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16 provisions
Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt die quartierverträgliche Verdichtung, eine zweckmässige Erschliessung sowie einen städtebaulich, architektonisch und denkmalpflegerisch hochstehenden
Neu- und Umbau des Blockrandes.
Art. 2
Bestandteile, Geltungsbereich
1Der Gestaltungsplan besteht aus den nachstehenden Vorschriften und dem Plan 1:500 (Situation und Schnitte).
2Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan 1:500 bezeichneten
Perimeter. Er umfasst die Parzellen Kat.-Nr. OE 55, OE 56,
OE 4888, OE 4889, OE 4890, OE 5601 und OE 5684 zwischen
Edison-, Franklin- und Querstrasse. Die Perimeterfläche beträgt
ca. 2518 m2.
Art. 3
Geltendes Recht
1Der vorliegende Gestaltungsplan wird festgesetzt im Sinne der
§§ 83 ff. PBG.
2Im Gestaltungsplangebiet gelten die nachfolgenden Vorschriften.
Übergeordnetes Bundesrecht und kantonales Recht (einschliesslich Denkmalschutzbestimmungen) bleiben vorbehalten.
3Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung aufgehoben.
4Die Wirkung der Baulinien an der Edison-, Franklin- und Querstrasse ist bezüglich Gebäudehöhe gemäss § 278 ff. PBG suspendiert. In der Ecke Edison-/Querstrasse geht der Baubereich
für Randgebäude der abgekröpften Baulinie vor.
Art. 4 B. Planungs- und Baubestimmungen
Lärmschutzbestimmungen
Das Gestaltungsplangebiet wird der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.
Art. 5
Nutzweise
1Es sind Wohnungen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe,
Verwaltungen sowie gewerbliche und kulturelle Betriebe maximal mässig störender Art zulässig. Sexgewerbliche Salons oder
vergleichbare Einrichtungen sind nicht zulässig.
2Von den anrechenbaren Flächen in Voll- und Dachgeschossen
sowie in Vollgeschosse ersetzenden Untergeschossen ist ein
Anteil von mindestens 60% als Wohnfläche zu realisieren.
3In den Erdgeschossen sind öffentliche oder publikumsnahe
Nutzungen wie Läden, Restaurants oder Veranstaltungslokale beizubehalten bzw. vorzusehen. Davon ausgenommen sind
Gebäudezugänge inklusive Empfangsbereiche zu den übrigen
Geschossen sowie die Fahrerschliessung inklusive Anlieferung/
Warenumschlag.
Art. 6
Gebäudemantel
1Der Gebäudemantel wird durch die im Plan 1:500 (Situation und
Schnitte) eingetragenen Baubereiche und die folgenden Mantelhöhen bestimmt:
Baubereich Mantelhöhe 1 (Schnittlinie
Fassade – Dachfläche)
max. (m ü. M)
Mantelhöhe 2
(höchste Höhe)
max. (m ü. M)
A 462,80 m 462,80 m
B 456,21 m 462,01 m
C 456,21 m Bestand, geringfügige
Erhöhung zulässig
D 461,50 m 461,50 m
E 456,33 m Bestand,
Kote Brandmauerkrone
F 456,33 m Bestand, geringfügige
Erhöhung zulässig
G1, G2 446,40 m 446,40 m
H1 Bestand Geländekote
(ca. 442,40 m) Bestand Geländekote
(ca. 442,40 m)
H2 Bestand Geländekote
(ca. 442,60 m) Bestand Geländekote
(ca. 442,60 m)
I Bestand EG-Kote
Baubereich E
(ca. 442,51 m)
Bestand EG-Kote
Baubereich E
(ca. 442,51 m)
J Bestand Geländekote
(ca. 442,44 m) Bestand Geländekote
(ca. 442,44 m)
2Die seitlich geschlossene Bauweise ist vorgeschrieben, ausgenommen die Baubereiche H1, H2, J und I.
3Randgebäude müssen strassen- und rückseitig auf die Baubereichsgrenzen gebaut werden.
4An bezeichneter Stelle im Plan 1:500 sind im Baubereich D im
4. und 5. Obergeschoss mindestens drei Gebäudeeinschnitte
mit einer minimalen Breite von je 2,5 m und einer minimalen Tiefe von 1,5 m zu realisieren.
5An der mit Höhenreduktionsbereich bezeichneten Stelle im Plan
gilt als maximale Höhenkote die Schnittlinie Fassade – Dachfläche des Baubereichs C.
6Im Baubereich G2 ist nur eine Hofüberdachung zulässig.
7Unterirdische Gebäude sind in allen Baubereichen zulässig.
Art. 7
Abweichungen vom Gebäudemantel
1Ausserhalb des Gebäudemantels gemäss Art. 6 dürfen folgende Gebäude und Gebäudeteile erstellt werden:
alle Baubereiche:
Dachvorsprünge und Dachgesimse–
Kamine–
Baubereiche A, B, D:
An den zur Franklin- und Edisonstrasse orientierten Fas-–
saden (ausgenommen 4. und 5. Obergeschoss) Erker, Balkone, Vordächer und dergleichen, die den Gebäudemantel
max. 1,5 m auf max. einem Drittel der entsprechenden Fassadenlänge überstellen;
hofseitige Balkone, Vordächer und dergleichen (keine Er-–
ker), die den Gebäudemantel um max. 2,0 m auf max. der
Hälfte der entsprechenden Fassadenlänge überstellen;
untergeordnete technisch bedingte Aufbauten;–
traditionelle Dachausstiege wie Klappdeckel oder Schiebe-–
deckel und dergleichen, welche die Dachfläche um max.
0,5 m überragen, sofern diese nicht gestaltbestimmend in
Erscheinung treten;
Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien, welche die– Dachfläche um max. 1,5 m überragen, sofern diese nicht
gestaltbestimmend in Erscheinung treten;
Dachgeländer und dergleichen, sofern diese Bezug nehmen–
auf traditionelle Zinnengeländer und nicht gestaltbestimmend
in Erscheinung treten.
Baubereiche C, E, F:
bestehende Vordächer, Balkone und Erker unter dem Vor-–
behalt der Denkmalschutzmassnahmen;
Dachgeländer und dergleichen, sofern diese Bezug neh-–
men auf traditionelle Zinnengeländer und nicht gestaltbestimmend in Erscheinung treten;
Oblichter zur Belichtung des Dachgeschosses unter dem–
Vorbehalt der Denkmalschutzmassnahmen;
traditionelle Dachausstiege wie Klappdeckel oder Schiebe-–
deckel und dergleichen, welche die Dachfläche um max.
0,5 m überragen, sofern diese nicht gestaltbestimmend in
Erscheinung treten;
Liftüberfahrten, welche die Dachfläche im Bereich der Zinne– durchstossen und die Zinne mit einer Höhe von max. 0,5 m
überragen.
Baubereiche G1, G2:
Oblichter zur Belichtung des Erdgeschosses und des Hofes–
Baubereich B:
strassenseitige Aufbauten im 1.– Dachgeschoss auf max.
9/10 der entsprechenden Fassadenlänge;
hofseitige Aufbauten im 1.– Dachgeschoss auf max. 7/10 der
entsprechenden Fassadenlänge;
Zinnengeländer, sofern diese dem Anspruch der besonders–
guten Gestaltung Rechnung tragen.
Baubereich F:
bestehende Dachkuppel–
2Soweit im Gestaltungsplan nichts anderes zu den Dachaufbauten geregelt ist, gilt die Drittelsregelung gemäss kantonalem Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (Fassung vom
1. April 2005).
3Für die dauernde Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes
ist vor dem Baubewilligungsverfahren eine entschädigungspflichtige Bewilligung bzw. Konzession einzuholen, ansonsten
der öffentliche Grund nicht beansprucht werden darf.
OE4935
OE4936
OE4937
OE34
OE3 5
OE36
OE
OE5401
OE4476
OE4895
OE4897
OE4940
OE5515
OE4910
OE4911
OE4912
OE4913
OE5233
OE6116
OE6115
27202128
Quers t ras se
Franklinst ras se
Querst ras
S c huls t eig
Edisons t rass e
OE55
OE56
OE5601
OE4888
OE4889
OE4890
OE5684
1 51 7
1 41 6
1 1
2 0 9
A N
6 VG
1 UGA
C
F
E
6 VG
1 UGD
1 VG
1 UGG1
B
A N
Parkplätz e
Parkplät z e
Parkplätz e
1 UGH1
1 UGH2
1 UGJ
I
1 UGG2
Parkplät z e
Parkplät z e
1 5 .0 0 m
1 8 .0 0 m
1 5 .0 0 m
1 0 . 5 8 m
1 3 .0 0 m
5 . 0 0 m
1 2 . 4 0 m
4.56 m
5 . 9 0 m
7 . 0 0 m
3 3
111 1
222 2
333 3
444 4
555 5
666 6
222 2222 2
777 7
888 8
999 9
111 1000 0
111 1111 1
111 1222 2
111 1333 3
111 1444 4
111 1555 5
111 1666 6
111 1777 7
111 1888 8
111 1999 9 222 2000 0
222 2111 1
2 . 7 3 m
assgebend für die Rechtsverbindlichekeit ist der Plan im Massstab 1:500.
N
2543210 10 15 20 Meter5
Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit ist der Plan im Massstab 1:500.
