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Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

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Contents: 65 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Internationale Rechtshilfe
  4. Art. 4 Widerrufsentscheide
  5. Art. 5 Recht zur Eintragung von Daten
  6. Art. 6 Recht der registerführenden Behörden zur Änderung oder Entfernung von Daten
  7. Art. 7 Recht zur Änderung oder Entfernung von identifizierenden Angaben zur Person
  8. Art. 8 Erteilung und Entzug von Online-Zugangsrechten
  9. Art. 9 Kontrolle der Zweckkonformität von Abfragen
  10. Art. 10 Nutzung von VOSTRA-Standardschnittstellen
  11. Art. 11 Datensicherheit
  12. Art. 12 Technische Anforderungen
  13. Art. 13 Protokollierung
  14. Art. 14 Weitergabe anonymisierter Daten
  15. Art. 15 Identifizierende Angaben zur Person
  16. Art. 16 Eintragungsvoraussetzungen bei Delikten, die mit einem Schuldspruch mit Absehen von Strafe sanktioniert worden sind
  17. Art. 17 Eintragungsvoraussetzungen für Grundurteile mit Delikten, die teils vor und teils nach Vollendung des 18. Altersjahrs begangen worden sind
  18. Art. 18 Eintragungsvoraussetzungen für Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteile
  19. Art. 19 Eintragung von Delikten bei ausländischen Grundurteilen
  20. Art. 20 Eintragung von Sanktionen
  21. Art. 21 Detaillierte Datenstruktur bei Grundurteilen
  22. Art. 22 Einzutragende nachträgliche Entscheide und ihre Struktur
  23. Art. 23 Speicherung von elektronischen Kopien von Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden
  24. Art. 24 Automatisch generierte Systemdaten, welche auszugsrelevant und in VOSTRA eingetragen sind
  25. Art. 25 Automatisch generierte Systemmeldungen zur Gewährleistung einer korrekten Datenverwaltung
  26. Art. 26 Einzutragende Daten bei hängigen Strafverfahren
  27. Art. 27 Zuständigkeit für den Wechsel der Verfahrensleitung
  28. Art. 28 Automatisch protokollierte Daten bei Abfragen zugangsberechtigter Behörden
  29. Art. 29 Daten bei Online-Bestellung eines Auszugs aus einem ausländischen Strafregister
  30. Art. 30 Daten über die Bestellung von Privat- und Sonderprivatauszügen
  31. Art. 31 Suchabfragen der registerführenden Stelle zur Erstellung von Auswertungen
  32. Art. 32 Fristen für die Eintragung von identifizierenden Angaben zur Person
  33. Art. 33 Fristen für die Eintragung von Grundurteilen, nachträglichen Entscheiden und nachträglich erfassten Vollzugsdaten
  34. Art. 34 Fristen für die Eintragung von hängigen Strafverfahren
  35. Art. 35 Fristen für die Eintragung von Systemdaten, Suchabfragen und protokollierten Abfragen
  36. Art. 36 Fristen für die Eintragung von Daten betreffend die Bestellung von ausländischen Strafregisterauszügen
  37. Art. 37 Fristen für die Eintragung von Daten betreffend die Bestellung von Privat- und Sonderprivatauszügen
  38. Art. 38 Entfernung von Grundurteilen mit «keiner Zusatzstrafe» als einziger Rechtsfolge
  39. Art. 39 Nichterscheinen von Grundurteilen mit «keiner Zusatzstrafe» als einziger Rechtsfolge im Behördenauszug 2 und 3
  40. Art. 40 Fristberechnung bei Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteilen
  41. Art. 41 Entfernung der Daten mit Vollendung des 100. Altersjahrs
  42. Art. 42 Entfernung von Systemmeldungen, Suchabfragen und anderen Meldungen
  43. Art. 43 Gesuche um Sonderberechnung der Entfernungsfrist
  44. Art. 44 Festlegung eines fiktiven Vollzugsende-Datums
  45. Art. 45 Unterschiede zwischen gedrucktem Auszug und Online-Auszug
  46. Art. 46 Gedruckte Auszüge, die keine Strafdaten enthalten
  47. Art. 47 Systemdaten, die über ein Zugangsprofil einsehbar sind
  48. Art. 48 Privat- und Sonderprivatauszüge mit elektronischer Signatur
  49. Art. 49 Validierung von Privat- und Sonderprivatauszügen, die keine Grundurteile enthalten
  50. Art. 50 Präzisierung einzelner Zugangszwecke für kantonale Migrationsbehörden und für das Staatssekretariat für Migration
  51. Art. 51 Prüfung der Erhältlichkeit von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister
  52. Art. 52 Bestellung von Privat- und Sonderprivatauszügen
  53. Art. 53 Inhalt, Gültigkeitsdauer und Kontrolle der Bestätigung nach Artikel 55 Absatz 4 StReG
  54. Art. 54 Gebühren für Privat- und Sonderprivatauszüge
  55. Art. 55 Meldung an die Gruppe Verteidigung
  56. Art. 56 Meldung an die Strassenverkehrsbehörden
  57. Art. 57 Meldung von Einziehungen
  58. Art. 58 Meldung an die kantonalen Ausländerbehörden
  59. Art. 59 Meldung an das SEM
  60. Art. 60 Meldung an die kantonalen Waffenbehörden
  61. Art. 61 Meldung an den Heimatstaat
  62. Art. 61a Meldung an die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister
  63. Art. 62
  64. Art. 63 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  65. Art. 64 Inkrafttreten

