1 Die FINMA kann auf Antrag des Oberleitungsorgans einer oder eines Beaufsichtigten der Aufsichtskategorie 5 eine reduzierte Prüfkadenz genehmigen, wenn bei der oder dem Beaufsichtigten keine erhöhte Risikolage und keine erheblichen Schwachstellen bestehen.
2 Bei einer reduzierten Prüfkadenz werden die Prüfhandlungen um zwei Jahre aufgeschoben.
3 In den Zwischenjahren müssen keine Risikoanalyse und keine institutsspezifische Prüfstrategie erstellt und eingereicht, keine Aufsichtsprüfung durchgeführt und kein Prüfbericht eingereicht werden. Die Aufsichtsprüfung und allfällige Nachprüfungen sind im Rahmen des nächsten Prüfjahrs vorzunehmen.
Art. 42 Erstellung der institutsspezifischen Prüfstrategie
1 Für Beaufsichtigte der Aufsichtskategorien 3 und 4 wird die institutsspezifische Prüfstrategie von der FINMA im Austausch mit der Prüfgesellschaft erstellt.
2 Für Beaufsichtigte der Aufsichtskategorie 5 wird die institutsspezifische Prüfstrategie von der Prüfgesellschaft erstellt. Die FINMA gibt eine Standardprüfstrategie vor; es ist die entsprechende Vorlage zu verwenden.
3 Erachtet die Prüfgesellschaft die Standardprüfstrategie für die Prüfung einer oder eines Beaufsichtigten als nicht ausreichend, so schlägt sie der FINMA eine Abweichung vor und begründet diese.
4 Die FINMA kann in der Standardprüfstrategie für einzelne Prüfgebiete oder Prüffelder basierend auf ihrer Risikoeinschätzung festlegen:
a. eine von Artikel 40 abweichende Prüfperiodizität oder Prüftiefe;
b. ein Abdecken von einzelnen Elementen eines Prüfgebiets oder Prüffelds über mehrere Jahre (graduelle Abdeckung).
5 Nimmt die FINMA an den Vorlagen wesentliche Anpassungen vor, so konsultiert sie vorgängig die Betroffenen.
Art. 43 Einreichung der institutsspezifischen Prüfstrategie
1 Die institutsspezifische Prüfstrategie ist der FINMA einzureichen und der oder dem Beaufsichtigten zur Kenntnis zu bringen.
2 Mit der Prüfstrategie ist eine Kostenschätzung für die geplanten Prüfhandlungen einzureichen.
3 Passt die Prüfgesellschaft die Prüfstrategie nach der Einreichung an, so muss sie die Prüfstrategie der FINMA erneut einreichen.
Art. 44 Fristen für Risikoanalyse, Prüfstrategie und Prüfbericht
1 Die Risikoanalyse ist der FINMA innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres einzureichen. Bei Depotbanken ist sie innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres der Bank einzureichen. Bei neu bewilligten Instituten ist sie innerhalb von drei Monaten, nachdem die Bewilligung rechtskräftig geworden ist, einzureichen.
2 Die Prüfstrategie ist der FINMA innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres einzureichen. Bei Depotbanken ist sie innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres der Bank einzureichen. Bei neu bewilligten Instituten ist sie innerhalb von drei Monaten, nachdem die Bewilligung rechtskräftig geworden ist, einzureichen.
3 Die Prüfberichte sind der FINMA innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen. Bei Depotbanken sind sie innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der Bank einzureichen.
Art. 45 Genehmigung der institutsspezifischen Prüfstrategie
1 Die institutsspezifische Prüfstrategie für die Aufsichtskategorie 5 bedarf der Genehmigung durch die FINMA. Sie gilt als genehmigt, wenn die FINMA nicht innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung Anpassungen verlangt.
2 Die FINMA kann verlangen, dass die genehmigte institutsspezifische Prüfstrategie angepasst wird.
Art. 46 Rechnungsprüfung
1 Die Prüfgesellschaft hat bei der Rechnungsprüfung die Vorgaben der RAB zum umfassenden Revisionsbericht nach Artikel 728b OR einzuhalten und die von der FINMA verlangten ergänzenden Angaben anzubringen.
2 Für SICAV und für KmGK hat die Prüfgesellschaft der FINMA den umfassenden Revisionsbericht nach Artikel 728b OR auch bei einer reduzierten Prüfkadenz jährlich einzureichen.
3 Fondsleitungen und Verwalter von Kollektivvermögen haben der FINMA den umfassenden Revisionsbericht nach Artikel 728b OR auch bei einer reduzierten Prüfkadenz jährlich einzureichen.
SR 220
Art. 47 Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für die Aufsichtsprüfung von Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004.
SR 961.01
Art. 48 Erstellung der Risikoanalyse
1 Bei der Erstellung der Risikoanalyse beschreibt die Prüfgesellschaft bei identifizierten Risiken auch die funktionierenden risikomindernden Massnahmen, welche vom Versicherungsunternehmen, der Versicherungsgruppe oder vom Versicherungskonglomerat bereits getroffen wurden. Es werden auch Massnahmen berücksichtigt, die im Laufe der kommenden sechs Monate mit Sicherheit getroffen werden.
2 Fehlen für die ermittelten Risiken risikomindernde Massnahmen, so ist dies in der Risikoanalyse festzuhalten.
3 Die FINMA kann die Prüfgesellschaft von der Pflicht zur Durchführung der Risikoanalyse entbinden oder Abweichungen gewähren, wenn die Risikoeinschätzung der FINMA dies erlaubt.
Art. 49 Erstellung der institutsspezifischen Prüfstrategie
Die institutsspezifische Prüfstrategie wird von der FINMA erstellt.
Art. 50 Fristen für Risikoanalyse und Prüfbericht
1 Die Risikoanalyse ist der FINMA innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres einzureichen.
2 Die Prüfberichte sind der FINMA innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen.
Art. 51 Rechnungsprüfung
1 Die Prüfgesellschaft hat bei der Rechnungsprüfung die Vorgaben der RAB zum umfassenden Revisionsbericht nach Artikel 728b OR einzuhalten und die von der FINMA verlangten ergänzenden Angaben anzubringen.
2 Für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen, welche der Aufsicht der FINMA unterstellt sind, hat die Prüfgesellschaft die von der FINMA verlangten ergänzenden Angaben anzubringen. Sie muss:
a. die Jahresrechnung nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision nach Artikel 727 OR prüfen; und
b. einen zusammenfassenden Bericht zur Prüfung der Jahresrechnung erstellen.
SR 220
Art. 52
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.