Grundsatz
1 Der Staat sorgt mit geeigneten Massnahmen für die Verbesserung und Erhaltung der Schutzfunktion des Waldes sowie für die Sicherheit der Menschen und erheblicher Sachwerte.
2 Bei Naturereignissen streckt der Staat die für erste Sofortmassnahmen erforderlichen finanziellen Mittel vor.
Art. 37
Vorbeugende Massnahmen
1 Der Staat legt die Politik zur Verhütung von Naturgefahren fest. Er
gewährleistet die Koordination der einschlägigen Massnahmen. Er verfügt zu
diesem Zweck über die Naturgefahrenkommission.
2 Das Amt beteiligt sich am Vollzug dieser Massnahmen. Es erstellt und koordiniert den Naturgefahrenkataster. Es wirkt bei der Erstellung und der
Nachführung der Naturgefahrenkarten mit.
3 Der kantonale Richtplan im Bereich der Raumplanung setzt die Grundsätze
sowie die passiven vorbeugenden Massnahmen und die passiven Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren fest, die auf der Ebene der Ortsplanung umzusetzen sind.
Art. 38
Aufgaben der Gemeinden
1 Bei der Raumplanung und der Ausführung von geländebezogenen Tätigkeiten berücksichtigen die Gemeinden die bestehenden Unterlagen in Bezug auf
die Naturgefahren, insbesondere die Gefahrenkarten. Sie ziehen die zuständigen kantonalen Organe und Dienststellen zu ihren Arbeiten bei. Das Bau-
und Raumplanungsamt koordiniert diese Massnahmen.
2 Die Gemeinden ergreifen die geeigneten Massnahmen, um Menschen und
erhebliche Sachwerte in bebauten Gebieten vor Naturgefahren zu schützen.
3 Grundsätzlich übernimmt die betreffende Gemeinde die Kosten für diese
Massnahmen; sie kann von den Drittpersonen, die einen besonderen Vorteil
daraus ziehen, eine Beteiligung verlangen. Bei Fällen, die nicht der Gesetzgebung über die Bodenverbesserungen unterstehen, gelten die Artikel 102 und
103 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 sinngemäss.
4 Bei unmittelbar drohender Gefahr können die Gemeinden Massnahmen ergreifen, um das Zugangsrecht zu beschränken.
5 Das Amt kontrolliert und koordiniert die Ausführung dieser Aufgaben.
6 Die Kantons- und Gemeindebehörden haben Zutritt zu Grundstücken Dritter, um Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren zu kontrollieren und zu unterhalten und um geeignete Massnahmen gegen Naturgefahren zu ergreifen.
Wenn nötig können sie die Intervention der Oberamtsperson anfordern.
4 Pflege und Nutzung des Waldes
4.1 Bewirtschaftung des Waldes
Art. 39
Privatwald
1 Die Bewirtschaftung des Privatwaldes ist Sache der Eigentümerinnen und
Eigentümer.
2 Der Staat überwacht die Bewirtschaftung des Privatwaldes. Er sorgt insbesondere für die Wahrung der Waldfunktionen und unterstützt die Eigentümerinnen und Eigentümer gemäss diesem Gesetz.
Art. 40
Öffentlicher Wald
1 Das Amt überwacht die öffentlichen Wälder in technischer Hinsicht.
Art. 41
Besondere Vorschriften
1 Wo die Schutzfunktion es erfordert, kann der Staatsrat besondere Bewirtschaftungsvorschriften erlassen, namentlich um eine minimale Pflege sicherzustellen.
2 Er kann Zeiten und Zonen festlegen, in denen die Holznutzung verboten ist.
3 Er kann zudem Ausnahmen vom Kahlschlagverbot vorsehen, um besondere
waldbauliche Arbeiten zu ermöglichen.
Art. 42
Waldreservate
1 Der Staat kann Waldreservate ausscheiden. Zu diesem Zweck arbeitet er mit
den betroffenen Waldeigentümerinnen und -eigentümern zusammen.
2 Die Waldreservate haben den Zweck, die Erhaltung der Artenvielfalt, insbesondere der seltenen Pflanzengesellschaften und der bedrohten Pflanzen- und
Tierarten, zu gewährleisten, die besonderen Bewirtschaftungsformen zu erhalten und das charakteristische Landschaftsbild zu schonen.
