Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum StReG.
Confederation · 331 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown
In force since 2026-01-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 f0ac8c6b8ac916be1592a2a974e9b9269b0c2dc40649f3775e0d8dec32f989ae
Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum StReG.
In dieser Verordnung bedeuten: a. registerführende Behörden: die folgenden für VOSTRA verantwortlichen Behörden:1. die registerführende Stelle im Bundesamt für Justiz nach Artikel 3 StReG (registerführende Stelle), 2. die kantonalen Koordinationsstellen nach Artikel 4 StReG (KOST), 3. die Koordinationsstelle der Militärjustiz nach Artikel 5 StReG (KOST-Militär); b. angeschlossene Behörden: Behörden, die über ein operatives Online-Abfragerecht oder Online-Eintragungsrecht verfügen; c. Online-Zugangsrecht: das Recht, über die VOSTRA-Webapplikation Daten abzufragen (Online-Abfragerecht) respektive einzutragen, zu mutieren und zu entfernen (Online-Eintragungsrecht); d. identifizierende Angaben zur Person: die in Artikel 17 Absatz 1 StReG festgelegten Daten zur Identifizierung einer Person.
(Art. 7 StReG) Die Stelle, die im Bundesamt für Justiz für die internationale Rechtshilfe zuständig ist, meldet der registerführenden Stelle zur Eintragung in VOSTRA: a. alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären; b. bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland:1. das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat, 2. die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt.
Stellt eine Behörde bei der Eintragung von Urteilen in VOSTRA das Vorliegen folgender Widerrufsentscheide fest, so meldet sie diese den nachstehenden Vollzugsbehörden: a. bedingt ausgefällte Strafen, die widerrufen wurden, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB), Artikel 31 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 (JStG) oder Artikel 40 Absatz 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG) gebildet wurde: der Behörde, die für den Vollzug des widerrufenen Urteils zuständig ist; b. bedingte Entlassungen aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug, die widerrufen wurden, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 62a Absatz 2 oder 89 Absatz 6 StGB oder Artikel 31 Absatz 2 JStG gebildet wurde: der Behörde, die für den Vollzug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zuständig ist. SR 311.0 SR 311.1 SR 321.0
1 Im Bearbeitungsreglement wird für jeden Behördentyp definiert, ob und für welchen Datenbereich ein Eintragungsrecht besteht. 2 Das Recht zur Eintragung von Strafdaten ist für jeden Behördentyp auf die jeweils notwendigen Datenbereiche zu beschränken. 3 Behördentypen, die über kein Eintragungsrecht im Bereich der Strafdaten verfügen, erhalten auch kein Eintragungsrecht für identifizierende Angaben zur Person; ausgenommen sind registerführende Behörden, die in eigenem Namen identifizierende Angaben zur Person eintragen dürfen.
(Art. 11 Abs. 2 Bst. b StReG) 1 Die registerführenden Behörden dürfen sämtliche Daten ändern oder entfernen, soweit sie in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. 2 Zur Änderung oder Entfernung von Daten haben sich die registerführenden Behörden auch in ihrem Zuständigkeitsbereich im Namen derjenigen Behörde einzuloggen, in deren Namen die Daten erfasst worden sind. Ausgenommen ist die Bearbeitung von identifizierenden Angaben zur Person, für die nach Anhang 9 ausschliesslich die registerführende Stelle zuständig ist.
(Art. 11 Abs. 3 StReG) Das Recht zur Änderung und Entfernung identifizierender Angaben zur Person ist in Anhang 9 geregelt.
(Art. 3 Abs. 2 Bst. b StReG) 1 Die registerführende Stelle erteilt den Nutzerinnen und Nutzern ein Recht zur Online-Abfrage, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Ein Gesetz im formellen Sinn sieht vor, dass die betreffende Behörde Daten online abfragen kann. b. Die beabsichtigte Verwendung der VOSTRA-Daten durch die Nutzerin oder den Nutzer entspricht den im Gesetz vorgesehenen Zugangszwecken. c. Die für die Nutzer- und Behördenverwaltung notwendigen Angaben sind vollständig und korrekt vorhanden. d. Der Nutzerin oder dem Nutzer ist das Recht zur Online-Abfrage nicht entzogen worden. e. Die Erteilung des Rechts zur Online-Abfrage durch die Nutzerin oder den Nutzer ist verhältnismässig, namentlich weil:1. die Nutzerin oder der Nutzer häufig auf VOSTRA zugreifen können muss; 2. erst wenige Nutzerinnen und Nutzer der betreffenden Behörde online auf VOSTRA zugreifen können und die Deckung der betrieblichen Bedürfnisse, namentlich eine sinnvolle Vertretung bei Abwesenheit, damit gewährleistet werden soll; 3. schnelles Handeln ausserhalb der Bürozeiten erforderlich ist; oder 4. die Organisationsstruktur der Behörde es nicht erlaubt, die Online-Abfragen auf wenige Nutzerinnen und Nutzer zu zentralisieren. f. Die Nutzerin oder der Nutzer hat die notwendigen Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen nach den Buchstaben a–c und e schriftlich eingereicht. 2 Die registerführende Stelle erteilt den Nutzerinnen und Nutzern ein Recht zur Online-Eintragung, sofern zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Ein Gesetz im formellen Sinn sieht vor, dass die betreffende Behörde Daten online eintragen kann. b. Es liegt ein Grundsatzentscheid nach Artikel 6 Absatz 2 StReG vor, dass Daten dezentral erfasst werden können, falls die Nutzerin und der Nutzer einer nicht registerführenden Behörde angehört. c. Die Nutzerin oder der Nutzer ist zur korrekten Datenerfassung genügend ausgebildet und hat die von der registerführenden Stelle verlangten Kurse erfolgreich absolviert. d. Der Nutzerin oder dem Nutzer ist das Recht zur Online-Eintragung nicht entzogen worden. e. Die Nutzerin oder der Nutzer hat die notwendigen Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–c und e und 2 Buchstaben a–b schriftlich eingereicht. 3 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt, so wird das Online-Eintragungsrecht zu einem Online-Abfragerecht zurückgestuft. Eine solche Rückstufung kann auch erfolgen, wenn die betreffende Person wiederholt gravierende Fehler bei der Datenerfassung macht. 4 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt, so wird das Online-Abfragerecht den betroffenen Nutzerinnen und Nutzern entzogen. Ein solcher Entzug erfolgt auch, wenn die betreffende Person ihr Online-Abfragerecht wiederholt vorsätzlich für nicht gesetzeskonforme Zwecke nutzt. Ein Entzug des Online-Abfragerechts hat auch den Entzug des Online-Eintragungsrechts zur Folge. 5 Die Rückstufung und der Entzug des Zugangsrechts wird der vorgesetzten Stelle der betroffenen Nutzer und Nutzerinnen mitgeteilt. 6 Die registerführende Stelle kann fehlbare Nutzerinnen und Nutzer und die ihnen auferlegten Massnahmen in einer separaten Datenbank speichern, soweit dies zur Erteilung und Entzug von Online-Zugangsrechten nötig ist.
