1 Diese Verordnung regelt unter Vorbehalt von Absatz 2 das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS).
2 Das Lehrverhältnis beim METAS richtet sich nach dem Obligationenrecht und dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002.
SR 220
SR 412.10
Art. 2 Ergänzende Weisungen
1 Die Geschäftsleitung erlässt Weisungen über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere in den Bereichen Spesenersatz, Gestaltung der Arbeitszeit, Arbeitszeitmodelle und Ausgleichstage.
2 Die ergänzenden Weisungen bedürfen der Genehmigung durch den Institutsrat.
3 Die Geschäftsleitung informiert die Mitarbeitenden in geeigneter Form über die ergänzenden Weisungen.
Art. 3 Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide
1 Der Institutsrat ist in folgenden Fällen zuständig für Arbeitgeberentscheide, die Mitglieder der Geschäftsleitung betreffen:
a. Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 13), ausgenommen Entschädigungen für die Direktorin oder den Direktor (Art. 9 Abs. 2 EIMG);
b. Verpflichtung zur Ablieferung von Einkommen aus Arbeiten für Dritte (Art. 17);
c. erstmalige Festlegung und Anpassung des Basislohns (Art. 25);
d. Leistungsanteil (Art. 26);
e. Pauschalspesen (Art. 33 Abs. 2);
f. Lohnnebenleistungen, soweit Anspruch und Höhe nicht in den ergänzenden Weisungen festgelegt sind (Art. 34);
g. Urlaub, soweit Anspruch und Dauer nicht in den ergänzenden Weisungen festgelegt sind (Art. 41).
2 Er entscheidet bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch über die Ausrichtung von Entschädigungen an weitere Mitarbeitende, die der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003 unterstehen.
3 Soweit das EIMG oder diese Verordnung nichts anderes vorsehen, sind für alle übrigen Arbeitgeberentscheide zuständig:
a. der Institutsrat gegenüber der Direktorin oder dem Direktor;
b. die Direktorin oder der Direktor gegenüber weiteren Mitgliedern der Geschäftsleitung;
c. die von der Geschäftsleitung bezeichnete Stelle gegenüber den übrigen Mitarbeitenden; die Bezeichnung erfolgt in den ergänzenden Weisungen nach Artikel 2 oder nach den Vorschriften des Organisationsreglements des METAS.
Fassung gemäss Ziff. I der V des Institutsrats vom 5. März 2013, vom BR genehmigt am 26. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2145).
SR 172.220.12
Art. 4 Personalpolitik
1 Das METAS sorgt dafür, dass es für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignete Mitarbeitende gewinnen und erhalten kann.
2 Es bietet den Mitarbeitenden im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten marktgerechte Arbeitsbedingungen.
Art. 5 Personalentwicklung
1 Das METAS fördert die Entwicklung aller Mitarbeitenden mit dem Ziel, die Qualität ihrer Leistungen zu steigern, ihre Kompetenzen zu erweitern und ihre Arbeitsmarktfähigkeit zu verbessern.
2 Die Mitarbeitenden bilden sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen des METAS und des Arbeitsmarktes entsprechend weiter.
3 Das METAS beteiligt sich am Aufwand der Personalentwicklung.
4 Es fördert die bedarfsorientierte Aus- und Weiterbildung.
Art. 6 Schutz der Persönlichkeit
1 Die Geschäftsleitung sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens, das jede Diskriminierung ausschliesst.
2 Sie verhindert durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeit der Mitarbeitenden.
Art. 7 Personalgespräch
1 Die direkten Vorgesetzten führen mit ihren Mitarbeitenden mindestens zweimal jährlich ein Personalgespräch.
2 Das Personalgespräch dient der Standortbestimmung und der Förderung der Mitarbeitenden.
3 Im Personalgespräch geben die Vorgesetzten eine begründete Beurteilung der Leistung der ihnen direkt unterstellten Mitarbeitenden ab. Zudem besprechen die beiden Parteien gemeinsam die Arbeitssituation, vereinbaren die Ziele für das kommende Jahr und legen mögliche Entwicklungsmassnahmen fest.
4 Die Mitarbeitenden äussern sich zum Führungsverhalten der direkten Vorgesetzten. Die Rückmeldungen dienen den Vorgesetzten für ihre persönliche und organisationsspezifische Entwicklung. Sie werden der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten zur Kenntnis gebracht.
