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Verordnung zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden sowie über die dazugehörende Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1931

Appenzell Ausserrhoden · 956.311 · decree

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 werden (
  6. Art. 7des h) ob Tatsachen eintreten, die den Rückzug einer Ausweiskarte gemäss
  7. Art. 9 Art. 8 ...1)
  8. Art. 10

8 provisions

Art. 1

1 Die kantonale Aufsicht über die Handhabung des Bundesgesetzes über die Handelsreisenden1) wird vom Regierungsrat ausgeübt.

Art. 2

1 Die im Gesetz vorgeschriebenen Ausweiskarten werden von der Verwaltungspolizei ausgestellt. *

Art. 3

1 Über die verabfolgten Ausweiskarten hat hat die Verwaltungspolizei eine Kontrolle zu führen. In derselben sind einzutragen: das Datum der Ausstellung, die Nummer der Karte, bei Taxkarten auch die Blocknummer, Name und Geschäftssitz der Firma, Name und Wohnort des Reisenden und der Taxbetrag. * 1) Heute: BG über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1) und V über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.11) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses aGS I/64 1 956.311 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 4

1 Für die Ausstellung einer Taxkarte für Grossreisende wird gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes eine Schreibgebühr von Fr. 2.– erhoben, ebenso für Verrichtungen gemäss Art. 9–11 der Vollziehungsverordnung. Die Schreibgebühren sowie die Bezugsgebühren für Taxkarten gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes fallen in die Kasse der Verwaltungspolizei. * Art. 5 * … Art. 6 * … Art. 7 1 Den Polizeiorganen liegt wesentlich ob, darüber zu wachen: a) dass die Handelsreisenden sowie Werbepersonen im Sinne von Art. 18 der Vollziehungsverordnung mit den vorgeschriebenen Ausweiskarten versehen sind und dass die darin angebrachte Fotografie mit dem Inhaber übereinstimmt; b) dass Handelsreisende, die im Besitze der Ausweiskarte für Grossreisende sind, sich nicht auch als Kleinreisende betätigen; c) dass dieselben keine Waren mit sich führen, es sei denn, dass hiefür eine spezielle Bewilligung des Bundesrates gemäss Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vorliege; d) dass mit dem Überbringen angeblich bestellter Waren kein Missbrauch getrieben wird; e) dass ohne Taxkarte keine Bestellungen bei Landwirten aufgesucht

Art. 5 werden (

VV); f) dass durch Kleinreisende keine Bestellungen auf Waren aufgesucht werden, die gemäss Art. 14 der Vollziehungsverordnung von der Bestellungsaufnahme durch Kleinreisende ausgeschlossen sind; g) dass keine Bestellungen aufgenommen werden auf Waren, für welche die in der Ausweiskarte eingetragenen Geschäftszweige nicht zutreffen, oder für Firmen, die in der Ausweiskarte nicht figurieren (Art. 4 Abs. 2 VV);

Art. 7des h) ob Tatsachen eintreten, die den Rückzug einer Ausweiskarte gemäss

Bundesgesetzes als notwendig erscheinen lassen. Ausserrhodische Gesetzessammlung 956.311

Art. 9 Art. 8 ...1)

1 Die nicht im Kanton, besonders aber die im Ausland wohnhaften Angeschuldigten haben für die mutmasslichen Bussen und Kostenbeträge Kautionen zu leisten, deren Höhe der Verwaltungspolizei bestimmt wird. *

Art. 10

1 Vorstehende Verordnung tritt mit der Annahme durch den Regierungsrat2) in Kraft. Das Reglement betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Patenttaxen der Handelsreisenden vom 31. Januar 1893 ist mit dem 1. Juli 1931 ausser Kraft getreten. 1) Gegenstandslos geworden durch die StPO vom 30. April 1978 (bGS 321.1), welche die Behandlung von Übertretungen dieser Verordnung regelt. 2) 5. März 1932 956.311 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 31.05.1994 01.01.1995 Art. 2 Abs. 1 geändert 490 / 1994, S. 31.05.1994 01.01.1995 Art. 3 Abs. 1 geändert 490 / 1994, S. 31.05.1994 01.01.1995 Art. 4 Abs. 1 geändert 490 / 1994, S. 31.05.1994 01.01.1995 Art. 9 Abs. 1 geändert 490 / 1994, S. 26.06.2006 01.01.2007 Art. 5 aufgehoben 978 / 2006, S. 26.06.2006 01.01.2007 Art. 6 aufgehoben 978 / 2006, S. Ausserrhodische Gesetzessammlung 956.311 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 2 Abs. 1 31.05.1994 01.01.1995 geändert 490 / 1994, S. Art. 3 Abs. 1 31.05.1994 01.01.1995 geändert 490 / 1994, S. Art. 4 Abs. 1 31.05.1994 01.01.1995 geändert 490 / 1994, S. Art. 5 26.06.2006 01.01.2007 aufgehoben 978 / 2006, S. Art. 6 26.06.2006 01.01.2007 aufgehoben 978 / 2006, S. Art. 9 Abs. 1 31.05.1994 01.01.1995 geändert 490 / 1994, S.

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