(Art. 3 Abs. 2 Bst. g sowie Art. 9 StReG) 1 Die registerführende Stelle kontrolliert stichprobenweise, ob Online-Abfragen von Daten in VOSTRA und Gesuche um Auszüge aus VOSTRA zweckkonform sind. 2 Die Ankündigung einer Kontrolle durch die registerführende Stelle sowie die praktische Durchführung dieser Kontrolle erfolgt in Absprache mit der Leitung der zu kontrollierenden Behörde. 3 Die Leitung der zu kontrollierenden Behörde prüft, ob und inwieweit die registerführende Stelle im konkreten Fall Einblick in Dokumente erhalten muss, aus denen sich die Zweckkonformität der Abfrage ableiten lässt. 4 Falls überwiegende öffentliche Interessen die Durchführung der Kontrolle durch die registerführende Stelle verunmöglichen, übermittelt die registerführende Stelle die Daten aus der Protokollierung, welche die Grundlage für die angekündigte Kontrolle bilden, an die Leitung der zu kontrollierenden Behörde. Diese führt die Kontrolle selbständig durch und meldet die fehlbaren Nutzerinnen und Nutzer der registerführenden Stelle oder bestätigt die Korrektheit der Datenbearbeitung. 5 Die registerführende Stelle führt pro angeschlossener Behörde und Jahr maximal zwei Kontrollen durch. Wenn Missbräuche festgestellt wurden, kann die Zahl der Kontrollen erhöht werden.
(Art. 3 Abs. 2 Bst. e, Art. 6 sowie Art. 43–48 StReG) 1 Behörden, die berechtigt sind, Daten online in VOSTRA einzutragen, können die VOSTRA-Standardschnittstelle für den elektronischen Import von Daten aus externen Fachanwendungen nutzen. Das Gesuch zur Anbindung einer Fachanwendung an diese Schnittstelle kann als Grundsatzentscheid zu Gunsten einer dezentralen Datenerfassung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 StReG gewertet werden. 2 Behörden, die berechtigt sind, Daten online aus VOSTRA abzufragen, können folgende VOSTRA-Standardschnittstellen nutzen: a. die VOSTRA-Standardschnittstelle für den elektronischen Export von auszugsrelevanten Daten in externe Fachanwendungen; b. die VOSTRA-Standardschnittstelle für das Starten von Hit/No-Hit-Abfragen direkt aus einer externer Fachanwendung. 3 Inländische Behörden, welche nicht personenbezogene VOSTRA-Stammdaten beziehen möchten, können den VOSTRA-Stammdaten-Webservice nutzen. Für Behörden, welche die Importschnittstelle nach Absatz 1 nutzen oder via die Exportschnittstelle nach Absatz 2 Buchstabe a strukturierte Daten beziehen möchten, ist die Anbindung an den VOSTRA-Stammdaten-Webservice Pflicht. 4 Die Anbindung einer externen Fachanwendung an eine VOSTRA-Standardschnittstelle ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: a. Die Fachanwendung muss die technischen Vorgaben gemäss den VOSTRA-Schnittstellenbeschrieben sowie die Vorgaben für Webservices des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) erfüllen. b. Das einwandfreie Funktionieren der Schnittstelle muss vorgängig getestet werden; die registerführende Stelle entscheidet, welche Tests durchgeführt werden und wann sie als erfolgreich abgeschlossen gelten. c. Die registerführende Stelle muss die Schnittstelle zur Fachanwendung für die betreffende Behörde freigeschaltet haben. d. Die angeschlossenen Behörden müssen die bei ihnen anfallenden Kosten tragen. 5 Über die VOSTRA-Standardschnittstelle importierte Strafdaten müssen nach dem Import auf ihre Vollständigkeit und Korrektheit hin überprüft werden.
(Art. 14 StReG) 1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten namentlich: a. die Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 (DSV); b. die Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023. 2 Die angeschlossenen Behörden treffen in ihrem Bereich angemessene organisatorische und technische Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit. Die angeschlossenen kantonalen Behörden sorgen namentlich dafür, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich minimale Vorgaben für die Informatiksicherheit (IKT-Grundschutz) umgesetzt sind, welche mit jenen in der Bundesverwaltung gleichwertig sind. 3 Die registerführende Stelle sorgt dafür, dass die Vorgaben der Datensicherheit eingehalten werden. SR 235.11. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Sept. 2023 angepasst. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 15 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735). SR 128.1
(Art. 14 StReG) 1 Die Informations- und Kommunikationstechnik der Kantone, die für die Bearbeitung von Daten in VOSTRA verwendet wird, muss den technischen Anforderungen genügen, die für die Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes gelten. 2 Das EJPD kann Weisungen über die Einzelheiten erlassen.
1 Jede Datenbearbeitung in VOSTRA wird nach Artikel 4 DSV protokolliert. 2 Die Protokollierung nach Artikel 25 StReG erfolgt zusätzlich zur Protokollierung nach Artikel 4 DSV. SR 235.11. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Sept. 2023 angepasst. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Sept. 2023 angepasst.
(Art. 15 StReG) 1 Die Bearbeitung von anonymisierten Personendaten aus VOSTRA zu Zwecken der Forschung, Planung und Statistik richtet sich nach Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020. 2 Die registerführende Stelle entscheidet über entsprechende Gesuche. 3 Die registerführende Stelle legt gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger die Bedingungen der anonymisierten Datenbearbeitung vertraglich fest, soweit dies erforderlich ist, um eine sichere und nicht personenbezogene Verwendung der VOSTRA-Daten zu gewährleisten. SR 235.1. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Sept. 2023 angepasst.