Art. 8 Stellenausschreibung
1 Das METAS schreibt offene Stellen öffentlich aus.
2 Es kann auf die Ausschreibung verzichten bei Stellen, die:
a. befristet sind; oder
b. durch Mitarbeitende oder Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger des METAS besetzt werden.
Art. 9 Rechtsschutz
1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt das METAS eine Verfügung. Zuständig ist:
a. bei Mitgliedern der Geschäftsleitung der Institutsrat (Art. 8 Bst. i EIMG);
b. bei den übrigen Mitarbeitenden die Geschäftsleitung (Art. 10 Abs. 1 Bst. c EIMG).
2 …
Aufgehoben durch Ziff. I der V des Institutsrats vom 5. März 2013, vom BR genehmigt am 26. Juni 2013 und mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2145).
Art. 10 Arbeitsvertrag
1 Jedes Arbeitsverhältnis mit dem METAS wird durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag begründet.
2 Der Arbeitsvertrag regelt mindestens:
a. den Beginn des Arbeitsverhältnisses und, wenn es befristet ist, seine Dauer;
b. die Funktion;
c. den Arbeitsort;
d. die Dauer der Probezeit;
e. den Beschäftigungsgrad;
f. den Lohn;
g. die berufliche Vorsorge.
Art. 11 Probezeit
1 Die Probezeit dauert drei Monate.
2 Im Arbeitsvertrag kann auf die Probezeit verzichtet oder eine kürzere Dauer vereinbart werden. Eine längere Dauer von höchstens sechs Monaten kann vereinbart werden mit wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Mitarbeitenden mit Personalführungsaufgaben.
3 Bei Fernbleiben von der Arbeit während der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht verlängert sich die Probezeit entsprechend. Das METAS kann auf die Verlängerung verzichten, wenn sie nicht nötig erscheint.
Fassung gemäss Ziff. I der V des Institutsrats vom 5. März 2013, vom BR genehmigt am 26. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2145).
Art. 11a Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus
1 Das METAS kann Arbeitsverträge schliessen mit Personen, die das ordentliche Rücktrittsalter nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht haben.
2 Unbefristete Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 enden ohne Kündigung am Ende des Monats, in dem das 70. Altersjahr vollendet wird.
Eingefügt durch Ziff. I der V des Institutsrats vom 5. März 2013, vom BR genehmigt am 26. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2145).
SR 831.10
Art. 11b Kündigungsfristen
1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden:
a. in den ersten zwei Monaten auf Ende der auf die Kündigung folgenden Woche;
b. ab dem dritten Monat auf Ende des der Kündigung folgenden Monats.
2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats gekündigt werden. Dabei gelten folgende Fristen:
a. drei Monate in den ersten fünf Dienstjahren;
b. vier Monate im sechsten bis und mit dem zehnten Dienstjahr;
c. sechs Monate ab dem elften Dienstjahr.
3 Die Zahl der Dienstjahre entspricht der ununterbrochenen Anstellungsdauer beim METAS ohne Lehrverhältnis und ohne unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat.
4 Das METAS kann den Mitarbeitenden im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.
Eingefügt durch Ziff. I der V des Institutsrats vom 5. März 2013, vom BR genehmigt am 26. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2145).
Art. 12 Massnahmen bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Verschulden der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
1 Kündigt das METAS das Arbeitsverhältnis, ohne dass die betroffene Person ein Verschulden trifft, so ergreift es Massnahmen zu deren Gunsten.
2 Eine Kündigung ohne Verschulden der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters liegt vor, wenn die Kündigung:
a. nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG) erfolgt;
b. nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c oder f BPG erfolgt und in der Kündigung ausdrücklich festgehalten wird, dass sie unverschuldet ist.
3 Zu den Massnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:
a. die Unterstützung des beruflichen Fortkommens;
b. Entschädigungen nach Artikel 13 Absatz 1;
c. die Sozialplanleistungen nach Artikel 72 des Vorsorgereglements vom 17. September 2012 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks METAS.
SR 172.220.1
Fassung gemäss Ziff. I der V des Institutsrats vom 5. März 2013, vom BR genehmigt am 26. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2145).
Fassung gemäss Ziff. I der V des Institutsrats vom 5. März 2013, vom BR genehmigt am 26. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2145).
