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Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Edisonstrasse, Zürich-Oerlikon

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 B. Planungs- und Baubestimmungen
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 10und Anspruch gemäss
  12. Art. 14 C. Erschliessungsbestimmungen
  13. Art. 15
  14. Art. 16
  15. Art. 17
  16. Art. 18 D. Schlussbestimmungen

16 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Zweck Der Gestaltungsplan bezweckt die quartierverträgliche Verdichtung, eine zweckmässige Erschliessung sowie einen städtebaulich, architektonisch und denkmalpflegerisch hochstehenden Neu- und Umbau des Blockrandes.

Art. 2

Bestandteile, Geltungsbereich 1Der Gestaltungsplan besteht aus den nachstehenden Vorschriften und dem Plan 1:500 (Situation und Schnitte). 2Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan 1:500 bezeichneten Perimeter. Er umfasst die Parzellen Kat.-Nr. OE 55, OE 56, OE 4888, OE 4889, OE 4890, OE 5601 und OE 5684 zwischen Edison-, Franklin- und Querstrasse. Die Perimeterfläche beträgt ca. 2518 m2.

Art. 3

Geltendes Recht 1Der vorliegende Gestaltungsplan wird festgesetzt im Sinne der §§ 83 ff. PBG. 2Im Gestaltungsplangebiet gelten die nachfolgenden Vorschriften. Übergeordnetes Bundesrecht und kantonales Recht (einschliesslich Denkmalschutzbestimmungen) bleiben vorbehalten. 3Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung aufgehoben. 4Die Wirkung der Baulinien an der Edison-, Franklin- und Querstrasse ist bezüglich Gebäudehöhe gemäss § 278 ff. PBG suspendiert. In der Ecke Edison-/Querstrasse geht der Baubereich für Randgebäude der abgekröpften Baulinie vor.

Art. 4 B. Planungs- und Baubestimmungen

Lärmschutzbestimmungen Das Gestaltungsplangebiet wird der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.

Art. 5

Nutzweise 1Es sind Wohnungen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Verwaltungen sowie gewerbliche und kulturelle Betriebe maximal mässig störender Art zulässig. Sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen sind nicht zulässig. 2Von den anrechenbaren Flächen in Voll- und Dachgeschossen sowie in Vollgeschosse ersetzenden Untergeschossen ist ein Anteil von mindestens 60% als Wohnfläche zu realisieren. 3In den Erdgeschossen sind öffentliche oder publikumsnahe Nutzungen wie Läden, Restaurants oder Veranstaltungslokale beizubehalten bzw. vorzusehen. Davon ausgenommen sind Gebäudezugänge inklusive Empfangsbereiche zu den übrigen Geschossen sowie die Fahrerschliessung inklusive Anlieferung/ Warenumschlag.

Art. 6

Gebäudemantel 1Der Gebäudemantel wird durch die im Plan 1:500 (Situation und Schnitte) eingetragenen Baubereiche und die folgenden Mantelhöhen bestimmt: Baubereich Mantelhöhe 1 (Schnittlinie Fassade – Dachfläche) max. (m ü. M) Mantelhöhe 2 (höchste Höhe) max. (m ü. M) A 462,80 m 462,80 m B 456,21 m 462,01 m C 456,21 m Bestand, geringfügige Erhöhung zulässig D 461,50 m 461,50 m E 456,33 m Bestand, Kote Brandmauerkrone F 456,33 m Bestand, geringfügige Erhöhung zulässig G1, G2 446,40 m 446,40 m H1 Bestand Geländekote (ca. 442,40 m) Bestand Geländekote (ca. 442,40 m) H2 Bestand Geländekote (ca. 442,60 m) Bestand Geländekote (ca. 442,60 m) I Bestand EG-Kote Baubereich E (ca. 442,51 m) Bestand EG-Kote Baubereich E (ca. 442,51 m) J Bestand Geländekote (ca. 442,44 m) Bestand Geländekote (ca. 442,44 m) 2Die seitlich geschlossene Bauweise ist vorgeschrieben, ausgenommen die Baubereiche H1, H2, J und I. 3Randgebäude müssen strassen- und rückseitig auf die Baubereichsgrenzen gebaut werden. 4An bezeichneter Stelle im Plan 1:500 sind im Baubereich D im 4. und 5. Obergeschoss mindestens drei Gebäudeeinschnitte mit einer minimalen Breite von je 2,5 m und einer minimalen Tiefe von 1,5 m zu realisieren. 5An der mit Höhenreduktionsbereich bezeichneten Stelle im Plan gilt als maximale Höhenkote die Schnittlinie Fassade – Dachfläche des Baubereichs C. 6Im Baubereich G2 ist nur eine Hofüberdachung zulässig. 7Unterirdische Gebäude sind in allen Baubereichen zulässig.

