§ 33a Verfahrensbestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener
Die §§ 17, 20 Abs. 1, 21, 21a, 25, 25a, 27, 28, 30, 31 Abs. 1 Bst. b und c, 32 und 33 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurde beziehungsweise der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entsprechend.
IV. Hauptstück
§ 34 Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 7. April 1922, LGBl. 1922 Nr. 16, in der Fassung des Gesetzes LGBl. 1959 Nr. 8, wird wie folgt ergänzt:
§ 34ter
1) Beim Landgericht sollen die Vormundschafts- und Pflegschaftssachen gemeinsam mit den Jugendstrafsachen demselben Richter zugeteilt werden.
2) Erfordert der Geschäftsanfall oder die Besetzung des Landgerichtes eine Aufteilung der in Abs. 1 genannten Geschäfte auf mehrere Richter, so soll diese in der Weise vorgenommen werden, dass die dieselbe Person betreffenden Vormundschafts-, Pflegschafts- und Jugendstrafsachen bei demselben Richter verbleiben.
§ 35 Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt, unter Vorbehalt der Bestimmungen des § 36, gleichzeitig mit dem Strafgesetzbuch in Kraft.
2) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes treten alle ihm widersprechenden Bestimmungen in anderen Gesetzen ausser Kraft, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
3) Insbesondere werden aufgehoben:
a) vom Gesetz über das Verfahren in Jugendstrafsachen vom 23. Dezember 1958, LGBl. 1959 Nr. 8, i. d. F. des Jugendgesetzes vom 19. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 38, die Art. 29 bis 36 mit sofortiger Wirksamkeit und die Art. 40 bis 45 nach Massgabe der in § 36 dieses Gesetzes näher bezeichneten vorläufigen Weitergeltung;
b) vom Gesetz über Änderungen der Strafprozessordnung vom 27. September 1972, LGBl. 1972 Nr. 54, § 319 Abs. 4 Bst. c.
1) Die Art. 40 bis 45 des Gesetzes vom 23. Dezember 1958 über das Verfahren in Jugendstrafsachen, LGBl. 1959 Nr. 8, i. d. F. des Jugendgesetzes vom 19. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 38, sind vorläufig so lange weiter anzuwenden, bis Einrichtungen der Bewährungshilfe im Sinne der §§ 50 ff des Strafgesetzbuches geschaffen sind.
2) Der Eintritt der Bedingung, der die vorläufige weitere Anwendbarkeit der in Abs. 1 näher bezeichneten gesetzlichen Bestimmungen beendet, ist von der Regierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Hans-Adam
Erbprinz
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen