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Verordnung betreffend die Besoldung des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis

Valais · 419.202 · ordinance

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Contents: 68 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Artikel 33des
  35. Art. 34
  36. Art. 35
  37. Art. 36
  38. Art. 37
  39. Art. 38
  40. Art. 39
  41. Art. 40
  42. Art. 41
  43. Art. 42
  44. Art. 43
  45. Art. 44
  46. Art. 45
  47. Art. 46
  48. Art. 47
  49. Art. 48
  50. Art. 49 technische Personal
  51. Art. 50
  52. Art. 51
  53. Art. 52
  54. Art. 53
  55. Art. 54
  56. Art. 55
  57. Art. 56
  58. Art. 57
  59. Art. 58
  60. Art. 59
  61. Art. 60
  62. Art. 61
  63. Art. 62
  64. Art. 63
  65. Art. 64
  66. Art. 65
  67. Art. 66
  68. Art. 67

68 provisions

Art. 40

Ausserordentliche Anerkennung 1 Als Zeichen einer ausserordentlichen Anerkennung kann einem Mitglied des administrativen und technischen Personals oder des Mittelbaus eine Prämie bis maximal 1'000 Franken oder zusätzlicher Urlaub bis maximal drei Tage gewährt werden. 2 Die ausserordentliche Anerkennung wird für aussergewöhnliche Leistungen oder aussergewöhnliches Verhalten gewährt. 3 Einem Mitarbeitenden oder maximal 5 Prozent sämtlicher in Absatz 1 definierten Mitarbeitenden kann pro Jahr eine ausserordentliche Anerkennung zugesprochen werden. 4 Diese Anerkennung wird auf Vorschlag der betroffenen Verantwortlichen von der Anstellungsbehörde im Rahmen des für die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung und für die Leistungsprämie zur Verfügung stehenden Globalbudgets gewährt. 5 Die Anstellungsbehörde kann eine ausserordentliche Anerkennung auch zwischen mehreren Mitarbeitenden aufteilen und zwar im Minimum 200 Franken oder einen Tag zusätzlichen Urlaub pro Mitarbeitenden. 6 Es besteht kein Anrecht auf eine ausserordentliche Anerkennung und deren Gewährung bzw. Nicht-Gewährung kann nicht angefochten werden. 2.8 Andere Entschädigungen

Art. 41

Vertretung bei Abwesenheit, Vertretung auf bestimmte Zeit und Entschädigung für die Stellvertretung 1 Im Falle vorübergehender Abwesenheit eines Mitglieds des administrativen oder technischen Personals oder des Mittelbaus infolge Krankheit, Unfall, Militärdienst, Ferien, bezahlten Urlaubs oder aus ähnlichen Gründen hat der für die Vertretung bezeichnete Mitarbeitende die Arbeit des Abwesenden ohne Anspruch auf besonderes Entgelt zu erledigen. Ausgenommen ist die Ausübung einer Führungsaufgabe. 2 Für Vertretungen von mehr als 6 Monaten kann ab dem siebten Monat eine Entschädigung gewährt werden. Zusätzliche Führungsaufgaben können ab dem ersten Monat entschädigt werden. 3 Im Allgemeinen entspricht der Betrag der Entschädigung der Differenz zwischen dem Minimum der für die Grundfunktion vorgesehenen Besoldung und dem Minimum der Besoldung der Funktion, in welcher die Vertretung stattfindet. 4 Die Gewährung einer Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde auf Vorschlag des HR-Verantwortlichen der PH-VS entschieden.