65 provisions

Art. 41 Entfernung der Daten mit Vollendung des 100. Altersjahrs

(Art. 29 Abs. 1 StReG) Vollendet eine verzeichnete Person das 100. Altersjahr, so wird in Bezug auf VOSTRA deren Ableben vermutet und ihre sämtlichen Daten werden automatisch entfernt.

Art. 42 Entfernung von Systemmeldungen, Suchabfragen und anderen Meldungen

1 Die folgenden Daten werden zwei Wochen, nachdem sie von der zuständigen Behörde als erledigt gekennzeichnet wurden, automatisch aus VOSTRA entfernt: a. Systemmeldungen nach Artikel 25; b. Auswertungen nach Artikel 31; c. Meldungen nach den Artikeln 56, 58 und 61. 2 Diese Daten werden spätestens 1 Jahr nach ihrer Erstellung automatisch aus VOSTRA entfernt.

Art. 43 Gesuche um Sonderberechnung der Entfernungsfrist

(Art. 30 Abs. 2 Bst. n zweiter Teilsatz StReG) 1 Zur Berechnung der Frist für die Entfernung des Grundurteils nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe n zweiter Teilsatz StReG hat die betroffene Person folgende Unterlagen einzureichen: a. einen Identitätsnachweis; b. eine Bestätigung, dass die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts vor mindestens acht Jahren erfolgt ist. 2 Wird das Gesuch um Berechnung der Frist für die Entfernung des Grundurteils nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe n zweiter Teilsatz StReG bewilligt, vermerkt dies die registerführende Stelle nach Anhang 2 Ziffer 3.4.5.5 in VOSTRA. Der Vermerk wird aus VOSTRA entfernt, sobald über die betroffene Person keine Strafdaten mehr in VOSTRA eingetragen sind. 3 Die registerführende Stelle bewahrt die Gesuchsunterlagen in einer separaten Datenbank auf. Wird die betroffene Person aus VOSTRA entfernt, vernichtet die registerführende Stelle auch die Gesuchsunterlagen.

Art. 44 Festlegung eines fiktiven Vollzugsende-Datums

1 Die registerführende Stelle kann von Amtes wegen oder auf Gesuch der betroffenen Person anstelle des tatsächlichen Vollzugsendes ein angemessenes fiktives Vollzugsende festlegen und in VOSTRA erfassen, wenn: a. die Eintragung des tatsächlichen Vollzugsendes in VOSTRA zur korrekten Steuerung der Berechnung der Fristen für die Entfernung oder das Nichterscheinen von Grundurteilen erforderlich wäre; b. das tatsächliche Vollzugsende nicht in VOSTRA erfasst ist; c. es sehr unwahrscheinlich ist, dass das tatsächliche Vollzugsende jemals in VOSTRA eingetragen wird, weil:1. es nicht in einem eintragungspflichtigen nachträglichen Entscheid verfügt wird, oder 2. die zuständigen Behörden auf Anfrage nicht bereit sind, die registerführende Stelle über die eintragungsrelevanten Daten eines nachträglichen Entscheides, welcher das tatsächliche Vollzugsende belegen könnte, zu informieren; und d. die betroffene Person sich offensichtlich nicht mehr im Vollzug der betreffenden Sanktion befindet. 2 Das fiktive Vollzugsende-Datum wird unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall vorliegenden Datenlage festgelegt. Es ist nur für die Fristenberechnung relevant und besagt nichts über die tatsächliche Vollzugsdauer der betreffenden Sanktion. 3 Kann der Aufenthaltsort der betroffenen Person ermittelt werden, so wird ihr der Entscheid über die Festlegung eines fiktiven Vollzugsende-Datums in Form einer beschwerdefähigen Verfügung eröffnet. Die Verfügung wird nach Eintritt der Rechtskraft wie ein nachträglicher Entscheid in VOSTRA eingetragen. 4 Kann der Aufenthaltsort der betroffenen Person nicht ermittelt werden, so wird der Entscheid nicht eröffnet. Er wird umgehend wie ein nachträglicher Entscheid in VOSTRA eingetragen. Die betroffene Person kann spätestens 30 Tage nach Kenntnis des Eintrages verlangen, dass ihr der Entscheid in Form einer beschwerdefähigen Verfügung eröffnet wird. 5 Entscheide über die Festlegung eines fiktiven Vollzugsende-Datums werden aus VOSTRA entfernt, sobald ein Entscheid eingetragen wird, der das Datum des tatsächlichen Vollzugsendes belegt.