Art. 7

Abweichungen vom Gebäudemantel 1Ausserhalb des Gebäudemantels gemäss Art. 6 dürfen folgende Gebäude und Gebäudeteile erstellt werden: alle Baubereiche: Dachvorsprünge und Dachgesimse– Kamine– Baubereiche A, B, D: An den zur Franklin- und Edisonstrasse orientierten Fas-– saden (ausgenommen 4. und 5. Obergeschoss) Erker, Balkone, Vordächer und dergleichen, die den Gebäudemantel max. 1,5 m auf max. einem Drittel der entsprechenden Fassadenlänge überstellen; hofseitige Balkone, Vordächer und dergleichen (keine Er-– ker), die den Gebäudemantel um max. 2,0 m auf max. der Hälfte der entsprechenden Fassadenlänge überstellen; untergeordnete technisch bedingte Aufbauten;– traditionelle Dachausstiege wie Klappdeckel oder Schiebe-– deckel und dergleichen, welche die Dachfläche um max. 0,5 m überragen, sofern diese nicht gestaltbestimmend in Erscheinung treten; Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien, welche die– Dachfläche um max. 1,5 m überragen, sofern diese nicht gestaltbestimmend in Erscheinung treten; Dachgeländer und dergleichen, sofern diese Bezug nehmen– auf traditionelle Zinnengeländer und nicht gestaltbestimmend in Erscheinung treten. Baubereiche C, E, F: bestehende Vordächer, Balkone und Erker unter dem Vor-– behalt der Denkmalschutzmassnahmen; Dachgeländer und dergleichen, sofern diese Bezug neh-– men auf traditionelle Zinnengeländer und nicht gestaltbestimmend in Erscheinung treten; Oblichter zur Belichtung des Dachgeschosses unter dem– Vorbehalt der Denkmalschutzmassnahmen; traditionelle Dachausstiege wie Klappdeckel oder Schiebe-– deckel und dergleichen, welche die Dachfläche um max. 0,5 m überragen, sofern diese nicht gestaltbestimmend in Erscheinung treten; Liftüberfahrten, welche die Dachfläche im Bereich der Zinne– durchstossen und die Zinne mit einer Höhe von max. 0,5 m überragen. Baubereiche G1, G2: Oblichter zur Belichtung des Erdgeschosses und des Hofes– Baubereich B: strassenseitige Aufbauten im 1.– Dachgeschoss auf max. 9/10 der entsprechenden Fassadenlänge; hofseitige Aufbauten im 1.– Dachgeschoss auf max. 7/10 der entsprechenden Fassadenlänge; Zinnengeländer, sofern diese dem Anspruch der besonders– guten Gestaltung Rechnung tragen. Baubereich F: bestehende Dachkuppel– 2Soweit im Gestaltungsplan nichts anderes zu den Dachaufbauten geregelt ist, gilt die Drittelsregelung gemäss kantonalem Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (Fassung vom 1. April 2005). 3Für die dauernde Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes ist vor dem Baubewilligungsverfahren eine entschädigungspflichtige Bewilligung bzw. Konzession einzuholen, ansonsten der öffentliche Grund nicht beansprucht werden darf. OE4935 OE4936 OE4937 OE34 OE3 5 OE36 OE OE5401 OE4476 OE4895 OE4897 OE4940 OE5515 OE4910 OE4911 OE4912 OE4913 OE5233 OE6116 OE6115 27202128 Quers t ras se Franklinst ras se Querst ras S c huls t eig Edisons t rass e OE55 OE56 OE5601 OE4888 OE4889 OE4890 OE5684 1 51 7 1 41 6 1 1 2 0 9 A N 6 VG 1 UGA C F E 6 VG 1 UGD 1 VG 1 UGG1 B A N Parkplätz e Parkplät z e Parkplätz e 1 UGH1 1 UGH2 1 UGJ I 1 UGG2 Parkplät z e Parkplät z e 1 5 .0 0 m 1 8 .0 0 m 1 5 .0 0 m 1 0 . 