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Reglement über die Steuerung der ewz (Deutschland) GmbH

Zürich (city) · 732.500 · regulation

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Contents: 22 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 A. Zusammensetzung der Konzernleitung
  5. Art. 5
  6. Art. 6 B. Aufgaben und Befugnisse
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 C. Berichterstattung
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 III. Organhaftpflichtversicherung
  21. Art. 21 IV. Schlussbestimmungen
  22. Art. 22

22 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Dieses Reglement gilt für die ewz (Deutschland) GmbH.

Art. 2

Dieses Reglement regelt: a. die Zusammensetzung der Konzernleitung; b. Aufgaben und Befugnisse des Stadtrats, der Vorsteherin oder des Vorstehers des Departements der Industriellen Betriebe und der Konzernleitung bei der Führung; c. Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführung der Toch tergesellschaften; d. die Berichterstattung.

Art. 3

Dieses Reglement bezweckt eine angemessene Steue rung. II. Steuerung

Art. 4 A. Zusammensetzung der Konzernleitung

Die Mitglieder der Konzernleitung verfügen insbesondere über folgende Erfahrungen und Kenntnisse: a. betriebswirtschaftliche und finanztechnische Erfahrungen in der Unternehmensführung; b. juristische Erfahrungen und Kenntnisse; 1 AS 101.100 2 AS 732.510 3 Begründung siehe STRB Nr. 1750 vom 21. Dezember 2022. Geltungs bereich Gegenstand Zweck Anforderungs profil 2Reglement über die Steuerung der ewz (Deutschland) GmbH732.500 c. Kenntnisse in den Bereichen Compliance und Corporate Governance; d. Erfahrungen und Kenntnisse in Mergers and Acquisitions; e. Erfahrungen und Kenntnisse in der Energiewirtschaft; f. Erfahrungen und Kenntnisse in ausländischen Märkten.

Art. 5

1 Die Konzernleitung besteht aus vier bis sechs Mitglie dern. 2 Die Mitglieder sind in der Regel Angestellte des Elektrizitäts werks der Stadt Zürich (ewz). 3 Ein Mitglied ist Angestellte oder Angestellter des Departe mentssekretariats der Industriellen Betriebe.

Art. 6 B. Aufgaben und Befugnisse

Der Stadtrat ist zuständig für: a. die Gesamtverantwortung für die Aufsicht; b. die Wahl und Abberufung der Mitglieder der Konzernleitung; c. den Erlass der Eigentümerstrategie; d. den Entscheid über den Kauf und Verkauf von Beteiligun gen, von Stromproduktionsanlagen oder den Abschluss von Transaktionen, die wirtschaftlich dem Kauf oder Verkauf von Beteiligungen an Stromproduktionsanlagen gleichkommen; e. Neuinvestitionen in bestehende Stromproduktionsanlagen nach Ablauf ihrer technischen Lebensdauer; f. die Instruktion der Konzernleitung bei der Führung von Rechtsmittelverfahren und Prozessen sowie beim Ab schluss von gerichtlichen und aussergerichtlichen Verglei chen, in denen wichtige Interessen der Stadt betroffen sind.

Art. 7

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe ist zuständig für: a. die Genehmigung der Konzernstrategie; b. die Abnahme des Konzernabschlusses zuhanden der Eigentümerversammlung; c. die Aufsicht über die Konzernleitung; d. den Erlass von Weisungen an die Konzernleitung; e. die Kenntnisnahme des Konzernsteuerungsreglements; Zusammen setzung Stadtrat Vorsteherin oder Vorsteher 3Reglement über die Steuerung der ewz (Deutschland) GmbH 732.500 f. die Mandatierung und Instruktion der städtischen Vertretun gen für die Eigentümerversammlungen; g. Aufgaben, für die nicht die Konzernleitung zuständig ist.

Art. 8

Die Konzernleitung ist zuständig für folgende betriebliche Aufgaben und Befugnisse: a. die operative Führung des Konzerns; b. die Genehmigung des Budgets und von Budgetnachträgen; c. den Erlass eines Konzernsteuerungsreglements; d. die Wahl einer oder eines General Counsels und einer oder eines Finanzverantwortlichen; e. die Anstellung von Personal der ewz (Deutschland) GmbH und der Tochtergesellschaften.

Art. 9

Die Konzernleitung ist zuständig für folgende Aufgaben und Befugnisse betreffend die Tochtergesellschaften: a. die Wahl der Geschäftsführungen der Tochtergesellschaften; b. die Aufsicht über die Geschäftsführungen der Tochter gesellschaften; c. den Erlass von Weisungen an die Geschäftsführungen der Tochtergesellschaften.

Art. 10

Die Konzernleitung ist zuständig für folgende Aufgaben und Befugnisse betreffend die Finanzen: a. den Entscheid über die Finanzierung des Konzerns; b. das Cash Management (Cash Pooling); c. den Vorschlag für die Wahl einer Konzernprüfungsgesell schaft zuhanden der Eigentümerversammlung; d. den Entscheid über die Gewährung von Sicherheiten im Zu sammenhang mit dem Erwerb, Bau, Betrieb und Rückbau von Stromproduktionsanlagen; e. den Entscheid über den Kauf oder den Verkauf von Grund stücken bis Fr. 10 000 000.– pro Stromproduktionsanlage.