(Art. 17 Abs. 2 StReG) Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder, die sich auf identifizierende Angaben zur Person beziehen, sind in Anhang 1 geregelt.
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 und Ziff. 3 dritter Strich sowie Abs. 2 StReG) 1 Wird ein Verbrechen oder Vergehen wegen geringfügiger Schuld und geringfügigen Tatfolgen mit einem Schuldspruch mit Absehen von Strafe sanktioniert, werden weder dieses Delikt noch diese Rechtsfolge in VOSTRA eingetragen, unabhängig davon, ob das Absehen von Strafe in Anwendung von Artikel 52 StGB oder einer analogen spezialgesetzlichen Bestimmung erfolgt ist. 2 Wird eine Übertretung wegen geringfügiger Schuld und geringfügigen Tatfolgen mit einem Schuldspruch mit Absehen von Strafe sanktioniert, werden dieses Delikt und diese Rechtsfolge auch dann nicht in VOSTRA eingetragen, wenn die Übertretung Teil eines Grundurteils bildet, das andere einzutragende Delikte enthält. SR 311.0
(Art. 18 und 19 StReG) 1 Grundurteile, die teils vor und teils nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Delikte sanktionieren, werden als Ganzes eingetragen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung von Erwachsenendelikten (Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Bst. d Ziff. 1 StReG) oder für die Eintragung von Jugenddelikten (Art. 18 Abs. 2 und Art. 19 Bst. d Ziff. 2 StReG) erfüllt sind. 2 Bei ausländischen Grundurteilen mit Sanktionen, welche die Eintragungspflicht des Grundurteils zur Folge haben, wird vermutet, dass Erwachsenensanktionen für Erwachsenendelikte und Jugendsanktionen für Jugenddelikte ausgesprochen wurden. Diese Vermutung ist durch Vorlage einer Urteilskopie widerlegbar.
(Art. 18, Art. 19 sowie Art. 20 Abs. 4 StReG) Bei Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteilen sind die Daten derjenigen Entscheide, auf welche diese Urteile Bezug nehmen, ohne Bedeutung dafür, ob die Eintragungsvoraussetzungen nach den Artikeln 18 und 19 StReG erfüllt sind.
(Art. 20 Abs. 1 Bst. e und Abs. 5 StReG) 1 Bei ausländischen Grundurteilen wird das analoge schweizerische Delikt in VOSTRA eingetragen, wenn: a. ein solches im Deliktskatalog nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c StReG enthalten ist; b. das ausländische Delikt während der Probezeit nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe c StReG begangen wurde; c. die betroffene Person dies bei der Bestellung eines Privat- oder Sonderprivatauszugs ausdrücklich verlangt; d. die eindeutige Zuordnung des analogen schweizerischen Delikts ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist; oder e. kein ausländisches Meldeformular vorliegt, sondern nur eine Urteilskopie, die nicht in VOSTRA gespeichert werden darf. 2 Ist keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, werden anstelle des analogen schweizerischen Delikts folgende Angaben in VOSTRA eingetragen: a. der Vermerk «Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung» mit einem Verweis auf die Kopie des ausländischen Meldeformulars, welches die konkreten Deliktsangaben des ausländischen Rechts enthält; und b. die Referenzkategorie nach den Absätzen 3–5. 3 Die Referenzkategorie dient als Interpretationshilfe für die meist in ausländischer Sprache abgefassten Meldeformulare und enthält eine grobe Typisierung der im Urteil sanktionierten Auslandstaten. 4 Die Bildung der Referenzkategorie erfolgt durch die registerführende Stelle anhand der Titel des StGB und des MStG sowie nach Rechtsgebieten. 5 Bei ausländischen Grundurteilen, die vor dem Inkrafttreten des StReG in VOSTRA eingetragen wurden, wird keine Referenzkategorie angegeben. SR 311.0 SR 321.0
(Art. 20 Abs. 1 Bst. f StReG) 1 Erfüllt ein Grundurteil die Eintragungsvoraussetzungen, so sind unter Vorbehalt von Absatz 2 alle im StGB, MStG oder JStG aufgezählten Sanktionen sowie in anderen Bundesgesetzen vorgesehenen Nebenstrafen eintragungspflichtig. 2 Nicht eintragungspflichtig sind folgende Sanktionen: a. die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68 StGB und Art. 50f MStG); b. in einem schweizerischen Grundurteil verfügte Einziehungen nach Artikel 69–72 StGB mit effektivem oder geschätztem Bruttowert unter 100 000 Franken, Einziehungen nach Artikel 51–52 MStG und alle Einziehungen, die in einem ausländischen Grundurteil verfügt wurden; c. die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB und Art. 53 MStG); d. eine in einem ausländischen Grundurteil ausgesprochene Landesverweisung; e. die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse nach Artikel 81 Absatz 3 oder 4 MStG; f. Disziplinarstrafen nach MStG; g. die Ordnungsstrafen. 3 In den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben e–g ist auch das dazugehörige Delikt nicht eintragungspflichtig. 4 Erfüllt ein Grundurteil die Eintragungsvoraussetzungen, so ist auch eintragungspflichtig, dass ein Schuldspruch mit Absehen von Strafe oder keine Zusatzstrafe ausgesprochen wurde; ausgenommen sind die in Artikel 16 genannten Schuldsprüche. SR 311.0 SR 321.0 SR 311.1
(Art. 20 Abs. 5 StReG) Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder zu eintragungspflichtigen Grundurteilen sind in Anhang 2 geregelt.
