Zweck, Ziele und Mittel
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Waldgesetzgebung,
bezeichnet die Vollzugsbehörden und setzt deren Befugnisse fest.
2 Es soll ausserdem:
a) eine optimale Bewirtschaftung des Waldes begünstigen, damit dieser
namentlich seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen nachhaltig
erfüllen kann;
b) die Verwendung von einheimischem Holz fördern;
c) eine den natürlichen Bedingungen und den Waldfunktionen angepasste
Waldbehandlung gewährleisten.
3 Zu diesem Zweck sorgt der Staat insbesondere:
a) für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes sowie
die Erhaltung seiner Artenvielfalt;
b) für die Ermittlung des Zustandes des Waldes und seiner Funktionen;
c) für den Schutz vor Naturereignissen, in Zusammenarbeit mit den übrigen betroffenen Dienststellen und Organen;
d) in Zusammenarbeit mit anderen Organen für die Information, die
Berufsausbildung und die Beratung.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für alle Wälder des Kantons.
2 Es ist zudem auf alle Ereignisse anwendbar, die ein Naturereignis im Sinne
der Waldgesetzgebung des Bundes darstellen.
Art. 3
Begriff des Waldes
1 Eine Bestockung gilt als Wald, wenn sie 800 m² gross und mindestens 12 m
breit ist und wenn die Einwuchsfläche mindestens 20 Jahre alt ist; ein Waldsaum von 2 m Breite wird berücksichtigt.
Art. 4
Öffentlicher Wald, Staatswald, Privatwald
1 Es gelten:
a) als öffentlicher Wald: die Wälder, die dem Bund, dem Staat, den öffentlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, den Gemeinden und
den übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gehören;
b) als Staatswald: die Wälder, die dem Staat gehören;
c) als Privatwald: die Wälder, die natürlichen oder juristischen Personen
des Privatrechts gehören.
1.2 Vollzugsbehörden und Forstorganisation
1.2.1 Behörden
Art. 5
Staatsrat
1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die in diesem Gesetz geregelten Bereiche aus.
2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
3 Er trifft alle zweckdienlichen Massnahmen zur Gewährleistung der interkantonalen Zusammenarbeit, insbesondere durch den Abschluss von Vereinbarungen.
Art. 6
Direktion und Amt
1 Die Direktion, die für den Wald und die Massnahmen gegen Naturereignisse zuständig ist 1) (die Direktion), vollzieht dieses Gesetz über ihr für diese
Bereiche zuständiges Amt 2) (das Amt).
2 Zusätzlich zu den Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen werden, erbringt das Amt die von der Direktion festgelegten Leistungen.
Art. 6a
Konsultativkommission für den Wald
1 Es wird eine Konsultativkommission für den Wald (die Kommission) eingesetzt. Ihr gehören 9 bis 15 Mitgliedern an, welche die betroffenen Kreise vertreten.
2 Die Kommission nimmt Stellung zu Fragen allgemeiner Tragweite zur
Waldpolitik, insbesondere zur Kontrolle der Umsetzung der Waldrichtplanung (Art. 51a) und zu Gesetzgebungsprojekten, die in ihre Zuständigkeit fallen.
3 Sie ist der Direktion administrativ zugewiesen und wird von der betreffenden Direktionsvorsteherin oder dem betreffenden Direktionsvorsteher präsidiert.
1.2.2 Forstorganisation
Art. 7
Amt
1 Zur Wahrnehmung seiner Vollzugsaufgaben setzt sich das Amt aus der
zentralen Forstverwaltung, den Forstkreisen und den Forstrevieren zusammen.
2 Es wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Amtes geleitet.
3 In seiner internen Organisation sorgt das Amt für eine angemessene Koordination der Waldbewirtschaftung mit der Verhütung von Naturgefahren, dem
Schutz der wild lebenden Tiere und der Fischerei.
4 Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
Art. 8
Zentrale Forstverwaltung
1 Die zentrale Forstverwaltung bildet den Stab der Vorsteherin oder des Vorstehers des Amtes. Sie gewährleistet die Koordination der Aktivitäten innerhalb des Amtes und mit den übrigen betroffenen Bereichen sowie die Bereitstellung der erforderlichen Arbeitsinstrumente.
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
2) Heute: Amt für Wald und Natur.
Art. 9
Forstkreise
1 Das Kantonsgebiet ist in Forstkreise unterteilt, deren Anzahl und Grösse der
Staatsrat festsetzt.
2 Jeder Forstkreis wird von einer Forstkreisleiterin oder einem Forstkreisleiter
geleitet.
