Zweck und Anwendungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung regelt die Besoldung des Personals (nachfolgend: Mitarbeitende) der Pädagogischen Hochschule Wallis (nachfolgend:
PH-VS), das in den entsprechenden Artikeln der Verordnung betreffend das
Statut des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis (VSP-PH-VS)
definiert wird.
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder
der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Für die in der vorliegenden Verordnung nicht geregelten Fälle gelten für die
Mitarbeitenden sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis (kGPers) und der Verordnung über das Personal
des Staates Wallis (kVPers).
Art. 2
Meldung persönlicher Veränderungen
1 Der Mitarbeitende ist verpflichtet, jede Veränderung seiner persönlichen
Verhältnisse, insbesondere Änderung von Adresse, Zivilstand usw., unverzüglich der entsprechenden Instanz zu melden.
Art. 3
Sozialpartner
1 Die von der PH-VS anerkannten Sozialpartner werden vorgängig über Entscheide und gesetzliche Bestimmungen mit wesentlichen Auswirkungen auf
die Mitarbeitenden informiert und einbezogen.
2 Bei Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit
der Besoldung der Mitarbeitenden gemäss Artikel 7 Absätze 1 bis 3 der vorliegenden Verordnung werden die Sozialpartner systematisch konsultiert.
Art. 4
Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern
1 Die PH-VS garantiert die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern.
2 Besoldung der Mitarbeitenden
Art. 5
Besoldungsanspruch
1 Der Mitarbeitende hat Anspruch auf eine Besoldung. Diese wird mit Ausnahme des dreizehnten Monatslohns am Monatsende ausbezahlt und setzt
sich zusammen aus:
a) Grundbesoldung;
b) Erfahrungsanteile / individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung;
c) Leistungsprämie;
d) dreizehnter Monatslohn;
e) verschiedene Zulagen;
f) andere Entschädigungen.
2 Der Teilzeitmitarbeitende erhält eine seinem Beschäftigungsgrad entsprechende Besoldung.
3 Die Besoldungskumulation ist untersagt. Der Mitarbeitende, dessen Tätigkeit aus irgendeinem Grund auf mehrere Standorte der PH-VS verteilt ist, erhält keine zusätzliche Besoldung. Die Anstellungsbehörde kann jedoch eine
Entschädigung festlegen, wenn die betreffende Tätigkeit provisorisch ist.
Art. 6
Beginn und Ende des Besoldungsanspruchs
1 Der Anspruch auf Besoldung beginnt mit dem Tag des Dienstantritts und
endet mit dem Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses.
2.1 Grundbesoldung
Art. 7
Besoldungstabelle
1 Die Mitglieder des Lehrkörpers haben Anspruch auf eine Besoldung gemäss der Besoldungstabelle und den Lohnkomponenten, die gemäss Artikel
36 Absatz 4 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis (GPH)
im Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstalten für eine
höhere berufliche Ausbildung vorgesehen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 36 Absatz 6 und 36a Absatz 3 GPH.
2 Für das administrative und technische Personal der PH-VS gilt die im Gesetz betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis vorgesehene Besoldungstabelle.
3 Die pädagogischen Fachberater werden als Lehrpersonen in ihrer Grundlohnklasse besoldet und erhalten für ihre Tätigkeit als pädagogischer Fachberater eine zusätzliche Entlöhnung einer der höheren Stufe entsprechenden Lohnklasse. Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Besoldung in
besonderen Fällen.
4 Die Mitarbeitenden, deren Anstellung an eine Fremdfinanzierung, insbesondere durch den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) geknüpft ist, haben Anspruch auf die im
jeweiligen Reglement vorgesehene Besoldung.
5 Für nicht geregelte Fälle gelten sinngemäss das Gesetz betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis und die Verordnung über die
Besoldung der Angestellten des Staates Wallis sowie das Gesetz über die
Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen
Mittelschule und Berufsfachschule (GBOS) und die Verordnung über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen
Mittelschule und Berufsfachschule (VBOS).