(Art. 21 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 StReG) 1 Folgende nachträglichen Entscheide müssen in VOSTRA eingetragen werden: a. die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder eines Freiheitsentzugs, einschliesslich der Umwandlungsfälle (Art. 86 StGB, Art. 28 Abs. 1 JStG); b. folgende Entscheide im Zusammenhang mit der Probezeit einer bedingten Entlassung aus der Strafe nach Buchstabe a:1. der Widerruf (Art. 89 Abs. 1 StGB, Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 31 Abs. 1 JStG), 2. der Nichtwiderruf (Art. 89 Abs. 2 erster Satz StGB, Art. 31 Abs. 3 JStG), 3. der Teilwiderruf (Art. 31 Abs. 1 JStG), 4. die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 i. V. m. Art. 49 StGB, Art. 31 Abs. 2 JStG), einzutragen als Mutation am Grundurteil, dessen Sanktion durch die Gesamtstrafenbildung abgeändert wird, 5. die Verwarnung (Art. 89 Abs. 2 zweiter Satz StGB, Art. 31 Abs. 3 JStG), 6. die Verlängerung der Probezeit (Art. 87 Abs. 3 StGB, Art. 89 Abs. 2 zweiter Satz StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 31 Abs. 3 JStG), 7. die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 87 Abs. 2 StGB, Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), 8. die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), 9. die Anordnung der Zuteilung einer Begleitperson (Art. 29 Abs. 3 JStG), 10. die Aufhebung der Zuteilung der Begleitperson, 11. die Erteilung einer Weisung (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 87 Abs. 2 StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 29 Abs. 2 JStG), 12. die Aufhebung einer Weisung (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), 13. die Änderung einer Weisung (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB); c. die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62 Abs. 1 StGB) oder einer Verwahrung (Art. 64a Abs. 1 StGB); d. folgende Entscheide im Zusammenhang mit der Probezeit einer bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Buchstabe c:1. der Widerruf (Art. 62a Abs. 1 Bst. a StGB, Art. 62a Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 64a Abs. 3 StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 95 Abs. 5 StGB), 2. der Nichtwiderruf (Art. 62a Abs. 5 StGB), 3. die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 62a Abs. 2 StGB), einzutragen als Mutation am Grundurteil, dessen Sanktion durch die Gesamtstrafenbildung abgeändert wird, 4. die Verwarnung (Art. 62a Abs. 5 Bst. a StGB), 5. die Verlängerung der Probezeit (Art. 62a Abs. 5 Bst. d StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 64a Abs. 2 StGB, Art. 64a Abs. 4 StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB), 6. die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 62 Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 5 Bst. b StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64a Abs. 1 StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), 7. die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64a Abs. 4 StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), 8. die Erteilung einer Weisung (Art. 62 Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 5 Bst. c StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64a Abs. 1 StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), 9. die Aufhebung einer Weisung (Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), 10. die Änderung einer Weisung (Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), 11. die Anordnung einer ambulanten Behandlung (Art. 62 Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 5 Bst. b StGB), 12. die Änderung der Massnahme (Art. 62a Abs. 1 Bst. b StGB), 13. die Aufhebung der Massnahme mit Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe (Art. 62a Abs. 1 Bst. c StGB); e. die endgültige Entlassung aus:1. der vollständig vollzogenen Freiheitsstrafe (Art. 88 StGB), sofern im dazugehörigen Grundurteil oder in einem nachträglichen Entscheid, der auf dieses Grundurteil Bezug nimmt, ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach StGB oder MStG angeordnet wurde und beim Vollzug dieses Grundurteils der bedingte oder teilbedingte Vollzug dieser Freiheitsstrafe widerrufen wurde, 2. der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62b Abs. 1 StGB, Art. 62b Abs. 2 StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG), 3. der Verwahrung (Art. 64a Abs. 5 StGB); f. folgende Entscheide mit Bezug zu einer bedingten oder teilbedingten Strafe infolge Nichtbewährung während der Probezeit oder aus anderen Gründen:1. der Widerruf (Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 40 Abs. 1 MStG, Art. 54 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 1 JStG), 2. der Nichtwiderruf (Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 55 Abs. 1 StGB, Art. 40 Abs. 2 MStG, Art. 46a MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 JStG), 3. der Teilwiderruf (Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 1 JStG), 4. die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 zweiter Satz i. V. m. Art. 49 StGB, Art. 40 Abs. 1 zweiter Satz i. V. m. Art. 43 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 2 JStG), einzutragen als Mutation am Grundurteil, dessen Sanktion durch die Gesamtstrafenbildung abgeändert wird, 5. die Verwarnung (Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 40 Abs. 2 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 JStG), 6. die Verlängerung der Probezeit (Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 40 Abs. 2 MStG, Art. 54 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 JStG), 7. die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 46 Abs. 2 dritter Satz StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 40 Abs. 2 dritter Satz MStG, Art. 54 MStG), 8. die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 46 Abs. 4 StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 54 MStG), 9. die Erteilung einer Weisung (Art. 46 Abs. 2 dritter Satz StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 40 Abs. 2 dritter Satz MStG, Art. 54 MStG), 10. die Aufhebung einer Weisung (Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 54 MStG), 11. die Änderung einer Weisung (Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 54 MStG); g. die Aufhebung einer therapeutischen Massnahme, einer Verwahrung oder einer eintragungspflichtigen Schutzmassnahme nach JStG (Art. 56 Abs. 6 StGB, Art. 61 Abs. 4 dritter Satz StGB, Art. 62a Abs. 1 Bst. b StGB, Art. 62a Abs. 1 Bst. c StGB, Art. 62c Abs. 1 Bst. a–c StGB, Art. 63a Abs. 2 Bst. a–c StGB, Art. 63a Abs. 3 StGB, Art. 64 Abs. 3 StGB, Art. 64c Abs. 6 StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG, Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz JStG, Art. 19 Abs. 2 JStG, Art. 19c Abs. 3 JStG); h. die Änderung einer therapeutischen Massnahme, einer Verwahrung oder einer eintragungspflichtigen