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Jugendgerichtsgesetz (JGG) vom 20. Mai 1987

Liechtenstein · 314.1 · statute

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Contents: 45 provisions
  1. § 1 Zuordnung der Strafrechtspflege über Jugendliche
  2. § 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  3. § 3 Erziehungsmassnahmen
  4. § 4 Zusammentreffen von Fürsorgeerziehung und Freiheitsstrafe
  5. § 5 Straflosigkeit von Unmündigen und Jugendlichen
  6. § 6 Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten
  7. § 6a Absehen von der Verfolgung
  8. § 6b Rücktritt von der Verfolgung nach dem IIIa. Hauptstück der Strafprozessordnung (Diversion)
  9. § 7 Schuldspruch ohne Strafe
  10. § 8 Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe
  11. § 8a Berücksichtigung besonderer Gründe
  12. § 8b Nachträglicher Strafausspruch
  13. § 8c Verfahren bei nachträglichem Strafausspruch
  14. § 9 Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
  15. § 10 Vorzeitige Beendigung der Probezeit
  16. § 11 Zuständigkeit
  17. § 12 Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen gegen Erwachsene
  18. § 13 Zusammensetzung des Jugendgerichtes
  19. § 14 Abgrenzung zwischen Einzelrichter und Senatsbesetzung
  20. § 15 Unbeachtlichkeit der herabgesetzten Strafdrohungen für Zuständigkeits- und Besetzungsfragen
  21. § 16 Zuständigkeit und Verfahren für Erziehungsmassnahmen
  22. § 17 Beschleunigte Behandlung von Jugendstrafsachen
  23. § 18 Beschränkung des Polizeieinsatzes
  24. § 19 Einschränkung der Untersuchungshaft
  25. § 20 Besondere Jugenderhebungen
  26. § 21 Beiziehung des Amtes für Soziale Dienste
  27. § 21a Beiziehung einer Person des Vertrauens
  28. § 22 Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters
  29. § 23 Mitwirkung des Amtes für Soziale Dienste anstelle des gesetzlichen Vertreters
  30. § 24 Besondere Verständigungen
  31. § 25 Verteidigung
  32. § 25a Mitwirkung des Bewährungshelfers
  33. § 26 Verhandlung in vorübergehender Abwesenheit des Jugendlichen
  34. § 27 Unzulässigkeit des Abwesenheitsverfahrens
  35. § 28 Ausschluss der Öffentlichkeit
  36. § 29 Belehrung bei der Urteilsverkündung
  37. § 30 Zulässigkeit von Strafverfügungen
  38. § 31 Besonderheiten für das Rechtsmittelverfahren
  39. § 32 Kosten
  40. § 33 Vollzug von Freiheitsstrafen
  41. § 33a Verfahrensbestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener
  42. § 34 Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
  43. § 34ter
  44. § 35 Inkrafttreten
  45. § 36 Vorläufige Weitergeltung bisheriger Bestimmungen

45 provisions

§ 33a Verfahrensbestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener

Die §§ 17, 20 Abs. 1, 21, 21a, 25, 25a, 27, 28, 30, 31 Abs. 1 Bst. b und c, 32 und 33 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurde beziehungsweise der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entsprechend. IV. Hauptstück

§ 34 Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 7. April 1922, LGBl. 1922 Nr. 16, in der Fassung des Gesetzes LGBl. 1959 Nr. 8, wird wie folgt ergänzt:

§ 34ter

1) Beim Landgericht sollen die Vormundschafts- und Pflegschaftssachen gemeinsam mit den Jugendstrafsachen demselben Richter zugeteilt werden. 2) Erfordert der Geschäftsanfall oder die Besetzung des Landgerichtes eine Aufteilung der in Abs. 1 genannten Geschäfte auf mehrere Richter, so soll diese in der Weise vorgenommen werden, dass die dieselbe Person betreffenden Vormundschafts-, Pflegschafts- und Jugendstrafsachen bei demselben Richter verbleiben.

§ 35 Inkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt, unter Vorbehalt der Bestimmungen des § 36, gleichzeitig mit dem Strafgesetzbuch in Kraft. 2) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes treten alle ihm widersprechenden Bestimmungen in anderen Gesetzen ausser Kraft, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. 3) Insbesondere werden aufgehoben: a) vom Gesetz über das Verfahren in Jugendstrafsachen vom 23. Dezember 1958, LGBl. 1959 Nr. 8, i. d. F. des Jugendgesetzes vom 19. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 38, die Art. 29 bis 36 mit sofortiger Wirksamkeit und die Art. 40 bis 45 nach Massgabe der in § 36 dieses Gesetzes näher bezeichneten vorläufigen Weitergeltung; b) vom Gesetz über Änderungen der Strafprozessordnung vom 27. September 1972, LGBl. 1972 Nr. 54, § 319 Abs. 4 Bst. c.

§ 36 Vorläufige Weitergeltung bisheriger Bestimmungen

1) Die Art. 40 bis 45 des Gesetzes vom 23. Dezember 1958 über das Verfahren in Jugendstrafsachen, LGBl. 1959 Nr. 8, i. d. F. des Jugendgesetzes vom 19. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 38, sind vorläufig so lange weiter anzuwenden, bis Einrichtungen der Bewährungshilfe im Sinne der §§ 50 ff des Strafgesetzbuches geschaffen sind. 2) Der Eintritt der Bedingung, der die vorläufige weitere Anwendbarkeit der in Abs. 1 näher bezeichneten gesetzlichen Bestimmungen beendet, ist von der Regierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Hans-Adam Erbprinz gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen

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