3 Die Forstkreisleiterin oder der Forstkreisleiter leitet die forstlichen Angelegenheiten des Kreises in Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden. Sie
oder er kann mit besonderen Aufgaben beauftragt werden.
Art. 10
Forstreviere und Betriebseinheiten – Forstreviere
1 Die Forstkreise sind in Forstreviere (die Reviere) unterteilt.
2 Die Grenzen der Reviere werden vom Amt festgelegt. Soweit möglich berücksichtigt es die Grenzen der Betriebseinheiten. Ein Revier kann das ganze
Gebiet oder einen Teil des Gebiets einer oder mehrerer Betriebseinheiten abdecken.
3 Die hoheitlichen Aufgaben werden aufgrund der territorialen Organisation
oder nach Kompetenzbereich zwischen einer oder einem oder mehreren Revierförsterinnen oder Revierförstern aufgeteilt.
4 …
Art. 11
Forstreviere und Betriebseinheiten – Betriebseinheiten
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von öffentlichen Wäldern organisieren sich in rationellen Betriebseinheiten. Die Grenzen der Betriebseinheiten
werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Eigentümerinnen und
Eigentümern der öffentlichen Wälder und dem Amt festgelegt. Gegebenenfalls entscheidet die Direktion.
2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der öffentlichen Wälder, die eine
Betriebseinheit bilden, geben sich eine geeignete rechtliche Organisation. Der
Staatsrat erlässt Mindestvorschriften und regelt die Beteiligung des Staates an
den Kosten der von der Betriebseinheit wahrgenommenen Aufgaben, für die
aufgrund der Bundesgesetzgebung der Kanton zuständig ist.
3 Die Betriebseinheit fördert die Aufnahme von Privatwaldeigentümerinnen
und -eigentümern.
Art. 12
Forstreviere und Betriebseinheiten – Revierförsterin oder Revierförster
1 Die Revierförsterinnen und -förster werden vom Staat, von einer anderen
Eigentümerin einem anderen Eigentümer von öffentlichem Wald oder von einer Betriebseinheit angestellt. In ihrer Funktion als Revierförsterinnen und
-förster sind sie der Leiterin oder dem Leiter des Forstkreises unterstellt.
1.2.3 Verschiedene Bestimmungen
Art. 13
Forstliche Bodenverbesserungen
1 Die Organisation von forstlichen Bodenverbesserungsunternehmen und -
arbeiten wird durch die Gesetzgebung über die Bodenverbesserungen geregelt.
Art. 14
Übertragung von Aufgaben
1 Der Staat kann Aufgaben im Zusammenhang mit den Zielsetzungen dieses
Gesetzes Dritten übertragen.
2 Er kann insbesondere Vereinigungen von kantonaler oder regionaler Bedeutung, Forstbetriebe, die Holzindustrie oder spezialisierte Büros mit Aufgaben
im Hinblick auf die Beratung der Eigentümerinnen und Eigentümer, die Ausbildung, die Versuche und wissenschaftlichen Beobachtungen, die Öffentlichkeitsarbeit oder die Förderung der Wald- und Holzwirtschaft beauftragen.
Art. 15
Beseitigung rechtswidriger Zustände
1 Das Amt verlangt die Beseitigung rechtswidriger Zustände.
2 Die Direktion kann die Beseitigung von Amtes wegen anordnen.
3 Die Beseitigungskosten werden durch ein im Grundbuch eingetragenes gesetzliches Grundpfandrecht gesichert (Art. 73 EGZGB). Die Grundpfandgläubiger und -gläubigerinnen werden durch die Direktion vorgängig informiert.
Art. 15a
Finanzielle Sicherheiten
1 Um die Wahrnehmung der Pflichten in Zusammenhang mit der Anwendung
dieses Gesetzes zu garantieren, kann das Amt Sicherheiten verlangen.
2 Im Ausführungsreglement werden die Bezugsmodalitäten geregelt.
Art. 16
…
2 Schutz des Waldes vor Eingriffen des Menschen
2.1 Rodung und Waldfeststellung
Art. 17
Rodung – Zuständigkeit
1 Die Direktion ist für die Erteilung von Rodungsbewilligungen zuständig.
Sie kann diese Aufgabe gemäss den im Ausführungsreglement festgesetzten
Kriterien dem Amt übertragen.
Art. 18
Rodung – Verfahren
1 Das Gesuch um Rodungsbewilligung muss gleichzeitig mit der Akte, die
das massgebliche Verfahren lanciert, und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt werden.
2 Jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse nachweist, und jede andere
Person, Organisation oder Behörde, die das Gesetz als beschwerdeberechtigt
anerkennt, kann während der Auflage mit einer begründeten Eingabe bei der
Behörde oder dem Organ, das mit der Veröffentlichung beauftragt ist, Einsprache erheben.