Schutzmassnahme nach JStG (Art. 62a Abs. 1 Bst. b StGB, Art. 62c Abs. 3 StGB, Art. 62c Abs. 4 StGB, Art. 62c Abs. 6 StGB, Art. 63b Abs. 5 StGB, Art. 64c Abs. 3 StGB, Art. 65 Abs. 1 erster Satz StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG, Art. 15 Abs. 5 JStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG, Art. 19c Abs. 1 und 3 JStG); i. die nachträgliche Anordnung einer therapeutischen Massnahme oder einer Verwahrung (Art. 65 Abs. 1 erster und zweiter Satz StGB, Art. 65 Abs. 2 StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG, Art. 19c Abs. 1 JStG, Art. 27a Abs. 1 JStG); j. folgende flankierende Anordnungen während einer laufenden ambulanten Behandlung:1. die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), 2. die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), 3. die Erteilung einer Weisung (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), 4. die Aufhebung einer Weisung (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), 5. die Änderung einer Weisung (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB); k. folgende selbständige zusätzliche Anordnungen, die das Verhältnis von freiheitsentziehenden Strafen und Massnahmen im Vollzug betreffen:1. der Vollzug der Reststrafe (Art. 62a Abs. 1 Bst. c StGB, Art. 62c Abs. 2 erster Satz StGB, Art. 63b Abs. 2 StGB, Art. 63b Abs. 3 StGB, Art. 32 Abs. 3 JStG, Art. 32 Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 32 Abs. 3 JStG), 2. das Absehen vom Vollzug der Reststrafe (Art. 63b Abs. 1 StGB, Art. 62b Abs. 3 StGB, Art. 32 Abs. 2 JStG, Art. 32 Abs. 3 JStG, Art. 32 Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 32 Abs. 2 und 3 JStG), 3. der nachträglich bedingte Vollzug der Reststrafe (Art. 62c Abs. 2 zweiter Satz StGB, Art. 63b Abs. 4 zweiter Satz StGB), 4. der Aufschub des Vollzugs der Reststrafe zugunsten der laufenden Massnahme (Art. 65 Abs. 1 dritter Satz StGB, Art. 32 Abs. 4 erster Satz JStG); l. folgende Entscheide im Zusammenhang mit Tätigkeits- sowie Kontakt- und Rayonverboten:1. die Aufhebung des Verbots (Art. 67c Abs. 4–6 StGB, Art. 50c Abs. 4–6 MStG, Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz JStG, Art. 19 Abs. 2 JStG), 2. die inhaltliche Einschränkung des Verbots (Art. 67c Abs. 4 und 5 StGB, Art. 50c Abs. 4 und 5 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG), 3. die zeitliche Einschränkung des Verbots (Art. 67c Abs. 4 und 5 StGB, Art. 50c Abs. 4 und 5 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG), 4. die inhaltliche Erweiterung des Verbots (Art. 67d Abs. 1 StGB, Art. 50d Abs. 1 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG, Art. 19b Abs. 3 JStG), 5. die Verlängerung des Verbots (Art. 67 Abs. 2bis und Art. 67b Abs. 5 StGB, Art. 50 Abs. 2bis und Art. 50b Abs. 5 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG, Art. 19b Abs. 2 JStG), 6. die Anordnung eines neuen Verbots (Art. 67d Abs. 1 und 2 StGB, Art. 50d Abs. 1 und 2 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG, Art. 19b Abs. 1 und 3 JStG), 7. der Widerruf des bedingten oder teilbedingten Vollzugs einer Sanktion oder einer bedingten Entlassung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB), 8. die Verlängerung der Probezeit des bedingten oder teilbedingten Vollzugs einer Sanktion oder einer bedingten Entlassung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB), 9. die Anordnung der Bewährungshilfe (Art. 67c Abs. 7 und 7bis StGB, Art. 50c Abs. 7 und 7bis MStG), 10. die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 67c Abs. 7 StGB, Art. 50c Abs. 7 MStG, Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), 11. die Erteilung einer Weisung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), 12. die Aufhebung einer Weisung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), 13. die Änderung einer Weisung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB); m. die Begnadigung (Art. 383 StGB, Art. 232a MStG) und die Amnestie (Art. 384 StGB, Art. 232e MStG); n. die Erklärung zur Vollstreckbarkeit des Grundurteils in der Schweiz (Art. 106 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981); o. folgende Entscheide im Zusammenhang mit der Landesverweisung:1. der Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung (Art. 66d StGB), 2. die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung (Art. 66d StGB); p. die nachträgliche Anordnung einer Strafe nach Artikel 100ter Ziffer 4 StGB in der Fassung vom 18. März 1971; q. die Aufhebung des Verwahrungsvorbehalts (Art. 25a Abs. 4 JStG). 2 Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von eintragungspflichtigen nachträglichen Entscheiden, die in einem Zugangsprofil sichtbar sind, sind in Anhang 3 geregelt. 3 Eingetragen werden müssen auch alle ausländischen nachträglichen Entscheide, die den in Absatz 1 aufgeführten Entscheiden funktional gleichgestellt sind. 4 Bei den nachträglichen Entscheiden wird auch die Festlegung eines fiktiven Vollzugsende-Datums nach Artikel 44 eingetragen, sofern das tatsächliche Vollzugsende nicht durch einen echten nachträglichen Entscheid belegt werden kann. SR 311.0 SR 311.1 SR 321.0 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 775). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 775). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 775). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 775). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 775). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 775). SR 351.1 AS 1971 777 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 775).
(Art. 22 Abs. 1 StReG) 1 Für die Speicherung einer elektronischen Kopie nach Artikel 22 Absatz 1 StReG gelten die folgenden Voraussetzungen: a. Eine Kopie eines Grundurteils wird gespeichert, wenn die betroffene Person im Zeitpunkt mindestens einer Tat das 18. Altersjahr bereits vollendet hat. b. Eine Kopie eines nachträglichen Entscheides wird gespeichert, wenn die betroffene Person im Zeitpunkt des Entscheides das 18. Altersjahr bereits vollendet hat. 2 Ist im Zeitpunkt der Feststellung des Eintritts der Rechtskraft ein begründeter Entscheid vorhanden, wird eine Kopie dieses Entscheides gespeichert. Ist dies nicht der Fall, wird eine Kopie des Entscheiddispositivs gespeichert. Wird ein Entscheid erst danach begründet und bezieht sich die Begründung auf den Strafpunkt, so wird die Kopie des Entscheiddispositivs durch die Kopie dieses begründeten Entscheides ersetzt. 3 Bei Entscheiden, die gestaffelt rechtskräftig geworden sind, werden Kopien aller teilrechtskräftigen Entscheide gespeichert. 4 Zu speichern ist auch die Kopie eines Berichtigungsbeschlusses zu einem eingetragenen Entscheid. 5 Kopien werden als Ganzes und ohne Schwärzungen gespeichert, auch wenn sie Daten enthalten, die keinen Bezug zu den eintragungspflichtigen Strafdaten nehmen. 6 Kopien müssen nicht mit einer Unterschrift versehen sein.