Art. 8
Berechnung der Besoldung für das Unterrichtspersonal
1 Die Berechnung der Besoldung für das Unterrichtspersonal mit Ausnahme
des Mittelbaus ist abhängig von:
a) seinem Statut für einen Professor oder Lehrbeauftragten;
b) der aufgewendeten Zeit und der Art der Zuständigkeiten, der Aufgaben
und der übertragenen Tätigkeiten als Professor oder Lehrbeauftrager
für einen Professor/Lehrbeauftragten.
2 Für einen Professor/Lehrbeauftragten werden die Zuständigkeiten, Aufgaben und Tätigkeiten, die er als Professor erfüllt und für die eine entsprechende Besoldung gilt, in einem internen Reglement definiert.
Art. 9
Besoldung bei Krankheit
1 Krankheitsbedingte Abwesenheiten sind zu rechtfertigen. Ein ärztliches
Zeugnis kann bereits ab dem ersten Abwesenheitstag verlangt werden.
2 Die PH-VS kann für ihr gesamtes unter Artikel 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführtes Personal eine Krankentaggeldversicherung abschliessen.
3 Mitarbeitende mit einer Anstellung auf bestimmte Zeit erhalten die Lohnleistungen für die Dauer ihres Arbeitsvertrags ausbezahlt.
4 Nach Ablauf der Lohnleistungen bei Krankheit kommen die einschlägigen
Bestimmungen der PKWAL zur Anwendung.
Art. 10
Besoldung bei Unfall
1 Die PH-VS schliesst für ihr gesamtes unter Artikel 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführtes Personal eine Taggeldversicherung bei Unfall ab.
2 Mitarbeitende mit einer Anstellung auf bestimmte Zeit erhalten die Leistungen für die Dauer ihres Arbeitsvertrags ausbezahlt.
3 Nach Ablauf der Lohnleistungen bei Unfall kommen die einschlägigen Bestimmungen der PKWAL zur Anwendung.
Art. 11
Verhältnis zu IV-Renten
1 Bezieht der Mitarbeitende eine Rente der Invalidenversicherung des Bundes (IV), wird die Besoldung entsprechend gekürzt oder aufgehoben.
2 Bei Ausrichtung rückwirkender IV-Renten kann die PH-VS die Auszahlung
dieser Renten verlangen, sofern sie in der fraglichen Periode eine Besoldung geleistet hat.
Art. 12
Teuerungszulagen
1 Die Besoldungsbestandteile mit Ausnahme von verschiedenen Zulagen
und Entschädigungen werden grundsätzlich einmal pro Jahr, am 1. Januar,
gestützt auf den für das Staatspersonal geltenden Entscheid des Staatsrates
an die Teuerung angepasst.
2 Sofern es die Finanzlage der PH-VS erfordert, kann die Anstellungsbehörde beschliessen, die Teuerungszulage ausnahmsweise nicht oder nur teilweise auszuzahlen.
3 Die nicht vorgenommene Anpassung an die Teuerung kann je nach finanzieller Situation der PH-VS ohne Kompensation ganz oder teilweise nachgeholt werden.
2.2 Verfahren zur Beurteilung von Leistung und Arbeitsverhalten
Art. 13
Definition und Zielsetzung
1 Das Unterrichtspersonal, die pädagogischen Fachberater sowie das
administrative und technische Personal werden nach ihrer Leistung und ihrem Arbeitsverhalten beurteilt.
2 Das für das Direktionspersonal geltende Beurteilungsverfahren wird vom
für die Bildung zuständigen Departement festgelegt.
3 Die Beurteilung von Leistung und Arbeitsverhalten ist ein Instrument der
Personalführung.
4 Sie zielt vorwiegend darauf ab:
a) den Umfang der realisierten Tätigkeiten zu bestimmen;
b) das Potenzial, die Bedürfnisse im Bereich der Aus- und Weiterbildung
sowie die Möglichkeiten der Laufbahnentwicklung und der beruflichen
Mobilität zu ermitteln;
c) die Verantwortung auf allen Hierarchiestufen zu fördern;
d) die Effizienz des Mitarbeitenden zu steigern, indem seine Kompetenzen und seine Motivation gefördert werden.
