Law

Weisungen über den Treffsicherheitsnachweis

Obwalden · 651.114 · other

Ask the law about thisMore laws of ObwaldenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 b5ef77a31dba3a4021cfc70e21071baea1ea5a2d0cf972c08f4c2db31062d63a

Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Grundsatz 1 Für den Patenterwerb ist die Treffsicherheit für eine auf der Jagd verwendeten Jagdwaffe (Kugel- und/oder Schrotschuss) nachzuweisen. Der Nachweis ist jährlich zu erfüllen. 2 Es ist folgendes Schiessprogramm zu erfüllen: a. Kugelschiessen auf Scheibe mit Zehnerwertung: 1. Scheibendistanz mindestens 100 m, 2. Mindestanforderung: 4 Treffer in Folge, als Treffer gelten die Punkte 10, 9 und 8, 3. Stellung: frei wählbar, Schiessgestelle sind nicht erlaubt; b. Schrotschiessen auf dreiteilige Kippscheibe oder Scheibe mit gleichwertiger elektronischer Trefferanzeige auf eine Distanz von ca. 30 m oder auf Rollhase: 1. Mindestanforderung: 4 Treffer in Folge, als Treffer gelten bei der Kippscheibe die vordere und/oder mittlere Klappe, 2. Doublieren gestattet. 3 Wer nur das Hochjagdpatent ohne Winterjagd und Wasserwildjagd löst, hat nur das Schiessprogramm Kugel zu erfüllen. 4 Das Schiessprogramm kann bis zur Erfüllung wiederholt werden. 5 Als Nachweis der Treffsicherheit gilt auch die erfolgreich absolvierte Schiessprüfung während der Jagdausbildung. 1) GDB 651.11 OGS 2016, 14 651.114

Art. 2

Bestätigung 1 Das Amt für Wald und Landschaft stellt ein Formular zur Verfügung, auf welchem der Schütze bzw. die Schützin sowie eine vom Amt für Wald und Landschaft zugelassene Standaufsicht die Erfüllung des Schiessprogramms mit ihrer Unterschrift bestätigen.

Art. 3

Schiessorte 1 Der Nachweis der Treffsicherheit ist in einer vom Amt für Wald und Landschaft anerkannten Jagdschiessanlage oder an einem vom Amt für Wald und Landschaft anerkannten Schiessanlass zu erbringen.

Art. 4

Anerkennung fremder Treffsicherheitsnachweise 1 Das Amt für Wald und Landschaft anerkennt ausserkantonale Nachweise der Treffsicherheit. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2016, 14 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2016 Die Ausführungsbestimmungen über den Treffsicherheitsnachweis vom 11. März 2014 (OGS 2014, 5) wurden mit den Ausführungsbestimmungen über die Gebühren der Hegejagd auf Steinwild vom 12. April 2016 (OGS 2016, 28) rückwirkend auf den 1. Januar 2016 aufgehoben. 651.114 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.01.2016 01.01.2016 Erlass Erstfassung OGS 2016, 14 651.114 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.01.2016 01.01.2016 Erstfassung OGS 2016, 14

← Find another law