SR 172.220.143.9
Art. 13 Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1 Eine Entschädigung nach Artikel 19 Absatz 3 BPG erhalten:
a. Mitarbeitende, die ohne Lehrverhältnis und ohne unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat Dauer mindestens 15 Jahre beim METAS angestellt waren;
b. Mitarbeitende, die das 50. Altersjahr vollendet haben.
2 Sind beide Voraussetzungen erfüllt, so werden die Entschädigungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b addiert.
3 Das METAS kann in begründeten Fällen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vereinbaren.
4 Keine Entschädigung erhalten Mitarbeitende, die bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG weiterbeschäftigt werden.
5 Mitarbeitende, die innerhalb eines Jahres nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem METAS bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt werden, müssen die Entschädigung entsprechend der in dieses Jahr fallenden Anzahl Anstellungsmonate beim neuen Arbeitgeber dem METAS anteilsmässig zurückerstatten.
6 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Mitarbeitende, die der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003 unterstehen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des Institutsrats vom 5. März 2013, vom BR genehmigt am 26. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2145).
SR 172.220.1
SR 172.220.12
Art. 14 Höhe der Entschädigung
1 Die Höhe der Entschädigung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a beträgt:
a. ab vollendetem 15. bis zum vollendeten 20. Dienstjahr drei Monatslöhne;
b. ab dem 21. bis zum vollendeten 25. Dienstjahr vier Monatslöhne;
c. ab dem 26. Dienstjahr fünf Monatslöhne.
2 Die Höhe der Entschädigung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b beträgt:
a. ab vollendetem 50. bis zum vollendeten 55. Altersjahr zwei Monatslöhne;
b. ab dem 56. bis zum vollendeten 60. Altersjahr drei Monatslöhne;
c. ab dem 61. Altersjahr vier Monatslöhne.
3 Die Höhe der Entschädigung nach Artikel 13 Absatz 3 beträgt mindestens einen Monatslohn und höchstens einen Jahreslohn.
Fassung gemäss Ziff. I der V des Institutsrats vom 5. März 2013, vom BR genehmigt am 26. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2145).
Art. 15 Verhaltensgrundsätze
1 Die Mitarbeitenden führen die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig aus und wahren die berechtigten Interessen des METAS.
2 Sie vermeiden Konflikte zwischen eigenen Interessen und solchen des METAS oder legen diese offen, wenn sie sich nicht vermeiden lassen.
3 Mitarbeitende treten in den Ausstand, wenn sie aus einem persönlichen Interesse in einer Sache oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Der Anschein der Befangenheit genügt als Ausstandsgrund. Als Befangenheitsgrund gilt namentlich die besondere Beziehungsnähe oder die persönliche Freund- oder Feindschaft zu natürlichen und juristischen Personen, die an einem Geschäft oder einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen sind.
Art. 16 Nebenbeschäftigung
1 Die Mitarbeitenden melden dem METAS sämtliche öffentlichen Ämter und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeiten, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses ausüben.
2 Die Ausübung der Ämter und Tätigkeiten nach Absatz 1 bedarf einer Bewilligung, wenn:
a. sie die Mitarbeitenden in einem Umfang beansprucht, der die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem METAS vermindern kann;
b. aufgrund der Art der Tätigkeit die Gefahr eines Konfliktes mit den dienstlichen Interessen besteht.
3 Interessenkonflikte können insbesondere bei folgenden Tätigkeiten bestehen:
a. Beratung oder Vertretung von Dritten in Angelegenheiten, die zu den Aufgaben des METAS gehören;
b. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aufträgen, die für das METAS ausgeführt werden oder die das METAS in absehbarer Zeit zu vergeben hat.
4 Wenn im Einzelfall Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können, wird die Bewilligung verweigert.
5 Zuständig für die Bewilligung ist:
a. für Mitglieder der Geschäftsleitung der Institutsrat;
b. für die übrigen Mitarbeitenden die Geschäftsleitung.
Art. 17 Einkommen aus Arbeiten für Dritte
Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, Einkommen aus Arbeiten für Dritte, die sie aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit dem METAS ausüben, ganz oder teilweise dem METAS abzuliefern.
Art. 18 Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen
1 Die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen gilt nicht als Geschenkannahme im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 BPG. Als geringfügige Vorteile gelten Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigt.