Art. 45 Unterschiede zwischen gedrucktem Auszug und Online-Auszug

(Art. 35 Abs. 2 StReG) 1 Welche der in VOSTRA eingetragenen Daten im gedruckten Auszug und welche im Online-Auszug erscheinen, ist in den Anhängen 1–4 geregelt. 2 Die folgenden Auszüge enthalten in der gedruckten Form zusätzlich die nachstehenden Angaben: a. Behördenauszüge:1. die Bezeichnung des Auszugs, 2. die Behörde, in deren Namen der Auszug erstellt worden ist, 3. den Zweck der Ausstellung des Auszugs, 4. die Vornamen und den Nachnamen der Nutzerin oder des Nutzers, die oder der den Auszug erstellt hat, 5. das Datum und die Uhrzeit der Ausstellung, 6. die Seitenzahlen, 7. das Aktenzeichen des Verfahrens, für das der Auszug benötigt wird, sofern diese Angabe zuvor manuell erfasst worden ist; b. Privat- und Sonderprivatauszüge:1. die Bezeichnung des Auszugs, 2. die Vornamen, den Nachnamen und die Adresse der Person, an die der Auszug übermittelt wird, 3. das Datum und die Uhrzeit der Ausstellung, 4. die Auszugsnummer, 5. wenn der Auszug Strafdaten enthält: einen Hinweis auf die Berechnung der Fristen für das Nichterscheinen eines Grundurteils auf den Auszügen; c. Sonderprivatauszüge:1. die Bezeichnung des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde, in deren Namen die Bestätigung nach Artikel 55 Absatz 4 StReG ausgestellt wurde, 2. die Vornamen, der Nachname und die Kontaktdaten des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin, welche für die Ausstellung der Bestätigung nach Artikel 55 Absatz 4 StReG verantwortlich ist.

Art. 46 Gedruckte Auszüge, die keine Strafdaten enthalten

(Art. 35 Abs. 2 StReG) 1 Wenn die gesuchte Person unter dem verwendeten Abfrageprofil in VOSTRA nicht verzeichnet ist, enthalten die folgenden Auszüge in der gedruckten Form die nachstehenden Hinweise in Bezug auf mögliche Strafdaten: a. Behördenauszüge und Privatauszüge: die Angabe, dass die gesuchte Person im Strafregister nicht verzeichnet ist; b. Sonderprivatauszüge: die Angabe, dass kein Berufs-, Tätigkeits- oder Kontakt- und Rayonverbot zum Schutz von Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen sowie kein Tätigkeitsverbot im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt im Strafregister eingetragen ist; c. Privat- und Sonderprivatauszüge: die Angabe, dass der Auszug nach Artikel 49 validiert werden kann. 2 Bei einer unter dem verwendeten Abfrageprofil in VOSTRA nicht verzeichneten Person, die in der Unique Personal Identifier Database (UPI) der ZAS verzeichnet ist, enthalten die folgenden Auszüge in der gedruckten Form die nachstehenden identifizierenden Angaben zur Person: a. Behördenauszüge: die UPI-Hauptattribute nach Anhang 1 Ziffer 1.1 ausschliesslich der AHV-Nummer; b. Privat- oder Sonderprivatauszüge: die Vornamen, den Nachnamen, das Geburtsdatum, die Nationalität und die Schweizer Heimatorte nach Anhang 8 Ziffern 1.2–1.5 und 1.11. 3 Bei einer weder in VOSTRA noch in der UPI verzeichneten Person enthalten die folgenden Auszüge in der gedruckten Form die nachstehenden identifizierenden Angaben zur Person: a. Behördenauszüge: 1. die für die VOSTRA-Suche verwendeten Angaben, bestehend aus den Vornamen, dem Nachnamen und dem Geburtsdatum, 2. die Angabe, ob die Abfrage noch andere Suchtreffer generiert hat oder nicht; b. Privat- oder Sonderprivatauszüge: den Vornamen, den Nachnamen, das Geburtsdatum, die Nationalität und die Schweizer Heimatorte nach Anhang 8 Ziffer 1.2–1.5 und 1.11.