3 Der Staatsrat scheidet die Waldreservate auf Antrag des Amtes aus und ergreift die erforderlichen Schutzmassnahmen.
Art. 43
Fällen von Bäumen im Wald
1 Die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer brauchen für ihren üblichen
Eigenbedarf keine Schlagbewilligung.
2 Die Schlagbewilligung kann insbesondere verweigert werden, wenn dies
aus phytosanitarischen oder waldbaulichen Gründen, zur Erhaltung angrenzender Bestände oder zum Schutz vor Naturgefahren erforderlich ist, oder
wenn frühere Bewilligungsbedingungen nicht eingehalten wurden. Der Absatz 1 bleibt vorbehalten.
3 Für die Erteilung der Bewilligung ist das Amt zuständig, das für die Anzeichnung der zu fällenden Bäume sorgt. Verfügt eine Betriebseinheit über
das notwendige qualifizierte Personal, so überträgt ihr das Amt diese Aufgabe. Der Staatsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 44
Forstliches Vermehrungsgut
1 Das Amt gewährleistet die Versorgung mit geeignetem forstlichem Vermehrungsgut. Es kann zu diesem Zweck mit den öffentlichen und privaten
Klenganstalten und Baumschulen zusammenarbeiten.
2 Für die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut, wie Samen, Wildlingen und Stecklingen, ist die Zustimmung der Waldeigentümerin oder des
Waldeigentümers und eine Bewilligung des Amtes erforderlich.
Art. 45
Veräusserung und Teilung von Wald
1 Das Amt kann die Veräusserung von öffentlichem Wald und die Teilung
von Wald nach Massgabe des Bundesrechts bewilligen.
2 Nicht bewilligte Veräusserungen und Teilungen sind nichtig.
3 Die Gesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht bleibt vorbehalten.
4.2 Forstliche Planung
Art. 46
Zweck und Elemente
1 Die forstliche Planung hat zum Zweck, die Entwicklungs- und Bewirtschaftungsziele festzusetzen, den raumplanerischen Massnahmen Rechnung zu tragen und die Koordination mit anderen vom Wald betroffenen Bereichen zu
regeln.
2 Sie umfasst:
a) die Planungsgrundlagen;
b) die Waldrichtplanung;
c) die Betriebspläne.
3 Die Waldeigentümerinnen und -eigentümer und die betroffenen Betriebe
und Vereinigungen sind gehalten, die für die Grundlagenerhebungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls Untersuchungen und
Aufnahmen im Gelände zu dulden.
Art. 47
Planungsgrundlagen
1 Die Planungsgrundlagen umfassen die für die forstliche Planung notwendigen Informationen und Studien. Sie betreffen insbesondere die Standortbedingungen, die Waldfunktionen, die Erschliessung, die Naturgefahren und
die Angaben in Bezug auf den Naturschutz.
2 Sie werden vom Amt erstellt und nachgeführt.
Art. 48
Waldrichtplanung – Zweck und Inhalt
1 Die Waldrichtplanung hat zum Zweck, das Fortbestehen aller Waldfunktionen zu gewährleisten und die Koordination mit der Raumplanung und den
übrigen betroffenen Bereichen sicherzustellen.
2 Sie beschreibt die wichtigsten Ziele der Walderhaltung und -entwicklung,
die Methoden und Rahmenbedingungen der Nutzung, die Kontrollkriterien
für die nachhaltige Entwicklung, die näheren Informationen über die Waldflächen besonderer Art, die Koordination der Projekte, die Interessen und die
Beilegung von Streitigkeiten.
Art. 49
Waldrichtplanung – Erstellung
1 Der Entwurf der Waldrichtplanung wird vom Amt erstellt.
2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Vertreterinnen und Vertreter
anderer interessierter Kreise und die Bevölkerung werden beigezogen.
Art. 50
Waldrichtplanung – Genehmigungsverfahren
1 Der Entwurf der Waldrichtplanung wird vorgängig von den betroffenen
Dienststellen des Staates geprüft.
2 Der Entwurf der Waldrichtplanung wird während einer dreimonatigen Vernehmlassung beim Amt, beim Oberamt und bei den Gemeinden aufgelegt;
die Vernehmlassungsfrist wird im Amtsblatt bekannt gegeben. Das Ausführungsreglement regelt die Einzelheiten dieser Vernehmlassung.
3 Während der Vernehmlassung kann jede interessierte Person beim Gemeinderat, beim Oberamt oder beim Amt schriftlich begründete Bemerkungen und
Vorschläge einreichen.
4 Nach der Vernehmlassung erstellt das Amt den endgültigen Entwurf der
Waldrichtplanung.
Art. 51
Waldrichtplanung – Genehmigung und Wirkung
1 Der Staatsrat genehmigt die Waldrichtplanung.
2 Die Waldrichtplanung ist für die Kantons- und Gemeindebehörden verbindlich.
Art. 51a
Waldrichtplanung – Kontrolle der Umsetzung
1 Die Kommission ist mit der Kontrolle der Umsetzung der Waldrichtplanung
beauftragt.
Art. 52
Waldrichtplanung – Änderung
1 Die Waldrichtplanung wird angepasst, sobald es die Umstände erfordern.
Sie wird mindestens alle 25 Jahre überprüft.
Art. 53
Betriebsplan – Zweck und Inhalt
1 Der Betriebsplan hat zum Zweck, die Handlungsmöglichkeiten und den
Handlungsspielraum der Betriebseinheit zu definieren und deren Führung zu
gewährleisten.
2 Er legt die Bewirtschaftungsziele, die Massnahmen und die erforderlichen
Kontrollkriterien fest.
3 Er berücksichtigt die Ziele der Waldrichtplanung.
Art. 54
Betriebsplan – Erstellung
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer von öffentlichem Wald erstellt einen
Betriebsplan für ihren oder seinen Wald. Der Staatsrat kann für kleine Flächen Ausnahmen vorsehen.
2 Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Privatwald können einen
Betriebsplan erstellen.
3 Wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies erfordert, kann das Amt
einen Betriebsplan für die Privatwälder erstellen.
4 …
Art. 55
Betriebsplan – Genehmigungsverfahren
1 Das Amt genehmigt den Betriebsplan, nachdem es namentlich seine Vereinbarkeit mit den Zielen der Waldrichtplanung überprüft hat.
2 Die betreffende Waldeigentümerin oder der betreffende Waldeigentümer
trägt die Kosten für die Erstellung des Betriebsplans. Das Amt beteiligt sich
entsprechend dem öffentlichen Interesse des Betriebsplans an diesen Kosten.
Es trägt die gesamten Kosten für die Erstellung des Betriebsplans im Falle
von Artikel 54 Abs. 3.
Art. 56
Betriebsplan – Wirkung
1 Die Massnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, sind für die Waldeigentümerinnen und -eigentümer verbindlich.
Art. 57
Betriebsplan – Änderung
1 Der Betriebsplan wird angepasst, sobald es die Umstände erfordern. Er wird
mindestens alle 15 Jahre überprüft.
4.3 Verhütung und Behebung von Waldschäden
Art. 58
Massnahmen und Aufsicht
1 Das Amt ergreift die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Schäden, die durch Naturereignisse
oder Schadorganismen verursacht werden und die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden können. Es kann die Ausführung dieser Massnahmen gegebenenfalls von Amtes wegen anordnen.
2 Das Amt und die Eigentümerinnen und Eigentümer überwachen:
a) im Wald den Gesundheitszustand der Bestände und das Auftreten von
schädlichen Organismen wie Schädlingen oder Krankheiten;
b) ausserhalb der Wälder das Auftreten von für die Wälder besonders gefährlichen Organismen.
3 Die Waldeigentümerinnen und -eigentümer müssen die geeigneten Massnahmen treffen, um die Ausbreitung schädlicher Organismen zu verhindern,
sofern die Erhaltung und die Stabilität der Waldbestände gefährdet sind.
4 Besitzerinnen und Besitzer von Pflanzen und weiteren Gegenständen im
Sinne von Artikel 27a Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Wald sind verpflichtet, die in der Bundesgesetzgebung vorgeschriebenen Massnahmen zu
treffen.
5 Taucht ein für die Wälder besonders gefährlicher Schadorganismus auf, so
präzisiert die Direktion wenn nötig in einer Verordnung die Bekämpfungsmassnahmen, die Durchführungsbefugnisse und die Finanzierung.
6 Die Kosten für die Prävention und die Bekämpfung der für die Wälder besonders gefährlichen Schadorganismen werden vom Kanton übernommen,
der die Abfindung des Bundes nach Artikel 37b des Bundesgesetzes über den
Wald bezieht. Im Übrigen gilt Artikel 48a dieses Bundesgesetzes.
Art. 58a
Klimawandel
1 Das Amt gibt Empfehlungen zur Schaffung und zum Unterhalt von diversifizierten und stabilen Waldbeständen ab, die dem Klimawandel standhalten
können.