5 Für die Mitglieder des administrativen und technischen Personals erlaubt
die Beurteilung darüber hinaus die Anwendung eines individuellen Besoldungssystems aufgrund der Leistung.
Art. 14
Grundsätze
1 Die Direktion und die betroffenen Verantwortlichen organisieren regelmässig Mitarbeitergespräche.
2 Die betroffenen Verantwortlichen nehmen einmal jährlich eine individuelle
Beurteilung der Leistung und des Arbeitsverhaltens ihrer Mitarbeitenden vor.
Die Beurteilenden erwerben die dafür nötigen Kompetenzen in entsprechenden Schulungen.
3 Bei Versäumnissen oder ungenügenden Leistungen oder auf ausdrücklichen Wunsch des Mitarbeitenden wird eine Zwischenbeurteilung vorgenommen.
4 Die Beurteilung wird dem Mitarbeitenden in einem Gespräch mitgeteilt, in
dem er seine Beobachtungen anbringen kann. Anlässlich dieses Gesprächs
müssen grundsätzlich besprochen werden:
a) die Realisierung der gesetzten Ziele und die Abweichungen;
b) die Beurteilung der Leistungen und des Arbeitsverhaltens sowie der
Abweichungen;
c) die allenfalls notwendigen Massnahmen;
d) die Festlegung der künftigen Arbeitsziele;
e) die Zufriedenheit des Mitarbeitenden.
5 Bei Versetzungen oder Beförderungen, die zum Zeitpunkt der Beurteilung
erfolgen, ist der neue Verantwortliche für diese zuständig und arbeitet dabei
mit dem bisherigen Verantwortlichen zusammen.
6 Ein Mitarbeitender, der mehrere Funktionen wahrnimmt, wird für jede dieser Funktionen separat beurteilt. Die einzelnen Beurteilungen werden je
nach Beschäftigungsgrad gewichtet und das Resultat wird auf ein einziges
Beurteilungsformular übertragen.
7 Das Beurteilungsformular wird von dem/den Beurteilenden und dem Mitarbeitenden unterzeichnet. Letzterer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er
von der Beurteilung Kenntnis genommen und das Beurteilungsgespräch
stattgefunden hat. Solange diese Formalität nicht erfüllt ist, wird für den
betroffenen Mitarbeitenden nicht über die finanziellen Auswirkungen der Beurteilung entschieden.
8 Jeder Mitarbeitende kann ein zusätzliches Gespräch verlangen, falls er
dies für nötig erachtet.
9 Das Gesprächsprotokoll wird in einer internen Richtlinie geregelt.
Art. 15
Überprüfungsgesuch
1 Innert zehn Tagen nach dem Beurteilungsgespräch kann der Mitarbeitende
ein schriftliches Überprüfungsgesuch an die Anstellungsbehörde richten. Unter Vorbehalt der Einhaltung des Globalbudgets entscheidet diese nach Anhörung des Mitarbeitenden letztinstanzlich. Der Mitarbeitende kann sich auf
sein Gesuch hin begleiten lassen. Die Anstellungsbehörde kann die Überprüfung des Falles an eine von ihr bezeichnete Arbeitsgruppe delegieren.
Art. 16
Beurteilungsstufen für das administrative und technische Personal
1 Die Beurteilungsstufen reichen für jedes Kriterium von A+ bis C und werden wie folgt umschrieben:
a) A+: Anforderungen der Stelle deutlich übertroffen;
b) A: Anforderungen der Stelle erfüllt oder teilweise übertroffen;
c) B: Anforderungen der Stelle teilweise erfüllt;
d) C: Anforderungen der Stelle nicht erfüllt.
Art. 17
Einzel- und Gesamtbeurteilung des administrativen und technischen Personals
1 Für jedes Kriterium und jedes Unterkriterium wird eine Einzelbeurteilung in
ganzen Stufen (A+, A, B, oder C) vorgenommen.
2 Die Gesamtbeurteilung entspricht dem Durchschnitt der Einzelbeurteilungen und wird in ganzen Stufen vorgenommen (A+, A, B, oder C).
