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Wildschadenreglement

Uri · 40.3161 · regulation

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Contents: 16 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5 Wildschadenfonds aus der allgemeinen Rechnung zurückvergütet. *
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9 Kanton Uri 40.3161
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 15
  15. Artikel 16
  16. Artikel 17

16 provisions

Artikel 1

Grundsatz 1 Der Kanton richtet zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt Vergütungen nach Massgabe nachstehender Bestimmungen aus. 2 Eine Haftung des Kantons für durch das Wild verursachte Schäden wird dadurch nicht übernommen. 3 Die Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

Artikel 2

Geltungsbereich 1 Vergütbar im Sinne dieses Reglementes sind: a) Schäden, die wildlebende Tiere gemäss Bundesgesetz im Wald, auf Wiesen, Weiden, in Kulturen, Gärten, Obstanlagen und an Nutztieren anrichten b) geeignete Schutzmassnahmen zur Verhütung von Wildschäden c) * Folgekosten nach Grossraubtierangriffen auf Nutztiere 2 Nicht vergütbar im Sinne des Reglementes sind: a) Personenschäden b) Schäden von Tieren, gegen welche gemäss Artikel 12 Absatz 3 JSG und Artikel 29 KJSV Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen c) alle Schäden, deren Versicherung zumutbar ist d) Sachschäden an anderem als mit der Bodenkultur verbundenem Gut * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 40.3161 Kanton Uri e) Schäden auf Grundeigentum der öffentlichen Hand (Bund, Kanton, Korporation, Gemeinden); Pächter und Nutzniesser von solchem Grundeigentum gelangen jedoch in den Genuss von Vergütungen, wenn sie durch den Wildschaden bzw. die Verhütungsmassnahmen als Nutzungsberechtigte wesentlich betroffen sind f) Schäden an Obstanlagen, Baumschulen, Gärtnereien, Hausgärten, die wegen fehlender oder mangelhafter, zumutbarer Schutzvorkehrungen eintreten g) Schäden an Nutztieren, die in Folge mangelhafter Aufsicht oder mangelhaft gesicherter Räume oder Höfe entstehen h) Schäden, die dadurch mitverursacht sind, dass die Ernte nicht zur rechten Zeit eingebracht worden ist i) Schäden auf Flächen, für die in den letzten zehn Jahren Verhütungsbeiträge ausbezahlt worden sind oder Material ausgehändigt worden ist k) Schäden, die durch Wildkrankheiten verursacht werden l) Schäden zufolge des Jagdbetriebes m) Schäden, die zu spät angemeldet worden sind und deren Umfang und Ursache des Schadens nicht mehr einwandfrei festgestellt werden kann

Artikel 3

Verhütungsmassnahmen 1 Vergütungen für Verhütungsmassnahmen richten sich nach folgenden Grundsätzen: a) vergütet werden nur von der Wildschadenkommission anerkannte Schutzmassnahmen zur Abwehr von erheblichem Wildschaden an Spezialkulturen, Obstanlagen, Garten, Gartenanlagen, Baumschulen und Wald b) in der Regel werden nur Materialkosten vergütet c) die Höhe des Beitrags richtet sich danach, ob die Massnahme teilweise oder ausschliesslich der Abwehr von Wildschaden dient d) anstelle eines Kostenbeitrages kann auch Material zur Verfügung gestellt werden e) der Unterhalt der Schutzvorrichtungen fällt zulasten des Eigentümers f) die Schutzmassnahmen dürfen zu keinen ernsthaften Verletzungen des Wildes führen Kanton Uri 40.3161 g) bei der Anlage von Schutzmassnahmen (Zäunen usw.) sind die Wildwechsel und die Lebensbedingungen des Wildes angemessen zu berücksichtigen. Es ist ausserdem zu vermeiden, dass durch diese Massnahmen (grössere) Wildschäden in der näheren Umgebung entstehen. Aus diesem Grunde darf auch nicht grossflächig abgezäunt werden 2 Mittel, Organisation und Verfahren

Artikel 4

Wildschadenfonds 1 Vergütungen im Sinne dieses Reglements werden aus dem Wildschadenfonds geleistet. 2 Reichen die Mittel des Fonds nicht aus, kann der Regierungsrat im Rahmen der vom Landrat genehmigten Kredite weitere Beiträge aus dem Ertrag des Jagdregals in den Fonds abzweigen. 3 Der Kantonsanteil für die Vergütung von Grossraubtierschäden wird dem

Artikel 5 Wildschadenfonds aus der allgemeinen Rechnung zurückvergütet. *

Wildschadenkommission 1 Für die Verwaltung des Wildschadenfonds nach Massgabe dieses Reglementes wird vom Regierungsrat eine Wildschadenkommission von fünf Mitgliedern eingesetzt. 2 Die Wildschadenkommission setzt sich zusammen aus dem Jagdverwalter, zwei Wildhütern, einem Jäger und einem Vertreter der Landwirtschaft. 3 Der Jagdverwalter führt den Vorsitz.

Artikel 6

Gesuche um Beiträge an Verhütungsmassnahmen 1 Gesuche um Kostenbeiträge an Verhütungsmassnahmen sind mit dem Kostenvoranschlag an das zuständige Amt1) zuhanden der Wildschadenkommission zu richten. 2 Die Kommission prüft die Voraussetzungen der Beitragsberechtigung, der Notwendigkeit und Tauglichkeit der Schutzeinrichtungen bzw. der Schutzmittel und legt den Kostenbeitrag fest. 1) Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 40.3161 Kanton Uri 3 Der Entscheid auf Zusicherung oder Verweigerung des Kostenbeitrages wird dem Gesuchsteller schriftlich eröffnet. 4 Der Beitrag wird erst ausbezahlt, wenn die Verhütungsmassnahmen ausgeführt worden sind.

