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Verordnung des METAS über sein Personal

Confederation · 941.273 · ordinance

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Contents: 69 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Ergänzende Weisungen
  3. Art. 3 Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide
  4. Art. 4 Personalpolitik
  5. Art. 5 Personalentwicklung
  6. Art. 6 Schutz der Persönlichkeit
  7. Art. 7 Personalgespräch
  8. Art. 8 Stellenausschreibung
  9. Art. 9 Rechtsschutz
  10. Art. 10 Arbeitsvertrag
  11. Art. 11 Probezeit
  12. Art. 11a Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus
  13. Art. 11b Kündigungsfristen
  14. Art. 12 Massnahmen bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Verschulden der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
  15. Art. 13 Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  16. Art. 14 Höhe der Entschädigung
  17. Art. 15 Verhaltensgrundsätze
  18. Art. 16 Nebenbeschäftigung
  19. Art. 17 Einkommen aus Arbeiten für Dritte
  20. Art. 18 Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen
  21. Art. 19 Einladungen
  22. Art. 20 Geheimhaltungspflicht
  23. Art. 21 Eigengeschäfte
  24. Art. 22 Pflichten bei Fernbleiben von der Arbeit
  25. Art. 22a Mitwirkung an Eingliederungsmassnahmen
  26. Art. 23 Grundsatz
  27. Art. 24 Funktionen und Lohnbänder
  28. Art. 25 Basislohn
  29. Art. 26 Leistungsanteil
  30. Art. 27 Auszahlung des Lohns
  31. Art. 28 Stundenlohn
  32. Art. 29 Funktionszulage
  33. Art. 30 Ergänzende Leistungen zur Familienzulage
  34. Art. 31 Teuerungsausgleich und Reallohnerhöhungen
  35. Art. 32 Treueprämie
  36. Art. 33 Spesenersatz
  37. Art. 34 Lohnnebenleistungen
  38. Art. 35 Nichtberufsunfallversicherung
  39. Art. 36 Arbeitszeit
  40. Art. 37 Vertrauensarbeitszeit
  41. Art. 38 Rufbereitschaft
  42. Art. 39 Arbeitsfreie Tage
  43. Art. 40 Ferien
  44. Art. 41 Urlaub
  45. Art. 42 Paritätisches Organ des Vorsorgewerks des METAS
  46. Art. 43 Versicherbarer Lohn
  47. Art. 44 Überbrückungsrente
  48. Art. 45 Beteiligung am Einkauf
  49. Art. 46 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
  50. Art. 47 Kürzung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
  51. Art. 48 Lohnfortzahlung im Todesfall
  52. Art. 49 Lohnfortzahlung bei obligatorischem Dienst
  53. Art. 50 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft und Adoption
  54. Art. 51 Ende der Lohnfortzahlung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  55. Art. 52 Ersatzanspruch
  56. Art. 53 Grundsätze
  57. Art. 54 Auskunftsrecht und Datenberichtigung
  58. Art. 55 Veröffentlichung und Weitergabe von Daten
  59. Art. 56 Datenbearbeitung
  60. Art. 57 Aufbewahrungsfristen
  61. Art. 58 In Papierform gesammelte Daten
  62. Art. 59 Personalinformationssystem
  63. Art. 60 Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten im Personalinformationssystem
  64. Art. 61 Datenzugriff im Abrufverfahren
  65. Art. 62 Medizinische Akten
  66. Art. 63 Personalkommission
  67. Art. 64 Sozialpartner
  68. Art. 65 Übergangsbestimmungen
  69. Art. 66 Inkrafttreten

69 provisions

Art. 38 Rufbereitschaft

Das METAS kann gegen Vergütung Rufbereitschaft anordnen für Mitarbeitende, die sich ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit für Arbeitseinsätze wie die Behebung von Störungen, die Hilfeleistung in Notsituationen, Kontrollgänge oder ähnliche Sonderereignisse bereithalten müssen.

Art. 39 Arbeitsfreie Tage

1 Samstage, Sonntage und Feiertage sind arbeitsfrei. 2 Als Feiertage gelten: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Heiligabend, Weihnachten, Stephanstag und Silvester. 3 Feiertage, die in eine Abwesenheit wegen Urlaubs, Krankheit, Unfalls oder eines obligatorischen Dienstes fallen, gelten als bezogen. 4 Feiertage, die in die Ferien fallen, gelten nicht als Ferientage. 5 Die Geschäftsleitung präzisiert in einer Weisung den Ausgleich für Feiertage, die auf einen Samstag oder auf einen Sonntag fallen.

