personen bezeichnen. 2Die Textvorschläge müssen kurz gehalten sein und sich auf die Abstimmungsvorlage beziehen. Zu lange Textvorschläge können gekürzt oder zurückgewiesen, nicht sachbezogene Äusserungen gestrichen werden. 3Die Textvorschläge dürfen weder persönlichkeitsverletzende Äusserungen noch unwahre oder irreführende Behauptungen enthalten. 4Textvorschläge zu Initiativen sollen nicht einfach die Begründung wiederholen, sondern ergänzende Argumente. 5Es besteht kein Anspruch auf unveränderte Übernahme eines Textvorschlages in die «Weisung». Den zuständigen Vertretern/ Vertreterinnen ist jedoch Gelegenheit zu geben, sich zu vorgesehenen Änderungen zu äussern.

Art. 7

Verfahren 1Textvorschläge sind der Stadtkanzlei innert 10 Tagen einzureichen. Die Frist beginnt für Minderheiten des Gemeinderates und Vertreter/Vertreterinnen von Initiativen am Tag nach der Beschlussfassung des Gemeinderates zur betreffenden Vorlage, für Vertreter/Vertreterinnen von Referenden am Tag nach der amtlichen Mitteilung über das Zustandekommen des Referendums zu laufen. 2Die Textvorschläge sollen in der Regel nicht mehr als eine normal beschriebene Schreibmaschinenseite umfassen. Der Stadtschreiber/die Stadtschreiberin kann diese Anforderung präzisieren oder Ausnahmen bewilligen. 3Die Prüfung der Textvorschläge erfolgt durch den Stadtschreiber/die Stadtschreiberin und den Rechtskonsulenten/die Rechtskonsulentin sowie die jeweils betroffene Verwaltungsabteilung. Nötigenfalls wird kurzfristig eine Bereinigungsverhandlung mit den Vertretern/Vertreterinnen der Minderheit angesetzt. Verbleiben strittige Punkte, entscheidet der Stadtrat.

Art. 8

Sonderfall 1Wird eine Abstimmungsvorlage von verschiedenen Minderheiten aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt, können auch zwei Minderheits-Standpunkte in die «Weisung» aufgenommen werden. Ein zweiter Textvorschlag - neben einem ersten, der sich auf Art. 5 Abs. 2 bzw. Abs. 4 stützt - kann eingereicht werden. a) von einer Minderheit des Gemeinderates, wenn mindestens 10 Ratsmitglieder unterschriftlich die Darstellung auch des zweiten Minderheits-Standpunktes verlangen. b) von einem Referendumskomitee, wenn es ebenfalls mindestens 2000 Unterschriften beigebracht hat. 2Der Stadtschreiber/die Stadtschreiberin kann den Umfang der beiden Textvorschläge für eine «Weisung» im Einzelfall festlegen. Zusammen dürfen sie in der Regel höchstens zwei Schreibmaschinenseiten umfassen. Im übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 6 und Art. 7.

Art. 9 III. Vollzug

Gemeinderat 1Hat der Gemeinderat die Abfassung der «Weisung» selbst übernommen, sind von ihm neben Art. 2 auch die Art. 5 und 6 integral zu beachten. Die Art. 7 und 8 sind sinngemäss anwendbar. 2Das Verfahren richtet sich nach Art. 4. Die in Art. 7 und 8 dem Stadtschreiber/der Stadtschreiberin übertragenen Befugnisse stehen dem Büro des Gemeinderates zu. 3Dem Stadtrat sowie dem Stadtschreiber/der Stadtschreiberin und dem Rechtskonsulenten/der Rechtskonsulentin ist vor der definitiven Verabschiedung der «Weisung» Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Art. 10

Stadtrat 1Der Stadtrat trägt, unter Vorbehalt von Art. 9, die oberste Verantwortung für Inhalt und Gestaltung der «Weisungen». Er trifft seine Entscheide nach pflichtgemässem Ermessen. Diese sind, ausser durch Stimmrechtsbeschwerde gemäss dem Wahlgesetz, nicht anfechtbar. 2Bei Entscheiden über Textvorschläge für Minderheits-Standpunkte sollen Veränderungen oder Ablehnungen nur soweit vorgenommen werden, als es die Wahrung des sachlichen Informationsgehaltes einer «Weisung» erfordert. 3Der Stadtrat ist befugt, in einer «Weisung» neben den allgemeinen Erläuterungen eine besondere, kurze Gegendarstellung zum Text einer Minderheit abzugeben. 4Der Stadtrat kann ergänzende Regeln für den Vollzug dieser Verordnung aufstellen. 1 AS 42, 39.

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