Stellvertretung
1 Ist eine Person, die über eine veterinärrechtliche Berufs- und Geschäftsausübungsbewilligung verfügt, vorübergehend abwesend, verhindert oder ist sie verstorben,
kann sie beziehungsweise können ihre Erben zwecks Weiterführung der Berufs- und
Geschäftstätigkeit einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin einsetzen, sofern die
Stellvertretung nicht anderweitig geregelt ist.
2 Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin hat die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen und handelt in eigener fachlicher Verantwortung.
3 Eine Stellvertretung, die länger als 90 Tage dauert, ist der Vollzugsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 42
Berufsausübungsbewilligungen des Auslands oder anderer Kantone
1 Inhaber und Inhaberinnen einer ausländischen Berufsausübungsbewilligung haben
der Vollzugsbehörde anzuzeigen, wenn sie in Anwendung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit1) eine
bewilligungspflichtige Tätigkeit während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Thurgau ausüben wollen.
1) SR 0.142.112.681
2 Der Anzeige sind beizulegen:
1. eine Bescheinigung über die Rechtmässigkeit der Berufsausübung im Herkunftsstaat;
2. eine Bescheinigung der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörden über die Gleichwertigkeit der erforderlichen Diplome und Weiterbildungstitel.
§ 43
Tierärztlicher Notfalldienst
1 Der Regierungsrat beauftragt eine tierärztliche Berufsorganisation mit der
Organisation, Koordination und Kontrolle eines zweckmässigen tierärztlichen Notfalldienstes. Diese regelt die sich aus dem Notfalldienst ergebenden Rechte und
Pflichten in einem Notfalldienstreglement, das von der Vollzugsbehörde zu prüfen
und vom zuständigen Departement zu genehmigen ist. Die Berufsorganisation hat
der Vollzugsbehörde Verstösse gegen das Notfalldienstreglement zu melden.
2 Tierärzte und Tierärztinnen, die ihre Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung
ausüben, sind zur angemessenen Beteiligung am Notfalldienst verpflichtet. Wer Notfalldienst leistet, hat den Aufenthaltsort während dieser Zeit so zu wählen, dass der
Notfalldienst gewährleistet ist. Jeder Tierarzt und jede Tierärztin ist dafür verantwortlich, dass der Notfalldienst für die bei ihm oder ihr in Behandlung stehenden
Tiere gewährleistet ist.
3 Ist eine zum Notfalldienst verpflichtete Person aus wichtigen Gründen verhindert,
diesen zu leisten, kann sie durch die vom Regierungsrat beauftragte tierärztliche
Berufsorganisation auf Gesuch hin von der Pflicht zur Notfalldienstleistung befreit
werden. In diesen Fällen hat sie eine Ersatzabgabe gemäss Notfalldienstreglement zu
leisten, maximal jedoch Fr. 6'000 pro Jahr. Die Ersatzabgaben werden zur
Organisation und Sicherstellung des Notfalldienstes verwendet. Die vom Regierungsrat beauftragte tierärztliche Berufsorganisation legt der Vollzugsbehörde hierüber auf Verlangen Rechenschaft ab.
4 Entscheide der vom Regierungsrat beauftragten tierärztlichen Berufsorganisation
über die Entbindung oder den Ausschluss von der Notfalldienstpflicht sowie über
die Leistung von Ersatzabgaben können bei der Vollzugsbehörde angefochten werden.
5 Die Vollzugsbehörde teilt der vom Regierungsrat beauftragten tierärztlichen
Berufsorganisation ihre Entscheide über die Erteilung oder den Entzug von tierärztlichen Berufsausübungsbewilligungen mit.
VetG 819.1
8. Besondere Bestimmungen zur Gesetzgebung über das Halten
§ 44 von Hunden
Hundehaltung
1 Soweit nicht die Tierschutz- oder Tierseuchengesetzgebung des Bundes die Haltung von Hunden regelt, damit Mensch und Tier nicht gefährdet oder belästigt werden, richten sich Vollzug und Zuständigkeit nach der Gesetzgebung über das Halten
von Hunden.
2 Soweit es um die Haltung von potenziell gefährlichen Hunden geht, finden auf das
Verfahren die Bestimmungen im Abschnitt 2 dieses Gesetzes ergänzend zur Gesetzgebung über das Halten von Hunden Anwendung.
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 04.10.2021 01.04.2022 Erstfassung 40/2021