Kontrolle der Ausführung
1 Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Massnahmen, an die sie Beiträge leistet, wirtschaftlich, fachkundig, umweltschonend und entsprechend
den Beitragsbedingungen ausgeführt werden.
2 Wird die Massnahme nicht oder mangelhaft ausgeführt, so kann sie den
Beitrag widerrufen und die Rückerstattung der ausgerichteten Beiträge fordern.
6.2.2 Weitere Förderungsmassnahmen
Art. 68
Projekte von Mehrzweckunternehmen
1 Der Staat übernimmt, unter Abzug der Bundesbeiträge, die gesamten
Kosten für die Ausarbeitung von Projekten von Mehrzweckunternehmen im
Sinne der Gesetzgebung über die Bodenverbesserungen, wenn diese hauptsächlich Aufgaben zum Schutz vor Naturgefahren wahrnehmen.
Art. 69
Institutionen zur Förderung des Forstwesens
1 Der Staat kann sich an nationalen und regionalen Institutionen zur Förderung des Forstwesens beteiligen.
7 Staatswald
Art. 70
Bewirtschaftung
1 Der Staatswald wird vom Amt bewirtschaftet. Der Staatsrat kann für gewisse Waldgebiete Ausnahmen machen.
Art. 71
Leistungsauftrag – Auftrag
1 Der Leistungsauftrag legt für drei Jahre die Ziele in Bezug auf die Leistungen und Ergebnisse fest, die das Amt bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes erreichen muss.
2 Er wird vom Staatsrat auf Antrag der Direktion genehmigt.
3 Er kann auf Antrag des Staatsrates oder der Direktion während seiner Geltungsdauer geändert werden, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern.
Art. 72
Leistungsauftrag – Berichte und Kontrolle
1 Die Direktion unterbreitet dem Staatsrat zuhanden des Grossen Rates einen
Bericht über die Ausführung des Leistungsauftrags, und zwar:
a) jährlich im Rechenschaftsbericht des Staatsrates;
b) am Ende des Auftrags in einem Bericht über die entsprechende Zeitspanne.
2 Die Direktion kontrolliert die Erfüllung des Auftrags und informiert den
Staatsrat regelmässig.
Art. 73
Budgetrahmen
1 Für die im Auftrag festgesetzten Leistungen kann dem Amt ein Beitrag in
Form eines Budgetrahmens zur Verfügung gestellt werden.
2 Der durch die Bewirtschaftung des Staatswaldes entstandene Ertrags- und
Aufwandüberschuss wird in die neue Rechnung übertragen.
Art. 74
Reservefonds
1 Der Staatsrat errichtet einen Reservefonds für den Staatswald.
2 Der Reservefonds hat zum Zweck, den Erwerb von Wald oder von Land zu
Aufforstungszwecken zu ermöglichen und dauerhafte Waldverbesserungen
sowie Massnahmen zum Schutz der Natur im Wald zu finanzieren.
3 Er wird gespiesen durch den Erlös aus dem Verkauf von Wald, Kies und
anderem aus dem Wald entnommenen Material, durch die aufgrund von erlittenen Schäden oder Nachteilen ausgerichteten Entschädigungen sowie durch
die Zinsen des Fonds.
4 Der Staatsrat regelt die Tätigkeit des Reservefonds.
Art. 75
Erwerb von Wald
1 Der Staat kann Wald oder andere Grundstücke erwerben, um:
a) eine wichtige Funktion im öffentlichen Interesse, wie die Schaffung
von Schutzwäldern oder Schutzgebieten, sicherzustellen;
b) bestehende Staatswaldbestände zu ergänzen;
c) rationellere Bewirtschaftungseinheiten des Staatswaldes zu schaffen;
d) Wälder von grossem ökologischem Wert zu schützen.
8 Rechtsmittel
Art. 76
1 Die aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können mit Beschwerde im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
1bis Die von der Revierförsterin oder vom Revierförster getroffenen Entscheide können innerhalb von zehn Tagen mit Einsprache an das Amt angefochten
werden.
2 Die in Anwendung der Artikel 28 Abs. 1, 31, 32 Abs. 1 und 45 dieses Gesetzes getroffenen Entscheide des Amtes können mit Beschwerde an das
Kantonsgericht angefochten werden.
3 Die Direktion ist befugt, gegen Entscheide der Oberamtspersonen und der
Gemeinden bezüglich Wälder und des Schutzes vor Naturereignissen, die in
Anwendung des Raumplanungs- und Baugesetzes getroffen wurden, Beschwerde zu erheben.
9 Strafbestimmungen
Art. 77
Übertretungen des kantonalen Rechts
1 Mit einer Busse bis zu 20'000 Franken und in schweren Fällen bis zu 50'000
Franken wird bestraft, wer gegen:
a) die Bestimmungen der Artikel 26 und 58 Abs. 3 dieses Gesetzes verstösst;
b) die Vollzugsbestimmungen verstösst.
2 Fällt jedoch der fragliche Sachverhalt unter die Strafbestimmungen des
Bundesgesetzes, so sind nur diese anwendbar.
3 Als Strafverschärfungsgrund gilt insbesondere jede Beeinträchtigung eines
Waldes mit einer wichtigen Schutzfunktion oder eines wertvollen Lebensraums.
3a Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit
Ordnungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehalten.
4 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar; ausgenommen sind Widerhandlungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden.
