Art. 1
Geltungsbereich 1 In dieser Verordnung wird die Umsetzung der kantonalen Geoinformationsgesetzgebung in der amtlichen Vermessung geregelt. 2 In diesem Bereich wird insbesondere die Tätigkeit der Fachleute der amtlichen Vermessung geregelt.
Fribourg · 214.7.12 · ordinance
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Geltungsbereich 1 In dieser Verordnung wird die Umsetzung der kantonalen Geoinformationsgesetzgebung in der amtlichen Vermessung geregelt. 2 In diesem Bereich wird insbesondere die Tätigkeit der Fachleute der amtlichen Vermessung geregelt.
Staatsrat 1 Der Staatsrat nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch das Gesetz über Geoinformation und diese Verordnung übertragen werden. Er hat namentlich folgende Befugnisse: a) Er schliesst die vierjährige Programmvereinbarung der amtlichen Vermessung mit dem Bund ab. b) Er stellt die kantonalen Patente der amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer aus und entzieht sie.
Finanzdirektion 1 Die Finanzdirektion (die Direktion) nimmt die Aufgaben wahr, die ihr durch das Gesetz über Geoinformation und diese Verordnung übertragen werden. 2 Sie hat namentlich folgende Befugnisse: a) Sie vergibt öffentliche Aufträge für die Durchführung von Vermessungswerken der Ersterhebung, Erneuerung und periodischen Nachführung der amtlichen Vermessung und ordnet deren Ausführung an. b) Sie genehmigt die Dokumente der amtlichen Vermessung. c) Sie erstellt die Vierjahresplanung für die Umsetzung der amtlichen Vermessung.
Amt für Geoinformation 1 Das Amt für Geoinformation (das Amt) ist die für die amtliche Vermessung zuständige Fachstelle der Finanzdirektion. Unter seine Zuständigkeit fallen die geltenden und projektierten Originaldaten der amtlichen Vermessung und der Liegenschaftskataster. 2 Es hat folgende Befugnisse: a) Es plant, koordiniert, überwacht und prüft den Vollzug der amtlichen Vermessung. b) Es gewährleistet die Kohärenz der IT-Systeme im Bereich der amtlichen Vermessung. c) Es gewährleistet die Koordination zwischen der amtlichen Vermessung und anderen Vermessungs- und Geoinformationssystemprojekten. d) Es trifft Vorkehrungen, um die Kontinuität der Datennutzung zu gewährleisten. e) Es erstellt die Grundlagen der digitalen Dokumentation Stockwerkeigentum. f) Es legt die geografischen Namen der amtlichen Vermessung fest. g) Es erlässt die Weisungen und Vorschriften gemäss Gesetzgebung des Bundes. h) Es beschliesst die kantonalen Ergänzungen des Datenmodells des Bundes, die in dieser Verordnung nicht bereits vorgesehen sind. 3 Es übt die Aufgaben aus, die sich aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ergeben und kraft Gesetzgebung oder dieser Verordnung nicht einem anderen Organ übertragen werden.
Patentierte Ingenieur-Geometerinnen und patentierte Ingenieur- Geometer 1 Der Erwerb und die Führung des Titels «patentierte Ingenieur-Geometerin», «patentierter Ingenieur-Geometer» und die damit verbundenen spezifischen Berufspflichten im Bereich der amtlichen Vermessung sowie ihre Haftpflicht sind bundesrechtlich geregelt. Das Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger 1) ist nicht anwendbar. 1) SGF 16.1
Amtliche Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer – Register 1 Die amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer sind in einem kantonalen Register eingetragen, das folgende Angaben enthält: a) Name und Vorname; b) Datum der Eintragung ins Register; c) Firmenbezeichnung; d) Geschäftsadresse. 2 Das Register der amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer wird vom Amt auf dem aktuellen Stand gehalten und der Öffentlichkeit online zugänglich gemacht. 3 Die im kantonalen Register der amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragenen Personen informieren das Amt über alle Änderungen der sie betreffenden Daten, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach Eintreten des Ereignisses, das die Änderung bewirkt hat.
