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Verordnung über die Brückenangebote

Graubünden · 430.200 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Ziel und Aufgabe 1 Brückenangebote haben mit differenzierten Angeboten Jugendliche mit unterschiedlichen Vorbildungen auf den erfolgreichen Einstieg in die Berufswelt vorzubereiten. 2 Um dieses Ziel zu erreichen, vertiefen, festigen und erweitern Brückenangebote jene Kompetenzen der Jugendlichen, welche an der Volksschule unterrichtet werden.

Art. 2

Profile 1. Schulisches Brückenangebot 1 Das schulische Brückenangebot vermittelt allgemeinbildenden und berufsvorbereitenden Unterricht in Theorie und Praxis. Es richtet sich an Jugendliche, die ihre schulischen Fähigkeiten festigen und vertiefen wollen und unterstützt sie im Prozess der Berufsfindung.

Art. 3

2. Kombiniertes Brückenangebot 1 Das kombinierte Brückenangebot bietet praktische Tätigkeiten in Betrieben und vermittelt allgemeinbildenden Unterricht in Theorie und Praxis. Es richtet sich an Jugendliche, die vertiefte Einblicke in eines oder mehrere Berufsfelder gewinnen wollen. 2 Der Unterricht im kombinierten Brückenangebot kann tageweise oder in Wochenblöcken angeboten werden. Die Anbietenden des kombinierten Brückenangebotes sind verantwortlich dafür, dass genügend geeignete Praktikumsplätze zur Verfügung stehen. 1) BR 110.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 430.200

Art. 4

3. Integrationsbrückenangebot 1 Das Integrationsbrückenangebot bietet allgemeinbildenden und berufsvorbereitenden Unterricht in Theorie und Praxis mit Schwerpunkten Förderung der Sprach- sowie der Sozialkompetenzen. Es richtet sich an Jugendliche, die Unterstützung in der Berufsfindung und der Integration in die Gesellschaft benötigen. 2. Organisation

Art. 5

Unterrichtsprogramm 1 Der Unterricht in den Brückenangeboten ist klassenweise zu erteilen. Er kann ergänzt werden durch Unterricht in Niveaugruppen oder als Gruppenunterricht mit unterschiedlichen thematischen Schwerpunkten. 2 Der schulische Unterricht in den Brückenangeboten umfasst primär die Bildungsbereiche Sprachen und Mathematik. Zusätzlich wird Unterricht aus folgenden Bildungsbereichen angeboten: Naturwissenschaften, Sozial- und Geisteswissenschaften, musische Fächer, Sport und Gesundheit, fachübergreifende und überfachliche Kompetenzen. Je nach Profil sind die Schwerpunkte in den Bildungsbereichen im Rahmen der Leistungsaufträge festzulegen.

Art. 6

Voraussetzungen für die Erteilung eines Leistungsauftrags 1 Rahmen- und Jahreskontrakte können erteilt werden, sofern: a) Das Brückenangebot 40 Wochen innerhalb eines Schuljahres und mindestens 40 bis maximal 45 betreute Lernstunden pro Woche umfasst. Die Verteilung der Lernstunden auf die verschiedenen Bildungsbereiche beziehungsweise auf den Anteil Praktika sind in den Leistungsaufträgen geregelt; b) Die Lehrpersonen über eine Ausbildung, die mindestens zum Unterricht an der Sekundarstufe I berechtigt, verfügen; c) Mindestens eine Lehrperson über die Ausbildung als Berufswahllehrperson verfügt.

Art. 7

Zuordnung von Profilen 1 Die Regierung bestimmt in den Rahmenkontrakten, nach Anhören der Anbietenden, welche Profile von Brückenangeboten an welchen Standorten angeboten werden. 430.200 3. Schlussbestimmungen

Art. 8

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung über die Anerkennung von Vorlehrinstitutionen vom 2. Juli 19962) wird aufgehoben.

Art. 9

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 2) AGS 1996, 3638, AGS 1998, 4204, AGS 2001, KA 2441; BR 430.030 430.200 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 12.08.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung - 430.200 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 12.08.2008 01.01.2009 Erstfassung -

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