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Reglement über die Anstellungsverhältnisse der Kaderärzteschaft in den Gesundheitszentren für das Alter und in den Städtischen Gesundheitsdiensten (Reglement Kaderärzteschaft GFA/SGD, RKA GFA/SGD)

Zürich (city) · 177.406 · regulation

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Leitende Ärzteschaft
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 C. Oberärzteschaft
  7. Art. 7
  8. Art. 8 (RKA GFA/SGD) 177.406
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 (RKA GFA/SGD)177.406
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 D. Schlussbestimmungen
  18. Art. 18

18 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

1 Dieses Reglement regelt die besonderen Anstellungs bedingungen der Kaderärztinnen und Kaderärzte in den Ge sundheitszentren für das Alter (GFA) und in den Städtischen Gesundheitsdiensten (SGD), mit Ausnahme der Chefärztinnen und Chefärzte. 2 Dieses Reglement gilt für: a. Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte; b. Oberärztinnen und Oberärzte.

Art. 2

Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (AB PR)4 sowie wei tere ausführende Bestimmungen zum Personalrecht kommen zur Anwendung, soweit dieses Reglement keine abweichende Regelung vorsieht. 1 AS 101.100 2 AS 177.100 3 Begründung siehe STRB Nr. 1137 vom 2. November 2022. 4 vom 27. März 2002, AS 177.101. Geltungs bereich Anwendbares Recht 2Reglement Kaderärzteschaft GFA/SGD (RKA GFA/SGD)177.406

Art. 3 B. Leitende Ärzteschaft

Eine Anstellung als Leitende Ärztin oder Leitender Arzt setzt voraus: a. die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Anstellung als Oberärztin oder Oberarzt mit erhöhter Verantwortung (m. e. V.) gemäss Art. 6 Abs. 2; b. die Eignung, selbstständig eine durch das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter und Fortbildung (SIWF) oder durch die Medizinalberufekommission (MEBEKO) aner kannte medizinische Spezialdisziplin zu betreuen oder die Stellvertretung der Chefärztin oder des Chefarztes zu über nehmen.

Art. 4

1 Die Sollarbeitszeit für Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte beträgt 46 Stunden pro Woche. 2 Die Höchstarbeitszeit für Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte beträgt im Quartalsdurchschnitt 50 Stunden pro Woche.

Art. 5

Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte haben für die Fort bildung Anspruch auf höchstens zehn Arbeitstage pro Facharzt titel und Jahr.

Art. 6 C. Oberärzteschaft

1 Eine Anstellung als Oberärztin oder Oberarzt setzt einen Facharzttitel oder einen Schwerpunkt im eingesetzten Fachge biet voraus. 2 Eine Anstellung als Oberärztin m. e. V. oder Oberarzt m. e. V. setzt voraus: a. einen Facharzttitel oder einen Schwerpunkt im eingesetz ten Fachgebiet; b. die Eignung, erhöhte Verantwortung zu übernehmen. 3 Oberärztinnen i. V. und Oberärzte i. V. unterstehen dem Assis tenzärztinnen und ärztereglement5.

Art. 7

1 Die Sollarbeitszeit für Oberärztinnen und Oberärzte be trägt 46 Stunden pro Woche. 2 Die Höchstarbeitszeit für Oberärztinnen und Oberärzte beträgt im Quartalsdurchschnitt 50 Stunden pro Woche. 5 vom 26. Januar 2005, AS 177.410. Anstellungs voraussetzungen Sollarbeitszeit und Höchst arbeitszeit Fortbildung Anstellungs voraussetzungen Sollarbeitszeit und Höchst arbeitszeit 3Reglement Kaderärzteschaft GFA/SGD

Art. 8 (RKA GFA/SGD) 177.406

1 Als Überstunden gilt Arbeitszeit, die: a. bei zeitlicher Dringlichkeit oder ausserordentlicher Ge schäftslast geleistet wird und die quartalsweise Sollarbeits zeit übersteigt; b. während Piketteinsätzen und Hintergrunddienst (inklusive telefonische Beratung) gemäss Art. 3–8 und Art. 21 Pikett reglement6 geleistet wird. 2 Die Überstunden werden in einem separaten Zeitkonto geführt.

Art. 9

1 Überstunden werden im Folgequartal durch Freizeit kompensiert. 2 Ein Zeitzuschlag von 25 Prozent zur effektiven Dauer der ge leisteten Überstunden wird zusätzlich gewährt.

