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Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 2 Die ordentliche Verwaltungskostenentschädigung
  3. Art. 3 Voranschlag
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Investitionsbeiträge
  6. Art. 6 Verfahren
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Inkrafttreten

8 provisions

Art. 1 Grundsatz

1 Die Verwaltungskostenentschädigung für die Arbeitslosenkassen setzt sich zusammen aus: a. der ordentlichen Verwaltungskostenentschädigung; b. … c. den Investitionsbeiträgen. 2 Sie deckt den Kassenträgern die anrechenbaren Kosten für die Durchführung der Aufgaben, die das AVIG den Kassen zuweist. Aufgehoben durch Ziff. II 3 der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071).

Art. 2 Die ordentliche Verwaltungskostenentschädigung

1 Für die ordentliche Verwaltungskostenentschädigung sind anrechenbar: a. die Personalkosten; b. die Raumkosten; c. die Mobiliarkosten; d. die Büromaterialkosten; e. die Gebühren und Versicherungsprämien; f. die Reisekosten; g. die Betriebskosten der elektronischen Datenverarbeitung; h. die Schulungskosten. 2 Die Ausgleichsstelle kann ausserordentliche Aufwendungen der Arbeitslosenkassen auf Gesuch hin ganz oder teilweise anrechenbar erklären. 3 Die Kosten sind nur anrechenbar, soweit sie bei rationeller Betriebsführung notwendig sind. Bei der Festlegung werden die Anzahl der erledigten Fälle und die Bereitschaftskosten berücksichtigt. 4 Die Kassen erhalten mindestens 10 000 Franken. 5 Die Ausgleichsstelle erlässt Richtlinien über die rationelle Betriebsführung und die Festsetzung der anrechenbaren Kosten.

Art. 3 Voranschlag

1 Die Kassen unterbreiten der Ausgleichsstelle bis zum 30. September den Voranschlag für die ordentlichen Verwaltungskosten des folgenden Jahres. Die Ausgleichsstelle erlässt Weisungen über die Gestaltung des Voranschlages. 2 Die Ausgleichsstelle genehmigt den Voranschlag in der Regel bis zum 31. Dezember oder weist die Kasse an, ihn zu ändern.

Art. 4

Aufgehoben durch Ziff. II 3 der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071).

Art. 5 Investitionsbeiträge

1 Die Ausgleichsstelle kann ausserordentliche Kosten für die Beschaffung von Ausrüstungen (z. B. elektronische Datenverarbeitung) auf Gesuch hin ganz oder teilweise anrechenbar erklären, wenn die Anschaffungen betriebswirtschaftlich notwendig sind. 2 Die Ausgleichsstelle regelt im Entscheid die Einzelheiten der Finanzierung. Sie kann ihn mit Auflagen über die künftige Verwertung der Ausrüstungen verbinden. 3 Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäss auf Projektierungskosten anwendbar.

Art. 6 Verfahren

1 Die Ausgleichsstelle setzt für jede Kasse die Verwaltungskostenentschädigung aufgrund der in der Jahresrechnung ausgewiesenen anrechenbaren Kosten fest. 2 Die Ausgleichsstelle kann weitere Unterlagen verlangen oder die Betriebsführung durch eine unabhängige Stelle prüfen lassen.

Art. 7

Aufgehoben durch Ziff. IV 56 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1986 in Kraft.

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