Art. 42

Ausserordentliche Anerkennung 1 Als Zeichen einer ausserordentlichen Anerkennung kann einem Mitglied des Lehrkörpers eine Prämie bis maximal 5'000 Franken gewährt werden. 2 Die ausserordentliche Anerkennung wird für aussergewöhnliche Leistungen oder aussergewöhnliches Verhalten gewährt. 3 Einem Mitarbeitenden oder maximal 5 Prozent aller Mitglieder des Lehrkörpers kann pro Jahr eine ausserordentliche Anerkennung zugesprochen werden. 4 Diese Anerkennung wird auf Vorschlag der betroffenen Verantwortlichen von der Anstellungsbehörde im Rahmen des dazu zur Verfügung stehenden Globalbudgets gewährt. 5 Die Anstellungsbehörde kann eine ausserordentliche Anerkennung auch zwischen mehreren Mitarbeitenden aufteilen, wobei pro Mitarbeitenden mindestens 1'000 Franken gewährt werden. In diesem Fall kann von der Höchstzahl der Begünstigten, wie in Absatz 3 des vorliegenden Artikels definiert, unter Vorbehalt des dazu zur Verfügung stehenden Globalbudgets abgewichen werden. 6 Es besteht kein Anrecht auf eine ausserordentliche Anerkennung und deren Gewährung bzw. Nicht-Gewährung kann nicht angefochten werden.

Art. 43

Entschädigungen für zusätzliche Verantwortlichkeiten 1 Die Professoren, welche die Verantwortung für einen Studiengang, ein Institut oder einen spezifischen Bereich der Institution tragen, können für die zusätzliche Verantwortung entschädigt werden, wobei diese Entschädigung höchstens 5 Prozent des Besoldungsmaximums eines Professors, ausschliesslich 13. Monatslohn, beträgt. Sie wird in zwölf Monatsraten ausbezahlt. 2 Diese von der Anstellungsbehörde festgelegte Entschädigung ist kein Lohnbestandteil und erfordert daher auch keine Zahlung von Beiträgen an die Pensionskasse.

Art. 44

Überzeit 1 Der Begriff Überzeit findet weder bei den Mitgliedern des Lehrkörpers noch bei den Mitgliedern des administrativen und technischen Personals mit einer Führungsfunktion Anwendung. 2 Wenn die Umstände ausnahmsweise das Leisten von Überzeit verlangen, muss diese in Form von Tagen, Halbtagen oder einzelnen Stunden kompensiert werden. 3 Falls diese Überzeit nicht durch Freizeit kompensiert werden kann, wird sie je Stunde zu 125 Prozent der auf die Stunde umgerechneten Besoldung vergütet. Es werden jedoch höchstens 100 Stunden an Überzeit entschädigt. Die Entschädigung erfolgt bei der Beendigung des Dienstverhältnisses oder auf Entscheid der Anstellungsbehörde ausnahmsweise im Verlaufe der Tätigkeit. 4 Jährlich am 31. Dezember wird die Überzeit, welche 100 Stunden übersteigt, gestrichen. 5 Mitarbeitende, die in den Besoldungsklassen 1 bis 6 der Lohntabelle der kantonalen Verwaltung eingestuft sind, dürfen Überzeit nur durch Freizeit kompensieren. 6 Beim Tod eines Mitarbeitenden ist der Saldo der Überzeit vollumfänglich geschuldet und wird mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.

Art. 45

Herabsetzung des Beschäftigungsgrades ab Beginn des flexiblen Rentenalters 1 Dem Mitarbeitenden kann erlaubt werden, seinen Beschäftigungsgrad ab dem Beginn des flexiblen Rentenalters um maximal 20 Prozent herabzusetzen, jedoch bis spätestens zum Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters, sofern er folgende Bedingungen kumulativ erfüllt: a) einen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent zum Zeitpunkt seines Gesuchs, und b) einen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent während der fünf Jahre vor der Ausführung der Herabsetzung. 2 Für den Lehrkörper gilt diese Herabsetzung für eine bestimmte Zeitspanne des Verwaltungsjahres. 3 Für die Berechnung der Herabsetzung muss der Beschäftigungsgrad des Jahres vor der Ausführung der Herabsetzung berücksichtigt werden. 4 Für Teilzeitmitarbeitende wird der Höchstwert von 20 Prozent im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad herabgesetzt. 5 Die Herabsetzung des Beschäftigungsgrads hat eine entsprechende Verminderung der Besoldung zur Folge. 6 Der Arbeitgeber übernimmt für den Teil des herabgesetzten Beschäftigungsgrades die Bezahlung sämtlicher ordentlicher Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), um das versicherte Gehalt auf dem früheren Stand beizubehalten. 7 Diese Massnahme gilt für maximal fünf aufeinanderfolgende Jahre, höchstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem der Mitarbeitende das gesetzliche AHV-Alter erreicht. 8 Diese Massnahme kann mit den in den Artikeln 46 und 47 dieser Verordnung enthaltenen Massnahmen kumuliert werden.