Art. 40 Ferien

1 Die Mitarbeitenden haben pro Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von: a. 5 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden; b. 6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden; c. 7 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden. 2 Die Ferien werden im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Arbeit während eines Kalenderjahres länger aussetzt als: a. 60 Tage wegen Krankheit, Unfalls oder obligatorischen Dienstes; bei der Berechnung der Kürzung werden die ersten 60 Abwesenheitstage nicht berücksichtigt; b. 30 Tage wegen unbezahlten Urlaubs; c. 30 Tage wegen verschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung. 3 Die Abwesenheit wegen Mutterschafts- oder Adoptionsurlaubs führt nicht zu einer Ferienkürzung.

Art. 41 Urlaub

1 Das METAS kann den Mitarbeitenden bezahlten, teilweise bezahlten oder unbezahlten Urlaub gewähren. 2 Die Geschäftsleitung präzisiert in einer Weisung, aus welchen Gründen in jedem Fall Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht, und bestimmt die Dauer dieser Urlaube.

Art. 42 Paritätisches Organ des Vorsorgewerks des METAS

1 Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen die Geschlechter und die Amtssprachen angemessen vertreten sein. 2 Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der Kassenkommission der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) festgelegt.

Art. 43 Versicherbarer Lohn

1 Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen folgende Leistungen des METAS: a. der Basislohn (Art. 25); b. der Leistungsanteil (Art. 26); c. die Funktionszulage (Art. 29). 2 Der versicherbare Lohn wird auf der Grundlage der Arbeitszeit nach Artikel 36 Absatz 1 bestimmt. Dieser Lohn gilt auch dann als versicherbarer Lohn, wenn ein Arbeitszeitmodell nach Artikel 36 Absatz 2 vereinbart wird. Nicht zum versicherbaren Lohn gehört die Barvergütung nach Artikel 37 Absatz 2.

Art. 44 Überbrückungsrente

1 Bezieht eine Person eine ganze oder halbe Überbrückungsrente, so übernimmt das METAS die Hälfte der Kosten zur Finanzierung der effektiv bezogenen Überbrückungsrente, wenn: a. die betroffene Person das 62. Altersjahr vollendet hat; b. die betroffene Person in einer Funktion angestellt war, die den Lohnbändern 1–3 zugeordnet ist; und c. das Arbeitsverhältnis mit dem METAS vor dem Altersrücktritt ununterbrochen mindestens fünf Jahre gedauert hat. 2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht gegeben, so beteiligt sich das METAS zu 10 Prozent an den Kosten.

Art. 45 Beteiligung am Einkauf

Das METAS kann sich am reglementarischen Einkauf beteiligen, wenn bei einer Neuanstellung der Vorsorgeschutz der anzustellenden Person als unangemessen gering erscheint. Zuständig für den Entscheid ist der Institutsrat.

Art. 46 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall

1 Die Mitarbeitenden haben bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit während zwölf Monaten Anspruch auf Fortzahlung des Basislohns, der ergänzenden Leistungen zur Familienzulage und der Funktionszulage. 2 Nach Ablauf dieser Frist haben die Mitarbeitenden während weiterer zwölf Monate Anspruch auf Fortzahlung von 90 Prozent des Basislohns und 100 Prozent der ergänzenden Leistungen zur Familienzulage. 3 Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass die Mitarbeitenden ihre Pflicht zur Einreichung eines Arztzeugnisses (Art. 22 Abs. 2 und 3) erfüllen und die ärztlichen Anweisungen befolgen. Das METAS kann eine Untersuchung durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt des METAS veranlassen. 4 Für die Berechnung der Dauer des Anspruchs werden alle Abwesenheiten zusammengezählt, während denen wegen voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit aus dem gleichen Grund ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach den Absätzen 1 und 2 besteht.

Art. 47 Kürzung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall

1 Die Kürzung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung nach Artikel 46 Absatz 2 unterbleibt, wenn die Arbeitsunfähigkeit die Folge eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. 2 Der Anspruch auf Lohnfortzahlung wird gekürzt oder entzogen, wenn Mitarbeitende eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.

Art. 48 Lohnfortzahlung im Todesfall

Beim Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters werden der Basislohn, die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage und die Funktionszulage für den laufenden und zwei weitere Monate fortgezahlt.