Art. 47 Systemdaten, die über ein Zugangsprofil einsehbar sind

(Art. 37 Abs. 2, Art. 38 Abs. 2, Art. 40 Abs. 2, Art. 42 Abs. 2 StReG) In welche automatisch generierten Systemdaten nach Artikel 24 die jeweiligen Zugangsprofile Einblick gewähren, ist in Anhang 1–4 geregelt.

Art. 48 Privat- und Sonderprivatauszüge mit elektronischer Signatur

Auf Wunsch des Bestellers wird anstelle eines gedruckten Privat- oder Sonderprivatauszuges ein Auszug übermittelt, der mit einer geregelten elektronischen Signatur oder mit einem geregelten elektronischen Siegel nach dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen ist. SR 943.03

Art. 49 Validierung von Privat- und Sonderprivatauszügen, die keine Grundurteile enthalten

1 Jeder Empfänger eines gedruckten Privat- oder Sonderprivatauszuges, der keine Grundurteile enthält, kann unter Verwendung eines von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Webservices überprüfen, ob der Originalauszug tatsächlich ohne Grundurteile ausgefertigt worden ist. 2 Die registerführende Stelle bestimmt den Zeitpunkt, ab dem eine Validierung von veralteten Privat- oder Sonderprivatauszügen nicht mehr möglich ist.

Art. 50 Präzisierung einzelner Zugangszwecke für kantonale Migrationsbehörden und für das Staatssekretariat für Migration

(Art. 46 Bst. f Ziff. 2–3 und Bst. h sowie Art. 62 Abs. 2 StReG) 1 Die kantonalen Migrationsbehörden und das Staatssekretariat für Migration (SEM) dürfen die zum Vollzug des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) einsehbaren VOSTRA-Daten in Anwendung von Artikel 46 Buchstabe f Ziffer 2 und Buchstabe h StReG zu folgenden Zwecken nutzen: a. zur Prüfung der Bedingungen für die Einreise in die Schweiz und die Erteilung von Visa; b. zur Prüfung der Erteilung, der Verlängerung und des Widerrufs von Kurzaufenthaltsbewilligungen, Aufenthaltsbewilligungen, Niederlassungsbewilligungen und Grenzgängerbewilligungen; c. zur Prüfung von Bewilligungen, die der Zustimmung durch das SEM unterliegen; d. für die Erteilung von Bewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm für Asylsuchende; e. zur Prüfung der Verhängung oder Aufhebung eines Einreiseverbots in die Schweiz; f. zur Prüfung der Verfügung oder Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme; g. zum Vollzug von Wegweisungen und Ausweisungen nach Artikel 68 AIG sowie von Landesverweisungen nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder 49a oder 49abis MStG, insbesondere zur Prüfung von Zwangsmassnahmen; h. zur Prüfung der Gesuche um Ausstellung von Reisedokumenten und der Erteilung von Rückreisevisa. 2 Das SEM darf die zum Vollzug des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 einsehbaren VOSTRA-Daten in Anwendung von Artikel 46 Buchstabe f Ziffer 3 StReG zu folgenden Zwecken nutzen: a. zur Prüfung der Gewährung, des Widerrufs und des Erlöschens des Asyls oder zur Prüfung der Anerkennung, der Aberkennung oder des Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft; b. zur Prüfung der Gewährung, des Widerrufs und des Erlöschens von vorübergehendem Schutz; c. zur Prüfung des Anspruchs auf Rückkehrhilfe im Rahmen der freiwilligen und pflichtgemässen Rückkehr. 3 Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Zwecke gelten auch für Verarbeitung von Meldungen nach Artikel 62 Absatz 2 StReG. SR 142.20 SR 311.0 SR 321.0 SR 142.31

Art. 51 Prüfung der Erhältlichkeit von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister

(Art. 49 Abs. 2 StReG) 1 Online an VOSTRA angeschlossene Behörden können bei der Erfassung eines Gesuchs nach Artikel 49 Absatz 1 StReG prüfen, ob für ihren Behördentyp zum gewünschten Zweck aus dem gewünschten Land gemäss der bisherigen Praxiserfahrung: a. ausländische Strafregisterauszüge erhältlich sind; b. mit einer grösseren Zeitdauer für die Verarbeitung der Gesuche gerechnet werden muss, weil bisher noch nie ausländische Strafregisterauszüge angefordert worden sind; oder c. keine ausländischen Strafregisterauszüge erhältlich sind. 2 Stellt die zuständige Behörde eines Landes für eine Behörde eines bestimmten Behördentyps und zu einem bestimmten Zweck keinen ausländischen Strafregisterauszug aus, so dürfen Behörden des gleichen Behördentyps und zum gleichen Zweck während drei Jahren seit der letztmaligen identischen Anfrage an das betroffene Land keine Gesuche nach Artikel 49 Absatz 1 StReG mehr in VOSTRA erfassen.

Art. 52 Bestellung von Privat- und Sonderprivatauszügen

(Art. 54 und 55 StReG) 1 Privat- und Sonderprivatauszüge sind in einem Online-Bestellverfahren direkt bei der registerführenden Stelle oder am Kundenschalter eines ausgewählten, schweizweit tätigen Drittanbieters bestellbar. 2 Der Identitätsnachweis nach Artikel 54 Absatz 3 StReG ist anhand des Passes, der Identitätskarte oder des Ausländerausweises zu erbringen. Im Online-Bestellverfahren wird auch eine anerkannte elektronische Identität (E-ID) oder eine Ausweiskopie akzeptiert. 3 Verfügt eine Person nicht über die erforderlichen Ausweise, so kann sie dennoch einen Privat- oder Sonderprivatauszug online bestellen, wenn die zuständige Migrationsbehörde auf dem einzureichenden Bestellformular bestätigt: a. dass der Auszug zur Informationsvermittlung an eine Behörde nötig ist; b. dass die auf dem Bestellformular angegebenen identifizierenden Angaben zur Person aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) stammen; c. dass die angegebene ZEMIS-Nummer der betroffenen Person gehört. 4 Bei der Bestellung über eine Drittperson dürfen die Dokumente, welche die Vertretungsbefugnis nach Artikel 54 Absatz 3 StReG belegen, nicht älter als 6 Monate sein.

Art. 53 Inhalt, Gültigkeitsdauer und Kontrolle der Bestätigung nach Artikel 55 Absatz 4 StReG

(Art. 55 Abs. 4 StReG) 1 Die Bestätigung des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde nach Artikel 55 Absatz 4 StReG, der oder die den Sonderprivatauszug von der Privatperson verlangt, hat folgende Daten zu enthalten: a. die Bezeichnung und die Adresse des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde; b. die Vornamen, den Nachnamen, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse und die Unterschrift einer oder eines für die Anstellung mitverantwortlichen Mitarbeiterin oder Mitarbeiters des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde; c. das Datum der Bestätigung; d. die Vornamen, den Nachnamen und das Geburtsdatum der Privatperson; e. eine Beschreibung der Tätigkeit, für die ein Sonderprivatauszug nach Artikel 55 Absätze 1 oder 1bis StReG verlangt wird. 2 Die Bestätigung ist nach der Ausstellung drei Monate gültig. 3 Die registerführende Stelle überprüft die Bestätigungen stichprobenweise auf deren inhaltliche Korrektheit.

Art. 54 Gebühren für Privat- und Sonderprivatauszüge

(Art. 56 Abs. 2 StReG) 1 Für die Ausstellung eines Privat- oder Sonderprivatauszuges wird eine Gebühr von 17 Franken erhoben. 2 Werden über die gleiche Person mehrere Auszüge verlangt, so wird für jeden Auszug eine Gebühr von 17 Franken erhoben. 3 Für folgende Dienstleistungen wird die Gebühr um den nachstehenden Betrag erhöht: a. für den Versand per Einschreiben: um 5 Franken pro Sendung; b. für den Versand mit Kurierdienst ins Ausland: um 40 Franken pro Sendung; c. für die Beglaubigung von Auszügen durch die Bundeskanzlei: um den nach Artikel 18 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgelegten Betrag pro Auszug. 4 Alle anderen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, namentlich die Kosten für beigezogene Dritte, die Leistungen im Zahlungsverkehr, beim Inkasso sowie im Bereich der Übermittlung, der Kommunikation und der Abwicklung des Bestellwesens erbringen. 5 Entrichtete Gebühren werden nicht zurückerstattet. 6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004. SR 172.041.0 SR 172.041.1