Art. 18
Zuständigkeit
1 Die Anstellungsbehörde genehmigt die Gewährung einer individuellen Erhöhung aufgrund der Leistung.
2.3 Erfahrungsanteile und individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung
Art. 19
Anfängliche Erhöhung
1 Die anfängliche Erhöhung eines neuangestellten Mitarbeitenden wird wie
folgt festgelegt:
a) gleiche oder ähnliche frühere Tätigkeit: 2 Prozent pro Jahr;
b) teilweise vergleichbare frühere Tätigkeit: 1 Prozent pro Jahr;
c) frühere Tätigkeit ohne Zusammenhang, insbesondere Jahre, die der
Kindererziehung oder Pflege abhängiger Personen gewidmet waren:
0,5 Prozent pro Jahr.
2 Teile eines Jahres, in Monaten ausgedrückt, werden pro rata angerechnet.
3 Das Schlusstotal wird auf die nächsten 0,5 Prozent aufgerundet.
4 Die Direktion erlässt ein Reglement mit den Modalitäten für die Berechnung der anfänglichen Erhöhung. Darin wird insbesondere präzisiert, inwiefern frühere teilzeitliche Tätigkeiten berücksichtigt werden.
Art. 20
Globalbudget
1 Die Direktion verteilt im Rahmen der budgetären Möglichkeiten die Globalbudgets für die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung und die Leistungsprämie auf die verschiedenen Abteilungen der Institution.
2 Die Erfahrungsanteile des Lehrkörpers werden budgetiert und gemäss Artikel 21 der vorliegenden Verordnung grundsätzlich automatisch zugeteilt.
Art. 21
Erfahrungsanteile des Lehrkörpers
1 Die individuelle Erhöhung aufgrund der Erfahrungsanteile kann für den
Lehrkörper bis zur Maximalbesoldung von 145 Prozent erfolgen.
2 Den Mitgliedern des Lehrkörpers werden per 1. September gemäss Entscheid der Direktion grundsätzlich Erfahrungsanteile gewährt, wobei folgende Abstufung gilt:
a) 2,5 Prozent der Grundbesoldung bis zu 135 Prozent;
b) anschliessend 1 Prozent bis zu 145 Prozent.
3 Die Mitglieder des Lehrkörpers mit Erfahrungsanteilen zwischen 32,5 und
34 Prozent erhalten im folgenden Jahr einen so hohen Erfahrungsanteil,
dass sie auf insgesamt 35 Prozent kommen. Die Mitglieder des Lehrkörpers
mit Erfahrungsanteilen zwischen 34 und 35 Prozent erhalten im folgenden
Jahr einen Erfahrungsanteil von 1 Prozent. Vorbehalten bleibt die Anwendung eines Koeffizienten gemäss Artikel 23 der vorliegenden Verordnung.
4 Bei nachweislich ungenügenden Leistungen zum Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs kann die Anstellungsbehörde die Erhöhung der Erfahrungsanteile kürzen oder streichen.
5 Die Erhöhung der Erfahrungsanteile beginnt am 1. September des akademischen Jahres nach Dienstantritt, sofern dieser mindestens sechs Monate
vor Beginn des akademischen Jahres erfolgt ist.
6 Für neu ernannte Mitglieder des Lehrkörpers mit Berufs- oder anderer Erfahrung setzt die Anstellungsbehörde die Zahl der anfänglichen Erfahrungsanteile wie folgt fest:
a) gleiche oder ähnliche frühere Lehrtätigkeit: bis 2 Prozent pro Jahr
(max. 145 %);
b) teilweise vergleichbare frühere Lehrtätigkeit sowie frühere Tätigkeit im
sozialpädagogischen Bereich: bis 1 Prozent pro Jahr (max. 145 %);
c) frühere Tätigkeit ohne Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit, einschliesslich der Tätigkeit im Bereich der Kindererziehung oder Pflege
abhängiger Personen: 0,5 Prozent pro Jahr (max. 145 %).