Art. 46

Herabsetzung des Wochenpensums ohne Kürzung der Besoldung 1 Ab dem Beginn des flexiblen Rentenalters kommt der Mitarbeitende in den Genuss von einer einstündigen Herabsetzung der Wochenarbeitszeit (bei einer Vollzeitstelle). Bei Teilzeitangestellten erfolgt die Herabsetzung pro rata temporis. 2 Für den Lehrkörper gilt diese Herabsetzung für eine bestimmte Zeitspanne des akademischen Jahres. 3 Diese Herabsetzung wird höchstens bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters gewährt. 4 Die Anwendungsbestimmungen dieser Massnahme fallen in den Kompetenzbereich der Anstellungsbehörde. 5 Diese Massnahme kann mit den in den Artikeln 45 und 47 dieser Verordnung enthaltenen Massnahmen kumuliert werden.

Art. 47

Verzicht auf eine Funktion mit Wiederaufnahme einer untergeordneten Stelle 1 Im Rahmen der beruflichen Mobilität hat ein Mitarbeitender mit einer gemäss folgendem Absatz definierten Führungsfunktion die Möglichkeit, auf diese zu verzichten, um eine untergeordnete unterrichtende Funktion oder eine Verwaltungsfunktion der entsprechenden Lohnklasse zu übernehmen. Dies gilt frühestens ab dem Beginn des Jahres, das auf jenes Jahr folgt, in dem der Mitarbeitende das flexible Rentenalter erreicht hat, sofern eine Stelle frei ist und der Mitarbeitende die entsprechenden Anforderungen erfüllt. 2 Diese Massnahme betrifft das Direktionspersonal und die von der Direktion definierten Führungsfunktionen. 3 Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung sämtlicher ordentlicher Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), die sich aus der Änderung der Lohnklasse ergeben, um das versicherte Gehalt auf dem früheren Stand beizubehalten. 4 Die Beitragsübernahme gemäss Absatz 3 gilt für maximal drei aufeinanderfolgende Jahre, höchstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem der Mitarbeitende das gesetzliche AHV-Alter erreicht. Falls der Mitarbeitende nach diesen drei Jahren oder über das Ende des Jahres hinaus, in dem er das gesetzliche AHV-Alter erreicht, weiterhin erwerbstätig bleibt, findet diese Massnahme keine Anwendung mehr, und es treten sämtliche mit der neuen Stelle verbundenen Bedingungen in Kraft. 5 Diese Massnahme kann mit den in den Artikeln 45 und 46 dieser Verordnung enthaltenen Massnahmen kumuliert werden. 3 Reisespesen

Art. 48

Reisespesen 1 Die Direktion legt in einem internen Reglement die Modalitäten für die Reisespesen der Mitarbeitenden fest, wobei sie sich auf die im Spesenreglement des Staatsrats vorgesehenen Grundsätze stützt. 4 Einstufung für den Mittelbau und das administrative und

Art. 49 technische Personal

Einreihung und Neubewertung einer bestehenden Funktion 1 Jede Funktion wird gemäss folgenden Kriterien eingereiht: a) die verlangte Ausbildung und Erfahrung; b) die geistige Anforderung; c) die mit der Funktion verbundene Verantwortung; d) die psychische und körperliche Anforderung und Belastung für den Mitarbeitenden; e) die Umwelteinflüsse, denen der Mitarbeitende ausgesetzt ist. 2 Eine Neubewertung einer bestehenden Funktion kann vorgenommen werden, sofern sich die für die Einreihung massgeblichen Elemente in erheblicher Weise geändert haben.