3 Die Stellungnahmen der interessierten Dienststellen und der betroffenen
Gemeinde werden dem Dossier für die öffentliche Auflage beigelegt.
4 Die verfügende Behörde entscheidet über das Rodungsgesuch und die Einsprachen.
5 In Ermangelung eines massgeblichen Verfahrens werden im Ausführungsreglement die Modalitäten für das Verfahren zur Erteilung der Rodungsbewilligung und diejenigen, welche die Koordination der Verfahren gewährleisten,
festgelegt.
6 …
Art. 19
Rodung – Realersatz
1 Auf Antrag des Amts wird die Pflicht zum Realersatz nach Artikel 7 des
Bundesgesetzes über den Wald für alle vom Rodungsersatz betroffenen Parzellen auf Kosten der begünstigten Person im Grundbuch angemerkt.
2 Ist die Ersatzmassnahme ergriffen worden, so lässt das Amt auf Verlangen
der Eigentümerin oder des Eigentümers die Anmerkung im Grundbuch
löschen.
Art. 20
Rodung – Mehrwertabgabe
1 Entsteht durch eine Rodungsbewilligung ein erheblicher Vorteil, so muss
ein angemessener Ausgleich in der Form einer Mehrwertabgabe entrichtet
werden. Das Amt erhebt die Abgabe.
2 Diese Abgabe entspricht 50 % des durch die Rodung entstandenen Mehrwerts.
3 Das Ausführungsreglement regelt die Modalitäten des Bezugs.
4 Dieser Ausgleich wird für die Erhaltung der Freiburger Wälder verwendet.
5 Die Mehrwertabgabe ist nicht geschuldet, wenn die erteilte Rodungsbewilligung mit einer Planungsmassnahme nach Artikel 113a Abs. 2 Bst. a des
Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 verbunden ist.
Art. 21
Waldfeststellung – Von Amtes wegen
1 Die Direktion legt die statischen Waldgrenzen für das ganze Kantonsgebiet
fest.
2 Grundsätzlich legt sie diese Grenzen im Rahmen der amtlichen Vermessung, ihrer Aktualisierung oder im Rahmen einer Gesamtrevision oder Änderung des Ortsplans fest.
Art. 22
Waldfeststellung – Feststellung auf Antrag
1 Die Direktion stellt auf Antrag jeder Person, die ein schutzwürdiges Interesse nachweist, fest, ob ein Grundstück Wald ist.
2 Ist die Waldfeststellung mit einem Rodungsgesuch verbunden, so ist die Behörde zuständig, die zur Bewilligung der Rodung befugt ist.
3 Die Festlegung der Waldgrenzen führt zu einer Aktualisierung des Nutzungsplans im Sinne der Raumplanungs- und Baugesetzgebung.
Art. 22a
Waldfeststellung – Verfahren
1 Das Amt legt die Feststellung im Amtsblatt des Kantons Freiburg während
30 Tagen öffentlich auf.
2 Während der Auflage kann mit einer begründeten Eingabe beim Amt Einsprache erhoben werden. Die Einsprachebefugnis wird in Artikel 84 des
Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 geregelt.
3 Die zuständige Behörde entscheidet über die Einsprachen und die Waldfeststellung. Die Form der Feststellungsverfügung wird im Ausführungsreglement präzisiert.
4 Die Kosten des Feststellungsverfahrens gehen gegebenenfalls zu Lasten der
antragstellenden Person.
Art. 22b
Waldfeststellung – Kataster der öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkungen
1 Die Festlegung der Waldgrenzen wird im Kataster der öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkungen aufgeführt.
Art. 23
Waldfeststellung – Vermarkung
1 Der Staatsrat bestimmt, in welchen Fällen die Vermarkung des Waldes gefordert werden muss.
2 Die Vermarkungskosten gehen zu Lasten der antragstellenden Person.
2.2 Bauten und Anlagen
Art. 24
Bauten und Anlagen – forstlicher Natur
1 Forstliche Bauten und Anlagen im Wald sind nur gestattet, wenn sie für die
Nutzung des Waldes erforderlich sind.
2 Sie unterstehen der Zustimmung des Amtes.
Art. 25
Bauten und Anlagen – nichtforstlicher Natur
1 Eine Ausnahmebewilligung für den Bau von nichtforstlichen Kleinbauten
und -anlagen im Wald im Sinne von Artikel 24 des Bundesgesetzes über die
Raumplanung kann nur mit der Zustimmung des Amtes erteilt werden.