OE5126
E 37
OE43
OE2314
OE2315
OE4885
OE4886
OE4167
OE4168
OE4169
OE5116
OE5117
OE5118
OE5120
OE5121
OE5122
OE5123
OE5125
OE5750
OE5764
OE5765
OE4170
OE4 1 7 1
OE3390
OE4939
OE5115
OE4173
Welc hogass e
S chaffhaus erstrasse
s s e
Bestand, geringfügige
Erhöhung zulässig
456.33 m.ü.M.
Querstrasse
Schnitt 2-
Baubereic
1 anrechenbares UG zulässig
zusätzliche UG gem. Art. 8 Abs. 2
F6 VG
1 UGA 1 UGH1
456.33 m.ü.M.
462.80 m.ü.M.
Edisonstrasse Franklinstrasse
Schnitt 1-1 1:500
Baubereiche A, F, H1
Bestand, geringfügige
Erhöhung zulässig
Bestand Geländekote
ca. 442.40 m.ü.M.
Schnitte: best. Gebäude (Baubereiche C, E, F)
Festlegungen
Perimeter Gestaltungsplan
Randgebäude Neu (A, B, D)
MIV-Erschliessung (Lage schematisch)
Erschliessung der Anlieferung (Lage schematisch)
bestehende Baulinie
bestehende Bauten innerhalb des
Gestaltungsplanperimeters
Höhenreduktionsbereich
Hofgebäude (G1)
Bepflanzung (Lage schematisch)
Randgebäude Bestand (C, E, F)
Freiraum Edisonstrasse
Bereich für Gebäudeeinschnitte in der Attikazone
best. Parkplätze im Strassenraum (Lage schematisch)Parkplätze
hofseitiger Zugang (Lage schematisch)
Schnitte: 1 anrechenbares Untergeschoss zulässig
Hofraum (I)
Vordach Hofgebäude (G2)
Vorzone (H1, H2, J)
AN
Informationen
Baubereiche:
Übrige Festlegungen:
N
2543210 10 15 20 Meter5
Massgebend für die Rechtsverbindlichekeit ist der Plan im Massstab 1:500.
Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit ist der Plan im Massstab 1:500.
OE4961
OE5974
OE4273
OE4172
OE4279
OE4874
OE4953
OE4954
OE4955
T rams t ras s e
1 UGJ
461.50 m.ü.M.
ca. 456.33 m.ü.M
ca. 460.72 m.ü.M.
1 anrechenbares UG zulässig
zusätzliche UG gem. Art. 8 Abs. 2
F 2 DG
E 6 VG
1 UGD
2 1:500
he D, E, F, J
Bestand Geländekote
ca. 442.44 m.ü.M. Edisonstrasse
Kote Brandmauerkrone 461.49 m.ü.M.
462.01 m.ü.M.
461.50 m.ü.M.
Franklinstrasse Edisonstrasse
Schnitt 4-4 1:500
Baubereiche B, D, G1
B
1 VG
1 UGG1
6 VG
1 UGD
zusätzliche UG gem. Art. 8 Abs. 2
456.21 m.ü.M.
3.10 m
3.10 m
446.40 m.ü.M.
1 anrechenbares UG zulässig
446.40 m.ü.M.
462.80 m.ü.M.
ca. 456.21 m.ü.M.
C 2 DG
B 6 VG
1 UGA
Schnitt 3-3 1:500
Baubereiche A, B, C, D, H2, J
1 anrechenbares UG zulässig
zusätzliche UG gem. Art. 8 Abs. 2
Querstrasse
1 anrechenbares UG zulässig
zusätzliche UG gem. Art. 8 Abs. 2
456.21 m.ü.M.
461.50 m.ü.M.
6 VG
1 UGD1 UG
J
mind. 1.95 m Bestand, geringfügige
Erhöhung zulässig
Bestand Geländekote
ca. 442.44 m.ü.M.
Edisonstrasse
H2
Bestand Geländekote
ca. 442.60 m.ü.M.
ca. 461.16 m.ü.M.
456.21 m.ü.M.
Kote Brandmauerkrone 462.01 m.ü.M.
Art. 8
Geschosszahl
1In den Baubereichen sind max. folgende anrechenbaren Geschosse zulässig:
Baubereich Vollgeschoss Untergeschoss Dachgeschoss
A 6 1 0
B 4 1 2
C 4 1 2
D 6 1 0
E 4 1 2
F 4 1 2
G1 1 1 0
G2 0 1 0
H1, H2 0 1 0
I 0 1 0
J 0 1 0
2Zusätzliche nicht anrechenbare Untergeschosse sind im Rahmen des Gewässerschutzrechts in den Baubereichen A, B, D,
G1, G2, H1, H2, I und J zulässig.
Art. 9
Ausnützung
1In allen Baubereichen A bis J ist innerhalb des Gebäudemantels und der zulässigen Geschosse die Ausnützung frei.
2Das anrechenbare Untergeschoss darf innerhalb der Baubereiche A bis J ausgenützt werden.
