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Reglement über die Theaterkommission für das Stadttheater Schaffhausen

Schaffhausen (city) · 270.3 · regulation

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 I. Aufgaben
  2. Art. 2 II. Zusammensetzung der Theaterkommission
  3. Art. 3
  4. Art. 4 III. Sekretariat und Vertretung
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 IV. Sitzungen und Beschlussfassung
  8. Art. 8 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 V. Rechte der Theaterkommission
  12. Art. 12 VI. Schlussbestimmungen
  13. Art. 13

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13 provisions

Art. 1 I. Aufgaben

Die Theaterkommission hat folgende Aufgaben: a) Sie fördert die Anliegen des Stadttheaters auf politischer und gesellschaftlicher Ebene; b) sie dient als Diskussions- und Informationsplattform über das Theaterschaffen im Allgemeinen; c) sie fördert und begleitet den Theaterbetrieb; d) sie gibt Impulse für das Theaterprogramm; e) sie wirkt bei der Entwicklung von Strategien für den Theaterbetrieb zuhanden des Stadtrates mit.

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Art. 2 II. Zusammensetzung der Theaterkommission

1 Die Kommission setzt sich zusammen aus: dem für Kultur zuständigen Stadtratsmitglied als Präsidentin oder Präsident; einem Mitglied des städtischen Parlaments; einem Mitglied als Vertretung des Kantons; zwei Mitgliedern aus der freien Theaterszene; Aufgaben Zusammensetzung Pflichtenheft der Theaterkommission 270.3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 zwei Mitgliedern als Vertreterinnen bzw. Vertreter von Theaterinteressierten. 2 Die Theaterleitung (Gesamtleiterin oder Gesamtleiter und Betriebsleiterin oder Betriebsleiter bzw. Bühnenmeisterin oder Bühnenmeister) des Stadttheaters gehört der Theaterkommission mit beratender Stimme an.

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Art. 3

Die Kommissionsmitglieder werden vom Stadtrat für eine Amtsdauer gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

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Art. 4 III. Sekretariat und Vertretung

1 Die Gesamtleiterin bzw. der Gesamtleiter ist mit der Geschäftsführung für die Kommission beauftragt. 2 Sie/er erstellt in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten die Traktandenliste für die Sitzungen.

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Art. 5

Das Kommissionssekretariat (inkl. Protokolle) wird von der Gesamtleiterin bzw. vom Gesamtleiter geführt.

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Art. 6

1 Die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Gesamtleiterin bzw. der Geschäftsleiter vertritt die Theaterkommission nach aussen; 2 Sie/er kann fallweise ein Mitglied der Theaterkommission als Vertreterin oder Vertreter bestimmen.

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Art. 7 IV. Sitzungen und Beschlussfassung

1 Die Theaterkommission tagt in der Regel viermal jährlich. Die Einladung erfolgt durch das Sekretariat. 2 Zur Eröffnung der Sitzung, zur Behandlung der Verhandlungsgeschäfte und zur Antragsstellung ist die Anwesenheit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 3 Die Beschlussfassung zu Anträgen erfolgt offen. Wahl Geschäftsführung Sekretariat Vertretung Sitzungen Pflichtenheft der Theaterkommission 270.3

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Art. 8 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3

1 Über die Verhandlungen der Kommission wird ein Kurzprotokoll erstellt. 2 Im Protokoll sind mindestens festzuhalten: a) Ort und Zeit der Sitzung; b) die Namen aller Anwesenden; c) die Verhandlungen summarisch, die Beschlüsse über Aufträge und Anträge im Wortlaut.

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Art. 9

Die Mitglieder der Theaterkommission erhalten kein Sitzungsgeld. Sie haben aber Anspruch auf je zwei Freiplätze in allen Aufführungen des ordentlichen Spielplans.

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Art. 10

Die Mitglieder der Theaterkommission unterstehen dem Amtsgeheimnis.

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Art. 11 V. Rechte der Theaterkommission

Die Theaterkommission hat das Recht auf: a) Information über kulturpolitische Entscheide und Vorlagen des Stadtrates; b) Einsicht in den Voranschlag und in die Rechnung des Stadttheaters; c) Antragsstellung an den Stadtrat.

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Art. 12 VI. Schlussbestimmungen

Artikel 4, Absatz 1, Sätze 2 und 3 sowie Absatz 2, und die Artikel 5 – 8 des Reglements für den Betrieb des Stadttheaters vom 3. November 1992 (RSS 270.1) werden aufgehoben.

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Art. 13

1 Das vorliegende Pflichtenheft tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft. 1) Protokoll Entschädigung Amtsgeheimnis Rechte Aufhebung bisherigen Rechts Genehmigung und Inkrafttreten Pflichtenheft der Theaterkommission 270.3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4 2 Es ist in der städtischen Erlasssammlung zu veröffentlichen. Fussnoten: 1 Gemäss Stadtratsbeschluss vom 5. Januar 2010

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