Art. 59
Ausserordentliche Massnahmen
1 Bei Waldkatastrophen kann der Grosse Rat Massnahmen ergreifen, insbesondere um die Wald- und Holzwirtschaft zu schützen.
Art. 60
Verhütung von Wildschäden
1 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen, um eine schädliche Ausbreitung des
Wildbestandes zu verhindern.
5 Berufsbildung, Beratung und Information
Art. 61
Berufsbildung
1 Der Staat sorgt für die Ausbildung der Försterinnen und Förster, der Forstwartinnen und Forstwarte und der Forstpraktikerinnen und Forstpraktiker sowie für die Fort- und Weiterbildung des Forstpersonals.
2 Er organisiert obligatorische Kurse zur Sensibilisierung über die Gefahren
von forstlichen Arbeiten für die ungelernten Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter, die Landwirtinnen und Landwirte und die übrigen interessierten Waldeigentümerinnen und -eigentümer.
3 Er kann zu diesem Zweck Vereinbarungen mit anderen Kantonen oder mit
öffentlichen und privaten Institutionen abschliessen.
4 …
5 Eine Kursgebühr wird gemäss den im Ausführungsreglement festgesetzten
Modalitäten erhoben.
Art. 62
Beratung und Information
1 Der Staat erlässt die Bestimmungen zur Gewährleistung der in der eidgenössischen Waldgesetzgebung vorgesehenen Beratungs- und Informationsaufgaben.
6 Förderungsmassnahmen
6.1 Förderung der Wald- und Holzwirtschaft
Art. 63
1 Der Staat kann die Massnahmen unterstützen, die zur Restrukturierung und
Stärkung der für die Erhaltung der Waldfunktionen erforderlichen Forstbetriebe unentbehrlich sind, wenn deren Existenz bedroht ist.
2 Der Staat unterstützt die Anstrengungen zur vermehrten Verwendung von
einheimischem Holz, insbesondere als Rohstoff und als Energiequelle, indem
er die einschlägigen Befugnisse auf der Ebene der Berufsbildung, der höheren technischen Berufsausbildung und Nachdiplomausbildung und der Weiterbildung erweitert und innovative Projekte für die Holzverwertung und
neue Technologien unterstützt.
3 Der Staatsrat erlässt Weisungen über die Verwendung von Holz bei allen
öffentlichen Bauten, an denen sich der Staat finanziell beteiligt.
4 Der Staat fördert die Tätigkeit der Organisationen, die die Waldwirtschaft
und die Verwendung von einheimischem Holz fördern.
6.2 Förderungsmassnahmen und Finanzierung
6.2.1 Subventionen
Art. 64
Kantonale Produkte
1 Der Staat kann für folgende Produkte, die vom Bund nicht finanziell unterstützt werden, Subventionen gewähren:
a) die Verjüngung und die Jungwaldpflege;
b) Massnahmen im Zusammenhang mit der Erholungsfunktion in den
Wäldern;
c) Massnahmen zur Gewährleistung der Qualität von Grundwasser und
Trinkwasserquellen im Wald;
d) die Erstellung und regelmässige Instandstellung forstlicher Infrastrukturanlagen;
e) Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen;
f) die Planung und Verwirklichung der Massnahmen gemäss Artikel 38;
g) die Förderung der vermehrten Verwendung von einheimischem Holz
als Rohstoff und als Energiequelle;
h) die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer;
i) die Signalisation von Waldstrassen.
Art. 64a
Produkte des Bundes – Grundsatz
1 Der Staat gewährt Subventionen für Produkte, die vom Bund nach den Artikeln 64b–64f unterstützt werden.
Art. 64b
Produkte des Bundes – Schutz vor Naturereignissen
1 Der Staat gewährt Subventionen an Massnahmen zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen:
a) wenn es sich um Massnahmen nach Artikel 36 des Bundesgesetzes über
den Wald handelt, und wenn
b) die Massnahmen den Zielsetzungen und Prioritäten der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton für den betreffenden Umsetzungszeitraum entsprechen, oder wenn
c) die Massnahmen den Bedingungen der von der Bundesbehörde in Anwendung von Artikel 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald erlassenen Verfügung entsprechen.
Art. 64c
Produkte des Bundes – Schutzwald
1 Der Staat gewährt Subventionen für Massnahmen, die für die Erfüllung der
Funktion des Schutzwaldes erforderlich sind:
a) wenn es sich um Massnahmen nach Artikel 37 des Bundesgesetzes über
den Wald handelt, und wenn
b) die Massnahmen den Zielsetzungen und Prioritäten der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton für den betreffenden Umsetzungszeitraum entsprechen .