(Art. 23 Abs. 2 StReG) Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von Systemdaten, die in einem Zugangsprofil oder auf einem gedruckten Auszug sichtbar sind und in VOSTRA gespeichert werden, sind in den folgenden Anhängen geregelt: a. Systemdaten, die sich auf identifizierende Angaben zur Person beziehen: in Anhang 1; b. Systemdaten, die sich auf Grundurteile beziehen: in Anhang 2; c. Systemdaten, die sich auf nachträgliche Entscheide beziehen: in Anhang 3; d. Systemdaten, die sich auf hängige Strafverfahren beziehen: in Anhang 4.
(Art. 23 Abs. 2 StReG) 1 VOSTRA generiert die folgenden Systemmeldungen an spezifische Behörden, die diese zu den nachstehenden Datenbearbeitungen verpflichten: a. eine tägliche Meldung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b StReG an die zuständigen Strafjustiz-, Vollzugs-, Begnadigungs- und Verwaltungsstrafbehörden, falls die Begehungszeit von einem neu eingetragenen Verbrechen oder Vergehen oder einer Widerhandlung gegen eine ausländische Gesetzesbestimmung in die nicht widerrufene Probezeit einer bedingten oder teilbedingten Strafe oder einer bedingten Entlassung fällt und seit dem Ende der Probezeit noch keine 3 Jahre vergangen sind und der von VOSTRA ermittelte Meldungsadressat noch keinen nachträglicher Entscheid betreffend die Nichtbewährung gefällt und eingetragen hat: zur Kontrolle einer möglichen Probezeitverletzung sowie zur Ausfällung und Nacherfassung fehlender nachträglicher Entscheide betreffend die Nichtbewährung oder zur Berichtigung falscher Daten, welche die Meldung ausgelöst haben; b. eine tägliche Meldung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c StReG an die zuständige Verfahrensleitung, falls ein hängiges Strafverfahren länger als zwei Jahre eingetragen ist; falls das Strafverfahren danach nicht manuell entfernt wird, wird die Meldung mit einem maximalen Intervall von jeweils einem Jahr wiederholt: zur Kontrolle, ob das Strafverfahren immer noch hängig ist und zur allfälligen Aktualisierung der Daten; c. eine wöchentliche Meldung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c StReG an die zuständigen Massnahmenvollzugsbehörden, falls bei stationären Massnahmen oder bei ambulanten Behandlungen nach 5 Jahren seit der Anordnung der Massnahme noch kein Massnahmenende in VOSTRA erfasst ist; die Meldung wird wenn nötig alle 5 Jahre wiederholt: zur Kontrolle, ob die Massnahme tatsächlich noch vollzogen wird und zur Nacherfassung fehlender nachträglicher Entscheide betreffend das Massnahmenende, die zur Berechnung der Fristen für das Erscheinen von Grundurteilen nach Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b StReG benötigt werden; d. eine jährliche Meldung an die registerführende Stelle, falls eine Person in VOSTRA eingetragen ist, die im betreffenden Meldejahr das 80., 85., 90. und 95. Altersjahr vollendet hat: zur Überprüfung nach Artikel 29 Absatz 3 StReG, ob diese Person noch am Leben ist und zur Entfernung des Dossiers nach Artikel 29 Absatz 1 StReG; e. eine unverzügliche Meldung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d StReG an die registerführende Stelle, falls die automatische Zuteilung einer AHV-Nummer an eine in VOSTRA erfasste Hauptidentität oder die Änderung einzelner Hauptattribute von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) abgelehnt wird: zur Korrektur der entsprechenden identifizierenden Angaben zur Person oder zur Neuzuweisung der Strafdaten an eine andere Person; f. eine wöchentliche Meldung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e StReG an alle Vollzugsbehörden von eingetragenen Grundurteilen oder nachträglichen Entscheiden, die eine freiheitsentziehende Sanktion betreffen, falls gegen die betroffene Person ein schweizerisches Tätigkeits- oder Kontakt- und Rayonverbot nach StGB oder MStG neu in VOSTRA erfasst worden ist, es sei denn, es handelt sich um ein lebenslängliches und nicht zeitlich einschränkbares Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 3 oder 4 StGB oder Artikel 50 Absatz 3 oder 4 MStG, oder falls ein solches Verbot bereits vorhanden ist, sobald die Anordnung oder das Vollzugsende einer freiheitsentziehenden Sanktion neu in VOSTRA erfasst worden ist: mit der Aufforderung, bei allen freiheitsentziehenden Sanktionen in diesem Dossier die Vollzugszeiten nach Artikel 20 Absatz 2 StReG in VOSTRA zu erfassen, damit VOSTRA das Ruhen von Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten nach Artikel 67c Absatz 2 StGB oder Artikel 50c Absatz 2 MStG berechnen kann; g. eine wöchentliche Meldung an die registerführende Stelle, falls ein Dossier entfernt wird, bei dem die Angabe nach Anhang 2 Ziffer 3.4.5.5 enthalten ist: mit der Aufforderung, die bei der registerführenden Stelle aufbewahrten Unterlagen betreffend die Bewilligung des Gesuchs um Berechnung der Frist für die Entfernung des Grundurteils nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe n zweiter Teilsatz StReG zu vernichten; h. eine mindestens jährliche Meldung aller schweizerischen Grundurteile mit Landesverweisung an die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden, falls bei diesen Grundurteilen 5 Jahre nach Anordnung der Landesverweisung noch kein Ausreisedatum in VOSTRA erfasst ist. zur Erfassung der Vollzugsdaten über den Beginn der Dauer der Landesverweisung (Anhang 2 Ziff. 3.4.5.2 und 3.4.5.3) in VOSTRA; i. eine wöchentliche Meldung an die registerführende Stelle, falls eine neue Einziehung in VOSTRA erfasst worden ist: zur Kontrolle der Eintragungsvoraussetzungen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung und zur Weiterleitung von elektronischen Urteilskopien nach Artikel 61 StReG und Artikel 57 dieser Verordnung; j. eine wöchentliche Meldung an die registerführende Stelle, falls für ein eingetragenes Grundurteil keine Regel zur Berechnung der Entfernungsfrist programmiert worden ist: zur Überprüfung der Vollständigkeit der Datenerfassung; k. eine wöchentliche Meldung an die Behörde, welche