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Übereinkommen vom 23. November 2001 über Computerkriminalität

Liechtenstein · 0.311.43 · treaty

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Contents: 48 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  2. Art. 2 Rechtswidriger Zugang
  3. Art. 3 Rechtswidriges Abfangen
  4. Art. 4 Eingriff in Daten
  5. Art. 5 Eingriff in ein System
  6. Art. 6 Missbrauch von Vorrichtungen
  7. Art. 7 Computerbezogene Fälschung
  8. Art. 8 Computerbezogener Betrug
  9. Art. 9 Straftaten mit Bezug zu Kinderpornographie
  10. Art. 10 Straftaten in Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte
  11. Art. 11 Versuch und Beihilfe oder Anstiftung
  12. Art. 12 Verantwortlichkeit juristischer Personen
  13. Art. 13 Sanktionen und Massnahmen
  14. Art. 14 Geltungsbereich verfahrensrechtlicher Bestimmungen
  15. Art. 15 Bedingungen und Garantien
  16. Art. 16 Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten
  17. Art. 17 Umgehende Sicherung und teilweise Weitergabe von Verkehrsdaten
  18. Art. 18 Anordnung der Herausgabe
  19. Art. 19 Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter Computerdaten
  20. Art. 20 Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit
  21. Art. 21 Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit
  22. Art. 22 Gerichtsbarkeit
  23. Art. 23 Allgemeine Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit
  24. Art. 24 Auslieferung
  25. Art. 25 Allgemeine Grundsätze der Rechtshilfe
  26. Art. 26 Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen
  27. Art. 27 Verfahren für Rechtshilfeersuchen ohne anwendbare völkerrechtliche Übereinkünfte
  28. Art. 28 Vertraulichkeit und Beschränkung der Verwendung
  29. Art. 29 Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten
  30. Art. 30 Umgehende Weitergabe gesicherter Verkehrsdaten
  31. Art. 31 Rechtshilfe beim Zugriff auf gespeicherte Computerdaten
  32. Art. 32 Grenzüberschreitender Zugriff auf gespeicherte Computerdaten mit Zustimmung oder wenn diese öffentlich zugänglich sind
  33. Art. 33 Rechtshilfe bei der Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit
  34. Art. 34 Rechtshilfe bei der Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit
  35. Art. 35 24/7-Netzwerk
  36. Art. 36 Unterzeichnung und Inkrafttreten
  37. Art. 37 Beitritt zum Übereinkommen
  38. Art. 38 Räumlicher Geltungsbereich
  39. Art. 39 Wirkungen des Übereinkommens
  40. Art. 40 Erklärungen
  41. Art. 41 Bundesstaatsklausel
  42. Art. 42 Vorbehalte
  43. Art. 43 Status und Rücknahme von Vorbehalten
  44. Art. 44 Änderungen
  45. Art. 45 Beilegung von Streitigkeiten
  46. Art. 46 Konsultationen der Vertragsparteien
  47. Art. 47 Kündigung
  48. Art. 48 Notifikation

48 provisions

Art. 41 Bundesstaatsklausel

1) Ein Bundesstaat kann sich das Recht vorbehalten, Verpflichtungen nach Kapitel II so weit zu übernehmen, wie sie mit den Grundprinzipien vereinbar sind, welche die Beziehungen zwischen seiner Zentralregierung und seinen Gliedstaaten oder anderen gleichartigen Gebietseinheiten regeln, vorausgesetzt, er ist noch zur Zusammenarbeit nach Kapitel III in der Lage. 2) Bringt ein Bundesstaat einen Vorbehalt nach Abs. 1 an, so darf er diesen Vorbehalt nicht anwenden, um seine Verpflichtungen nach Kapitel II auszuschliessen oder wesentlich einzuschränken. Er sieht auf jeden Fall umfassende und wirksame Strafverfolgungsmöglichkeiten in Bezug auf Massnahmen nach Kapitel II vor. 3) Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, für deren Anwendung die Gliedstaaten oder anderen gleichartigen Gebietseinheiten die Gesetzgebungszuständigkeit besitzen, ohne nach der Verfassungsordnung des Bundes zum Erlass von Rechtsvorschriften verpflichtet zu sein, bringt die Bundesregierung den zuständigen Stellen dieser Staaten die genannten Bestimmungen befürwortend zur Kenntnis und ermutigt sie, geeignete Massnahmen zu treffen, um sie durchzuführen.