Art. 50

Lohnbegehren 1 Sämtliche Lohnbegehren werden einmal jährlich geprüft. Diese Begehren sind bis zum 31. Januar bei der Direktion einzureichen. Sie werden von der Direktion behandelt und im Falle einer Annahme spätestens auf den 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft gesetzt.

Art. 51

Zuständigkeit für die Einreihung der Funktionen 1 Die Direktion reiht neue und neu zu bewertende Funktionen in die zutreffenden Besoldungsklassen ein. 2 Die Direktion ist für die Einreihung der Funktionen zuständig. Um ihre Entscheidungen zu treffen, holt sich die Direktion die nötigen Sachkenntnisse ein und nimmt gegebenenfalls Rücksprache mit der für Personalmanagement zuständigen Dienststelle der Kantonsverwaltung. 3 Der Direktionsrat ist dafür zuständig, die Funktionsketten der Institution einzurichten und anzupassen. Dabei stützt er sich grundsätzlich auf die entsprechenden Funktionsketten des Staates Wallis. 5 Arbeitszeit, Ferien, Sonderurlaube und andere Urlaube

Art. 52

Jährliche Arbeitszeit 1 Die Direktion legt in einem internen Reglement unter Berücksichtigung von Absatz 2 dieses Artikels die Modalitäten für die Arbeitszeit der Mitarbeitenden fest. 2 Die Arbeitszeit der Professoren, Professoren/Lehrbeauftragten, Lehrbeauftragten und pädagogischen Fachberater beträgt 1'860 effektive Arbeitsstunden nach Abzug der Ferientage, Feiertage und arbeitsfreien Tage. 3 Die Arbeitszeit der Professoren, Professoren/Lehrbeauftragten und Lehrbeauftragten wird jährlich gemäss Pflichtenblatt aufgeteilt. 4 Die Arbeitszeit der pädagogischen Fachberater wird gestützt auf den Aktionsplan aufgeteilt. 5 Mitarbeitende mit einem Pflichtenblatt bzw. einem Aktionsplan müssen die gesamte vertraglich vorgesehene Zeit für die Ausübung ihrer Funktion einsetzen.

Art. 53

Ferienanspruch 1 Das Unterrichtspersonal und die pädagogischen Fachberater haben für ihre Tätigkeit bei der PH-VS Anspruch auf 25 Ferientage pro Jahr im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad und ohne Berücksichtigung der kantonalen Feiertage und arbeitsfreien Tage. 2 Die Direktion legt in einem internen Reglement über die Arbeitszeit den Ferienanspruch für das administrative und technische Personal sowie das Direktionspersonal fest. 3 Damit ein reibungsloser Betrieb der Institution gewährleistet ist, organisieren die Mitarbeitenden ihre Ferien im Einverständnis mit der Direktion. 4 Die Direktion kann aufgrund von Arbeitszwängen die Ferienzeit für sämtliche Mitarbeitenden oder für bestimmte Kategorien von Mitarbeitenden im Zusammenhang mit einer Aufgabe oder einem bestimmten Studiengang festsetzen.