5 …
6 …
Art. 77a
…
Art. 77b
…
Art. 77c
…
Art. 77d
…
Art. 78
Verfahren
1 Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. Die
Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten.
2 Auf Verlangen der Strafbehörde nimmt das Amt Stellung.
3 Jeder Entscheid, den eine Strafbehörde in Anwendung dieses Gesetzes oder
seiner Vollzugsbestimmungen erlässt, muss dem Amt von Amtes wegen mitgeteilt werden.
Art. 79
Ermittlung und Anzeige von Widerhandlungen
1 Neben den Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei sind die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher, die Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten und die im Ausführungsreglement bezeichneten Personen verpflichtet, die Widerhandlungen im
Waldbereich zu ermitteln und anzuzeigen.
2 Alle Personen, denen die Gesetzgebung Polizeibefugnisse überträgt, müssen
sie bei ihrer Aufgabe unterstützen.
Art. 79a
Vereidigung
1 Das Aufsichtspersonal des Amts und die im Ausführungsreglement bezeichneten Personen leisten den Eid oder das feierliche Versprechen vor der Oberamtsperson des Orts ihrer Haupttätigkeit.
Art. 80
Übertretungen des kantonalen Rechts in der Geschäftsführung
1 Wird die Übertretung des kantonalen Rechts im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im
Betrieb einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen, so
sind die Strafbestimmungen auf diejenige natürliche Person anwendbar, die
in ihrem Namen gehandelt hat oder hätte handeln müssen.
2 Die juristische Person, die Gesellschaft, die Körperschaft oder die öffentlich-rechtliche Anstalt und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Unternehmens haften solidarisch für die Busse und die Kosten, sofern sie nicht
nachweisen, dass sie alle zweckdienlichen Massnahmen ergriffen haben, um
eine gesetzes- und vorschriftsmässige Geschäftsführung zu gewährleisten.
3 Das Strafurteil setzt den Umfang dieser Haftung fest.
10 Schlussbestimmungen
Art. 81
Übergangsbestimmungen – Hängige Verfahren
1 Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue
Recht.
2 Sie werden von den nach dem alten Recht zuständigen Behörden erledigt.
Art. 82
Übergangsbestimmungen – Fonds
1 Die Aktiven des kantonalen Aufforstungsfonds für Ausgleichsaufforstungen, des Reservefonds der Staatswälder und des Fonds für forstliche Investitionskredite werden für die in diesem Gesetz vorgesehenen Zielsetzungen
verwendet. Der Staatsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 83
Übergangsbestimmungen – Fristen
1 Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind folgende Fristen zu beachten:
a) Gründung der Revierkörperschaften (Art. 11): 5 Jahre;
b) Signalisation und Einrichtungen (Art. 29 Abs. 2): 5 Jahre;
c) Aufhebung und Sanierung widerrechtlicher Deponien im Wald (Art. 33
und 34): 5 Jahre;
d) Ausbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter (Art. 61 Abs. 2): 3
Jahre.
Art. 83a
Übergangsbestimmungen – Aufgabenteilung zwischen Bund und
Kantonen
1 Beitragsleistungen, die der Staat vor dem Inkrafttreten der neuen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen rechtskräftig zugesichert hat, sind nur
noch geschuldet, wenn die Schlussabrechnung für das realisierte Vorhaben
bis zum 31. Dezember 2010 unterbreitet wird.
2 Beitragsleistungen, die der Staat im Rahmen der Schaffung von Waldreservaten zugesichert hat, werden entsprechend den verfügbaren Mitteln kapitalisiert und im Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Juli 2008 zur
Änderung des Gesetzes über den Wald und den Schutz vor Naturkatastrophen
ausgerichtet.
Art. 84
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Forstgesetzbuch des Kantons Freiburg vom 5. Mai 1954 (SGF 921.1)
wird aufgehoben.
Art. 85
Änderung bisherigen Rechts – Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht
1 Das Ausführungsgesetz vom 28. September 1993 zum Bundesgesetz über
das bäuerliche Bodenrecht (SGF 214.2.1) wird wie folgt geändert:
Art. 86
Änderung bisherigen Rechts – Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung
1 Das Einführungsgesetz vom 19. September 1985 zum Bundesgesetz über
die Berufsbildung (SGF 420.1) wird wie folgt geändert:
Art. 87
Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Kantonssteuern
1 Das Gesetz vom 7. Juli 1972 über die Kantonssteuern (SGF 631.1) wird wie
folgt geändert:
Art. 88
Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Gemeindesteuern
1 Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (SGF 632.1) wird
wie folgt geändert:
Art. 89
Änderung bisherigen Rechts – Raumplanungs- und Baugesetz
1 Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (SGF 710.1) wird wie
folgt geändert:
Art. 90
Änderung bisherigen Rechts – trassengesetz
1 Das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (SGF 741.1) wird wie folgt geändert:
Art. 91
Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die öffentlichen Sachen
1 Das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen (SGF 750.1)
wird wie folgt geändert:
Art. 92
Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über das Landwirtschaftliche Institut Grangeneuve
1 Das Gesetz vom 19. Februar 1992 über das Landwirtschaftliche Institut
Grangeneuve (SGF 911.10.1) wird wie folgt geändert:
Art. 93
Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Bodenverbesserungen
1 Das Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen (SGF 917.1)
wird wie folgt geändert: