Art. 1
Grundsatz Die Kantone Obwalden und Nidwalden führen in Sarnen und Stans je eine kantonale Berufsschule.
Obwalden · 416.72 · intercantonal agreement
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Grundsatz Die Kantone Obwalden und Nidwalden führen in Sarnen und Stans je eine kantonale Berufsschule.
Schüleraustausch 1 Zur Erreichung besserer Voraussetzungen für eine gute Ausbildung und um den Zielsetzungen des Bundesgesetzes über die Berufsbildung zur Schaffung regionaler Schulzentren in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen, wird folgender Schüleraustausch festgelegt: 1. Die Berufsschule in Sarnen ist von sämtlichen Maurer-, Bäcker- und Metzgerlehrlingen aus beiden Kantonen zu besuchen. 2. Die Berufsschule in Stans ist von sämtlichen Lehrtöchtern und Lehrlingen folgender Berufe aus beiden Kantonen zu besuchen: 3 OGS 1971, 103 4 GDB 101.0 5 AS 1965, 321 6 OGS 1966, 94 416.72 Automechaniker, Elektromonteur, kaufmännische(r) Angestellte(r), Coiffeur(euse), Damenschneiderin, Verkäufer(in). 2 Die Berufsbildungskommissionen beider Kantone sind befugt, in gegenseitigem Einvernehmen und nach Anhören des BIGA, Unterabteilung Berufsbildung, den Schüleraustausch für einzelne Berufsgattungen aufzuheben oder auf andere auszudehnen, sofern sich eine solche Massnahme auf Grund der Schülerzahlen aufdrängt.
Schulorganisation 1 Die Schulvorsteher haben den Unterricht der von ihnen geleiteten Berufsschule so festzulegen, dass neben den Interessen der Schule auch den berechtigten Wünschen der Lehrmeister angemessen Rechnung getragen wird. 2 Sie bemühen sich, durch Verhandlungen mit den zuständigen Bahnorganen eine zweckmässige Anpassung des Fahrplanes an den Normalstundenplan zu erzielen. 3 Die Schulvorsteher haben nach Möglichkeit den täglichen Unterrichtsbeginn und -schluss dem gültigen Fahrplan anzupassen.
Aufsichtsrecht Berufsbildungskommission, Schulkommission und Schulleiter können die Schulklassen gegenseitig besuchen.
Schulgeld 1 Das Schulgeld je Schüler und Jahr wird von den Regierungsräten beider Kantone im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt. 2 Die Kantone stellen sich gegenseitig auf das Ende des Schuljahres für das Schulgeld Rechnung.
Fahrkosten Die Vergütung der Fahrkosten richtet sich nach den Bestimmungen des für den Schüler zuständigen Kantons. 416.72
Kündigung Diese Vereinbarung kann von beiden Regierungen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf das Ende eines Schuljahres, erstmals auf Ende des Schuljahres 1974/75, gekündigt werden.
Rechtskraft 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den verfassungsmässig zuständigen Organen der Vertragsparteien genehmigt worden ist. 2 Der volle Schüleraustausch findet statt, sobald in Sarnen und in Stans die neuen Berufsschulhäuser in Betrieb genommen sind. Bis dahin beginnt der Schüleraustausch für einzelne Berufe nach besonderer Vereinbarung.