2 Die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes und
Artikel 31 dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
Art. 26
Waldabstand
1 Die Errichtung von nichtforstlichen Bauten und Anlagen sowie ständige
oder vorübergehende Ablagerungen im Abstand von weniger als 20 m vom
Waldrand sind verboten.
2 Die für die Baubewilligung zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen. Das Gesuch um Abweichung ist dem Baubewilligungsgesuch zusammen
mit der vorgängigen Stellungnahme der betroffenen Waldeigentümerinnen
oder -eigentümer beizulegen.
3 Die Behörde berücksichtigt die allfälligen Nachteile für die Nutzung des
Waldes, die Sicherheit und Hygiene der Bauten und Anlagen und die Schutz-
und Wohlfahrtsfunktion des Waldes.
4 Die Gewährung einer Abweichung vom Mindestabstand untersteht innerhalb der Grenzen des Bundesrechts den folgenden Bedingungen, die im
Grundbuch vermerkt sind:
a) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des begünstigten Grundstücks
unterzeichnet eine Erklärung, wonach sie oder er auf die Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen für Schäden verzichtet, die durch das
Umstürzen von Bäumen oder Teilen von Bäumen entstehen könnten.
b) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des begünstigten Grundstücks
ist verpflichtet, die Unterhaltkosten des Waldrandabschnitts, der von
der Abstandreduktion betroffen ist, vollständig oder teilweise zu tragen.
2.3 Betreten und Befahren des Waldes
Art. 27
Zugänglichkeit – Grundsatz
1 Das Betreten des Waldes ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen gewährleistet.
2 Die Waldeigentümerinnen und -eigentümer dürfen den Zugang in keiner
Weise einschränken. Die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen bleiben vorbehalten.
3 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 28
Zugänglichkeit – Ausnahmen
1 Das Amt kann die Zugänglichkeit für bestimmte Waldgebiete aus den in Artikel 14 des Bundesgesetzes über den Wald aufgeführten Gründen einschränken.
2 Der Staatsrat regelt die Durchführung von grossen Veranstaltungen im
Wald.
Art. 29
Verkehr – Motorfahrzeuge
1 Das Ausführungsreglement legt fest, wer im Wald fahren darf.
2 Die Gemeinden sorgen für die entsprechende Signalisation und die vom
Bundesgesetz über den Wald geforderten Einrichtungen.
Art. 30
Verkehr – Fahrräder, andere Fahrzeuge, Reiten
1 Im Wald ist es abseits der Strassen und Fahrwege sowie der besonders gekennzeichneten Mobilitätsrouten verboten, Rad zu fahren, mit anderen Fahrzeugen zu verkehren oder zu reiten.
2.4 Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
Art. 30a
Bodenbelastung
1 Wer eine forstliche Anlage erstellt oder den Wald bewirtschaftet ist verpflichtet, die Vorschriften der Bundesverordnung über Belastungen des Bodens einzuhalten.
Art. 31
Nachteilige Nutzungen und Anlagen
1 Wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen, kann das Amt nachteilige Nutzungen und Anlagen, die keine Rodung darstellen, aber die Waldfunktionen
gefährden oder beeinträchtigen, unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.
Art. 32
Feuer im Wald
1 Wenn es die Walderhaltung erfordert, kann das Amt jegliches Feuer im
Wald oder in bestimmten Waldgebieten verbieten.
2 Wenn ein sachlicher Grund vorliegt, können die Eigentümerinnen und
Eigentümer jegliches Feuer in ihrem Wald verbieten.
Art. 33
Sauberkeit des Waldes – Grundsatz
1 Jedermann muss für die Sauberkeit des Waldes sorgen; insbesondere dürfen
keine Abfälle oder Wracks, kein Material und keine Maschinen oder andere
Gegenstände im Wald abgelagert werden, die den Wald beeinträchtigen können.
2 Eine Ausnahme bilden das Material, die Maschinen und die Gegenstände,
die der Nutzung und dem Unterhalt des Waldes und der forstlichen Bauten
und Anlagen dienen.
3 Die Gesetzgebung über die Abfallbewirtschaftung bleibt vorbehalten.
Art. 34
Sauberkeit des Waldes – Beseitigung gesetzwidriger Zustände
1 Die Gemeinden müssen für die Beseitigung rechtswidriger Zustände sorgen.
Sie können die Beseitigung von Amtes wegen anordnen, auch wenn kein Reglement vorliegt.
Art. 35
Umweltgefährdende Stoffe
1 Das Amt ist für die Erteilung von Bewilligungen für die Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald zuständig.
3 Schutz vor Naturereignissen