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Gesetz über das Veterinärwesen

Thurgau · 819.1 · statute

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Contents: 44 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12 sind, veräussern, verwerten oder vernichten
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15 Bundes
  16. § 16 VetG 819.1
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24 VetG 819.1
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32 Bereich der Tierarzneimittel
  33. § 33 und Fleischkontrolle
  34. § 34
  35. § 35 Veterinärberufe
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39 VetG 819.1
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44 von Hunden

44 provisions

§ 41

Stellvertretung 1 Ist eine Person, die über eine veterinärrechtliche Berufs- und Geschäftsausübungsbewilligung verfügt, vorübergehend abwesend, verhindert oder ist sie verstorben, kann sie beziehungsweise können ihre Erben zwecks Weiterführung der Berufs- und Geschäftstätigkeit einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin einsetzen, sofern die Stellvertretung nicht anderweitig geregelt ist. 2 Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin hat die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen und handelt in eigener fachlicher Verantwortung. 3 Eine Stellvertretung, die länger als 90 Tage dauert, ist der Vollzugsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 42

Berufsausübungsbewilligungen des Auslands oder anderer Kantone 1 Inhaber und Inhaberinnen einer ausländischen Berufsausübungsbewilligung haben der Vollzugsbehörde anzuzeigen, wenn sie in Anwendung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit1) eine bewilligungspflichtige Tätigkeit während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Thurgau ausüben wollen. 1) SR 0.142.112.681 2 Der Anzeige sind beizulegen: 1. eine Bescheinigung über die Rechtmässigkeit der Berufsausübung im Herkunftsstaat; 2. eine Bescheinigung der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörden über die Gleichwertigkeit der erforderlichen Diplome und Weiterbildungstitel.

§ 43

Tierärztlicher Notfalldienst 1 Der Regierungsrat beauftragt eine tierärztliche Berufsorganisation mit der Organisation, Koordination und Kontrolle eines zweckmässigen tierärztlichen Notfalldienstes. Diese regelt die sich aus dem Notfalldienst ergebenden Rechte und Pflichten in einem Notfalldienstreglement, das von der Vollzugsbehörde zu prüfen und vom zuständigen Departement zu genehmigen ist. Die Berufsorganisation hat der Vollzugsbehörde Verstösse gegen das Notfalldienstreglement zu melden. 2 Tierärzte und Tierärztinnen, die ihre Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, sind zur angemessenen Beteiligung am Notfalldienst verpflichtet. Wer Notfalldienst leistet, hat den Aufenthaltsort während dieser Zeit so zu wählen, dass der Notfalldienst gewährleistet ist. Jeder Tierarzt und jede Tierärztin ist dafür verantwortlich, dass der Notfalldienst für die bei ihm oder ihr in Behandlung stehenden Tiere gewährleistet ist. 3 Ist eine zum Notfalldienst verpflichtete Person aus wichtigen Gründen verhindert, diesen zu leisten, kann sie durch die vom Regierungsrat beauftragte tierärztliche Berufsorganisation auf Gesuch hin von der Pflicht zur Notfalldienstleistung befreit werden. In diesen Fällen hat sie eine Ersatzabgabe gemäss Notfalldienstreglement zu leisten, maximal jedoch Fr. 6'000 pro Jahr. Die Ersatzabgaben werden zur Organisation und Sicherstellung des Notfalldienstes verwendet. Die vom Regierungsrat beauftragte tierärztliche Berufsorganisation legt der Vollzugsbehörde hierüber auf Verlangen Rechenschaft ab. 4 Entscheide der vom Regierungsrat beauftragten tierärztlichen Berufsorganisation über die Entbindung oder den Ausschluss von der Notfalldienstpflicht sowie über die Leistung von Ersatzabgaben können bei der Vollzugsbehörde angefochten werden. 5 Die Vollzugsbehörde teilt der vom Regierungsrat beauftragten tierärztlichen Berufsorganisation ihre Entscheide über die Erteilung oder den Entzug von tierärztlichen Berufsausübungsbewilligungen mit. VetG 819.1 8. Besondere Bestimmungen zur Gesetzgebung über das Halten

§ 44 von Hunden

Hundehaltung 1 Soweit nicht die Tierschutz- oder Tierseuchengesetzgebung des Bundes die Haltung von Hunden regelt, damit Mensch und Tier nicht gefährdet oder belästigt werden, richten sich Vollzug und Zuständigkeit nach der Gesetzgebung über das Halten von Hunden. 2 Soweit es um die Haltung von potenziell gefährlichen Hunden geht, finden auf das Verfahren die Bestimmungen im Abschnitt 2 dieses Gesetzes ergänzend zur Gesetzgebung über das Halten von Hunden Anwendung. Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 04.10.2021 01.04.2022 Erstfassung 40/2021

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