Art. 42 Vorbehalte

Jeder Staat kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete schriftliche Notifikation bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von einem oder mehreren der in Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3, Art. 9 Abs. 4, Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 3, Art. 14 Abs. 3, Art. 22 Abs. 2, Art. 29 Abs. 4 und Art. 41 Abs. 1 vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

Art. 43 Status und Rücknahme von Vorbehalten

1) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Art. 42 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Wird in der Notifikation erklärt, dass die Rücknahme eines Vorbehalts zu einem in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt wirksam werden soll, und liegt dieser Zeitpunkt später als der Zeitpunkt, an dem die Notifikation beim Generalsekretär eingeht, so wird die Rücknahme zu diesem späteren Zeitpunkt wirksam. 2) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Art. 42 angebracht hat, nimmt diesen Vorbehalt ganz oder teilweise zurück, sobald die Umstände dies erlauben. 3) Der Generalsekretär des Europarats kann sich in regelmässigen Abständen bei den Vertragsparteien, die einen oder mehrere Vorbehalte nach Art. 42 angebracht haben, nach den Aussichten für eine Rücknahme dieses Vorbehalts oder dieser Vorbehalte erkundigen.

Art. 44 Änderungen

1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen; der Generalsekretär des Europarats übermittelt jeden Vorschlag den Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, sowie jedem Staat, der nach Art. 37 diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist. 2) Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem Europäischen Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) übermittelt; dieser unterbreitet dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag. 3) Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die vom CDPC unterbreitete Stellungnahme und kann nach Konsultation der Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, die Änderung annehmen. 4) Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Abs. 3 angenommenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt. 5) Jede nach Abs. 3 angenommene Änderung tritt am dreissigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie angenommen haben.

Art. 45 Beilegung von Streitigkeiten

1) Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) wird über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens auf dem Laufenden gehalten. 2) Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen, einschliesslich der Befassung des CDPC, eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt, oder des Internationalen Gerichtshofs, je nach Vereinbarung der betroffenen Vertragsparteien.

Art. 46 Konsultationen der Vertragsparteien

1) Die Vertragsparteien konsultieren einander bei Bedarf in regelmässigen Abständen, um Folgendes zu erleichtern: a) die wirksame Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens einschliesslich des Erkennens dabei etwa auftretender Probleme sowie im Hinblick auf die Folgen von Erklärungen oder Vorbehalten, die nach diesem Übereinkommen abgegeben oder angebracht wurden; b) den Informationsaustausch über wichtige rechtliche, politische und technologische Entwicklungen in Bezug auf die Computerkriminalität und die Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form; c) Überlegungen über eine etwaige Ergänzung oder Änderung des Übereinkommens. 2) Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) wird in regelmässigen Abständen von dem Ergebnis der in Abs. 1 bezeichneten Konsultationen unterrichtet. 3) Der CDPC fördert gegebenenfalls die in Abs. 1 bezeichneten Konsultationen und trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Vertragsparteien bei ihren Bemühungen um Ergänzung oder Änderung des Übereinkommens zu unterstützen. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens führt der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) in Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien eine Überprüfung aller Bestimmungen des Übereinkommens durch und empfiehlt gegebenenfalls geeignete Änderungen. 4) Kosten, die bei der Durchführung des Abs. 1 entstehen, werden von den Vertragsparteien in der von ihnen zu bestimmenden Weise getragen, soweit sie nicht vom Europarat übernommen werden. 5) Die Vertragsparteien werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Artikel vom Sekretariat des Europarats unterstützt.