In jedem Fall kann eine frühere Tätigkeit mit einer Beziehung zum Unterrichtswesen bis zu 2 Prozent pro Jahr (max. 145 %) berücksichtigt werden.
7 Die Jahre der Tätigkeit in einem anderen Kanton, in einem anderen Land
oder in einer Privatschule werden für die Zuteilung der Erfahrungsanteile berücksichtigt.
8 Die Direktion bestimmt die Anwendungsmodalitäten der Absätze 6 und 7
dieses Artikels.
Art. 22
Individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung des administrativen und technischen Personals
1 Die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung kann für das administrative und technische Personal bis zur Maximalbesoldung von 140 Prozent erfolgen.
2 Jährlich am 1. Januar erhält der Mitarbeitende auf Vorschlag des betroffenen Verantwortlichen gemäss Entscheid der Direktion und im Rahmen des
Globalbudgets eine progressive individuelle Erhöhung aufgrund seiner Leistung, die anhand der Gesamtbeurteilung des Vorjahres wie folgt berechnet
wird:
a) A+: progressive Erhöhung um 2,5 bis 3,0 Prozent;
b) A: progressive Erhöhung um 1,5 bis 2,5 Prozent;
c) B: progressive Erhöhung um 0,0 bis 1,5 Prozent;
d) C: keine progressive Erhöhung.
3 Bei jeder Neueinstufung einer Funktion behält der Mitarbeitende in der Regel seine erworbenen Erhöhungen.
4 Die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung beginnt am 1. Januar des
dem Dienstantritt folgenden Jahres, sofern dieser spätestens am 30. Juni erfolgte.
Art. 23
Koeffizient
1 Je nach Finanzlage der PH-VS kann die Direktion auf den Prozentsatz der
Erfahrungsanteile bzw. auf die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung
für das gesamte Personal der Institution einen Koeffizienten von 0,6 bis 1,4
anwenden. Ohne gegenteiligen Beschluss ist der massgebende Koeffizient
1.
2.4 Leistungsprämie für das administrative und technische Personal
Art. 24
Definition und Grundsatz
1 Das Mitglied des administrativen und technischen Personals, welches das
Besoldungsmaximum erreicht hat, kann aufgrund seiner Leistungen und seines Arbeitsverhaltens (Qualifikation) eine Leistungsprämie erhalten.
2 Die Leistungsprämie wird jährlich aufgrund der Beurteilung des Vorjahres
festgelegt.
3 Die Gewährung der jährlich neu zugeteilten Leistungsprämie stellt kein erworbenes Recht dar.
4 Die Leistungsprämie ist Bestandteil der Besoldung und wird je hälftig in
den Monaten Januar und Juni ausbezahlt.
5 Die Bestimmungen der PKWAL zu Beiträgen auf Leistungsprämien bleiben
vorbehalten.
Art. 25
Bedingungen
1 Anspruch auf eine Leistungsprämie hat das Mitglied des administrativen
und technischen Personals, das am 1. Januar eines Jahres nachfolgende
Voraussetzungen kumulativ erfüllt:
a) Amtsinhaber seit mindestens einem Jahr;
b) Erreichung der Maximalbesoldung von 140 Prozent vor dem 1. Januar;
c) genügende Beurteilung.
2 Ausnahmsweise hat das Mitglied des administrativen und technischen Personals, dem die letzte individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung wegen
dem Grenzwert von 140 Prozent nicht mehr vollumfänglich gewährt werden
kann, in jenem Jahr, in dem das Maximum erreicht wird, und sofern alle
anderen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf eine Leistungsprämie.
Der Prozentsatz der Leistungsprämie entspricht jenem der nicht gewährten
individuellen Erhöhung.
3 Im Falle einer Beanstandung gilt dasselbe Verfahren wie bei der Gewährung der individuellen Erhöhung.
Art. 26
Berechnungsgrundlage
1 Die Leistungsprämie wird auf der Grundlage der Grundbesoldung und der
individuellen Erhöhung aufgrund der Leistung gemäss Entscheid der Anstellungsbehörde und im Rahmen des festgelegten Globalbudgets gemäss folgender Abstufung berechnet:
a) A+: Leistungsprämie von 5,0 bis 7,0 Prozent;
b) A: Leistungsprämie von 2,5 bis 5,0 Prozent;
c) B: Leistungsprämie von 0/2,0 bis 2,5 Prozent;
d) C: Keine Leistungsprämie.
