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12 provisions
Art. 1
1 Dieses Reglement regelt die erweiterte Notfallbetreu
ung für Schülerinnen und Schüler der städtischen Volksschule
aufgrund der Corona-Pandemie, soweit die reguläre Betreuung
(Regelbetreuung und Ferienbetreuung) aus betrieblichen Grün
den nicht aufrechterhalten werden kann.
2 Zur städtischen Volksschule im Sinn dieses Reglements zählen
alle von der Stadt geführten Regelschulen (einschliesslich der
als Tagesschule 2025 geführten Schulen) und Sonderschulen.
Art. 2
1 Die Präsidien der Kreisschulbehörden entscheiden,
welche Schulen aus ihrem Schulkreis aus betrieblichen Grün
den dem Geltungsbereich dieses Reglements unterstellt wer
den, und legen den Unterstellungszeitpunkt fest.
2 Ausreichende betriebliche Gründe bestehen insbesondere,
wenn die Schutzmassnahmen gemäss Art. 5 Abs. 2 oder der
vom kantonalen Recht festgelegte Betreuungsschlüssel infolge
von Absenzen des Betreuungspersonals über mehrere Tage
nicht eingehalten werden können.
3 Die Unterstellung erfolgt für wenigstens 7 Kalendertage.
4 Die Präsidien der Kreisschulbehörden teilen ihren Entscheid
über die Unterstellung und deren Aufhebung den betroffenen El
tern, der Schule und dem Schulamt wenigstens drei Kalender
tage im Voraus mit. Überdies werden diese Entscheide auf der
Website der jeweiligen Schule veröffentlicht.
1 AS 101.100
2 AS 410.130
Zweck
Geltungs
Art. 3 bereich
1 Die erweiterte Notfallbetreuung erfolgt für Schülerin
nen und Schüler der Kindergartenstufe und der Primarstufe.
2 Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe wird keine
Betreuung angeboten.
Art. 4
1 Die erweiterte Notfallbetreuung umfasst die regulären
Betreuungsangebote der jeweiligen Schule (Regelbetreuung
und Ferienbetreuung).
2 Über eine ausnahmsweise Einschränkung der Betreuungszeit
aus betrieblichen Gründen auf 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr entschei
det die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde.
Art. 2 Abs. 4 gilt sinngemäss.
Art. 5
1 Die erweiterte Notfallbetreuung wird durch Schulper
sonal, insbesondere das Betreuungspersonal und allenfalls das
Lehrpersonal, erbracht.
2 Es gelten die von Bund, Kanton und Stadt verlangten Schutz
massnahmen.
3 Die erweiterte Notfallbetreuung erfolgt grundsätzlich in der
Schule, der die Schülerin oder der Schüler zugeteilt ist. Über
Ausnahmen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der
Kreisschulbehörde.
4 Die Planung und Leitung obliegt der Schulleitung oder in deren
Auftrag der Leitung Betreuung.
Art. 6
1 Schülerinnen und Schüler werden ausserhalb der üb
lichen Stundenplanzeiten wenn immer möglich privat betreut.
2 Ein Anspruch auf Notfallbetreuung besteht für Schülerinnen
und Schüler, die aus zwingenden Gründen nicht von ihren Eltern
oder anderweitig privat betreut werden können (Notsituation),
soweit ein allfälliger Betreuungsbedarf gemäss Art. 8 vorrangig
abgedeckt werden kann.
3 Eine Notsituation ist insbesondere anzunehmen, wenn Eltern
Berufstätigkeiten ausüben, die für die Versorgung der Bevölke
rung unerlässlich sind, und das Kind nicht privat betreut werden
kann.
4 In anderen Fällen besteht ein Aufnahmeanspruch, wenn eine
private Betreuung aufgrund einer persönlichen oder familiären
Notsituation nicht möglich ist.
5 Kann der Betreuungsbedarf gemäss Abs. 2 – 4 abgedeckt wer
den und lassen es die betrieblichen Verhältnisse einschliesslich
Schutzmassnahmen gemäss Art. 5 Abs. 2 zu, können überdies
Angebot
a. Schulstufe
b. Umfang
c. Durchführung
Aufnahme in
die erweiterte
Notfallbetreuung
Kinder aufgenommen werden, deren private Betreuung insbe
sondere aus einem der nachfolgenden Gründe wesentlich er
schwert ist:
a. Die Eltern üben eine Arbeitstätigkeit aus, die nicht zuhause
ausgeführt werden kann.
b. Die Eltern sind alleinerziehend.
c. Die Kinder leben in beengten Wohnverhältnissen.
6 Die Voraussetzungen für die Aufnahme sind nachzuweisen
und schriftlich zu begründen.
Art. 7
Über die Aufnahme in die erweiterte Notfallbetreuung
entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemässem Ermessen.
Art. 8
1 Soweit während der üblichen Stundenplanzeiten einer
Schülerin oder eines Schülers der Kindergartenstufe oder der
Primarstufe ausnahmsweise kein Unterricht gewährleistet wer
den kann, wird diese oder dieser wenn immer möglich durch die
Schule betreut. Eine Notsituation wird nicht vorausgesetzt.
2 Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, ist die Betreuung während
der Blockzeiten sicherzustellen. Art. 2 Abs. 4 gilt sinngemäss.
Art. 9
1 Für die Elternbeiträge gelten die regulären Tarife.
2 Bei Einschränkungen der Betreuungszeit gemäss Art. 4 Abs. 2
wird die Morgenbetreuung nicht verrechnet und der Tarif für die
Nachmittags- / Abendbetreuung halbiert.
3 Die Betreuung während der Stundenplanzeiten gemäss Art. 8
ist unentgeltlich.
Art. 10
1 Die reguläre Betreuung (Regelbetreuung und Ferien
betreuung) wird während des Zeitraums der erweiterten Notfall
betreuung eingestellt.
2 Die laufenden Betreuungsvereinbarungen werden sistiert und
es erfolgt keine Verrechnung. Es sind keine Kündigungen oder
Mutationen durch die Eltern erforderlich.
Art. 11
Hinsichtlich der städtischen Sonderschulen tritt an
Stelle der Präsidien der Kreisschulbehörden der Vorsteher des
Schul und Sportdepartements.
Art. 12
Dieses Reglement tritt am 19. November 2020 in Kraft
und gilt, solange eine besondere oder ausserordentliche Lage
gemäss Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz)3 fortbesteht.
3 vom 28. September 2012, EpG, SR 818.101.
Entscheid
Betreuung wäh
rend der Stun
denplanzeiten
Tarif
Sistierung
der regulären
Betreuung
Zuständigkeit
bei Sonder
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Inkrafttreten
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