Artikel 7

Schadenmeldung 1 Wildschäden sind schriftlich mit dem Wildschadenformular beim zuständigen Amt2) anzumelden. Im Wildschadenformular sind genaue Angaben zu machen über Schadenort, Verursacher und Schadenhöhe. Der Eingang ist zu bestätigen. 2 Schäden an Nutztieren sind unverzüglich beim gebietszuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher zu melden und nachher mit einem Wildschadenformular beim zuständigen Amt3) anzumelden. 3 Der Schaden darf vor der endgültigen Schätzung nicht verändert werden. Geschlagene oder gerissene Nutztiere sollen nach Möglichkeit vor der Schätzung nicht entfernt werden. 4 Wildschadenformulare sind beim zuständigen Amt4) und bei den Gemeindekanzleien zu beziehen.

Artikel 8

Behandeln von Schadenmeldungen 1 Schätzungen sind innert acht Tagen seit Eingang der Schadenmeldung durchzuführen. 2 Die Schadenschätzung ist auf dem Wildschadenformular festzuhalten und dem Geschädigten sowie dem zuständigen Amt5) mitzuteilen. 3 Besteht Aussicht, dass sich geschädigte Kulturen erholen können, wird der mutmassliche Schaden festgestellt. Die endgültige Schätzung erfolgt vor der Ernte. 4 Der Geschädigte ist zur Schätzung immer einzuladen. 2) Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3) Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 4) Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 5) Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

Artikel 9 Kanton Uri 40.3161

Schätzungsrichtlinien 1 Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen werden gemäss geltender Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden des Schätzungsamtes des Schweizerischen Bauernverbandes, Brugg, und Waldschäden nach den Richtlinien für die Schätzung von Wild- und Waldschäden des Schweizerischen Forstvereins geschätzt. 2 Für Schäden an Nutztieren dienen die jeweils geltenden Marktpreise als Berechnungsgrundlage. 3 Das zuständige Amt6) erteilt den Schätzungsorganen Instruktionen über die Schätzung von Wildschäden.

Artikel 10

Schätzungsorgane 1 Schäden an Kulturen unter 500 Franken werden durch die gebietszuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher geschätzt, falls der Schadenforderung nicht ohne weiteres nachzukommen ist. 2 Übersteigt die Schadenforderung 500 Franken, muss der Schaden vom gebietszuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher unter Beizug von mindestens einem Mitglied der Wildschadenkommission abgeschätzt werden. 3 In besonderen Fällen können im Einverständnis mit dem zuständigen Amt7) weitere Fachleute für eine Schadenschätzung beigezogen werden.

Artikel 11

Nachschätzung 1 Wird bei der Schätzung keine Einigung erzielt, kann der Geschädigte gegen das Schätzungsergebnis innert fünf Tagen beim zuständigen Amt8) schriftlich Rekurs erheben und eine zweite Schätzung verlangen. Die Nachschätzung ist innert acht Tagen vorzunehmen. 2 Die Nachschätzung wird durch mindestens zwei Mitglieder der Wildschadenkommission vorgenommen. 3 Schätzungsorgane aus der ersten Schätzung haben in den Ausstand zu treten. 6) Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7) Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 8) Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 40.3161 Kanton Uri

Artikel 12

Kontrolle der Schadenmeldungen 1 Die Wildschadenkommission kontrolliert Ende Jahr die eingereichten Wildschadenprotokolle. Sie prüft die Entschädigungsberechtigung, die Höhe und die Art der Entschädigung. 2 Negative Entscheide der Wildschadenkommission sind dem Geschädigten schriftlich mitzuteilen.

Artikel 13

Auszahlung Schätzungskosten 1 Die Auszahlung der Wildschadenvergütungen erfolgt jährlich durch das zuständige Amt9). 2 Die Schätzungskosten gehen zulasten des Wildschadenfonds. Bei Missbrauch können die Schätzungskosten dem Geschädigten teilweise oder ganz überbunden werden. Artikel 14 *Entschädigung der Kommission 1 Die Entschädigung der Wildschadenkommission und der Experten richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).

Artikel 15

Rechtsmittel 1 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Artikel 16

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Wildschadenreglement vom 14. April 1981 wird aufgehoben.

Artikel 17

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. August 1995 in Kraft. 9) Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Kanton Uri 40.3161 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 26.06.1995 01.08.1995 Erlass Erstfassung AB 07.07.1995 15.12.1999 01.01.2001 Artikel 14 totalrevidiert AB 24.12.1999 06.12.2016 01.01.2017 Artikel 4 Abs. 3 eingefügt AB 16.12.2016 07.02.2017 01.03.2017 Artikel 2 Abs. 1, c) eingefügt AB 17.02.2017 40.3161 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 26.06.1995 01.08.1995 Erstfassung AB 07.07.1995 Artikel 2 Abs. 1, c) 07.02.2017 01.03.2017 eingefügt AB 17.02.2017 Artikel 4 Abs. 3 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt AB 16.12.2016 Artikel 14 15.12.1999 01.01.2001 totalrevidiert AB 24.12.1999

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