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Weisungen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an den kantonalen und privaten Mittelschulen

Schwyz · 623.113 · other

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Contents: 9 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3 II. Evaluationen
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 III. Berichterstattung
  7. § 7
  8. § 8 IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  9. § 9

9 provisions

§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Schulinternes Qualitätskonzept 1 Jede Mittelschule verfügt über ein Konzept zur Sicherung und Entwicklung der Qualität, das den in § 2 aufgeführten Minimalanforderungen genügt. 2 Für die Umsetzung des Qualitätskonzepts ist die Schulleitung zuständig. Bei der Entwicklung oder Modifizierung des Konzepts sind die Lehrpersonen sowie die Schülerinnen und Schüler angemessen einzubeziehen. 3 Die Schulen sind befugt, im Rahmen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung Daten zu bearbeiten.

§ 2

Minimalanforderungen an schulinterne Qualitätskonzepte Zum Qualitätskonzept gehören: a) definierte Qualitätsansprüche und deren periodische Reflexion; b) der Aufbau und die Entwicklung einer Feedbackkultur; c) das Regelkreisprinzip; d) Ablauf- oder Prozessbeschriebe; e) ein Controlling; f) Verfahrensregeln für den Einsatz, die Auswertung und die Umsetzung von Evaluationsinstrumenten (z.B. Feedback-Instrumente); g) eine Dokumentation des Qualitätsentwicklungsprozesses.

§ 3 II. Evaluationen

Interne Evaluation 1 Die interne Evaluation der Schule umfasst die systematische Erhebung von spezifischen Informationen sowie deren Auswertung und die Umsetzung allfälliger Massnahmen. 2 Im Rahmen der Feedback-Zyklen erhalten die Lehrpersonen und Schulleitungsmitglieder regelmässig Rückmeldungen durch Dritte zu ihrer Tätigkeit und ihrem Verhalten.SRSZ 1.1.2015 623.113

§ 4

Externe Evaluation 1 Die externe Evaluation beinhaltet die Beurteilung des schulinternen Qualitätskonzepts durch eine akkreditierte externe Fachstelle. 2 Der Erziehungsrat kann Evaluationsschwerpunkte festlegen. 3 Die externe Evaluation findet periodisch statt. Der Erziehungsrat bestimmt den Zeitpunkt und beauftragt die Fachstelle.

§ 5

Schulübergreifende Qualitätsevaluation 1 Der Erziehungsrat kann schulübergreifende Massnahmen zur Qualitätsevaluation anordnen. 2 Die Evaluationen können verschiedene Anspruchspartner der Schule betreffen.

§ 6 III. Berichterstattung

Reporting zur schulinternen Evaluation Die Schulen erstatten dem Erziehungsrat jährlich einen Bericht, der eine Standortbestimmung über die Aktivitäten der Schule zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung enthält.

§ 7

Genehmigung 1 Der jährliche Bericht ist dem Erziehungsrat zur Genehmigung vorzulegen. 2 Berichte von externen Fachstellen gemäss § 4 gehen an die betreffende Schule und den Erziehungsrat. Die Schulleitung nimmt zuhanden des Erziehungsrats Stellung zum Bericht. Die Berichte müssen vom Erziehungsrat genehmigt werden.

§ 8 IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Qualitätskonzepte Die Mittelschulen passen ihre bestehenden, schulinternen Qualitätskonzepte gemäss §§ 1-3 dieser Weisungen innert zwei Jahren an.

§ 9

Inkrafttreten 1 Diese Weisungen treten auf den 1. Januar 2010 3 in Kraft und finden Anwendung ab dem Schuljahr 2010/2011. 2 Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 1 GS 22-84. 2 SRSZ 623.111. 3 Abl 2009 2868.

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