2 Mitarbeitenden, die an einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess beteiligt sind, ist auch die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen untersagt, wenn:
a. der Vorteil offeriert wird von:1. einer effektiven oder potenziellen Anbieterin oder einem effektiven oder potenziellen Anbieter,
2. einer Person, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist; oder
b. ein Zusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und dem Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann.
3 Können Mitarbeitende Geschenke aus Höflichkeitsgründen nicht ablehnen, so liefern sie diese dem METAS ab. Die Annahme aus Höflichkeit muss im Interesse des METAS liegen.
4 In Zweifelsfällen klären die Mitarbeitenden mit den Vorgesetzten die Zulässigkeit der Annahme von Vorteilen ab.
Fassung gemäss Ziff. I der V des Institutsrats vom 5. März 2013, vom BR genehmigt am 26. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2145).
SR 172.220.1
Art. 19 Einladungen
1 Die Mitarbeitenden lehnen Einladungen ab, wenn deren Annahme ihre Unabhängigkeit oder ihre Handlungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Einladungen ins Ausland sind abzulehnen, ausser es liegt eine schriftliche Bewilligung der Vorgesetzten vor.
2 Mitarbeitenden, die an einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess beteiligt sind, ist die Annahme von Einladungen auch untersagt, wenn:
a. die Einladung offeriert wird von:1. einer effektiven oder potenziellen Anbieterin oder einem effektiven oder potenziellen Anbieter,
2. einer Person, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist; oder
b. ein Zusammenhang zwischen der Einladung und dem Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann.
3 In Zweifelsfällen klären die Mitarbeitenden mit den Vorgesetzten ab, ob sie die Einladung annehmen dürfen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des Institutsrats vom 5. März 2013, vom BR genehmigt am 26. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2145).
Art. 20 Geheimhaltungspflicht
1 Die Mitarbeitenden sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder aufgrund von Rechtsvorschriften oder Weisungen geheim zu halten sind.
2 Diese Pflicht bleibt auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem METAS bestehen.
3 Die Mitarbeitenden dürfen sich bei Einvernahmen oder bei Gerichtsverfahren als Partei, Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit dem METAS gemacht haben, nur äussern, wenn sie vom METAS vorgängig schriftlich dazu ermächtigt wurden.
4 Zuständig für die Ermächtigung ist:
a. für Mitglieder der Geschäftsleitung der Institutsrat;
b. für die übrigen Mitarbeitenden die Geschäftsleitung.
Art. 21 Eigengeschäfte
1 Die Mitarbeitenden dürfen nicht öffentlich bekannte Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, nicht verwenden, um für sich oder andere einen Vorteil zu erlangen.
2 Verfügen Mitarbeitende insbesondere über nicht öffentlich bekannte Informationen, deren Bekanntwerden den Wert von Effekten und Devisen in voraussehbarer Weise beeinflussen kann, so dürfen sie keine Eigengeschäfte mit solchen Effekten oder Devisen tätigen. Der Kauf von Devisen zur Deckung des täglichen Bedarfs ist jederzeit gestattet.
3 Als Eigengeschäft gilt jedes Rechtsgeschäft:
a. das Mitarbeitende im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder auf Rechnung einer Drittperson tätigen;
b. das Mitarbeitende für nahestehende Personen veranlassen; oder
c. für das Mitarbeitende eine Drittperson einschalten, insbesondere um ihre Identität zu verschleiern.
4 Vorbehalten bleiben die börsenrechtlichen und die strafrechtlichen Bestimmungen.
Art. 22 Pflichten bei Fernbleiben von der Arbeit
1 Die Mitarbeitenden teilen es dem METAS so rasch wie möglich mit, wenn sie wegen Krankheit, Unfall oder anderen Gründen der Arbeit fernbleiben müssen.
2 Bei krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheiten von mehr als fünf Arbeitstagen müssen die Mitarbeitenden dem METAS ein Arztzeugnis einreichen. Bei wiederholten krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheiten oder in anderen begründeten Fällen kann das METAS diese Frist verkürzen.
3 Bei länger dauernden gesundheitlich bedingten Abwesenheiten ist jeweils nach drei Wochen ein neues Arztzeugnis einzureichen. Das METAS kann diese Frist in begründeten Fällen verkürzen oder verlängern.
Art. 22a Mitwirkung an Eingliederungsmassnahmen
Das METAS kann Mitarbeitende verpflichten, an Massnahmen mitzuwirken, die bei krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit dazu dienen, die betroffene Person wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern.
