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Dekret betreffend die öffentlichen kirchlichen Korporationen

Schaffhausen · 130.010 · decree

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

1 Die Verleihung der Rechte einer öffentlichen kirchlichen Korporation an eine religiöse Genossenschaft geschieht durch den Grossen Rat auf Antrag des Regierungsrates.

Art. 2

1 Eine solche Verleihung kann nur stattfinden solchen Genossenschaften gegenüber, welche: a) eine Zugehörigkeit von mindestens 300 Seelen nachweisen b) ihre Organisation vorlegen, aus welcher erhellt 1. dass dieselbe keinerlei Bestimmungen enthält, welche der staatlichen Gesetzgebung widersprechen oder den Interessen der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen 2. dass die dauernde Anstellung eines staatlich geprüften Geistlichen vorgesehen ist 3. dass der Geistliche durch die Kirchgemeinde gewählt wird 4. dass seine Amtsdauer acht Jahre beträgt2) 5. dass für die Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse gesorgt ist, sei es durch schon vorhandene oder erst zu bildende Fonds, oder aber durch Inanspruchnahme der Steuerkraft der Zugehörenden 1) SHR 101.000. 2) Die Voraussetzung der achtjährigen Amtsdauer wurde durch Verfassungsgesetz vom 19. September 1983 (Amtsblatt 1983, S. 991) aufgehoben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 130.010 Kanton Schaffhausen

Art. 3

1 Die öffentlichen kirchlichen Genossenschaften stehen immer unter der staatlichen Gesetzgebung und der Oberaufsicht des Regierungsrates (Art. 49–54 der Verfassung). 2 Es haben dieselben dem Regierungsrate alljährlich nach einheitlichem Formular Bericht zu erstatten. 3 Die Verleihung des öffentlichen rechtlichen Charakters an eine religiöse Genossenschaft schliesst die Verpflichtung zur staatlichen Unterstützung nicht in sich (Art. 52 der Verfassung).

Art. 4

1 Dieses Dekret tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Kanton Schaffhausen 130.010 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 18.11.1889 18.11.1889 Erlass Erstfassung Abl.1889, S. 681 130.010 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 18.11.1889 18.11.1889 Erstfassung Abl.1889, S. 681

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