Art. 11

Die Konzernleitung ist zuständig für folgende, weitere Aufgaben und Befugnisse: a. die Mandatierung und Instruktion der Vertretung der ewz (Deutschland) GmbH an den Eigentümerversammlungen der Tochtergesellschaften; Konzernleitung a. Betrieb b. Tochter gesellschaften c. Finanzen d. weitere Auf gaben und Befugnisse 4Reglement über die Steuerung der ewz (Deutschland) GmbH732.500 b. die Führung von Rechtsmittelverfahren und Prozessen so wie den Abschluss von gerichtlichen und aussergerichtli chen Vergleichen; c. den Abschluss einschliesslich der Bevollmächtigung von Dritten zum Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen zur Umsetzung von Beschlüssen des Stadtrats gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c und d Verordnung über die Steuerung der ewz Gesellschaften, die erneuerbare Energie erzeugen4.

Art. 12

1 Die Geschäftsführung der jeweiligen Tochtergesell schaft ist zuständig für die kaufmännische und technische Be triebsführung. 2 Die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführung der Toch tergesellschaft richten sich nach dem Konzernsteuerungsregle ment. 3 Die kaufmännische und technische Betriebsführung kann durch die Geschäftsführung der Tochtergesellschaften ganz oder teil weise an Dienstleisterinnen und Dienstleister übertragen wer den.

Art. 13

Das Konzernsteuerungsreglement regelt insbesondere: a. das Weisungsrecht der Konzernleitung gegenüber den Ge schäftsführungen der Tochtergesellschaften; b. die Organisation der Tochtergesellschaften und die Zusam mensetzung ihrer Geschäftsführungen; c. die Verteilung von Aufgaben und Befugnissen zwischen der Konzernleitung und den Geschäftsführungen der Tochter gesellschaften auf der Grundlage von Art. 8–12; d. den Budgetprozess und das finanzielle Reporting; e. das technische Reporting; f. die Auswahl, Beauftragung und Steuerung externer Dienst leisterinnen und Dienstleister; g. das Versicherungskonzept; h. die Finanzierung und das Cash Pooling; i. die Asset Strategie. 4 vom 22. September 2021, AS 732.510. Geschäfts führung der Tochtergesell schaften Konzern steuerungs reglement 5Reglement über die Steuerung der ewz (Deutschland) GmbH 732.500

Art. 14 C. Berichterstattung

1 Die Konzernleitung legt der Vorsteherin oder dem Vor steher des Departements der Industriellen Betriebe bis 30. Juni den Konzernabschluss des vergangenen Geschäftsjahres zur Abnahme vor. 2 Die Konzernleitung stellt per 30. Juni und 30. November der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Departements der Indus triellen Betriebe Forecasts des Konzernabschlusses für das lau fende Geschäftsjahr zur Kenntnisnahme zu.

Art. 15

Die Konzernleitung legt der Vorsteherin oder dem Vor steher des Departements der Industriellen Betriebe bis 30. Sep tember das Konzernbudget des folgenden Geschäftsjahres und die Mehrjahresplanung zur Kenntnisnahme vor.

Art. 16

1 Die Konzernleitung meldet der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe ausser ordentliche Vorfälle umgehend. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher informiert den Stadtrat und die zuständige Kommission des Gemeinderats, soweit ein Vor fall grössere finanzielle, wirtschaftliche oder politische Auswir kungen haben kann.

Art. 17

1 Die jährliche Berichterstattung an den Stadtrat erfolgt im Rahmen des Beteiligungsberichts des Finanzdepartements. 2 Der Konzernabschluss wird dem Stadtrat zur Kenntnisnahme unterbreitet.

Art. 18

Die jährliche Berichterstattung an den Gemeinderat er folgt im Rahmen des Geschäftsberichts des Stadtrats.

Art. 19

1 Die Konzernleitung präsentiert der Kommission des Gemeinderats jährlich in einer Sitzung den Konzernabschluss. 2 Sie stellt folgende Beschlüsse umgehend der Kommission zu: a. Kauf und Verkauf von Beteiligungen und Stromproduktions anlagen; b. personelle Änderungen in der Konzernleitung. An die Vor steherin oder den Vorsteher a. Abschluss und Forecast b. Budget c. ausserordent liche Vorfälle An den Stadtrat An den Gemeinderat An die Kommission des Gemeinderats 6Reglement über die Steuerung der ewz (Deutschland) GmbH732.500

Art. 20 III. Organhaftpflichtversicherung

1 Die Stadt versichert sämtliche Personen mit Konzern oder Geschäftsführungsfunktionen gegen jegliche Haftungsan sprüche. 2 Bei mangelnder Versicherungsdeckung oder Deckungslücken hält die Stadt die versicherten Personen finanziell schadlos bei: a. zivilrechtlichen Ansprüchen; b. verwaltungs und strafrechtlichen Verfahren. 3 Wurde der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, kann die Stadt auf die versicherte Person Rückgriff nehmen.

Art. 21 IV. Schlussbestimmungen

Das Reglement Steuerung der ewz (Deutschland) GmbH vom 27. November 20195 wird aufgehoben.

Art. 22

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. 5 AS 732.500 Versicherung, Schadlos haltung und Rückgriff Aufhebung bis herigen Rechts Inkrafttreten

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