2 Bei Beförderungen wird die Leistungsprämie bis zum Ende des laufenden
Kalenderjahres auf maximal vier Prozent begrenzt; dasselbe gilt für das
nachfolgende Kalenderjahr, falls die Beförderung nach dem 30. Juni erfolgte. Während dieser Zeit bleibt die frühere Besoldung in jedem Fall garantiert.
3 Je nach Finanzlage der PH-VS kann die Anstellungsbehörde auf die Abstufung in Absatz 1 einen Koeffizienten von 0,6 bis 1,4 anwenden. Ohne gegenteiligen Beschluss gilt der Koeffizient 1.
Art. 27
Entzug
1 Im Falle eines Versäumnisses wird die für ein Jahr gewährte Leistungsprämie auf Vorschlag des Vorgesetzten durch Entscheid der Anstellungsbehörde herabgesetzt oder entzogen. Das Mitglied des administrativen und technischen Personals muss angehört werden.
Art. 28
Zuständigkeit
1 Die Anstellungsbehörde genehmigt die Gewährung von Leistungsprämien.
2.5 Dreizehnter Monatslohn
Art. 29
Dreizehnter Monatslohn
1 Zusätzlich zur jährlichen Besoldung hat der Mitarbeitende Anspruch auf
den dreizehnten Monatslohn.
2 Dieser entspricht einem Zwölftel der jährlichen Besoldung, die sich zusammensetzt aus:
a) Grundbesoldung;
b) individuelle Erhöhung oder Erfahrungsanteil.
3 Er wird im Dezember ausbezahlt.
2.6 Verschiedene Zulagen
Art. 30
Besoldung bei Mutterschaft und Adoption
1 Bei Mutterschaft besteht Anspruch auf Besoldung während der Dauer von
sechzehn Wochen Arbeitsunterbruch, sofern das Arbeitsverhältnis nach der
Geburt noch während mindestens sechs Monaten weitergeführt wird.
2 Endet das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Geburt, besteht ein Besoldungsanspruch von höchstens acht Wochen.
3 Endet das Arbeitsverhältnis sechs Monate nach der Geburt, wird der Besoldungsanspruch um den entsprechenden Anteil (pro rata temporis) gekürzt.
4 Dem Mitarbeitenden, der ein noch nicht schulpflichtiges Kind zur Adoption
aufnimmt, wird Adoptionsurlaub gewährt.
5 Falls die Abwesenheit aus medizinischen Gründen, die durch ein ärztliches
Zeugnis belegt werden, länger als 16 Wochen dauert, gelten die Regelungen bezüglich der Besoldung bei Krankheit ab dem ersten Tag der Abwesenheit.
6 Die Besoldung bei Mutterschaft wird nicht ausgerichtet, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Geburt nicht mehr besteht oder suspendiert ist.
7 Falls eine Mitarbeitende für eine bestimmte Zeit angestellt ist und die Geburt vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses stattfindet, wird die Besoldung
bei Mutterschaft bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet.
8 Die Mitarbeitende, die einen Besoldungsanspruch bei Mutterschaft von 16
Wochen hat, kann eine Vorleistung der Besoldung bei Mutterschaft bis zu
höchstens zwei Wochen verlangen.
Art. 31
Mutterschaftsentschädigung
1 Die PH-VS hat Anspruch auf die in Artikel 16a des Bundesgesetzes über
den Erwerbersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vorgesehene
Mutterschaftsentschädigung solange sie die Besoldung ausrichtet.
2 Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der
Mutterschaftsentschädigung direkt durch die Mitarbeitende einzufordern.
Art. 32
Familienzulagen
1 Die Familienzulagen werden durch die Spezialgesetzgebung des Bundes
und des Kantons geregelt.