seit Inkrafttreten dieser Verordnung ein Grundurteil oder einen nachträglichen Entscheid eingetragen hat, falls in VOSTRA keine eintragungspflichtige Kopie nach Artikel 22 StReG sowie Artikel 23 Absatz 1 dieser Verordnung eingetragen ist: zur Nacherfassung von Kopien nach Artikel 22 StReG sowie Artikel 23 dieser Verordnung; l. eine zweimonatliche Meldung an die registerführende Stelle, falls die Begehungszeiten eines ausländischen Delikts, welches mit dem Vermerk «Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung» in VOSTRA erfasst ist, in die Probezeit nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe c StReG fällt: zur Transponierung des ausländischen Delikts ins schweizerische Recht, damit eine Probezeitverletzung infolge eines Verbrechens oder Vergehens bei Bussenurteilen nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe c StReG vom System korrekt erkannt werden kann; m. eine tägliche Meldung an die registerführende Stelle, falls in einem schweizerischen Grundurteil gegen Erwachsene oder einem schweizerischen gemischten Grundurteil, das mindestens ein Verbrechen oder Vergehen und mindestens eine Übertretung enthält, ein «Schuldspruch mit Absehen von Strafe» oder «keine Zusatzstrafe» zusammen mit einer anderen fristenrelevanten Sanktion angeordnet wurde: zur Prüfung, ob das Grundurteil die Eintragungsvoraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 StReG erfüllt; n. eine tägliche Meldung an die registerführende Stelle, falls in einem schweizerischen gemischten Grundurteil, dessen Erwachsenendelikte nur Übertretungen sind, ein Tätigkeits- oder Kontakt- und Rayonverbot angeordnet wurde: zur Prüfung, ob das Grundurteil die Eintragungsvoraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 StReG erfüllt; o. eine tägliche Meldung an die zuständige Verfahrensleitung eines bereits eingetragenen hängigen Strafverfahrens, falls von einer anderen verfahrensleitenden Behörde ein hängiges Strafverfahren gegen die gleiche Person neu in VOSTRA erfasst wird: zur Verbesserung der Verfahrenskoordination und zur Prüfung der Korrektheit der vorhandenen Daten. 2 Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder dieser Systemmeldungen sind in Anhang 5 geregelt. 3 Die Adressatinnen und Adressaten der Systemmeldung nach Absatz 1 sind verpflichtet, Meldungen, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, an die zuständige Behörde weiterzuleiten. 4 Die aufbereiteten Systemmeldungen werden von den registerführenden Behörden an die Adressatinnen und Adressaten in ihrem Zuständigkeitsbereich verschickt. SR 311.0 SR 321.0
(Art. 24 Abs. 3 StReG) Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von eintragungspflichtigen hängigen Strafverfahren, die in einem Zugangsprofil sichtbar sind, sind in Anhang 4 geregelt.
(Art. 24 Abs. 3 StReG) 1 Zuständig für die Erfassung des Wechsels der verfahrensleitenden Behörde ist diejenige Behörde, welche das Verfahren übergibt. 2 Die Behörde, welche die Zuständigkeit abtritt, informiert die neu zuständige Behörde über die Abtretung. Letztere aktualisiert umgehend die zum hängigen Strafverfahren gehörenden übrigen Informationen.
(Art. 25 Abs. 3 StReG) 1 Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von automatisch protokollierten Online-Abfragen nach Artikel 25 StReG sind in Anhang 6 geregelt. 2 Für die registerführende Stelle sind alle in Anhang 6 erwähnten Daten einsehbar. 3 Für die betroffene Person sind nur die in Anhang 6 entsprechend gekennzeichneten Daten einsehbar, sofern die protokollierte Abfrage diese Person betrifft und ihr nach Artikel 57 StReG Auskunft erteilt werden muss.
(Art. 26 Abs. 2 StReG) Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder einer Online-Bestellung eines Auszuges aus einem ausländischen Strafregister sind in Anhang 7 geregelt.
(Art. 27 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 StReG) 1 Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder der Hilfsdatenbank für die Bestellung von Privat- und Sonderprivatauszügen sind in Anhang 8 geregelt. 2 Im Rahmen der Auszugsverarbeitung müssen diejenigen Daten der Hilfsdatenbank in VOSTRA übernommen werden, die zur Generierung des Privat- und Sonderprivatauszugs nötig sind. Während des Verarbeitungsprozesses dürfen in VOSTRA zusätzliche Daten generiert werden. Die in VOSTRA gespeicherten Bestelldaten sind in Anhang 8 geregelt.
1 Die registerführende Stelle ist berechtigt, mittels spezifischer Suchabfragen Auswertungen von VOSTRA-Daten zu erstellen, sofern dies für ihre Aufgabenerfüllung notwendig ist. 2 Die registerführende Stelle darf insbesondere die folgenden Auswertungen zu den nachfolgenden Zwecken vornehmen: a. eine Auswertung der Nutzungsintensität von VOSTRA, mit Auflistung der Anzahl von Abfragen oder Erfassungen pro Behörde und pro Nutzerin oder Nutzer in einem Beurteilungszeitraum: zur Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung von Online-Anschlüssen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e; b. eine Auswertung über erfasste Grundurteile und nachträglichen Entscheide, mit Auflistung aller erfassten Daten pro Nutzerin oder Nutzer in einem Beurteilungszeitraum: zur Kontrolle der Korrektheit der Datenerfassung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g StReG; c. eine Auswertung über den Eintragungszeitpunkt von Grundurteilen, nachträglichen Entscheiden oder hängigen Strafverfahren, mit Auflistung der Grundurteile, nachträglichen Entscheide oder hängigen Strafverfahren, welche ausserhalb der vorgesehenen Eintragungsfrist erfasst worden sind: zur Kontrolle der Einhaltung der in den Artikeln 33 und 34 geregelten Eintragungsfristen.
1 Für die Eintragung von identifizierenden Angaben zur Person nach Artikel 17 StReG, welche mit der gleichzeitigen Eintragung von anderen VOSTRA-Daten im Zusammenhang stehen, gelten die Eintragungsfristen dieser Daten. 2 Neue Erkenntnisse, welche nur eine Änderung von identifizierenden Angaben zur Person notwendig machen, sind umgehend einzutragen.
