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Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat von Stein am Rhein über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Stadtpolizei Stein am Rhein (Zusammenarbeitsvereinbarung)

Schaffhausen · 354.213 · other

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 c) die Auflösung
  5. Art. 5 Kanton Schaffhausen 354.213
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Zweck 1 Zur Optimierung der polizeilichen Aufgabenerfüllung sollen Aktivitäten der Schaffhauser Polizei und der Stadtpolizei Stein am Rhein koordiniert werden und bei Bedarf Leistungen gegenseitig bezogen oder übertragen werden können.

Art. 2

Grundsätze 1 Die Schaffhauser Polizei und die Stadtpolizei Stein am Rhein helfen sich im Rahmen ihrer Aufgaben und Möglichkeiten gegenseitig aus. 2 Sie orientieren sich gegenseitig über alle Begebenheiten, welche die Ausübung ihrer Pflichten betreffen können, und koordinieren die zu treffenden Massnahmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 354.213 Kanton Schaffhausen 3 Leistungen in der Kompetenz eines Vertragspartners können im Rahmen der Gesetzgebung und nach Massgabe der polizeilichen Bedürfnisse vom anderen Vertragspartner bezogen oder an diesen übertragen werden. 2 Bezug und Übertragung von Leistungen

Art. 3

Vereinbarungen über besondere Leistungsbereiche 1 Die Übertragung oder der Bezug von Leistungen wird, namentlich wenn es um umfangreiche oder häufige Leistungen geht, grundsätzlich in Anhängen zu dieser Vereinbarung geregelt. 2 Diese Bereichsregelungen sind Bestandteil der Vereinbarung, unterstehen jedoch besonderen Bestimmungen in Bezug auf Erlass, Änderung und Kündigung. 3 Bereichsregelungen enthalten mindestens Vorschriften über: a) Art und Umfang der Leistungen b) die Finanzierung

Art. 4 c) die Auflösung

Nicht geregelte Leistungen 1 Für den Bezug von Leistungen, die nicht in Anhängen geregelt werden, gilt Folgendes: a) Die Leistungen können einzelfallweise nach Absprache bezogen werden durch die Kommandomitglieder der Schaffhauser Polizei und der Leitung der Stadtpolizei Stein am Rhein b) Anfragen sind bei der Schaffhauser Polizei an die Kommandomitglieder, bei der Stadtpolizei Stein am Rhein an den Chef, bei Abwesenheit an seinen Stellvertreter zu richten c) Die von der Schaffhauser Polizei erbrachten kommunalpolizeilichen Dienstleistungen sowie die Dienstleistungen der Stadtpolizei Stein am Rhein zugunsten der Schaffhauser Polizei werden gegenseitig verrechnet d) Die Leistungen werden abgegolten durch einen Stundenansatz von Fr. 70.00 und Entschädigung der Auslagen. Der Stundenansatz kann durch die zuständigen Stellen gemäss Art. 5 angepasst werden

Art. 5 Kanton Schaffhausen 354.213

Zuständigkeiten 1 Der Abschluss und die Änderung von Bereichsregelungen sowie die Anpassung der Ansätze gemäss Art. 4 lit. d stehen dem zuständigen Departement und dem zuständigen Referat zu.

Art. 6

Grundsatz der gegenseitigen Verrechnung 1 Bezogene oder übertragene Leistungen werden jeweils Ende des Jahres verrechnet und nach Möglichkeit durch Gegenleistungen abgegolten. Die Zusammenstellungen der erbrachten Leistungen sind vierteljährlich mit Abschluss per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember auszutauschen. Sie enthalten minimal Datum, Zeitdauer und Art der Leistung. 2 Die Jahres-Schlussabrechnungen erfolgen jeweils bis 10. Januar. 3 Rechtsschutz

Art. 7

Rechtsschutz 1 Lassen sich Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nicht gütlich beilegen, so ist das Obergericht als Schiedsgericht anzurufen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist sinngemäss anzuwenden. 4 Schlussbestimmungen

Art. 8

Vertragsdauer, Änderung und Auflösung 1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2 Sie kann von den Vertragspartnern jederzeit einverständlich geändert werden. 3 Sie kann von den Vertragspartnern unter Beachtung einer halbjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden. 4 Gleiches gilt für die Bereichsregelungen, soweit diese keine besonderen Bestimmungen enthalten. Die Zuständigkeit richtet sich nach Art. 5.

Art. 9

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechtes 1 Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Juli 2002 in Kraft. 354.213 Kanton Schaffhausen 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung werden alle früheren Zusammenarbeits-Vereinbarungen zwischen der Schaffhauser Polizei und der Stadtpolizei Stein am Rhein aufgehoben. 1) Amtsblatt 2002, S. 933. Kanton Schaffhausen 354.213 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 18.06.2002 01.07.2002 Erlass Erstfassung Abl. 2002, S. 933 354.213 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 18.06.2002 01.07.2002 Erstfassung Abl. 2002, S. 933

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