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16 provisions
Artikel 1
Grundsatz
1 Der Kanton richtet zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt Vergütungen
nach Massgabe nachstehender Bestimmungen aus.
2 Eine Haftung des Kantons für durch das Wild verursachte Schäden wird
dadurch nicht übernommen.
3 Die Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
Artikel 2
Geltungsbereich
1 Vergütbar im Sinne dieses Reglementes sind:
a) Schäden, die wildlebende Tiere gemäss Bundesgesetz im Wald, auf
Wiesen, Weiden, in Kulturen, Gärten, Obstanlagen und an Nutztieren
anrichten
b) geeignete Schutzmassnahmen zur Verhütung von Wildschäden
c) * Folgekosten nach Grossraubtierangriffen auf Nutztiere
2 Nicht vergütbar im Sinne des Reglementes sind:
a) Personenschäden
b) Schäden von Tieren, gegen welche gemäss Artikel 12 Absatz 3 JSG
und Artikel 29 KJSV Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen
c) alle Schäden, deren Versicherung zumutbar ist
d) Sachschäden an anderem als mit der Bodenkultur verbundenem Gut
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
40.3161 Kanton Uri
e) Schäden auf Grundeigentum der öffentlichen Hand (Bund, Kanton,
Korporation, Gemeinden); Pächter und Nutzniesser von solchem
Grundeigentum gelangen jedoch in den Genuss von Vergütungen,
wenn sie durch den Wildschaden bzw. die Verhütungsmassnahmen
als Nutzungsberechtigte wesentlich betroffen sind
f) Schäden an Obstanlagen, Baumschulen, Gärtnereien, Hausgärten,
die wegen fehlender oder mangelhafter, zumutbarer Schutzvorkehrungen eintreten
g) Schäden an Nutztieren, die in Folge mangelhafter Aufsicht oder mangelhaft gesicherter Räume oder Höfe entstehen
h) Schäden, die dadurch mitverursacht sind, dass die Ernte nicht zur
rechten Zeit eingebracht worden ist
i) Schäden auf Flächen, für die in den letzten zehn Jahren Verhütungsbeiträge ausbezahlt worden sind oder Material ausgehändigt worden
ist
k) Schäden, die durch Wildkrankheiten verursacht werden
l) Schäden zufolge des Jagdbetriebes
m) Schäden, die zu spät angemeldet worden sind und deren Umfang
und Ursache des Schadens nicht mehr einwandfrei festgestellt werden kann
Artikel 3
Verhütungsmassnahmen
1 Vergütungen für Verhütungsmassnahmen richten sich nach folgenden
Grundsätzen:
a) vergütet werden nur von der Wildschadenkommission anerkannte
Schutzmassnahmen zur Abwehr von erheblichem Wildschaden an
Spezialkulturen, Obstanlagen, Garten, Gartenanlagen, Baumschulen
und Wald
b) in der Regel werden nur Materialkosten vergütet
c) die Höhe des Beitrags richtet sich danach, ob die Massnahme teilweise oder ausschliesslich der Abwehr von Wildschaden dient
d) anstelle eines Kostenbeitrages kann auch Material zur Verfügung gestellt werden
e) der Unterhalt der Schutzvorrichtungen fällt zulasten des Eigentümers
f) die Schutzmassnahmen dürfen zu keinen ernsthaften Verletzungen
des Wildes führen
Kanton Uri 40.3161
g) bei der Anlage von Schutzmassnahmen (Zäunen usw.) sind die Wildwechsel und die Lebensbedingungen des Wildes angemessen zu berücksichtigen. Es ist ausserdem zu vermeiden, dass durch diese
Massnahmen (grössere) Wildschäden in der näheren Umgebung entstehen. Aus diesem Grunde darf auch nicht grossflächig abgezäunt
werden
2 Mittel, Organisation und Verfahren
Artikel 4
Wildschadenfonds
1 Vergütungen im Sinne dieses Reglements werden aus dem Wildschadenfonds geleistet.
2 Reichen die Mittel des Fonds nicht aus, kann der Regierungsrat im Rahmen der vom Landrat genehmigten Kredite weitere Beiträge aus dem Ertrag
des Jagdregals in den Fonds abzweigen.
3 Der Kantonsanteil für die Vergütung von Grossraubtierschäden wird dem
Artikel 5 Wildschadenfonds aus der allgemeinen Rechnung zurückvergütet. *
Wildschadenkommission
1 Für die Verwaltung des Wildschadenfonds nach Massgabe dieses Reglementes wird vom Regierungsrat eine Wildschadenkommission von fünf Mitgliedern eingesetzt.
2 Die Wildschadenkommission setzt sich zusammen aus dem Jagdverwalter,
zwei Wildhütern, einem Jäger und einem Vertreter der Landwirtschaft.
3 Der Jagdverwalter führt den Vorsitz.
Artikel 6
Gesuche um Beiträge an Verhütungsmassnahmen
1 Gesuche um Kostenbeiträge an Verhütungsmassnahmen sind mit dem
Kostenvoranschlag an das zuständige Amt1) zuhanden der Wildschadenkommission zu richten.
2 Die Kommission prüft die Voraussetzungen der Beitragsberechtigung, der
Notwendigkeit und Tauglichkeit der Schutzeinrichtungen bzw. der Schutzmittel und legt den Kostenbeitrag fest.
1) Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
40.3161 Kanton Uri
3 Der Entscheid auf Zusicherung oder Verweigerung des Kostenbeitrages
wird dem Gesuchsteller schriftlich eröffnet.
4 Der Beitrag wird erst ausbezahlt, wenn die Verhütungsmassnahmen ausgeführt worden sind.
Artikel 7
Schadenmeldung
1 Wildschäden sind schriftlich mit dem Wildschadenformular beim zuständigen Amt2) anzumelden. Im Wildschadenformular sind genaue Angaben zu
machen über Schadenort, Verursacher und Schadenhöhe. Der Eingang ist
zu bestätigen.
2 Schäden an Nutztieren sind unverzüglich beim gebietszuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher zu melden und nachher mit einem Wildschadenformular beim zuständigen Amt3) anzumelden.
3 Der Schaden darf vor der endgültigen Schätzung nicht verändert werden.
Geschlagene oder gerissene Nutztiere sollen nach Möglichkeit vor der
Schätzung nicht entfernt werden.
4 Wildschadenformulare sind beim zuständigen Amt4) und bei den Gemeindekanzleien zu beziehen.
Artikel 8
Behandeln von Schadenmeldungen
1 Schätzungen sind innert acht Tagen seit Eingang der Schadenmeldung
durchzuführen.
2 Die Schadenschätzung ist auf dem Wildschadenformular festzuhalten und
dem Geschädigten sowie dem zuständigen Amt5) mitzuteilen.
3 Besteht Aussicht, dass sich geschädigte Kulturen erholen können, wird der
mutmassliche Schaden festgestellt. Die endgültige Schätzung erfolgt vor der
Ernte.
4 Der Geschädigte ist zur Schätzung immer einzuladen.
2) Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3) Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4) Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
5) Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 9 Kanton Uri 40.3161
Schätzungsrichtlinien
1 Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen werden gemäss geltender Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden des Schätzungsamtes des
Schweizerischen Bauernverbandes, Brugg, und Waldschäden nach den
Richtlinien für die Schätzung von Wild- und Waldschäden des Schweizerischen Forstvereins geschätzt.
2 Für Schäden an Nutztieren dienen die jeweils geltenden Marktpreise als
Berechnungsgrundlage.
3 Das zuständige Amt6) erteilt den Schätzungsorganen Instruktionen über die
Schätzung von Wildschäden.
Artikel 10
Schätzungsorgane
1 Schäden an Kulturen unter 500 Franken werden durch die gebietszuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher geschätzt, falls der Schadenforderung
nicht ohne weiteres nachzukommen ist.
2 Übersteigt die Schadenforderung 500 Franken, muss der Schaden vom gebietszuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher unter Beizug von mindestens
einem Mitglied der Wildschadenkommission abgeschätzt werden.
3 In besonderen Fällen können im Einverständnis mit dem zuständigen Amt7)
weitere Fachleute für eine Schadenschätzung beigezogen werden.
Artikel 11
Nachschätzung
1 Wird bei der Schätzung keine Einigung erzielt, kann der Geschädigte gegen das Schätzungsergebnis innert fünf Tagen beim zuständigen Amt8)
schriftlich Rekurs erheben und eine zweite Schätzung verlangen. Die Nachschätzung ist innert acht Tagen vorzunehmen.
2 Die Nachschätzung wird durch mindestens zwei Mitglieder der Wildschadenkommission vorgenommen.
3 Schätzungsorgane aus der ersten Schätzung haben in den Ausstand zu
treten.
6) Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7) Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8) Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
40.3161 Kanton Uri
Artikel 12
Kontrolle der Schadenmeldungen
1 Die Wildschadenkommission kontrolliert Ende Jahr die eingereichten Wildschadenprotokolle. Sie prüft die Entschädigungsberechtigung, die Höhe und
die Art der Entschädigung.
2 Negative Entscheide der Wildschadenkommission sind dem Geschädigten
schriftlich mitzuteilen.
Artikel 13
Auszahlung Schätzungskosten
1 Die Auszahlung der Wildschadenvergütungen erfolgt jährlich durch das zuständige Amt9).
2 Die Schätzungskosten gehen zulasten des Wildschadenfonds. Bei Missbrauch können die Schätzungskosten dem Geschädigten teilweise oder
ganz überbunden werden.
Artikel 14 *Entschädigung der Kommission
1 Die Entschädigung der Wildschadenkommission und der Experten richtet
sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).
Artikel 15
Rechtsmittel
1 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Artikel 16
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Wildschadenreglement vom 14. April 1981 wird aufgehoben.
Artikel 17
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 1995 in Kraft.
9) Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Kanton Uri 40.3161
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
26.06.1995 01.08.1995 Erlass Erstfassung AB 07.07.1995
15.12.1999 01.01.2001 Artikel 14 totalrevidiert AB 24.12.1999
06.12.2016 01.01.2017 Artikel 4 Abs. 3 eingefügt AB 16.12.2016
07.02.2017 01.03.2017 Artikel 2 Abs. 1, c) eingefügt AB 17.02.2017
40.3161 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 26.06.1995 01.08.1995 Erstfassung AB 07.07.1995
Artikel 2 Abs. 1, c) 07.02.2017 01.03.2017 eingefügt AB 17.02.2017
Artikel 4 Abs. 3 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt AB 16.12.2016
Artikel 14 15.12.1999 01.01.2001 totalrevidiert AB 24.12.1999