Art. 54

Sonderurlaube 1 Den Mitarbeitenden werden Sonderurlaube, die im Zusammenhang mit dem Ereignis zu beziehen sind, gemäss folgender Tabelle gewährt: a) im Todesfall: 1. fünf Arbeitstage: Ehegatte, Konkubinatspartner, eigene Kinder, 2. drei Arbeitstage: Vater, Mutter, 3. zwei Arbeitstage: Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter; b) im Todesfall, sofern die Beerdigung auf einen Arbeitstag fällt: 1. ein Tag: Grosskinder, Grosseltern, Urgrosseltern, Schwager, Schwägerin, Onkel, Tante, Neffe, Nichte, 2. ein halber Tag: Vetter oder Base im 1. Grad, Pate, Patin, Patenkind; c) bei Hochzeit: 1. sechs Arbeitstage: bei der eigenen Hochzeit (zu beziehen spätestens ein Jahr nach der zivilen Hochzeit), 2. ein Tag: bei Familienangehörigen in aufsteigender und absteigender Linie (Kinder und Grosskinder, Bruder oder Schwester, Schwager oder Schwägerin), unter der Bedingung, dass die Feier an einem Arbeitstag stattfindet; d) Umzug der Hauptwohnung: ein Arbeitstag. 2 Bei Krankheit oder Unfall eines nahen Verwandten ist der Direktor ermächtigt, einen Sonderurlaub von höchstens fünf Arbeitstagen für dieselbe Krankheit oder denselben Unfall zu gewähren. Diese Anzahl Tage wird aufgrund der Bedürfnisse und der Schwere der Krankheit oder des Unfalls festgelegt. Allerdings können einem Mitarbeitenden maximal zehn Tage pro Jahr bewilligt werden. 3 Alle übrigen Urlaube werden von den reglementarischen Ferien in Abzug gebracht. 4 Sonderurlaube werden pro rata zum Beschäftigungsgrad des Mitarbeitenden gewährt. Für Teilzeitmitarbeitende werden Sonderurlaube gewährt, sofern das Ereignis auf einen geplanten Arbeitstag fällt, wobei die übliche Arbeitszeit des betreffenden Tages verbucht wird. 5 Konkubinatspartner erhalten dieselben oben erwähnten Sonderurlaube wie verheiratete Personen und eingetragene Partner. Als Konkubinatspartner gelten Paare, die im gleichen Haushalt leben.

Art. 55

Reglement über die Arbeitszeit 1 Die Direktion erlässt ein Reglement mit Bestimmungen zu: a) Arbeitsdauer; b) Arbeitszeitmodellen; c) Kontroll- und Aufsichtspflichten; d) Grundsätzen der Arbeitszeitverwaltung; e) Sonderurlauben und Ferien; f) Austritt oder Hinschied.

Art. 56

Feiertage - Arbeitsfreie Tage 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf die kantonalen Feiertage sowie die im internen Reglement über die Arbeitszeit festgelegten arbeitsfreien Tage. 2 Falls ein oder mehrere Feiertage nicht auf einen Werktag fallen, ist die Kompensierung durch arbeitsfreie Tage vorgesehen; dies bis zur Gesamtzahl der kantonalen Feiertage. 3 Die Direktion legt diese Kompensierung nach Rücksprache mit den anerkannten Sozialpartnern in einem Beschluss fest und stützt sich dabei auf die im internen Reglement über die Arbeitszeit festgelegten arbeitsfreien Tage.

Art. 57

Studienurlaub 1 Der Studienurlaub ist grundsätzlich Mitgliedern des Unterrichtspersonals und pädagogischen Fachberatern vorbehalten, die ein berufliches, an die Tätigkeiten der PH-VS gebundenes Projekt, vorweisen können, das von der Anstellungsbehörde gutgeheissen wird. 2 Die Definition, die Bewilligungsvoraussetzungen und die Modalitäten für den Studienurlaub werden in einem internen Reglement festgelegt.

Art. 58

Finanzierung des Studienurlaubs 1 Die PH-VS entnimmt den für die Finanzierung des Studienurlaubs nötigen Betrag gemäss den budgetären Möglichkeiten. Zu diesem Zweck richtet sie einen Reservefonds ein und legt auf dem Reglementsweg die geltenden Finanzierungsmodalitäten fest. 2 Der Höchstbetrag, der den Berechtigten für einen Studienurlaub von der PH-VS entrichtet wird, beträgt maximal 70 Prozent ihrer Besoldung. Der Prozentsatz hängt von der Anzahl Dienstjahre an der PH-VS sowie von der Art des Projekts ab. 3 Das Gesamteinkommen des Begünstigten eines Studienurlaubs, wozu das von der PH-VS und das von einem oder mehreren Dritten entrichtete Gehalt gehört, darf während dieser Zeit 100 Prozent der normalen Besoldung nicht übersteigen.