5 8 m 1 3 .0 0 m 5 . 0 0 m 1 2 . 4 0 m 4.56 m 5 . 9 0 m 7 . 0 0 m 3 3 111 1 222 2 333 3 444 4 555 5 666 6 222 2222 2 777 7 888 8 999 9 111 1000 0 111 1111 1 111 1222 2 111 1333 3 111 1444 4 111 1555 5 111 1666 6 111 1777 7 111 1888 8 111 1999 9 222 2000 0 222 2111 1 2 . 7 3 m assgebend für die Rechtsverbindlichekeit ist der Plan im Massstab 1:500. N 2543210 10 15 20 Meter5 Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit ist der Plan im Massstab 1:500. OE5126 E 37 OE43 OE2314 OE2315 OE4885 OE4886 OE4167 OE4168 OE4169 OE5116 OE5117 OE5118 OE5120 OE5121 OE5122 OE5123 OE5125 OE5750 OE5764 OE5765 OE4170 OE4 1 7 1 OE3390 OE4939 OE5115 OE4173 Welc hogass e S chaffhaus erstrasse s s e Bestand, geringfügige Erhöhung zulässig 456.33 m.ü.M. Querstrasse Schnitt 2- Baubereic 1 anrechenbares UG zulässig zusätzliche UG gem. Art. 8 Abs. 2 F6 VG 1 UGA 1 UGH1 456.33 m.ü.M. 462.80 m.ü.M. Edisonstrasse Franklinstrasse Schnitt 1-1 1:500 Baubereiche A, F, H1 Bestand, geringfügige Erhöhung zulässig Bestand Geländekote ca. 442.40 m.ü.M. Schnitte: best. Gebäude (Baubereiche C, E, F) Festlegungen Perimeter Gestaltungsplan Randgebäude Neu (A, B, D) MIV-Erschliessung (Lage schematisch) Erschliessung der Anlieferung (Lage schematisch) bestehende Baulinie bestehende Bauten innerhalb des Gestaltungsplanperimeters Höhenreduktionsbereich Hofgebäude (G1) Bepflanzung (Lage schematisch) Randgebäude Bestand (C, E, F) Freiraum Edisonstrasse Bereich für Gebäudeeinschnitte in der Attikazone best. Parkplätze im Strassenraum (Lage schematisch)Parkplätze hofseitiger Zugang (Lage schematisch) Schnitte: 1 anrechenbares Untergeschoss zulässig Hofraum (I) Vordach Hofgebäude (G2) Vorzone (H1, H2, J) AN Informationen Baubereiche: Übrige Festlegungen: N 2543210 10 15 20 Meter5 Massgebend für die Rechtsverbindlichekeit ist der Plan im Massstab 1:500. Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit ist der Plan im Massstab 1:500. OE4961 OE5974 OE4273 OE4172 OE4279 OE4874 OE4953 OE4954 OE4955 T rams t ras s e 1 UGJ 461.50 m.ü.M. ca. 456.33 m.ü.M ca. 460.72 m.ü.M. 1 anrechenbares UG zulässig zusätzliche UG gem. Art. 8 Abs. 2 F 2 DG E 6 VG 1 UGD 2 1:500 he D, E, F, J Bestand Geländekote ca. 442.44 m.ü.M. Edisonstrasse Kote Brandmauerkrone 461.49 m.ü.M. 462.01 m.ü.M. 461.50 m.ü.M. Franklinstrasse Edisonstrasse Schnitt 4-4 1:500 Baubereiche B, D, G1 B 1 VG 1 UGG1 6 VG 1 UGD zusätzliche UG gem. Art. 8 Abs. 2 456.21 m.ü.M. 3.10 m 3.10 m 446.40 m.ü.M. 1 anrechenbares UG zulässig 446.40 m.ü.M. 462.80 m.ü.M. ca. 456.21 m.ü.M. C 2 DG B 6 VG 1 UGA Schnitt 3-3 1:500 Baubereiche A, B, C, D, H2, J 1 anrechenbares UG zulässig zusätzliche UG gem. Art. 8 Abs. 2 Querstrasse 1 anrechenbares UG zulässig zusätzliche UG gem. Art. 8 Abs. 2 456.21 m.ü.M. 461.50 m.ü.M. 6 VG 1 UGD1 UG J mind. 1.95 m Bestand, geringfügige Erhöhung zulässig Bestand Geländekote ca. 442.44 m.ü.M. Edisonstrasse H2 Bestand Geländekote ca. 442.60 m.ü.M. ca. 461.16 m.ü.M. 456.21 m.ü.M. Kote Brandmauerkrone 462.01 m.ü.M.

