Law

Reglement 2 über die erweiterte Notfallbetreuung an der städtischen Volksschule aufgrund der Corona-Pandemie

Zürich (city) · 410.131 · regulation

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2020-11-19, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 f80685ab2de2cbb333c2d9d615f60fea4904c8d85bb2d77be22fadc8e11bedf7

Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 bereich
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1

1 Dieses Reglement regelt die erweiterte Notfallbetreu ung für Schülerinnen und Schüler der städtischen Volksschule aufgrund der Corona-Pandemie, soweit die reguläre Betreuung (Regelbetreuung und Ferienbetreuung) aus betrieblichen Grün den nicht aufrechterhalten werden kann. 2 Zur städtischen Volksschule im Sinn dieses Reglements zählen alle von der Stadt geführten Regelschulen (einschliesslich der als Tagesschule 2025 geführten Schulen) und Sonderschulen.

Art. 2

1 Die Präsidien der Kreisschulbehörden entscheiden, welche Schulen aus ihrem Schulkreis aus betrieblichen Grün den dem Geltungsbereich dieses Reglements unterstellt wer den, und legen den Unterstellungszeitpunkt fest. 2 Ausreichende betriebliche Gründe bestehen insbesondere, wenn die Schutzmassnahmen gemäss Art. 5 Abs. 2 oder der vom kantonalen Recht festgelegte Betreuungsschlüssel infolge von Absenzen des Betreuungspersonals über mehrere Tage nicht eingehalten werden können. 3 Die Unterstellung erfolgt für wenigstens 7 Kalendertage. 4 Die Präsidien der Kreisschulbehörden teilen ihren Entscheid über die Unterstellung und deren Aufhebung den betroffenen El tern, der Schule und dem Schulamt wenigstens drei Kalender tage im Voraus mit. Überdies werden diese Entscheide auf der Website der jeweiligen Schule veröffentlicht. 1 AS 101.100 2 AS 410.130 Zweck Geltungs

Art. 3 bereich

1 Die erweiterte Notfallbetreuung erfolgt für Schülerin nen und Schüler der Kindergartenstufe und der Primarstufe. 2 Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe wird keine Betreuung angeboten.

Art. 4

1 Die erweiterte Notfallbetreuung umfasst die regulären Betreuungsangebote der jeweiligen Schule (Regelbetreuung und Ferienbetreuung). 2 Über eine ausnahmsweise Einschränkung der Betreuungszeit aus betrieblichen Gründen auf 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr entschei det die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde. Art. 2 Abs. 4 gilt sinngemäss.

Art. 5

1 Die erweiterte Notfallbetreuung wird durch Schulper sonal, insbesondere das Betreuungspersonal und allenfalls das Lehrpersonal, erbracht. 2 Es gelten die von Bund, Kanton und Stadt verlangten Schutz massnahmen. 3 Die erweiterte Notfallbetreuung erfolgt grundsätzlich in der Schule, der die Schülerin oder der Schüler zugeteilt ist. Über Ausnahmen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde. 4 Die Planung und Leitung obliegt der Schulleitung oder in deren Auftrag der Leitung Betreuung.

Art. 6

1 Schülerinnen und Schüler werden ausserhalb der üb lichen Stundenplanzeiten wenn immer möglich privat betreut. 2 Ein Anspruch auf Notfallbetreuung besteht für Schülerinnen und Schüler, die aus zwingenden Gründen nicht von ihren Eltern oder anderweitig privat betreut werden können (Notsituation), soweit ein allfälliger Betreuungsbedarf gemäss Art. 8 vorrangig abgedeckt werden kann. 3 Eine Notsituation ist insbesondere anzunehmen, wenn Eltern Berufstätigkeiten ausüben, die für die Versorgung der Bevölke rung unerlässlich sind, und das Kind nicht privat betreut werden kann. 4 In anderen Fällen besteht ein Aufnahmeanspruch, wenn eine private Betreuung aufgrund einer persönlichen oder familiären Notsituation nicht möglich ist. 5 Kann der Betreuungsbedarf gemäss Abs. 2 – 4 abgedeckt wer den und lassen es die betrieblichen Verhältnisse einschliesslich Schutzmassnahmen gemäss Art. 5 Abs. 2 zu, können überdies Angebot a. Schulstufe b. Umfang c. Durchführung Aufnahme in die erweiterte Notfallbetreuung Kinder aufgenommen werden, deren private Betreuung insbe sondere aus einem der nachfolgenden Gründe wesentlich er schwert ist: a. Die Eltern üben eine Arbeitstätigkeit aus, die nicht zuhause ausgeführt werden kann. b. Die Eltern sind alleinerziehend. c. Die Kinder leben in beengten Wohnverhältnissen. 6 Die Voraussetzungen für die Aufnahme sind nachzuweisen und schriftlich zu begründen.

Art. 7

Über die Aufnahme in die erweiterte Notfallbetreuung entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemässem Ermessen.

Art. 8

1 Soweit während der üblichen Stundenplanzeiten einer Schülerin oder eines Schülers der Kindergartenstufe oder der Primarstufe ausnahmsweise kein Unterricht gewährleistet wer den kann, wird diese oder dieser wenn immer möglich durch die Schule betreut. Eine Notsituation wird nicht vorausgesetzt. 2 Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, ist die Betreuung während der Blockzeiten sicherzustellen. Art. 2 Abs. 4 gilt sinngemäss.

Art. 9

1 Für die Elternbeiträge gelten die regulären Tarife. 2 Bei Einschränkungen der Betreuungszeit gemäss Art. 4 Abs. 2 wird die Morgenbetreuung nicht verrechnet und der Tarif für die Nachmittags- / Abendbetreuung halbiert. 3 Die Betreuung während der Stundenplanzeiten gemäss Art. 8 ist unentgeltlich.

Art. 10

1 Die reguläre Betreuung (Regelbetreuung und Ferien betreuung) wird während des Zeitraums der erweiterten Notfall betreuung eingestellt. 2 Die laufenden Betreuungsvereinbarungen werden sistiert und es erfolgt keine Verrechnung. Es sind keine Kündigungen oder Mutationen durch die Eltern erforderlich.

Art. 11

Hinsichtlich der städtischen Sonderschulen tritt an Stelle der Präsidien der Kreisschulbehörden der Vorsteher des Schul und Sportdepartements.

Art. 12

Dieses Reglement tritt am 19. November 2020 in Kraft und gilt, solange eine besondere oder ausserordentliche Lage gemäss Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz)3 fortbesteht. 3 vom 28. September 2012, EpG, SR 818.101. Entscheid Betreuung wäh rend der Stun denplanzeiten Tarif Sistierung der regulären Betreuung Zuständigkeit bei Sonder schulen Inkrafttreten und Geltungs dauer

← Find another law