Art. 1 Strukturen der Armee
Die Strukturen der Armee werden bis auf die Stufe der Truppenkörper im Anhang 1 festgelegt.
Confederation · 513.11 · ordinance
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Die Strukturen der Armee werden bis auf die Stufe der Truppenkörper im Anhang 1 festgelegt.
Truppengattungen der Armee sind: a. die Infanterie; b. die Panzertruppen; c. die Artillerie; d. die Fliegertruppen; e. die Fliegerabwehrtruppen; f. die Genietruppen; g. die Führungsunterstützungstruppen; h. die Rettungstruppen; i. die Logistiktruppen; j. die Sanitätstruppen; k. die Militärpolizei; l. die ABC-Abwehrtruppen; m. die Spezialkräfte.
Dienstzweige der Armee sind: a. der Generalstabsdienst; b. der Nachrichtendienst; c die Armeeseelsorge; d. der Psychologisch-Pädagogische Dienst; e. die zivil-militärische Zusammenarbeit; f. der Bereitschaftsdienst; g. der Abwehrdienst. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4319). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 696). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 696).
Grosse Verbände sind: a. das Heer; b. die Territorialdivisionen; c. das Kommando Militärpolizei; d. die Luftwaffe; e. die Mechanisierten Brigaden; f. die Logistikbrigade; g. die Führungsunterstützungsbrigade; h. die Fliegerbrigade; i. die Bodluv-Brigade. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 826). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 826).
Berufsformationen der Armee sind: a. das Einsatzkommando Militärpolizei; b. das Einsatzkommando Militärpolizei Sicherheitsdienst; c. das Militärpolizeispezialdetachement; d. das Kommando Kampfmittelbeseitigung und Minenräumung; e. das Armeeaufklärungsdetachement; f. der Dienst für präventiven Schutz der Armee. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 826). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 826).
Folgende Angehörige der Armee werden nicht in eine Formation eingeteilt: a. der Armee zugewiesene Personen nach Artikel 6 MG; b. Militärdienstpflichtige, die sich im bewilligten Auslandurlaub befinden; c. Militärdienstpflichtige, die vom Assistenz- oder vom Aktivdienst dispensiert sind; d. Militärdienstpflichtige, bei denen besondere persönliche Verhältnisse gemäss Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht vorliegen und die deshalb vorübergehend nicht in einer Funktion bei der Truppe eingesetzt werden können; e. Angehörige der Armee, die ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben, aber aus Bestandesgründen nicht in eine Formation eingeteilt werden können; ebis. Angehörige der Armee in der militärischen Weiterausbildung zum Unteroffizier, höheren Unteroffizier oder Offizier; f. akkreditierte Verteidigungsattachés; g. Durchdiener und Durchdienerinnen, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben; h. militärisches Personal, das seine Ausbildungsdienstpflicht erfüllt hat; i. Angehörige der Armee im Jahr der Entlassung aus der Militärdienstpflicht. Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 4 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405). Berichtigung vom 29. Jan. 2019 (AS 2019 421). SR 512.21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4319).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 826).
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.