Art. 8

Geschosszahl 1In den Baubereichen sind max. folgende anrechenbaren Geschosse zulässig: Baubereich Vollgeschoss Untergeschoss Dachgeschoss A 6 1 0 B 4 1 2 C 4 1 2 D 6 1 0 E 4 1 2 F 4 1 2 G1 1 1 0 G2 0 1 0 H1, H2 0 1 0 I 0 1 0 J 0 1 0 2Zusätzliche nicht anrechenbare Untergeschosse sind im Rahmen des Gewässerschutzrechts in den Baubereichen A, B, D, G1, G2, H1, H2, I und J zulässig.

Art. 9

Ausnützung 1In allen Baubereichen A bis J ist innerhalb des Gebäudemantels und der zulässigen Geschosse die Ausnützung frei. 2Das anrechenbare Untergeschoss darf innerhalb der Baubereiche A bis J ausgenützt werden.

Art. 10

Gestaltung 1Bauten, Anlagen und Aussenräume sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und stadträumlichen Umgebung und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erzielt wird. Diese Anforderung gilt insbesondere auch für Materialien und Farben. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen. 2Die Strassenfassaden der Neubauten sind durch ein ausgeprägtes Sockelgeschoss (Eingangsgeschoss), einen Mittelteil (1. bis 3. Obergeschoss) und eine Attikazone (4. und 5. Obergeschoss bzw. 1. und 2. Dachgeschoss) zu gliedern und durch Form, Material und Farbe differenziert zu gestalten. Im Bereich der Gesimshöhe der bestehenden Randgebäude wechselt der Mittelteil in die Attikazone. Der jeweilige Übergang ist in seiner Höhenlage auf die bestehende unmittelbar anschliessende Bebauung abzustimmen. 3Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfester der Neubauten (Baubereich A, B, D, G) müssen sich besonders gut in die Dachlandschaft einfügen. 4Flachdächer sind zu begrünen, soweit sie nicht als begehbare Terrassen ausgebildet sind und dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Art. 11 Freifläche 1Der im Situationsplan bezeichnete Freiraum Edisonstrasse hat eine hohe Aufenthalts- und Gestaltungsqualität aufzuweisen. 2Die Baubereiche G2, H1 und H2 dienen als Zugangs- sowie Anlieferungsflächen für Langsamverkehr und motorisierten Individualverkehr. Es ist eine funktionale und gut gestaltete Verkehrsabwicklung sicherzustellen. 3Der im Plan 1:500 bezeichnete Baubereich I ist oberirdisch als hochwertige Freifläche herzurichten. 4Die Dachfläche des Baubereichs G1 ist besonders gut zu gestalten und zu begrünen, soweit diese nicht als begehbare Terrasse genutzt wird. Art. 12 Ökologischer Ausgleich Bauten, Anlagen und deren Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzvorlagen zu optimieren. Art. 13 Etappierung Die etappenweise Ausführung von Um- und Neubauten ist zulässig. Sie setzt jedoch den Nachweis einer funktionsfähigen und städtebaulich überzeugenden Teil- bzw. Gesamtüberbauung voraus. Bei einer Etappierung ist der gleiche gestalterische

Art. 10und Anspruch gemäss

Art. 11 für jeden Zwischenstand zu gewährleisten.

Art. 14 C. Erschliessungsbestimmungen

Erschliessung für Motorfahrzeuge 1Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt an den im Plan 1:500 bezeichneten Stellen. Weitere untergeordnete Zufahrten (z. B. Notzufahrten) sind gestattet. 2Die Anlieferung erfolgt an den im Plan 1:500 bezeichneten Stellen.

Art. 15

Parkierung 1Die erforderliche Anzahl Abstellplätze bestimmt sich aufgrund der Verordnung über Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung) der Stadt Zürich vom 11. Dezember 1996. Die Parkplätze sind unterirdisch anzuordnen. 2An geeigneten Stellen sind genügend Abstellplätze für leichte Zweiräder vorzusehen. Die Zweiradabstellplätze für Besuchende bzw. Kundschaft sind oberirdisch anzuordnen.

Art. 16

Hofzugang 1An der im Plan 1:500 bezeichneten Stelle ist ein hofseitiger Zugang zu gewährleisten.

Art. 17

Energie 1Neubauten – und soweit technisch möglich und wirtschaftlich tragbar auch Umbauten – sind im Minergie-Standard zu erstellen oder müssen hinsichtlich des Heizenergiebedarfs mindestens 20% unter den Vorgaben der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion Kanton Zürich, Ausgabe 2008, liegen. Von diesen Anforderungen ausgenommen sind Umbauten in den Baubereichen C, E und F. 2Bei einer allfälligen Verschärfung der Wärmedämmvorschriften gegenüber der Ausgabe 2008 sind für Um- und Neubauten in allen Baubereichen auch hinsichtlich des Heizenergiebedarfs mindestens die Vorgaben der aktuell geltenden Wärmedämmvorschriften der Baudirektion Kanton Zürich einzuhalten. 3Der Energiebedarf für Raumheizung und Warmwasser ist durch Fernwärme zu decken, soweit er nicht durch erneuerbare Energien oder Abwärme gedeckt wird. Andere Energieträger sind zulässig, falls keine Fernwärme zur Verfügung steht.

Art. 18 D. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion des Kantons Zürich in Kraft.1 1 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 3. November 2009; Inkraftsetzung auf den 12. Dezember 2009.

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