2 Die Verwaltung der Familienzulagen ist durch die CIVAF sichergestellt.
Art. 33
Sozialzulage für erwerbsunfähige Kinder
1 Der Mitarbeitende erhält eine Sozialzulage für Kinder ab dem vollendeten
Artikel 33des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer geben.
2 Der Betrag dieser Zulage entspricht jener der Kinderzulage gemäss der
kantonalen Gesetzgebung über die Familienzulagen.
3 Die Verwaltung und Ausrichtung der Sozialzulage für ein erwerbsunfähiges
Kind ist durch die PH-VS sichergestellt.
Art. 34
Einrichtung der Arbeitsbedingungen in der Schwangerschaft
1 Für schwangere Frauen können spezielle Arbeitsbedingungen vorgesehen
werden, um ihre Gesundheit und diejenige des Kindes zu schützen.
Art. 35
Modalitäten während der Stillzeit
1 Der gesamte Zeitaufwand für das Stillen gilt als bezahlte Arbeitszeit, wenn
die Mitarbeitende ihr Kind während dem ersten Lebensjahr an ihrem Arbeitsort stillt. Die gleichen Regeln gelten, wenn die Mitarbeitende eine Milchpumpe verwendet.
2 Wenn sich die Mitarbeitende während des ersten Lebensjahres ihres Kindes für das Stillen vom Arbeitsort entfernt, hat sie Anspruch auf einen bezahlten Urlaub, welcher 50 Prozent der Abwesenheit zum Stillen entspricht,
aber maximal eine Stunde pro Stillperiode. Die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden sind so festzulegen, dass die Abwesenheiten während der Arbeitszeit
so gering wie möglich gehalten werden können.
Art. 36
Adoptionsurlaub
1 Der in Artikel 30 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Adoptionsurlaub gilt gleichermassen für männliches und weibliches Personal.
2 Seine Dauer beträgt drei Viertel des Mutterschaftsurlaubs.
3 Der Adoptionsurlaub wird wirksam, sobald sich das Kind am Wohnsitz in
der Schweiz befindet.
4 Der Urlaub kann bis höchstens zwei Wochen vorbezogen werden, um Vorkehrungen im Hinblick auf die Adoption zu treffen.
5 Abgesehen von den zwei Wochen, die vorbezogen werden können, um
Adoptionsvorkehrungen zu treffen, kann der Adoptionsurlaub nicht aufgeteilt
werden.
6 Falls beide Adoptiveltern Anspruch auf einen Adoptionsurlaub im Sinne der
Walliser Gesetzgebung haben, wird die Höchstdauer beider Urlaube gesamthaft auf 16 Wochen festgelegt. Ein Minimum von vier Wochen sollte
von jedem der beiden Elternteile genommen werden.
Art. 37
Vaterschaftsurlaub
1 Ein Vaterschaftsurlaub von zehn Arbeitstagen wird gemäss den Artikeln 16i
bis 16m des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende
und bei Mutterschaf (Erwerbsersatzgesetz, EOG) gewährt.
Art. 38
Besoldung bei Militär- oder Zivilschutzdienst
1 In Friedenszeiten hat die PH-VS dem Mitarbeitenden während eines obligatorischen oder nicht obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstes die
volle Besoldung zu bezahlen.
2 Die von der kantonalen Ausgleichskasse ausbezahlte Erwerbsausfallentschädigung fällt indessen der PH-VS zu.
3 Der Mitarbeitende ist dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber innert fünf Tagen
nach Erfüllung jedes obligatorischen oder nicht obligatorischen Militärdienstes seine Soldmeldekarte zuzustellen.
4 Die Anstellungsbehörde erlässt für den Fall des Aktivdienstes Sondervorschriften.
Art. 39
Besoldungsnachgenuss
1 Stirbt ein Mitarbeitender im Dienste der PH-VS, wird der Familie, sofern er
ihr gegenüber eine Unterstützungspflicht erfüllte, während drei Monaten weiterhin Lohn ausbezahlt, wobei die Leistungen der PKWAL abgezogen werden.
2.7 Ausserordentliche Anerkennung