Eingefügt durch Ziff. I der V des Institutsrats vom 5. März 2013, vom BR genehmigt am 16. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2145).
Art. 23 Grundsatz
1 Der Lohn setzt sich aus dem Basislohn und einem allfälligen Leistungsanteil zusammen.
2 Die Summe von Basislohn und Leistungsanteil beträgt höchstens 319 442 Franken (Stand 2013).
Fassung gemäss Ziff. I der V des Institutsrats vom 5. März 2013, vom BR genehmigt am 16. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2145).
Art. 24 Funktionen und Lohnbänder
1 Jede Funktion wird bewertet und einem von sechs Lohnbändern zugeordnet. Zuständig ist:
a. für die Funktionen der Geschäftsleitung der Institutsrat;
b. für die Funktionen der übrigen Mitarbeitenden die Geschäftsleitung.
2 Kriterien für die Bewertung sind insbesondere fachliche Kenntnisse, Unternehmenskenntnisse, soziale Kompetenz, Denkspielraum, Schwierigkeitsgrad, Entscheidautonomie, Einflussbereich und Einflussstärke.
3 Die Lohnbänder sind im Anhang aufgeführt.
Art. 25 Basislohn
1 Bei der erstmaligen Festlegung des individuellen Basislohns innerhalb der Lohnbänder werden insbesondere die Ausbildung, die Berufs- und Lebenserfahrung sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
2 Der Basislohn wird mindestens alle zwei Jahre und bei jedem Funktionswechsel überprüft und allenfalls angepasst. Dabei werden insbesondere die Kriterien nach Absatz 1 berücksichtigt.
Art. 26 Leistungsanteil
1 Der Leistungsanteil bemisst sich nach der Erfüllung von qualitativen und quantitativen Zielen. Berücksichtigt werden insbesondere die Beiträge der Mitarbeitenden zur Erfüllung der:
a. Unternehmensziele;
b. Teamziele;
c. individuellen Leistungs- und Verhaltensziele.
2 Der Leistungsanteil beträgt maximal:
a. 10 Prozent des Basislohns für Mitarbeitende in Funktionen, die den Lohnbändern 1–3 zugeordnet sind;
b. 15 Prozent des Basislohns für Mitarbeitende in Funktionen, die den Lohnbändern 4–6 zugeordnet sind.
3 Der für den Leistungsanteil zur Verfügung stehende Betrag wird vom Institutsrat jährlich in Abhängigkeit vom Geschäftsgang des METAS festgelegt und beträgt maximal 10 Prozent der Summe der Basislöhne.
Art. 27 Auszahlung des Lohns
1 Der Basislohn wird in 13 Teilen ausbezahlt. Der 13. Teil wird je zur Hälfte im Juni und im Dezember ausbezahlt.
2 Der Leistungsanteil wird einmal jährlich ausbezahlt.
Art. 28 Stundenlohn
1 Bei unregelmässigem Einsatz kann mit Mitarbeitenden ein Stundenlohn vereinbart werden.
2 Der Stundenlohn entspricht dem 2050. Teil des Jahreslohns. Der 13. Monatslohn ist im Stundenlohn inbegriffen.
3 Der Zuschlag anstelle des Ferienanspruchs beträgt:
a. 10,64 Prozent bei fünf Wochen Ferien;
b. 13,04 Prozent bei sechs Wochen Ferien;
c. 15,56 Prozent bei sieben Wochen Ferien.
4 Für eine unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleistung erhalten Mitarbeitende im Stundenlohn anstelle der Lohnfortzahlung einen Zuschlag von 2,5 Prozent.
Art. 29 Funktionszulage
1 An Mitarbeitende, die vorübergehend Aufgaben mit besonderen Anforderungen und Beanspruchungen erfüllen, kann eine Funktionszulage ausgerichtet werden.
2 Die Höhe richtet sich nach Art, Umfang und Dauer der zusätzlichen Aufgaben.
Art. 30 Ergänzende Leistungen zur Familienzulage
1 Das METAS richtet ergänzende Leistungen zur Familienzulage nach dem Familienzulagengesetz vom 24. März 2006 aus, sofern diese tiefer ist als 4384 Franken (Stand 2012) pro anspruchsberechtigtes Kind und Jahr.