Art. 59

Öffentliches Amt 1 Der Mitarbeitende, der ein öffentliches Amt bekleidet, hat, je nach ihren Bedürfnissen, Anrecht auf Sonderurlaub, der pro Jahr höchstens das doppelte Wochenpensum betragen darf. Dieser Grenzwert wird für Mitarbeitenden, die dem Grossen Rat angehören, auf das dreifache Wochenpensum, für Mitarbeitenden, die Mitglieder einer Oberaufsichtskommission des Grossen Rates sind, auf das vierfache Wochenpensum, und für Mitarbeitenden, die im National- oder Ständerat sind, auf das sechsfache Wochenpensum erhöht. 2 Als öffentliches Amt gilt jenes, das Gegenstand einer Wahl und nicht einer Anstellung bildet. 3 Der Urlaub untersteht der Bewilligung der Anstellungsbehörde. 4 Werden die in Absatz 1 festgelegten maximalen Grenzwerte überschritten, so wird für weitere Absenzen eine entsprechende Reduktion der Besoldung vorgenommen. 5 Wenn von vornherein ersichtlich ist, dass das öffentliche Amt ein beachtliches Arbeitsvolumen mit sich bringt, so wird durch die Anstellungsbehörde eine angemessene Herabsetzung des Wochenpensums mit entsprechender Kürzung der Besoldung vorgenommen. 6 Die Anstellungsbehörde erlässt die nötigen Bestimmungen.

Art. 60

Personalverband 1 Nimmt ein Mitarbeitender als Mitglied des Vorstands eines von der PH-VS anerkannten Sozialpartners an einer von der PH-VS oder vom Staat Wallis eingesetzten Arbeitsgruppe teil, werden die geleisteten Arbeitsstunden als Arbeitszeit angerechnet. 2 Für Versammlungen und Führungsaufgaben kann die Direktion dem Präsidenten des Personalverbands der PH-VS pro Verwaltungsjahr maximal fünf Tage bezahlten Urlaub gewähren; für die anderen Vorstandsmitglieder sind es maximal neun Tage. 3 Die Arbeitsstunden, welche von den Delegierten geleistet werden, die an gewerkschaftlichen Versammlungen teilnehmen, werden nicht als Arbeitszeit angerechnet. 4 Die Direktion ist für die Abrechnung und die Kontrolle der ihren Mitarbeitenden gewährten Tage, im Verhältnis zu der dafür aufgewendeten Zeit, verantwortlich.

Art. 61

Unbezahlte Urlaube 1 Die PH-VS kann unbezahlte Urlaube gewähren. 2 Um die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu fördern, sind die Mitarbeitenden berechtigt, nach einem Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Adoptionsurlaub einen unbezahlten Urlaub, berechnet pro rata temporis, zu beziehen. Der Arbeitgeber übernimmt für die Dauer eines solchen unbezahlten Urlaubs die Bezahlung sämtlicher Beiträge an die berufliche Vorsorge, nämlich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, aber maximal während drei Monaten. Bei einem Antrag auf einen unbezahlten Urlaub nach einem Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub wird der Mitarbeitende darauf aufmerksam gemacht, dass sein Besoldungsanspruch für diesen Urlaub vermindert wird, sofern er seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder der Adoption wieder aufnimmt. Die Dauer dieser unbezahlten Urlaube wird im Einverständnis mit dem betroffenen Verantwortlichen festgelegt. 3 Die Anstellungsbehörde ist für die Gewährung eines unbezahlten Urlaubs zuständig. 4 Für den Antragsteller sind Artikel 5 ff. der vorliegenden Verordnung für die Dauer des unbezahlten Urlaubs nicht anwendbar. Während dieser Zeitspanne ebenfalls ausgesetzt sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Haftpflicht der PH-VS. 5 Während seines unbezahlten Urlaubs muss der Mitarbeitende alle notwendigen Schritte zur Deckung der Sozialversicherungen unternehmen, namentlich in Sachen Unfallversicherung, oder allenfalls berufliche Vorsorge.