Art. 10

1 Überstunden zuzüglich Zeitzuschlag können aus nahmsweise am Ende des Folgequartals ausbezahlt werden, sofern eine Kompensation aus zwingenden betrieblichen Grün den nicht möglich ist. 2 Die Dienstchefinnen oder Dienstchefs und auf deren Anwei sung die durch das Organisationsreglement des Gesundheits und Umweltdepartements7 ermächtigten Angestellten sind für die Vergütung von Überstunden zuständig. 3 Wenn Oberärztinnen und Oberärzten gemäss Art. 113 Abs. 2 AB PR8 eine zusätzliche Ferienwoche zusteht, kann ihnen eine Vergütung nur für den die individuelle Wochenarbeitszeit über steigenden Teil der Überstunden gewährt werden.

Art. 11

1 Die Stunden, die von der Sollarbeitszeit abweichen und nicht Überstunden darstellen, bilden den Arbeitszeitsaldo. 2 Der Ausgleich des Arbeitszeitsaldos erfolgt so rasch als be trieblich möglich.

Art. 12

1 Die Anzahl geplanter Tagdienste beträgt nicht mehr als zwölf aufeinanderfolgende Dienste. 2 Die Anzahl geplanter Dienste mit Endzeit ab 20.00 Uhr bis und mit 09.00 Uhr (Spät /Nachtdienste) beträgt nicht mehr als sieben aufeinanderfolgende Dienste. 3 Die maximale Anwesenheit im Betrieb beträgt 14 Stunden. 4 Abweichungen sind in Notsituationen möglich. 6 vom 4. Oktober 2017, AS 177.170. 7 vom 2. Februar 2022, AS 172.330. 8 vom 27. März 2002, AS 177.101. Überstunden a. Definition b. Kompensation c. Auszahlung Arbeitszeitsaldo Präsenzzeit 4Reglement Kaderärzteschaft GFA/SGD

Art. 13 (RKA GFA/SGD)177.406

1 Die zusammenhängende Ruhezeit im Anschluss an einen geplanten Präsenzdienst beträgt mindestens zehn Stunden. 2 Bei Einsätzen, die im Rahmen von Pikett oder Hintergrund diensten geleistet werden und zwei Stunden nicht übersteigen, kann von Abs. 1 abgewichen werden. 3 Längere Pikett oder Hintergrundeinsätze sind nur in Ausnahme situationen möglich.

Art. 14

1 Die Oberärztinnen und Oberärzte haben monatlich An spruch auf mindestens ein Wochenende frei von jeglicher Ar beitsverpflichtung, einschliesslich Pikett- und Hintergrunddienst im Sinne des Pikettreglements9. 2 Im Kalenderjahr müssen mindestens 20 arbeitsfreie Tage auf Sonn und Feiertage fallen. 3 Tage, an denen Pikett oder Hintergrunddienst im Sinne des Pi kettreglements geleistet wird, gelten nicht als arbeitsfreie Tage. 4 Der Anspruch auf arbeitsfreie Tage wird bei einer Abwesenheit infolge Krankheit, Unfalls sowie bezahlten oder unbezahlten Ur laubs pro rata temporis gekürzt.

Art. 15

1 Oberärztinnen und Oberärzte, die Nachtdienst im Sinne von Art. 164 Abs. 2 AB PR10 leisten, haben Anspruch auf einen Zeitzuschlag von zehn Prozent auf die während der Nacht ge leisteten Stunden. 2 Der Zeitzuschlag wird nicht der Höchstarbeitszeit angerechnet.

Art. 16

1 Oberärztinnen und Oberärzte haben für die Fortbildung Anspruch auf jährlich zehn Arbeitstage, die als Arbeitszeit ange rechnet werden. 2 Der Anspruch reduziert sich bei Teilzeitmitarbeitenden entspre chend dem Beschäftigungsgrad. 3 Er wird bei einer Abwesenheit infolge Krankheit, Unfalls sowie bezahlten oder unbezahlten Urlaubs von mehr als 120 Tagen anteilmässig gekürzt. 4 Zusammenhängende Abwesenheiten über den Jahreswechsel werden zusammengezählt und anteilmässig gekürzt, wenn im ersten Jahr 120 Tage nicht erreicht sind. 9 vom 4. Oktober 2017, AS 177.170. 10 vom 27. März 2002, AS 177.101. Ruhezeit Arbeitsfreie Tage Zeitzuschlag für Nachtdienst Fortbildung 5Reglement Kaderärzteschaft GFA/SGD (RKA GFA/SGD) 177.406

Art. 17 D. Schlussbestimmungen

Dieses Reglement gilt ab Inkrafttreten für alle bereits be stehenden Arbeitsverhältnisse.

Art. 18

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Übergangs bestimmung Inkrafttreten

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