Art. 49 Lohnfortzahlung bei obligatorischem Dienst

1 Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivilschutzdienstes oder zivilen Ersatzdienstes haben die Mitarbeitenden Anspruch auf Fortzahlung des Basislohns, der ergänzenden Leistungen zur Familienzulage und der Funktionszulage. 2 Wird während der Leistung des Dienstes eine Soldzulage bezogen, so wird der Anspruch um den entsprechenden Betrag gekürzt. 3 Hat die Anstellung beim METAS ohne Lehrverhältnis weniger als vier Jahre gedauert, so wird der Anspruch gekürzt, soweit er die Höhe der Erwerbsausfallentschädigung übersteigt.

Art. 50 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft und Adoption

1 Die Mitarbeiterinnen haben bei Mutterschaft Anspruch auf vier Monate bezahlten Mutterschaftsurlaub. Der Urlaub ist unmittelbar nach der Niederkunft zu beziehen. 2 Endet der Lohnanspruch nach Absatz 1 vor Ablauf des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952, weil diese Entschädigung aufgeschoben wurde, so wird den Mitarbeiterinnen zwischen dem Ende des Lohnanspruchs und dem Ablauf des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung nur diese ausbezahlt. 3 Bei Aufnahme von Kleinkindern zur Pflege und Erziehung zwecks späterer Adoption haben Mitarbeitende, die die Kinderbetreuung zur Hauptsache übernehmen, Anspruch auf zwei Monate bezahlten Urlaub. Arbeiten beide künftigen Adoptiveltern beim METAS, so besteht der Anspruch nur für einen Elternteil. Die Eltern können die zweimonatige Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen. 4 Der Anspruch auf Lohnfortzahlung umfasst den Basislohn, die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage und die Funktionszulage. SR 834.1

Art. 51 Ende der Lohnfortzahlung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Die Lohnfortzahlung nach den Artikeln 46, 47, 49 und 50 endet in jedem Fall mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Art. 52 Ersatzanspruch

Leistungen von Sozialversicherungen werden an die Lohnfortzahlung nach den Artikeln 46–50 angerechnet.

Art. 53 Grundsätze

1 Das METAS kann zum Zweck der Personalführung Datensammlungen mit Personendaten seiner Mitarbeitenden führen. 2 Es ist Inhaber der Datensammlungen. 3 Es trägt die Verantwortung für die von ihm bearbeiteten Daten. 4 Die Geschäftsleitung führt die Liste der Datensammlungen. Diese Liste wird den Mitarbeitenden zur Kenntnis gebracht. 5 Die Mitarbeitenden werden vor der Einführung oder der Änderung einer Datensammlung angehört.

Art. 54 Auskunftsrecht und Datenberichtigung

1 Die Mitarbeitenden können über die Daten, die über sie in einer bestimmten Datensammlung enthalten sind, Auskunft verlangen. Diese wird kostenlos erteilt. 2 Die Mitarbeitenden können schriftlich Dritte ermächtigen, über sie gesammelte Daten einzusehen oder darüber Auskunft einzuholen. 3 Ergibt sich, dass Daten unrichtig oder unvollständig sind oder dass sie dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen, so muss der Inhaber der Datensammlung sie umgehend berichtigen oder vernichten.

Art. 55 Veröffentlichung und Weitergabe von Daten

1 Daten aus der Privatsphäre von Mitarbeitenden dürfen im Intranet, in einem internen Publikationsorgan oder am Anschlagbrett nur veröffentlicht werden, wenn eine schriftliche Zustimmung der betroffenen Mitarbeitenden vorliegt. 2 An Dritte, insbesondere an neue Arbeitgeber, an Bank- und Kreditinstitute oder an Vermieterinnen und Vermieter, dürfen Daten nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Mitarbeitenden weitergegeben werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Mitarbeitenden das METAS als Referenz zur Auskunftserteilung bezeichnet haben. 3 Die Datenweitergabe beschränkt sich auf die für ihren Zweck notwendige Information.

Art. 56 Datenbearbeitung

1 Der Bereich Personal bearbeitet die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten, insbesondere Informationen aus den Bewerbungsunterlagen, dem Arbeitsvertrag, der Stellenbeschreibung und den Personalgesprächsformularen, sowie die auf einem Personalgespräch beruhenden Entscheide, die Abwesenheiten, die Arztzeugnisse, die Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Abklärungstests zur Potenzialerfassung sowie die Auszüge aus öffentlichen Registern. 2 Die Vorgesetzten bearbeiten die zur Erfüllung ihrer Führungsaufgaben notwendigen Daten, insbesondere die Personalgesprächsformulare und die Daten zu Lohnmassnahmen, die aufgrund individueller Leistung vorgenommen werden. 3 Persönlichkeitstests oder Abklärungstests zur Potenzialerfassung, die der Einschätzung der Fähigkeiten sowie des beruflichen und des persönlichen Potenzials der Mitarbeitenden dienen, dürfen nur mit deren Einwilligung durchgeführt werden. 4 Die Mitarbeitenden müssen zuvor über den Zweck des Tests sowie über die Verwendung der Ergebnisse und den Personenkreis, der über die Testresultate in Kenntnis gesetzt wird, informiert werden.