Art. 47 Kündigung

1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. 2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Art. 48 Notifikation

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, sowie jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist, a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Art. 36 und 37; d) jede Erklärung nach Art. 40 und jeden Vorbehalt nach Art. 42; e) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung in Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Budapest am 23. November 2001 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. Mai 2016 Vertragsstaaten Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde Albanien 20.06.2002 Armenien 12.10.2006 Aserbaidschan* 15.03.2010 Australien* 30.11.2012 Belgien* 20.08.2012 Bosnien und Herzegowina 19.05.2006 Bulgarien* 07.04.2005 Dänemark* 21.06.2005 Deutschland* 09.03.2009 Dominikanische Republik* 07.02.2013 Estland 12.05.2003 Finnland* 24.05.2007 Frankreich* 10.01.2006 Georgien* 06.06.2012 Island* 29.01.2007 Italien 05.06.2008 Japan* 03.07.2012 Kanada* 08.07.2015 Kroatien 17.10.2002 Lettland* 14.02.2007 Liechtenstein* 27.01.2016 Litauen* 18.03.2004 Luxemburg 16.10.2014 Malta* 12.04.2012 Mauritius 15.11.2013 Mazedonien 15.09.2004 Moldau* 12.05.2009 Montenegro* 03.03.2010 Niederlande 16.11.2006 Norwegen* 30.06.2006 Österreich* 13.06.2012 Panama 05.03.2014 Polen* 20.02.2015 Portugal* 24.03.2010 Rumänien 12.05.2004 Schweiz* 21.09.2011 Serbien 14.04.2009 Slowakei* 08.01.2008 Slowenien 08.09.2004 Spanien* 03.06.2010 Sri Lanka* 29.05.2015 Tschechische Republik* 22.08.2013 Türkei 29.09.2014 Ukraine* 10.03.2006 Ungarn* 04.12.2003 Vereinigtes Königreich* 25.05.2011 Vereinigte Staaten von Amerika* 29.09.2006 Zypern 19.01.2005 Vorbehalte und Erklärungen des Fürstentums Liechtenstein Vorbehalt zu Art. 14 Abs. 3: Das Fürstentum Liechtenstein behält sich das Recht vor, die in Art. 20 bezeichneten Massnahmen nur auf Verbrechen und Vergehen mit einer Strafandrohung von mehr als einjähriger Freiheitsstrafe im Sinne des liechtensteinischen StGB anzuwenden. Vorbehalt zu Art. 29 Abs. 4: Das Fürstentum Liechtenstein wird in Übereinstimmung mit Art. 29 Abs. 4 des Übereinkommens Ersuchen um Rechtshilfe durch Sicherung von Computerdaten im Sinne von Art. 16 des Übereinkommens ablehnen, wenn die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt ist; dies gilt nicht für die nach den Artikeln 2 bis 11 umschriebenen Straftaten. Erklärung zu Art. 27 Abs. 9: Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass das Ministerium für Justiz in dringenden Fällen im Sinne von Art. 27 Abs. 9 die zentrale Behörde darstellt, an welche alle Rechtshilfeersuchen an Liechtenstein zu richten sind. Mitteilungen an den Generalsekretär des Europarates - Gemäss Art. 24 Abs. 7 befindet das für das Ministerium für Justiz zuständige Regierungsmitglied über die Stellung und Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung oder vorläufige Festnahme. - Gemäss Art. 27 Abs. 2 ist das Ministerium für Justiz die zuständige zentrale Behörde für die Stellung und Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen. - Erklärung mit folgendem Wortlaut: "Ersuchen und ihre Unterlagen sind, soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung ins Deutsche oder Englische zu versehen." - Gemäss Art. 35 ist die Landespolizei die zuständige 7/24-Kontaktstelle.

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