Art. 64d
Produkte des Bundes – Biologische Vielfalt des Waldes
1 Der Staat gewährt Subventionen für Massnahmen, die zur Erhaltung und
Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald beitragen:
a) wenn es sich um Massnahmen nach Artikel 38 des Bundesgesetzes über
den Wald handelt, und wenn
b) die Massnahmen nach Artikel 38 Abs. 1 Bst. a–d des Bundesgesetzes
über den Wald den Zielsetzungen und Prioritäten der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton für den betreffenden Umsetzungszeitraum entsprechen oder wenn
c) die Massnahmen nach Artikel 38 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes über
den Wald den Bedingungen der Verfügung der Bundesbehörde entsprechen.
Art. 64e
Produkte des Bundes – Waldwirtschaft
1 Der Staat gewährt Subventionen für Massnahmen, die die Wirtschaftlichkeit
der Waldbewirtschaftung verbessern:
a) wenn es sich um Massnahmen nach Artikel 38a des Bundesgesetzes
über den Wald handelt, und wenn
b) die Massnahmen nach Artikel 38a Abs. 1 Bst. a, b, d, e, f und g des
Bundesgesetzes über den Wald den Zielsetzungen und Prioritäten der
Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton für den betreffenden Umsetzungszeitraum entsprechen oder wenn
c) die Massnahmen nach Artikel 38a Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes
über den Wald den Bedingungen der Verfügung der Bundesbehörde
entsprechen.
Art. 64f
Massnahmen gegen Schäden ausserhalb des Schutzwaldes
1 Der Staat gewährt Subventionen für die Massnahmen zur Verhütung und
Behebung von Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes im Sinne der Artikel 37a und 37b des Bundesgesetzes über den Wald.
Art. 65
Bedingungen
1 Der Staat kann seine finanziellen Leistungen davon abhängig machen, dass:
a) der Bund sich an den Kosten beteiligt;
b) die Empfängerinnen und Empfänger eine Eigenleistung erbringen, die
in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, den übrigen Finanzierungsquellen und der ihnen zumutbaren
Selbsthilfe steht;
c) die Massnahmen den technischen, wirtschaftlichen und ökologischen
Anforderungen entsprechen;
d) die Massnahmen der Planung entsprechen;
e) die Empfängerinnen und Empfänger nach den Grundsätzen eines Mehrzweckunternehmens im Sinne der Gesetzgebung über die Bodenverbesserungen arbeiten;
f) Dritte, insbesondere Nutzniesserinnen und Nutzniesser und Schadenverursacherinnen und -verursacher, zur Mitfinanzierung herangezogen
werden;
g) die Empfängerinnen und Empfänger der Betriebseinheit beitreten oder
mit ihr zusammenarbeiten.
2 Der Staatsrat kann vorsehen, dass bestimmte finanzielle Leistungen nur an
Empfängerinnen und Empfänger ausgerichtet werden, die sich an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen oder eine analytische
Buchhaltung führen.
Art. 66
Arten und Kriterien
1 Der Beitrag wird grundsätzlich in der Form einer Pauschale oder global ausgerichtet.
2 Der Staatsrat setzt die Kriterien für die Berechnung des Beitrags fest und
berücksichtigt dabei die folgenden Kriterien:
a) die regionalen Besonderheiten;
b) die besonderen Schwierigkeiten bei der Ausführung der Massnahmen;
c) …
d) das öffentliche Interesse einer Massnahme.
3 Das Amt erfüllt und verwaltet die vertraglichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den gesetzlichen Förderungsmassnahmen (Verträge, Programmvereinbarungen, Projekte) unter Vorbehalt des Voranschlagsverfahrens.
Art. 66a
Anhören der interessierten Körperschaften
1 Die Programmvereinbarungen, die die Interessen der Gemeinden berühren,
werden den Gemeinden zur Stellungnahme unterbreitet. Die Interessen der
Gemeinden werden berührt, wenn diese im entsprechenden Bereich Leistungen erbringen.
2 Betrifft die Programmvereinbarung viele Gemeinden, so kann das Dossier
dem Freiburger Gemeindeverband unterbreitet werden.
3 Das Amt kann zudem die interessierten Revierkörperschaften anhören.
4 Die Anhörung dauert mindestens zwei Monate.