Art. 62

Elternurlaub 1 Mitarbeitende mit Kindern zwischen 0 und 12 Jahren haben Anspruch auf einen unbezahlten Elternurlaub von maximal zwei Wochenpensen pro Schuljahr (pro rata temporis). 2 Für die Dauer des Elternurlaubs übernimmt der Arbeitgeber die Bezahlung der ordentlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge). 3 Die Anstellungsbehörde ist für die Gewährung eines Elternurlaubs zuständig.

Art. 63

Anerkennung der Diensttreue und Pensionierung 1 Die Anerkennung der Diensttreue der aktiven Mitarbeitenden und derjenigen Mitarbeitenden, die in den Ruhestand treten, ist Gegenstand eines spezifischen internen Reglements. 6 Rechtsmittel

Art. 64

Beschwerdeinstanzen 1 Gegen Verfügungen der Anstellungsbehörde im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden. 2 Gegen Entscheide des Staatsrates, die in Anwendung der vorliegenden Verordnung erlassen werden, kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden. 3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG). 7 Schlussbestimmungen

Art. 65

1 Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden werden mit Inkrafttreten der Änderung vom 17. November 2017 GPH und der vorliegenden Verordnung von Gesetzes wegen an die PH-VS übertragen, ausser wenn sie gemäss dem bisherigen Recht aufgehoben wurden. 2 Die Einstufung der übertretenden Mitarbeitenden wird beibehalten und die beim Staat Wallis zum Zeitpunkt des Übertritts erreichte Besoldung (Bruttolohn) wird bis zur internen Überprüfung durch die PH-VS garantiert.

Art. 66

Übergangsrecht 1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung im Dienst stehenden Mitarbeitenden behalten die aufgrund ihrer Leistung erhaltene individuelle Erhöhung sowie die erworbenen Erfahrungsanteile. 2 Die Besoldungsentwicklung nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung unterliegt grundsätzlich den neuen Bestimmungen. 3 Der Übergang vom alten zum neuen Statut erfolgt von Gesetzes wegen ohne neuen individuellen Entscheid. 4 Für Sonderfälle wie die Anstellung auf Probe, Krankheit, eine Änderung der Funktionsbezeichnung, können individuelle Entscheide getroffen werden.

Art. 67

Hängige Verfahren 1 Die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereichten Verfahren werden nach bisherigem Recht behandelt. T1 Übergangsbestimmungen Art. T1-1 Übergangsmassnahmen 1 Während der Übergangsphase, die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2022 vorgesehen war und bis zum 31. Dezember 2023 verlängert wurde, kann die PH-VS weiterhin die Ratschläge und die Unterstützung der Zentralen Dienste der Kantonsverwaltung in Anspruch nehmen, namentlich der Kantonalen Finanzverwaltung (KF), der Sektion Gehälter der Dienststelle für Personalmanagement (DPM) und der Dienststelle für Immobilien und Bauliches Erbe (DIB). * 2 Die in Artikel 52, Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehene Arbeitszeit der Professoren, Professoren/Lehrbeauftragten, Lehrbeauftragten und pädagogischen Fachberater, wird bis zum 31. August 2021 auf 1'900 effektive Arbeitsstunden beibehalten. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 04.11.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-096 01.03.2023 30.12.2022 Art. T1-1 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-021 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 04.11.2020 01.01.2021 Erstfassung RO/AGS 2020-096 Art. T1-1 Abs. 1 01.03.2023 30.12.2022 geändert RO/AGS 2023-021

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