Art. 55 Meldung an die Gruppe Verteidigung

(Art. 59 StReG) 1 Das Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA) meldet an VOSTRA über eine elektronische Schnittstelle täglich eine aktualisierte Liste der AHV-Nummern aller Stellungspflichtigen, Angehörigen der Armee sowie Schutzdienstpflichtigen. 2 Basierend auf dieser Liste meldet VOSTRA täglich folgende Daten von neuen oder mutierten Grundurteilen sowie nachträglichen Entscheiden und hängigen Strafverfahren über dieselbe Schnittstelle in strukturierter Form an PISA, sofern die gemeldeten Objekte für die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 59 Absatz 1 StReG relevant sind: a. bei Grundurteilen: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren Daten nach Anhang 2, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 2 Ziff. 1.9) und der elektronischen Kopien von ausländischen Meldeformularen (Anhang 2 Ziff. 4.2); b. bei nachträglichen Entscheiden: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren Daten nach Anhang 3, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 3 Ziff. 1.6) und der elektronischen Kopien von ausländischen Meldeformularen (Anhang 3 Ziff. 1.7.2); c. bei hängigen Strafverfahren: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren Daten nach Anhang 4, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 4 Ziff. 1.4) und den Hinweisen an die Verfahrensleitung (Anhang 4 Ziff. 3). 3 Die betroffene Person wird in der Meldung an PISA nur mit ihrer AHV-Nummer identifiziert.

Art. 56 Meldung an die Strassenverkehrsbehörden

(Art. 60 StReG) 1 VOSTRA meldet der registerführenden Stelle täglich schweizerische Grundurteile, bei denen ein Fahrverbot im Sinne von Artikel 67e StGB oder Artikel 50e MStG neu erfasst oder mutiert worden ist. 2 Die Meldung erscheint in VOSTRA am gleichen Ort wie die Systemmeldungen nach Artikel 25. 3 Die Meldung besteht aus folgenden Daten: a. die Angaben nach Anhang 5 Ziffer 1; b. die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 3 sichtbaren Daten des Grundurteils, welches das Fahrverbot enthält (Anhang 2), mit Ausnahme des Datums des Nichterscheinens (Anhang 2 Ziff. 5.3) und der elektronischen Kopie des ausländischen Meldeformulars (Anhang 2 Ziff. 4.2.1). 4 Die registerführende Stelle leitet die Meldung umgehend manuell an die zuständigen Strassenverkehrsbehörden des Wohnsitzkantons derjenigen Person weiter, die mit dem Fahrverbot belegt ist. 5 Verfügt die betroffene Person über keinen Wohnsitz in der Schweiz, so erfolgt die Meldung an folgende Stellen: a. bei Grundurteilen der zivilen Strafbehörden: an die Strassenverkehrsbehörden des Kantons, in dem die urteilende Behörde ihren Sitz hat; b. bei Grundurteilen der Militärjustizbehörden: an die Strassenverkehrsbehörde des Kantons, in dem die Koordinationsstelle der Militärjustiz ihren Sitz hat. SR 311.0 SR 321.0

Art. 57 Meldung von Einziehungen

(Art. 61 StReG) 1 VOSTRA meldet der registerführenden Stelle neue Einziehungen über die Systemmeldung nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i. 2 Die registerführende Stelle leitet die relevanten Urteilskopien umgehend manuell an die für die Teilung eingezogener Vermögenswerte zuständige Stelle weiter.

Art. 58 Meldung an die kantonalen Ausländerbehörden

(Art. 62 Abs. 1 StReG) 1 VOSTRA meldet der registerführenden Stelle täglich die neu in VOSTRA eingetragenen schweizerischen Grundurteile und hängigen Strafverfahren, sofern die betroffenen Ausländerinnen oder Ausländer mit einem Schweizer Wohnsitz in VOSTRA eingetragen sind. 2 Die Meldung erscheint in VOSTRA am gleichen Ort wie die Systemmeldungen nach Artikel 25. 3 Die Meldung erfolgt im PDF-Format und enthält die folgenden Daten: a. die Angaben nach Anhang 5 Ziffer 1; b. die AHV-Nummer; c. die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 2 sichtbaren Daten des Grundurteils (Anhang 2), mit Ausnahme des Datums des Nichterscheinens (Anhang 2 Ziff. 5.2); d. die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 2 sichtbaren Daten des hängigen Strafverfahrens (Anhang 4). 4 Die registerführende Stelle leitet die Meldung umgehend manuell an die kantonale Ausländerbehörde des Wohnsitzkantons weiter.

