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Verordnung der FINMA über die Aufsichtsprüfung

Confederation · 956.161.1 · ordinance

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Contents: 52 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Grundsatz
  4. Art. 4 Erstellung der Risikoanalyse
  5. Art. 5 Einreichung der Risikoanalyse
  6. Art. 6 Ermittlung des inhärenten Risikos, des Kontrollrisikos und des Nettorisikos
  7. Art. 7 Ermittlung des Kontrollrisikos im Falle eines Mandatswechsels
  8. Art. 8 Vorlagen für die Erstellung der Risikoanalyse
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Allgemeine Vorgehensweise
  12. Art. 12 Qualitätssicherung
  13. Art. 13 Prüfnachweis
  14. Art. 14 Stichprobenprüfungen
  15. Art. 15 Nachprüfung
  16. Art. 16 Prüfpunkte
  17. Art. 17 Prüfdokumentation
  18. Art. 18 Trennung der Aufsichtsprüfung und der Rechnungsprüfung
  19. Art. 19 Abstützung auf die interne Revision
  20. Art. 20 Aufsichtsprüfung bei grenzüberschreitend tätigen Finanzgruppen und Finanzkonglomeraten
  21. Art. 21 Prüfhandlungen im Rahmen von Bewilligungsverfahren
  22. Art. 22 Grundsatz
  23. Art. 23 Mindestinhalt
  24. Art. 24 Beanstandungen und Empfehlungen
  25. Art. 25 Klassifizierung der Beanstandungen
  26. Art. 26 Klassifizierung der Empfehlungen
  27. Art. 27 Berichterstattung bei konsolidiert beaufsichtigten Finanzgruppen und Finanzkonglomeraten
  28. Art. 28 Vorlagen für die Erstellung des Prüfberichts
  29. Art. 29 Geltungsbereich
  30. Art. 30 Prüfperiodizität und Prüftiefe
  31. Art. 31 Reduzierte Prüfkadenz
  32. Art. 32 Erstellung der institutsspezifischen Prüfstrategie
  33. Art. 33 Einreichung der institutsspezifischen Prüfstrategie
  34. Art. 34 Fristen für Risikoanalyse, Prüfstrategie und Prüfbericht
  35. Art. 35 Genehmigung der institutsspezifischen Prüfstrategie
  36. Art. 36 Rechnungsprüfung von Banken, Wertpapierhäusern, Pfandbriefzentralen und Finanzmarktinfrastrukturen
  37. Art. 37 Rechnungsprüfung von Personen nach Artikel 1b BankG
  38. Art. 38 Geltungsbereich
  39. Art. 39 Erstellung der Risikoanalyse
  40. Art. 40 Prüfperiodizität und Prüftiefe
  41. Art. 41 Reduzierte Prüfkadenz
  42. Art. 42 Erstellung der institutsspezifischen Prüfstrategie
  43. Art. 43 Einreichung der institutsspezifischen Prüfstrategie
  44. Art. 44 Fristen für Risikoanalyse, Prüfstrategie und Prüfbericht
  45. Art. 45 Genehmigung der institutsspezifischen Prüfstrategie
  46. Art. 46 Rechnungsprüfung
  47. Art. 47 Geltungsbereich
  48. Art. 48 Erstellung der Risikoanalyse
  49. Art. 49 Erstellung der institutsspezifischen Prüfstrategie
  50. Art. 50 Fristen für Risikoanalyse und Prüfbericht
  51. Art. 51 Rechnungsprüfung
  52. Art. 52

52 provisions

Art. 41 Reduzierte Prüfkadenz

1 Die FINMA kann auf Antrag des Oberleitungsorgans einer oder eines Beaufsichtigten der Aufsichtskategorie 5 eine reduzierte Prüfkadenz genehmigen, wenn bei der oder dem Beaufsichtigten keine erhöhte Risikolage und keine erheblichen Schwachstellen bestehen. 2 Bei einer reduzierten Prüfkadenz werden die Prüfhandlungen um zwei Jahre aufgeschoben. 3 In den Zwischenjahren müssen keine Risikoanalyse und keine institutsspezifische Prüfstrategie erstellt und eingereicht, keine Aufsichtsprüfung durchgeführt und kein Prüfbericht eingereicht werden. Die Aufsichtsprüfung und allfällige Nachprüfungen sind im Rahmen des nächsten Prüfjahrs vorzunehmen.

Art. 42 Erstellung der institutsspezifischen Prüfstrategie

1 Für Beaufsichtigte der Aufsichtskategorien 3 und 4 wird die institutsspezifische Prüfstrategie von der FINMA im Austausch mit der Prüfgesellschaft erstellt. 2 Für Beaufsichtigte der Aufsichtskategorie 5 wird die institutsspezifische Prüfstrategie von der Prüfgesellschaft erstellt. Die FINMA gibt eine Standardprüfstrategie vor; es ist die entsprechende Vorlage zu verwenden. 3 Erachtet die Prüfgesellschaft die Standardprüfstrategie für die Prüfung einer oder eines Beaufsichtigten als nicht ausreichend, so schlägt sie der FINMA eine Abweichung vor und begründet diese. 4 Die FINMA kann in der Standardprüfstrategie für einzelne Prüfgebiete oder Prüffelder basierend auf ihrer Risikoeinschätzung festlegen: a. eine von Artikel 40 abweichende Prüfperiodizität oder Prüftiefe; b. ein Abdecken von einzelnen Elementen eines Prüfgebiets oder Prüffelds über mehrere Jahre (graduelle Abdeckung). 5 Nimmt die FINMA an den Vorlagen wesentliche Anpassungen vor, so konsultiert sie vorgängig die Betroffenen.