Art. 57 Aufbewahrungsfristen

1 Für die Aufbewahrung der Daten gelten folgende Fristen: a. für die allgemeinen Personaldossiers: zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; b. für Daten über Sozialmassnahmen, administrative, betreibungs- und strafrechtliche Massnahmen: fünf Jahre nach Umsetzung der Massnahme; c. für Persönlichkeitsprofile: fünf Jahre nach Erhebung der Daten, wenn die betroffene Person nicht einer längeren Aufbewahrungsfrist schriftlich zugestimmt hat; d. für die Ergebnisse von Persönlichkeits- oder Abklärungstests zur Potenzialerfassung: fünf Jahre nach dem Test. 2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist nach Artikel 38 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG) zu verfahren. 3 Daten von nicht berücksichtigten Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern werden mit Ausnahme des Bewerbungsschreibens innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Bewerbungsverfahrens zurückgesandt; vorbehalten bleiben anderslautende Vereinbarungen mit Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern. Die Daten können länger aufbewahrt werden, wenn sie für die Behandlung von Beschwerden nach Artikel 13 Absatz 2 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 benötigt werden. SR 235.1. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Sept. 2023 angepasst. SR 151.1

Art. 58 In Papierform gesammelte Daten

Die in Papierform gesammelten Daten sind unter Verschluss zu halten.

Art. 59 Personalinformationssystem

1 Das METAS betreibt ein eigenes Personalinformationssystem, das Daten über die Mitarbeitenden und ehemaligen Mitarbeitenden des METAS enthält. Gestützt auf Artikel 16 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz hat das METAS diese Datensammlung dem eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gemeldet. 2 Das Personalinformationssystem dient folgenden Zwecken: a. die Daten über die Mitarbeitenden zentral zu verwalten und einheitlich zu bewirtschaften; b. die Lohndaten zu bearbeiten und Evaluationen, Budgetsimulationen und Personalkostenplanungen durchzuführen; c. die Verwaltung der Personaldaten in das Finanz- und Rechnungswesen zu integrieren; d. im Einvernehmen mit den Mitarbeitenden Daten zu verwalten, die für die Managemententwicklung relevant sind. 3 Der Bereich Personal führt und pflegt das Personalinformationssystem. 4 Die zuständigen Mitarbeitenden des Bereichs Personal haben Zugriff auf die Daten des Personalinformationssystems und dürfen sie bearbeiten. [AS 1993 1962; 2000 1227 Anhang Ziff. II 7; 2006 2331 Anhang 2 Ziff. 3, 4705 Ziff. II 24; 2007 4993; 2008 189; 2010 3399. AS 2022 568 Anhang 2 Ziff. I]. Siehe heute die Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022 (SR 235.11).

Art. 60 Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten im Personalinformationssystem

Im Personalinformationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten der Mitarbeitenden bearbeitet werden: a. Arztzeugnisse; b. Schlussfolgerungen aus ärztlichen Feststellungen der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes des METAS; c. Dauer der Absenzen infolge Krankheit und Unfall; d. Leistungsbeurteilungen und Zielvereinbarungen sowie die auf einer Beurteilung beruhenden Entscheide; e. Verhaltens- und Fachkompetenzen; f. Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen; g. Referenzen; h. grafologische Gutachten; i. öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen; j. Verfahrensakten und Entscheide betreffend Disziplinaruntersuchungen; k. Beschlüsse betreffend Lohnpfändungen; l. IV-Anmeldungen und Unfallmeldungen; m. Entscheide der IV-Stelle, der SUVA und der Militarversicherung; n. Verfügungen der Fachstelle für Personensicherheitsprüfung; o. Auszüge aus Gerichtsurteilen zwecks Festlegung der Anspruchsberechtigung für Familienzulagen; p. Arbeitszeugnisse.

Art. 61 Datenzugriff im Abrufverfahren

Das METAS kann mit Ausnahme von besonders schützenswerten Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c DSG und von Persönlichkeitsprofilen nach Artikel 3 Buchstabe d DSG Datenzugriff im Abrufverfahren gewähren für: a. die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung zwecks Aktualisierung der individuellen Konten; b. die Pensionskasse des Bundes PUBLICA zwecks Aktualisierung der individuellen Konten des Personals; c. das Finanzinstitut des METAS zwecks Überweisung der Löhne des Personals. SR 235.1. Siehe heute Art. 5 Bst. c und g DSG.

Art. 62 Medizinische Akten

1 Die medizinischen Akten enthalten die Untersuchungsergebnisse und die Beurteilungen der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes des METAS, die für die Eignungsbeurteilung der Mitarbeitenden während des Arbeitsverhältnisses oder im Zusammenhang mit der Lohnfortzahlungspflicht nach Artikel 46 notwendig sind. Die medizinischen Akten werden bei der Vertrauensärztin oder beim Vertrauensarzt aufbewahrt. 2 Die Gesundheitsdaten werden in Papierform gesammelt. Zur Fakturierung oder im Hinblick auf die Erhebung statistischer Daten können die dafür nötigen Daten, beispielsweise der Name der angestellten Person, in automatisierter Form bearbeitet werden. Das automatisierte System zur Bearbeitung medizinischer Daten muss ein geschlossenes System sein; es darf an kein anderes elektronisches Datenverarbeitungssystem angeschlossen sein. 3 Das Auskunftsrecht der Mitarbeitenden richtet sich nach Artikel 54. Ist die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt des METAS der Auffassung, der Inhalt der medizinischen Akten könnte der betroffenen Mitarbeiterin oder dem betroffenen Mitarbeiter schaden, so können die darin enthaltenen Daten der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt mitgeteilt werden, die oder der von der betroffenen Person bezeichnet worden ist. 4 Dem Bereich Personal wird nur die Beurteilung der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes des METAS weitergegeben. Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt gibt den Inhalt der medizinischen Akten dem Bereich Personal oder Dritten nur dann weiter, wenn die betroffene Person ihre schriftliche Einwilligung erteilt hat. Die Ermächtigung zur Weitergabe von Gesundheitsdaten ohne Zustimmung der betroffenen Person im Rahmen von Artikel 28 Absätze 3 und 4 BPG obliegt der Geschäftsleitung. SR 172.220.1

Art. 63 Personalkommission

1 Die Mitarbeitenden können eine Personalkommission wählen. Es gilt das Mehrheitswahlverfahren. 2 Die Personalkommission fördert die Zusammenarbeit zwischen der Geschäftsleitung und den übrigen Mitarbeitenden und stärkt deren Mitwirkung. 3 Die Geschäftsleitung schafft die Voraussetzungen für eine zielgerichtete Arbeit der Personalkommission. Sie präzisiert in einer Weisung insbesondere die einzelnen Aufgaben der Personalkommission, die Zahl ihrer Mitglieder und die Einzelheiten des Wahlverfahrens.

Art. 64 Sozialpartner

1 Das Personal und die Verbände des Bundespersonals werden konsultiert, bevor diese Verordnung geändert wird. 2 Das METAS trifft sich bei Bedarf mit den Vertreterinnen und Vertretern der Verbände des Bundespersonals zu einem Informationsaustausch, insbesondere vor einem allfälligen Entscheid des Institutsrats, die Teuerung nicht in vollem Umfang auszugleichen.

Art. 65 Übergangsbestimmungen

1 Für Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis nach Artikel 28 Absatz 1 EIMG vom Bundesamt für Metrologie auf das METAS übergegangen ist, gilt: a. Die nach bisherigem Recht erworbenen Zeitguthaben werden übertragen. Ihr Abbau richtet sich nach bisherigem Recht. b. Die nach bisherigem Recht erworbenen Dienstjahre werden für die Entschädigung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a, für die Treueprämie nach Artikel 32, für die Beteiligung des METAS an der Finanzierung der Überbrückungsrente nach Absatz 3 und für die Kündigungsfrist nach Artikel 11b Absatz 2 angerechnet. 2 Die Geschäftsleitung kann die Lohngarantie nach Artikel 28 Absatz 2 EIMG für einzelne Mitarbeitende verlängern, um Härtefälle zu vermeiden. Für Mitglieder der Geschäftsleitung und weitere Mitarbeitende, die der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003 unterstehen, obliegt der Entscheid dem Institutsrat. 3 Bis am 31. Dezember 2017 übernimmt das METAS die Hälfte der Kosten zur Finanzierung der Überbrückungsrente (Art. 44) ab dem vollendeten 60. Altersjahr und unabhängig von der Funktion der betroffenen Person, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Altersrücktritt ununterbrochen mindestens fünf Jahre gedauert hat. Fassung gemäss Ziff. I der V des Institutsrats vom 5. März 2013, vom BR genehmigt am 26. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2145). SR 172.220.12

Art. 66 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

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