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Verordnung über die Zulassung zur Lehrpersonenbildung für die Primarstufe im akademischen Jahr 2026/27

Fribourg · 431.1.20 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Lehrpersonenbildung für die Primarstufe, Zulassung – V 431.1.20
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Geltungsbereich und Zweck 1 Die Verordnung gilt für den Bachelor of Arts für den Unterricht auf der Primarstufe im akademischen Jahr 2026/27. 2 Sie regelt insbesondere die Zulassungsbeschränkung zum Studium, die sich auf die Aufnahmekapazität der Universität stützt.

Art. 2

Aufnahmekapazität 1 Die maximale Aufnahmekapazität der französischsprachigen Ausbildung wird auf 150 Studierende festgelegt. 2 Die maximale Aufnahmekapazität der deutschsprachigen Ausbildung wird auf 50 Studierende festgelegt.

Art. 3 Lehrpersonenbildung für die Primarstufe, Zulassung – V 431.1.20

Verfahren 1 Für das akademische Jahr 2026/27 ist die Einreichung von Zulassungsgesuchen vom 17. November 2025 bis zum 30. April 2026 möglich. 2 Die Kandidierenden reichen ihr Bewerbungsdossier online bei der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung der Universität Freiburg ein. 3 Die Dienststelle für Zulassung und Einschreibung entscheidet aufgrund der allgemeinen Zulassungsbedingungen über die formale Zulassung. 4 Das Dekanat der Fakultät für Erziehungs- und Bildungswissenschaften ist für die materielle Zulassung und die Zuteilung der Ausbildungsplätze zuständig.

Art. 4

Bewerbungsdossier 1 Ein Bewerbungsdossier gilt als vollständig, wenn alle erforderlichen Dokumente (unter Vorbehalt von Abs. 3) eingereicht wurden und die Dossiergebühr bezahlt wurde. 2 Das Bewerbungsdossier muss folgende Unterlagen enthalten: a) vollständiger Lebenslauf; b) Kopie der Identitätskarte oder des Passes; c) Strafregisterauszug, der nicht älter als 3 Monate ist; d) anerkannte Vorbildungsausweise (bei abgeschlossenen oder abgebrochenen Hochschulstudien auch Notenauszüge und Exmatrikel). 3 Wenn anerkannte Vorbildungsausweise erst im Sommer 2026 ausgestellt werden, müssen sie unmittelbar nach Erhalt nachgereicht werden.

Art. 5

Zuteilung der Ausbildungsplätze 1 Die Ausbildungsplätze werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Dossiers zugeteilt. 2 Ist die Aufnahmekapazität überschritten, so wird ein Platz auf der Warteliste zugewiesen. 3 Den Kandidierenden auf der Warteliste wird für das akademische Jahr 2027/28 ein Studienplatz zugeteilt. Sie müssen das vollständige Zulassungsverfahren erneut durchlaufen.

Art. 6

Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung kann beim Rektorat Beschwerde erhoben werden. Lehrpersonenbildung für die Primarstufe, Zulassung – V 431.1.20 2 Gegen Entscheide der Fakultät für Erziehungs- und Bildungswissenschaften kann bei der internen Rekurskommission der Universität Freiburg Beschwerde erhoben werden. Lehrpersonenbildung für die Primarstufe, Zulassung – V 431.1.20 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 27.01.2026 Erlass Grunderlass 27.01.2026 2026_010 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 27.01.2026 27.01.2026 2026_010

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