2 Die Höhe der ergänzenden Leistungen entspricht der Differenz zwischen dem Betrag nach Absatz 1 und der Familienzulage.
SR 836.2
Art. 31 Teuerungsausgleich und Reallohnerhöhungen
1 Die Teuerung wird jährlich angemessen ausgeglichen, wenn die finanzielle Lage des METAS dies zulässt.
2 Reallohnerhöhungen können höchstens in gleicher Höhe gewährt werden wie dem Personal, das der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 untersteht.
3 Der Teuerungsausgleich und Reallohnerhöhungen werden vom Institutsrat mit dem Voranschlag beschlossen.
4 Der Teuerungsausgleich und Reallohnerhöhungen wirken sich aus auf:
a. den Lohn;
b. die Funktionszulage;
c. die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage;
d. die Lohnbänder;
e. die Vergütungen für Arbeitsleistungen nach Artikel 36 Absatz 3;
f. die Vergütungen für Rufbereitschaft.
SR 172.220.111.3
Art. 32 Treueprämie
1 Nach jeweils fünf Dienstjahren beim METAS wird eine Treueprämie ausgerichtet.
2 Sie richtet sich nach der Lohnhöhe am Tag der Vollendung der Fünfjahresperiode und beträgt:
a. nach 5 Jahren einen Viertel des Monatslohns;
b. nach 10 Jahren die Hälfte des Monatslohns;
c. nach 15 Jahren drei Viertel des Monatslohns;
d. nach 20 sowie jeweils fünf weiteren Jahren einen Monatslohn.
3 Die Zahl der Dienstjahre entspricht der ununterbrochenen Anstellungsdauer beim METAS ohne Lehrverhältnis und ohne unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat.
4 Betrug der Beschäftigungsgrad während der letzten fünf Dienstjahre mindestens zeitweise weniger als 100 Prozent, so wird die Treueprämie entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während dieser Periode berechnet.
5 Das METAS kann auf begründetes Gesuch die Treueprämie ganz oder teilweise als bezahlten Urlaub gewähren.
6 Urlaubstage nach Absatz 5 verfallen entschädigungslos, wenn sie fünf Jahre nach Entstehung des Anspruchs nicht bezogen worden sind.
Art. 33 Spesenersatz
1 Die Geschäftsleitung präzisiert in einer Weisung die Entschädigung der Mitarbeitenden für Mehrauslagen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit für das METAS anfallen.
2 Sie kann Pauschalspesen von jährlich höchstens 3000 Franken vorsehen.
Art. 34 Lohnnebenleistungen
1 Die Geschäftsleitung kann in einer Weisung Lohnnebenleistungen vorsehen.
2 Für Lohnnebenleistungen stehen höchstens 2,5 Prozent der Summe der Basislöhne zur Verfügung.
Art. 35 Nichtberufsunfallversicherung
1 Das METAS kann die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle seiner Mitarbeitenden ganz oder teilweise übernehmen (Art. 91 Abs. 2 des BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung).
2 Die Übernahme der Prämien wird vom Institutsrat mit dem Voranschlag beschlossen.
SR 832.20
Art. 36 Arbeitszeit
1 Bei Vollzeitbeschäftigung beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 42 Stunden. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sie sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
2 Die Geschäftsleitung legt eine Auswahl von Arbeitszeitmodellen fest; sie berücksichtigt dabei die Bedürfnisse des METAS und der Mitarbeitenden.
3 Sie regelt Arbeitsleistungen, die ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über den vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad hinaus erbracht werden.
4 Sie kann ein Sabbatical vorsehen.
Art. 37 Vertrauensarbeitszeit
1 Mitarbeitende mit Vertrauensarbeitszeit sind von der Erfassung der Arbeitszeit befreit.
2 Als pauschale Entschädigung für Arbeitsleistungen, die Mitarbeitende mit Vertrauensarbeitszeit über den vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad hinaus erbringen, erhalten sie eine Barvergütung von 5 Prozent des Basislohns und einer allfälligen Funktionszulage. Die Geschäftsleitung kann gleichwertige Kompensationen anbieten. Unter Vorbehalt des Leistungsanteils nach Artikel 26 sind die Arbeitsleistungen damit vollständig abgegolten.
3 Für Mitarbeitende in Funktionen, die den Lohnbändern 5 und 6 zugeordnet sind, ist Vertrauensarbeitszeit obligatorisch. Mit weiteren Mitarbeitenden kann sie vereinbart werden.