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Verordnung über das Datenbearbeitungssystem private Sicherheitsdienstleistungen

Confederation · 935.412 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Zweck des DPS
  3. Art. 3 Verantwortliche Behörde
  4. Art. 4 Bearbeitete Daten und Bearbeitungsrechte
  5. Art. 5 Erteilung der Zugriffsberechtigung
  6. Art. 6 Dokumente
  7. Art. 7 Technischer Betrieb und Systemverwaltung
  8. Art. 8 Sorgfaltspflichten
  9. Art. 9 Datensicherheit
  10. Art. 10 Protokollierung
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des automatisierten Datenbearbeitungssystems private Sicherheitsdienstleistungen (DPS) der Politischen Direktion (PD) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA).

Art. 2 Zweck des DPS

Das DPS dient der PD zur Wahrnehmung der folgenden nach den Artikeln 10, 12–14 und 16 BPS zu erbringenden Aufgaben: a. Bearbeitung der eingehenden Meldungen; b. Durchführung des Prüfverfahrens; c. Erstellung von Statistiken und Berichten.

Art. 3 Verantwortliche Behörde

Die PD trägt die Verantwortung für das DPS.

Art. 4 Bearbeitete Daten und Bearbeitungsrechte

1 Im DPS werden folgende Daten bearbeitet: a. betreffend das meldepflichtige Unternehmen: Angaben zu den Identitäten und den beabsichtigten Tätigkeiten nach Anhang 1; b. betreffend das Personal und die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsorgans des meldepflichtigen Unternehmens: die Daten nach Anhang 2; c. betreffend die Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie die Empfängerinnen und Empfänger von privaten Sicherheitsdienstleistungen nach Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2015 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen: die Daten nach Anhang 3. 2 Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der PD erfassen die Daten im DPS; sie können die Daten jederzeit bearbeiten. 3 Die Einheit für Informatik des EDA kann alle Daten im DPS bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. SR 935.411

Art. 5 Erteilung der Zugriffsberechtigung

1 Die oder der Anwendungsverantwortliche erteilt den Benutzerinnen und Benutzern des DPS die individuellen Zugriffsrechte. 2 Sie oder er überprüft mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigungen weiterhin bestehen.

Art. 6 Dokumente

Im DPS können alle Dokumente zu elektronisch gespeicherten Geschäften erfasst werden.

Art. 7 Technischer Betrieb und Systemverwaltung

1 Die Einheit für Informatik des EDA ist für den technischen Betrieb des DPS verantwortlich. 2 Die Systemadministratorin oder der Systemadministrator verwaltet das Computersystem, die Datenbank und die Anwendungen des DPS. 3 Die oder der Anwendungsverantwortliche bildet die Schnittstelle zwischen der Systemadministratorin oder dem Systemadministrator und den Benutzerinnen und Benutzern. Sie oder er ist bei der PD angestellt.

Art. 8 Sorgfaltspflichten

1 Die PD sorgt dafür, dass die Personendaten im DPS vorschriftsgemäss bearbeitet werden. 2 Sie stellt sicher, dass die Personendaten im DPS richtig und vollständig sind und nachgeführt werden.

Art. 9 Datensicherheit

1 Die Daten- und die Informationssicherheit richten sich nach: a. der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022; b. der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023. 2 Die PD erlässt ein Bearbeitungsreglement. Dieses regelt die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie die Kontrolle der Datenbearbeitung. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 42 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 133 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). SR 235.11 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 42 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735). SR 128.1

Art. 10 Protokollierung

1 Die Zugriffe auf das DPS und die Änderungen werden laufend protokolliert. 2 Die Protokolle werden während einem Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 133 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 11

1 Die im DPS enthaltenen Personendaten werden 15 Jahre nach der letzten Bearbeitung vernichtet. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung.

Art. 12

Diese Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft.

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