Art. 59 Meldung an das SEM

(Art. 62 Abs. 1bis StReG) VOSTRA meldet dem SEM über eine elektronische Schnittstelle zum ZEMIS täglich in strukturierter Form folgende Daten, die Ausländerinnen und Ausländer betreffen: a. bei neu erfassten oder mutierten schweizerischen Grundurteilen nach Artikel 62 Absatz 1bis Buchstabe a und f StReG: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren Daten des Grundurteils nach Anhang 2, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 2 Ziff. 1.9); b. bei neu erfassten oder mutierten hängigen Strafverfahren nach Artikel 62 Absatz 1bis Buchstabe b und f StReG: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren Daten des hängigen Strafverfahrens nach Anhang 4, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 4 Ziff. 1.4) und der Hinweise an die Verfahrensleitung (Anhang 4 Ziff. 3); c. bei neu erfassten oder mutierten Vollzugsdaten zur Landesverweisung nach Artikel 62 Absatz 1bis Buchstabe c und f StReG: die Angaben nach Anhang 2 Ziffer 3.4.5.2 und 3.4.5.3; d. bei neu erfassten oder mutierten nachträglichen Entscheiden zur Landesverweisung nach Artikel 62 Absatz 1bis Buchstabe d, e und f StReG: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren allgemeinen Angaben nach Anhang 3 Ziffer 1.1–1.5; e. bei den identifizierenden Angaben zur Person, welche zu den in Buchstaben a–d erwähnten Daten gehören: die AHV-Nummer.

Art. 60 Meldung an die kantonalen Waffenbehörden

(Art. 63 StReG) 1 Das harmonisierte Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 3 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG) meldet an VOSTRA über eine elektronische Schnittstelle täglich eine aktualisierte Liste mit den AHV-Nummern derjenigen Personen, die in diesem Informationssystem mit ihrer AHV-Nummer erfasst sind, unter Angabe derjenigen Kantone, deren Waffenbehörden Daten über die gelisteten Personen bearbeiten. 2 VOSTRA meldet den zuständigen kantonalen Waffenbehörden über elektronische Schnittstellen zu den Informationssystemen über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 des WG täglich folgende Daten von neuen oder mutierten Grundurteilen sowie hängigen Strafverfahren, welche Personen betreffen, die in der Liste nach Absatz 1 geführt werden: a. bei meldepflichtigen Grundurteilen: 1. in strukturierter Form die im Behördenauszug 1 online sichtbaren Daten des Grundurteils nach Anhang 2, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 2 Ziff. 1.9), der Ruhezeiten (Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.3) und der elektronischen Kopien (Anhang 2 Ziff. 4), 2. im PDF-Format die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbaren Daten des Grundurteils nach Anhang 2, mit Ausnahme des Entfernungsdatums (Anhang 2 Ziff. 5.1) und der elektronischen Kopien (Anhang 2 Ziff. 4); b. bei meldepflichtigen hängigen Strafverfahren:1. in strukturierter Form die im Behördenauszug 1 online sichtbaren Daten des hängigen Strafverfahrens nach Anhang 4, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 4 Ziff. 1.4) und der Hinweise an die Verfahrensleitung (Anhang 4 Ziff. 3), 2. im PDF-Format die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbaren Daten des hängigen Strafverfahrens nach Anhang 4; c. bei meldepflichtigen identifizierenden Angaben zur Person, welche zu den in Buchstaben a und b erwähnten Daten gehören:1. in strukturierter Form die im Behördenauszug 1 online sichtbare AHV-Nummer nach Anhang 1 Ziffer 1.1.1, 2. im PDF-Format die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbaren Daten nach Anhang 1, mit Ausnahme der Bearbeitungsvermerke (Anhang 1 Ziff. 2) aber einschliesslich der AHV-Nummer (Anhang 1 Ziff. 1.1.1). SR 514.54