Die folgenden Grundurteile, nachträglichen Entscheide und Vollzugsdaten sind innerhalb der nachstehenden Fristen einzutragen: a. schweizerische Grundurteile und nachträgliche Entscheide: innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Feststellung des Eintritts der Rechtskraft; b. ausländische Grundurteile und nachträgliche Entscheide: innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Meldung oder ausnahmsweise später, wenn Rückfragen im Urteilsstaat nötig sind oder wenn aufgrund der grossen Zahl zeitgleich eingegangener Meldungen nicht genügend spezialisierte Übersetzerinnen und Übersetzer verfügbar sind; c. Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die bloss teilweise in Rechtskraft erwachsen sind: als Bestandteil des rechtskräftigen höherinstanzlichen Grundurteils oder nachträglichen Entscheides innerhalb der dafür geltenden Frist; d. die Übersetzung des vorerst nur in der Originalsprache erfassten Inhalts eines Tätigkeitsverbotes sowie eines Kontakt- und Rayonverbotes in die anderen in VOSTRA verwendeten Sprachen: innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Grundurteils beim zuständigen Übersetzungsdienst des Bundes; e. elektronische Kopien nach Artikel 22 StReG: gleichzeitig mit den strukturierten Daten, auf die sie sich beziehen; f. elektronische Kopien von erst nach Eintritt der Rechtskraft begründeten Entscheiden nach Artikel 23 Absatz 2: innerhalb von 10 Arbeitstagen nach ihrer Ausfertigung; g. Ruhezeiten nach Artikel 20 Absatz 2 StReG: innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Antritt bzw. dem Austritt aus der freiheitsentziehenden Sanktion oder nach Eingang der entsprechenden Systemmeldung, wenn die zuständige Behörde erst später Kenntnis erhält, dass ein Tätigkeits- oder Kontakt- und Rayonverbot nach StGB oder MStG ausgesprochen worden ist; h. Vollzugsdaten nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a StReG, die zur Berechnung der Dauer einer schweizerischen Landesverweisung benötigt werden: innerhalb von 10 Arbeitstagen, nachdem die zuständige Behörde vom Ausreisegrund Kenntnis erhalten hat; i. die Gutheissung eines Gesuchs um Berechnung der Frist für die Entfernung des Grundurteils nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe n zweiter Teilsatz StReG: unverzüglich. SR 311.0 SR 321.0
1 Daten über hängige Strafverfahren sind innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der formellen Eröffnung der Untersuchung einzutragen. 2 Wird ein Strafbefehl ohne Untersuchung eröffnet, so hat die Eintragung des hängigen Strafverfahrens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ausfertigung des Strafbefehls zu erfolgen. 3 Die Eintragung erheblicher Änderungen nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e StReG hat innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eintritt des Ereignisses zu erfolgen. 4 Die Verfahrensleitung kann die Eintragung eines hängigen Strafverfahrens zurückstellen, solange die Eintragung den Zweck des Strafverfahrens vereiteln würde.
1 Systemdaten nach den Artikeln 24 und 25 sowie Suchabfragen nach Artikel 31 werden im Zeitpunkt ihrer Entstehung automatisch in VOSTRA eingetragen. 2 Daten über protokollierte Abfragen nach Artikel 28, die im Rahmen der folgenden Bearbeitungsschritte erfolgen, werden zum nachstehenden Zeitpunkt automatisch in VOSTRA eingetragen: a. bei der Ersterfassung von Strafdaten durch Nutzerinnen und Nutzer, die für eine registerführende Behörde tätig sind: beim erstmaligen Speichern eines vollständig erfassten Grundurteils, nachträglichen Entscheids oder hängigen Strafverfahrens; b. bei der Auszugserstellung durch Nutzerinnen und Nutzer, die für eine registerführende Behörde tätig sind, auf schriftliches Gesuch einer anderen Behörde: beim Generieren des PDF-Auszugs; c. bei der Online-Abfrage durch Nutzerinnen und Nutzer, die für eine nicht registerführende Behörde tätig sind: bei der Anzeige der Strafdaten.
Die folgenden Daten betreffend die Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister werden zum nachstehenden Zeitpunkt eingetragen: a. vom Besteller erfasste Angaben nach Anhang 7 Ziffern 1–3: im Zeitpunkt der Erfassung des Ersuchens in VOSTRA; b. von der registerführenden Stelle erfasste Angaben nach Anhang 7 Ziffern 4 und 5: innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Vorliegen neuer Erkenntnisse; c. Daten nach Anhang 7 Ziffer 4 und 5, welche den Bestell- und Verarbeitungsprozess automatisch dokumentieren: unmittelbar nach Abschluss des jeweiligen Verarbeitungsschritts.
Daten, welche die Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen betreffen, werden unmittelbar nach Abschluss des jeweiligen Verarbeitungsschritts in der Hilfsdatenbank oder in VOSTRA eingetragen.
(Art. 30 StReG) 1 Die folgenden Grundurteile müssen nach Ablauf der nachstehenden Fristen aus VOSTRA entfernt werden, wenn als einzige anknüpfbare Rechtsfolge «keine Zusatzstrafe» ausgesprochen wurde: a. schweizerische Grundurteile gegen Erwachsene: 15 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden; b. ausländische Grundurteile gegen Erwachsene, die durch einen schweizerischen Exequaturentscheid angepasst wurden: 15 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden; c. ausländische Grundurteile gegen Jugendliche, die durch einen schweizerischen Exequaturentscheid angepasst wurden: 8 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden. 2 Vorbehalten bleibt eine Fristverlängerung nach Artikel 30 Absatz 1 StReG durch andere Grundurteile, bei denen die Entfernungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
(Art. 38 Abs. 3–5 StReG) Die folgenden Grundurteile erscheinen nach Ablauf der nachstehenden Fristen nicht mehr in den Behördenauszügen 2 und 3, wenn als einzige anknüpfbare Rechtsfolge «keine Zusatzstrafe» ausgesprochen wurde: a. schweizerische Grundurteile gegen Erwachsene: 10 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden; b. ausländische Grundurteile gegen Erwachsene, die durch einen schweizerischen Exequaturentscheid angepasst wurden: 10 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden; c. ausländische Grundurteile gegen Jugendliche, die durch einen schweizerischen Exequaturentscheid angepasst wurden: 5 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden.
(Art. 30, 38 Abs. 3–5, 40 Abs. 3 und 42 Abs. 3 StReG) Für die Berechnung der Fristen für die Entfernung und das Nichterscheinen von Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteilen sind ausschliesslich die im jeweiligen Zusatz-, Teilzusatz- oder Gesamtstrafenurteil ausgewiesenen Delikte und Sanktionen massgebend.