Art. 10
Gestaltung
1Bauten, Anlagen und Aussenräume sind für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und stadträumlichen Umgebung und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine
besonders gute Gesamtwirkung erzielt wird. Diese Anforderung
gilt insbesondere auch für Materialien und Farben. Auf Objekte
des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen.
2Die Strassenfassaden der Neubauten sind durch ein ausgeprägtes Sockelgeschoss (Eingangsgeschoss), einen Mittelteil
(1. bis 3. Obergeschoss) und eine Attikazone (4. und 5. Obergeschoss bzw. 1. und 2. Dachgeschoss) zu gliedern und durch
Form, Material und Farbe differenziert zu gestalten. Im Bereich
der Gesimshöhe der bestehenden Randgebäude wechselt der
Mittelteil in die Attikazone. Der jeweilige Übergang ist in seiner Höhenlage auf die bestehende unmittelbar anschliessende
Bebauung abzustimmen.
3Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfester der
Neubauten (Baubereich A, B, D, G) müssen sich besonders gut
in die Dachlandschaft einfügen.
4Flachdächer sind zu begrünen, soweit sie nicht als begehbare
Terrassen ausgebildet sind und dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Art. 11 Freifläche
1Der im Situationsplan bezeichnete Freiraum Edisonstrasse hat
eine hohe Aufenthalts- und Gestaltungsqualität aufzuweisen.
2Die Baubereiche G2, H1 und H2 dienen als Zugangs- sowie
Anlieferungsflächen für Langsamverkehr und motorisierten Individualverkehr. Es ist eine funktionale und gut gestaltete Verkehrsabwicklung sicherzustellen.
3Der im Plan 1:500 bezeichnete Baubereich I ist oberirdisch als
hochwertige Freifläche herzurichten.
4Die Dachfläche des Baubereichs G1 ist besonders gut zu gestalten und zu begrünen, soweit diese nicht als begehbare Terrasse genutzt wird.
Art. 12 Ökologischer Ausgleich
Bauten, Anlagen und deren Umschwung sind im Hinblick auf
den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzvorlagen zu optimieren.
Art. 13 Etappierung
Die etappenweise Ausführung von Um- und Neubauten ist zulässig. Sie setzt jedoch den Nachweis einer funktionsfähigen
und städtebaulich überzeugenden Teil- bzw. Gesamtüberbauung voraus. Bei einer Etappierung ist der gleiche gestalterische
Art. 10und Anspruch gemäss
Art. 11 für jeden Zwischenstand
zu gewährleisten.
Art. 14 C. Erschliessungsbestimmungen
Erschliessung für Motorfahrzeuge
1Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt an den
im Plan 1:500 bezeichneten Stellen. Weitere untergeordnete Zufahrten (z. B. Notzufahrten) sind gestattet.
2Die Anlieferung erfolgt an den im Plan 1:500 bezeichneten Stellen.
Art. 15
Parkierung
1Die erforderliche Anzahl Abstellplätze bestimmt sich aufgrund
der Verordnung über Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung) der Stadt Zürich vom 11. Dezember 1996. Die Parkplätze
sind unterirdisch anzuordnen.
2An geeigneten Stellen sind genügend Abstellplätze für leichte
Zweiräder vorzusehen. Die Zweiradabstellplätze für Besuchende bzw. Kundschaft sind oberirdisch anzuordnen.
Art. 16
Hofzugang
1An der im Plan 1:500 bezeichneten Stelle ist ein hofseitiger Zugang zu gewährleisten.
Art. 17
Energie
1Neubauten – und soweit technisch möglich und wirtschaftlich
tragbar auch Umbauten – sind im Minergie-Standard zu erstellen oder müssen hinsichtlich des Heizenergiebedarfs mindestens 20% unter den Vorgaben der Wärmedämmvorschriften der
Baudirektion Kanton Zürich, Ausgabe 2008, liegen. Von diesen
Anforderungen ausgenommen sind Umbauten in den Baubereichen C, E und F.
2Bei einer allfälligen Verschärfung der Wärmedämmvorschriften
gegenüber der Ausgabe 2008 sind für Um- und Neubauten in
allen Baubereichen auch hinsichtlich des Heizenergiebedarfs
mindestens die Vorgaben der aktuell geltenden Wärmedämmvorschriften der Baudirektion Kanton Zürich einzuhalten.
3Der Energiebedarf für Raumheizung und Warmwasser ist durch
Fernwärme zu decken, soweit er nicht durch erneuerbare Energien oder Abwärme gedeckt wird. Andere Energieträger sind zulässig, falls keine Fernwärme zur Verfügung steht.
Art. 18 D. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion des Kantons
Zürich in Kraft.1
1 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 3. November
2009; Inkraftsetzung auf den 12. Dezember 2009.