1) Ein Bundesstaat kann sich das Recht vorbehalten, Verpflichtungen nach Kapitel II so weit zu übernehmen, wie sie mit den Grundprinzipien vereinbar sind, welche die Beziehungen zwischen seiner Zentralregierung und seinen Gliedstaaten oder anderen gleichartigen Gebietseinheiten regeln, vorausgesetzt, er ist noch zur Zusammenarbeit nach Kapitel III in der Lage.
2) Bringt ein Bundesstaat einen Vorbehalt nach Abs. 1 an, so darf er diesen Vorbehalt nicht anwenden, um seine Verpflichtungen nach Kapitel II auszuschliessen oder wesentlich einzuschränken. Er sieht auf jeden Fall umfassende und wirksame Strafverfolgungsmöglichkeiten in Bezug auf Massnahmen nach Kapitel II vor.
3) Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, für deren Anwendung die Gliedstaaten oder anderen gleichartigen Gebietseinheiten die Gesetzgebungszuständigkeit besitzen, ohne nach der Verfassungsordnung des Bundes zum Erlass von Rechtsvorschriften verpflichtet zu sein, bringt die Bundesregierung den zuständigen Stellen dieser Staaten die genannten Bestimmungen befürwortend zur Kenntnis und ermutigt sie, geeignete Massnahmen zu treffen, um sie durchzuführen.
Art. 42 Vorbehalte
Jeder Staat kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete schriftliche Notifikation bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von einem oder mehreren der in Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3, Art. 9 Abs. 4, Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 3, Art. 14 Abs. 3, Art. 22 Abs. 2, Art. 29 Abs. 4 und Art. 41 Abs. 1 vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
Art. 43 Status und Rücknahme von Vorbehalten
1) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Art. 42 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Wird in der Notifikation erklärt, dass die Rücknahme eines Vorbehalts zu einem in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt wirksam werden soll, und liegt dieser Zeitpunkt später als der Zeitpunkt, an dem die Notifikation beim Generalsekretär eingeht, so wird die Rücknahme zu diesem späteren Zeitpunkt wirksam.
2) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Art. 42 angebracht hat, nimmt diesen Vorbehalt ganz oder teilweise zurück, sobald die Umstände dies erlauben.
3) Der Generalsekretär des Europarats kann sich in regelmässigen Abständen bei den Vertragsparteien, die einen oder mehrere Vorbehalte nach Art. 42 angebracht haben, nach den Aussichten für eine Rücknahme dieses Vorbehalts oder dieser Vorbehalte erkundigen.
Art. 44 Änderungen
1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen; der Generalsekretär des Europarats übermittelt jeden Vorschlag den Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, sowie jedem Staat, der nach Art. 37 diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist.
2) Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem Europäischen Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) übermittelt; dieser unterbreitet dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag.
3) Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die vom CDPC unterbreitete Stellungnahme und kann nach Konsultation der Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, die Änderung annehmen.
4) Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Abs. 3 angenommenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
5) Jede nach Abs. 3 angenommene Änderung tritt am dreissigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie angenommen haben.
Art. 45 Beilegung von Streitigkeiten
1) Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) wird über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens auf dem Laufenden gehalten.
2) Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen, einschliesslich der Befassung des CDPC, eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt, oder des Internationalen Gerichtshofs, je nach Vereinbarung der betroffenen Vertragsparteien.
Art. 46 Konsultationen der Vertragsparteien
1) Die Vertragsparteien konsultieren einander bei Bedarf in regelmässigen Abständen, um Folgendes zu erleichtern:
a) die wirksame Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens einschliesslich des Erkennens dabei etwa auftretender Probleme sowie im Hinblick auf die Folgen von Erklärungen oder Vorbehalten, die nach diesem Übereinkommen abgegeben oder angebracht wurden;
b) den Informationsaustausch über wichtige rechtliche, politische und technologische Entwicklungen in Bezug auf die Computerkriminalität und die Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form;
c) Überlegungen über eine etwaige Ergänzung oder Änderung des Übereinkommens.
2) Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) wird in regelmässigen Abständen von dem Ergebnis der in Abs. 1 bezeichneten Konsultationen unterrichtet.