Art. 61 Meldung an den Heimatstaat

(Art. 64 StReG) 1 VOSTRA meldet der registerführenden Stelle täglich schweizerische Grundurteile und nachträgliche Entscheide, sofern diese zwei Wochen zuvor erstmals in VOSTRA eingetragen worden sind und sie Ausländerinnen oder Ausländer betreffen. Es wird für jedes neue Grundurteil und jeden neuen nachträglichen Entscheid eine eigene Meldung erstellt. 2 Alle am gleichen Tag aufbereiteten Meldungen erscheinen in VOSTRA in einer Sammeldatei im PDF-Format, sortiert nach Zielstaaten, am gleichen Ort wie die Systemmeldungen nach Artikel 25. 3 Die Meldung enthält die folgenden Daten: a. die Daten nach Anhang 5 Ziffer 1; b. bei meldepflichtigen Grundurteilen: die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbaren Daten des Grundurteils nach Anhang 2, mit Ausnahme des Entfernungsdatums (Anhang 2 Ziff. 5.1), der elektronischen Kopien (Anhang 2 Ziff. 4.1) sowie der nach Artikel 64 Absatz 2 StReG nicht meldepflichtigen Delikte; c. bei meldepflichtigen nachträglichen Entscheiden:1. die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbaren Daten des nachträglichen Entscheides nach Anhang 3, mit Ausnahme der elektronischen Kopien (Anhang 3 Ziff. 1.7.1), 2. die Daten des Grundurteils nach Buchstabe b, auf das sich der neue nachträgliche Entscheid bezieht, 3. die Daten der anderen nachträglichen Entscheide nach Ziffer 1, die im Kontext des Grundurteils nach Ziffer 2 bereits in VOSTRA erfasst sind. 4 Die zuständige Behörde des Heimatstaats kann angeben, in welcher der Korrespondenzsprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch die Meldung erstellt werden soll. 5 Die registerführende Stelle leitet die Meldung mindestens monatlich manuell an die zuständige Behörde des Heimatstaats weiter.

Art. 61a Meldung an die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister

(Art. 64a StReG) 1 Die zentrale Datenbank Personen nach Artikel 928b des Obligationenrechts meldet an VOSTRA über eine elektronische Schnittstelle alle drei Monate eine aktualisierte Liste mit den AHV-Nummern derjenigen Personen, die in diesem Informationssystem mit ihrer AHV-Nummer erfasst sind. 2 Basierend auf dieser Liste meldet VOSTRA am nächsten Tag folgende Daten über dieselbe Schnittstelle in strukturierter Form an die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister: a. die allgemeinen Angaben zur Kennzeichnung der Meldung:1. Titel der Meldung (Anhang 5 Ziff. 1.2), 2. Beschreibung des Auftrags (Anhang 5 Ziff. 1.3), 3. Zeitpunkt der Erstellung der Meldung (Anhang 5 Ziff. 1.4), 4. Empfänger der Meldung (Anhang 5 Ziff. 1.5.1); b. die Angaben, die sich auf ein gültiges Tätigkeitsverbot von relevanten Personen beziehen:1. personenbezogene Angaben:– AHV-Nummer (Anhang 1 Ziff. 1.1.1) – Dossier-ID (Anhang 1 Ziff. 1.4.1), 2. Angaben zum Grundurteil oder zum nachträglichen Entscheid, in dem das Tätigkeitsverbot angeordnet worden ist:– Urteilsdatum (Anhang 2 Ziff. 1.1) und Aktenzeichen (Anhang 2 Ziff. 1.3) oder – Entscheiddatum (Anhang 3 Ziff. 1.1) und Aktenzeichen (Anhang 3 Ziff. 1.3), 3. Angaben zum Tätigkeitsverbot:– Bezeichnung des Verbots (Anhang 2 Ziff. 3.1 oder Anhang 3 Ziff. 9.1) – gültiger Inhalt des Verbots gemäss dem Entscheiddispositiv (Anhang 2 Ziff. 3.4.4.1.2 oder Anhang 3 Ziff. 9.2, 24.2 und 25.2) – voraussichtliches Enddatum des Verbots (Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.5 oder Anhang 3 Ziff. 9.2) – Datum und Uhrzeit der Erfassung des Verbots (Anhang 2 Ziff. 1.9.1.1 oder Anhang 3 Ziff. 1.6.1.1). Eingefügt durch Anhang der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 634). SR 220

Art. 62

1 Die Meldung der im Personenstandsregister vermerkten Todesfälle an VOSTRA erfolgt über die bestehende Schnittstelle zwischen der UPI und VOSTRA. 2 Nach der automatischen Registrierung des Todesfall-Datums in VOSTRA wird das gesamte Dossier der betroffenen Person automatisch aus VOSTRA entfernt.

Art. 63 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 10 geregelt.

Art. 64 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 23. Januar 2023 in Kraft.

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