Art. 43 Einreichung der institutsspezifischen Prüfstrategie

1 Die institutsspezifische Prüfstrategie ist der FINMA einzureichen und der oder dem Beaufsichtigten zur Kenntnis zu bringen. 2 Mit der Prüfstrategie ist eine Kostenschätzung für die geplanten Prüfhandlungen einzureichen. 3 Passt die Prüfgesellschaft die Prüfstrategie nach der Einreichung an, so muss sie die Prüfstrategie der FINMA erneut einreichen.

Art. 44 Fristen für Risikoanalyse, Prüfstrategie und Prüfbericht

1 Die Risikoanalyse ist der FINMA innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres einzureichen. Bei Depotbanken ist sie innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres der Bank einzureichen. Bei neu bewilligten Instituten ist sie innerhalb von drei Monaten, nachdem die Bewilligung rechtskräftig geworden ist, einzureichen. 2 Die Prüfstrategie ist der FINMA innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres einzureichen. Bei Depotbanken ist sie innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres der Bank einzureichen. Bei neu bewilligten Instituten ist sie innerhalb von drei Monaten, nachdem die Bewilligung rechtskräftig geworden ist, einzureichen. 3 Die Prüfberichte sind der FINMA innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen. Bei Depotbanken sind sie innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der Bank einzureichen.

Art. 45 Genehmigung der institutsspezifischen Prüfstrategie

1 Die institutsspezifische Prüfstrategie für die Aufsichtskategorie 5 bedarf der Genehmigung durch die FINMA. Sie gilt als genehmigt, wenn die FINMA nicht innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung Anpassungen verlangt. 2 Die FINMA kann verlangen, dass die genehmigte institutsspezifische Prüfstrategie angepasst wird.

Art. 46 Rechnungsprüfung

1 Die Prüfgesellschaft hat bei der Rechnungsprüfung die Vorgaben der RAB zum umfassenden Revisionsbericht nach Artikel 728b OR einzuhalten und die von der FINMA verlangten ergänzenden Angaben anzubringen. 2 Für SICAV und für KmGK hat die Prüfgesellschaft der FINMA den umfassenden Revisionsbericht nach Artikel 728b OR auch bei einer reduzierten Prüfkadenz jährlich einzureichen. 3 Fondsleitungen und Verwalter von Kollektivvermögen haben der FINMA den umfassenden Revisionsbericht nach Artikel 728b OR auch bei einer reduzierten Prüfkadenz jährlich einzureichen. SR 220

Art. 47 Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für die Aufsichtsprüfung von Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004. SR 961.01

Art. 48 Erstellung der Risikoanalyse

1 Bei der Erstellung der Risikoanalyse beschreibt die Prüfgesellschaft bei identifizierten Risiken auch die funktionierenden risikomindernden Massnahmen, welche vom Versicherungsunternehmen, der Versicherungsgruppe oder vom Versicherungskonglomerat bereits getroffen wurden. Es werden auch Massnahmen berücksichtigt, die im Laufe der kommenden sechs Monate mit Sicherheit getroffen werden. 2 Fehlen für die ermittelten Risiken risikomindernde Massnahmen, so ist dies in der Risikoanalyse festzuhalten. 3 Die FINMA kann die Prüfgesellschaft von der Pflicht zur Durchführung der Risikoanalyse entbinden oder Abweichungen gewähren, wenn die Risikoeinschätzung der FINMA dies erlaubt.

Art. 49 Erstellung der institutsspezifischen Prüfstrategie

Die institutsspezifische Prüfstrategie wird von der FINMA erstellt.

Art. 50 Fristen für Risikoanalyse und Prüfbericht

1 Die Risikoanalyse ist der FINMA innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres einzureichen. 2 Die Prüfberichte sind der FINMA innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen.

Art. 51 Rechnungsprüfung

1 Die Prüfgesellschaft hat bei der Rechnungsprüfung die Vorgaben der RAB zum umfassenden Revisionsbericht nach Artikel 728b OR einzuhalten und die von der FINMA verlangten ergänzenden Angaben anzubringen. 2 Für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen, welche der Aufsicht der FINMA unterstellt sind, hat die Prüfgesellschaft die von der FINMA verlangten ergänzenden Angaben anzubringen. Sie muss: a. die Jahresrechnung nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision nach Artikel 727 OR prüfen; und b. einen zusammenfassenden Bericht zur Prüfung der Jahresrechnung erstellen. SR 220

Art. 52

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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