3) Der CDPC fördert gegebenenfalls die in Abs. 1 bezeichneten Konsultationen und trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Vertragsparteien bei ihren Bemühungen um Ergänzung oder Änderung des Übereinkommens zu unterstützen. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens führt der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) in Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien eine Überprüfung aller Bestimmungen des Übereinkommens durch und empfiehlt gegebenenfalls geeignete Änderungen.
4) Kosten, die bei der Durchführung des Abs. 1 entstehen, werden von den Vertragsparteien in der von ihnen zu bestimmenden Weise getragen, soweit sie nicht vom Europarat übernommen werden.
5) Die Vertragsparteien werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Artikel vom Sekretariat des Europarats unterstützt.
Art. 47 Kündigung
1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 48 Notifikation
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, sowie jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Art. 36 und 37;
d) jede Erklärung nach Art. 40 und jeden Vorbehalt nach Art. 42;
e) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung in Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Budapest am 23. November 2001 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. Mai 2016
Vertragsstaaten
Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
Albanien
20.06.2002
Armenien
12.10.2006
Aserbaidschan*
15.03.2010
Australien*
30.11.2012
Belgien*
20.08.2012
Bosnien und Herzegowina
19.05.2006
Bulgarien*
07.04.2005
Dänemark*
21.06.2005
Deutschland*
09.03.2009
Dominikanische Republik*
07.02.2013
Estland
12.05.2003
Finnland*
24.05.2007
Frankreich*
10.01.2006
Georgien*
06.06.2012
Island*
29.01.2007
Italien
05.06.2008
Japan*
03.07.2012
Kanada*
08.07.2015
Kroatien
17.10.2002
Lettland*
14.02.2007
Liechtenstein*
27.01.2016
Litauen*
18.03.2004
Luxemburg
16.10.2014
Malta*
12.04.2012
Mauritius
15.11.2013
Mazedonien
15.09.2004
Moldau*
12.05.2009
Montenegro*
03.03.2010
Niederlande
16.11.2006
Norwegen*
30.06.2006
Österreich*
13.06.2012
Panama
05.03.2014
Polen*
20.02.2015
Portugal*
24.03.2010
Rumänien
12.05.2004
Schweiz*
21.09.2011
Serbien
14.04.2009
Slowakei*
08.01.2008
Slowenien
08.09.2004
Spanien*
03.06.2010
Sri Lanka*
29.05.2015
Tschechische Republik*
22.08.2013
Türkei
29.09.2014
Ukraine*
10.03.2006
Ungarn*
04.12.2003
Vereinigtes Königreich*
25.05.2011
Vereinigte Staaten von Amerika*
29.09.2006
Zypern
19.01.2005
Vorbehalte und Erklärungen des Fürstentums Liechtenstein
Vorbehalt zu Art. 14 Abs. 3:
Das Fürstentum Liechtenstein behält sich das Recht vor, die in Art. 20 bezeichneten Massnahmen nur auf Verbrechen und Vergehen mit einer Strafandrohung von mehr als einjähriger Freiheitsstrafe im Sinne des liechtensteinischen StGB anzuwenden.
Vorbehalt zu Art. 29 Abs. 4:
Das Fürstentum Liechtenstein wird in Übereinstimmung mit Art. 29 Abs. 4 des Übereinkommens Ersuchen um Rechtshilfe durch Sicherung von Computerdaten im Sinne von Art. 16 des Übereinkommens ablehnen, wenn die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt ist; dies gilt nicht für die nach den Artikeln 2 bis 11 umschriebenen Straftaten.
Erklärung zu Art. 27 Abs. 9:
Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass das Ministerium für Justiz in dringenden Fällen im Sinne von Art. 27 Abs. 9 die zentrale Behörde darstellt, an welche alle Rechtshilfeersuchen an Liechtenstein zu richten sind.
Mitteilungen an den Generalsekretär des Europarates
- Gemäss Art. 24 Abs. 7 befindet das für das Ministerium für Justiz zuständige Regierungsmitglied über die Stellung und Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung oder vorläufige Festnahme.
- Gemäss Art. 27 Abs. 2 ist das Ministerium für Justiz die zuständige zentrale Behörde für die Stellung und Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen.
- Erklärung mit folgendem Wortlaut: "Ersuchen und ihre Unterlagen sind, soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung ins Deutsche oder Englische zu versehen."
- Gemäss Art. 35 ist die Landespolizei die zuständige 7/24-Kontaktstelle.