Amtliche Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer – Grundsätze der Aufsicht 1 Die zur Kontrolle der Notariatsbüros ernannten Inspektorinnen und Inspektoren (die Inspektorinnen und Inspektoren) sind für die Kontrolle der Tätigkeit der amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer zuständig. 2 Für die Kontrolle übergeben die amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer den Inspektorinnen und Inspektoren via das Amt jedes Jahr bis spätestens 31. Januar eine vollständige Liste der im Vorjahr ausgefertigten öffentlichen Urkunden; die Liste muss für jede Urkunde folgende Angaben enthalten: das Grundbuchamt, bei dem die Urkunde angemeldet wurde, die betroffene Gemeinde, die Liegenschaftsnummer, die Art der Urkunde und das Datum der Anmeldung.
Amtliche Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer – Modalitäten der Aufsicht 1 Die Inspektorinnen und Inspektoren kontrollieren mindestens alle zwei Jahre mit Stichproben die von jeder amtlichen Ingenieur-Geometerin und jedem amtlichen Ingenieur-Geometer ausgefertigten öffentlichen Urkunden. Sie können auch kontrollieren, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des kantonalen Patents erfüllt sind. 2 Die Kontrolle kann im Büro der amtlichen Ingenieur-Geometerin oder des amtlichen Ingenieur-Geometers erfolgen oder im Grundbuchamt, bei dem die Urkunde angemeldet worden ist. 3 Die Inspektorinnen und Inspektoren können jederzeit verlangen, dass ihnen die zweckdienlichen Dokumente für die Kontrolle vorgelegt werden. Sie sind auch befugt, die Büros der amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer vor Ort zu inspizieren.
Amtliche Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer – Kontrollberichte 1 Die Inspektorinnen und Inspektoren übermitteln dem Amt jeweils am Jahresende einen Bericht über die durchgeführten Inspektionen, mit Kopie an die betreffenden amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer. 2 Anhand des Berichts ergreift die Kommission die erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
Amtliche Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer – Kosten der Inspektion 1 Die Kosten für die Inspektion gehen zulasten der betreffenden Ingenieur- Geometerinnen und Ingenieur-Geometer. Sie werden auf 200 Franken bis 800 Franken festgesetzt, Auslagen nicht eingeschlossen.
Formen der amtlichen Vermessung 1 Die Durchführung der amtlichen Vermessung kann folgende Formen annehmen: a) die Ersterhebung, die in der Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung in Gebieten ohne definitiv anerkannte amtliche Vermessung besteht; b) die Erneuerung, die darin besteht, dass die Bestandteile einer definitiv anerkannten amtlichen Vermessung umgearbeitet und ergänzt werden, um sie an die bundesrechtlichen Anforderungen anzupassen. 2 Nach der Erhebung unterliegen die Bestandteile der amtlichen Vermessung: a) einer laufenden Nachführung der Daten, für deren Nachführung ein Meldewesen organisiert wird; b) einer periodischen Nachführung der Daten, die nicht der laufenden Nachführung unterliegen.
Auftragserteilung 1 Die Arbeiten für die Ersterhebung, die Erneuerung und die periodische Nachführung werden in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben. 2 Die Arbeiten für die Ersterhebung, die Erneuerung und die periodische Nachführung sind Gegenstand eines Vertrags zwischen der patentierten Ingenieur-Geometerin oder dem patentierten Ingenieur-Geometer, die oder der den Zuschlag für die Arbeiten erhalten hat (die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer), und der Direktion. 3 Werden die Ersterhebungsarbeiten mit einer Güterzusammenlegung kombiniert, so werden sie von der Bodenverbesserungskörperschaft in Zusammenarbeit mit dem Amt vergeben.
Datenarchivierung 1 Die Auszüge für die Führung des Plans für das Grundbuch werden in der Datenbank der amtlichen Vermessung und im Liegenschaftskataster archiviert. 2 Die technische Dokumentation wird so weit wie möglich in digitaler Form archiviert. 2 Inhalt der amtlichen Vermessung 2.1 Plan für das Grundbuch und Liegenschaftskataster
Plan für das Grundbuch 1 Das Amt ist für die Erstellung und Nachführung des Plans für das Grundbuch verantwortlich. 2 Der Plan für das Grundbuch enthält neben den Elementen gemäss der Gesetzgebung des Bundes die Dienstbarkeiten nach Artikel 19 dieser Verordnung. 3 Nur die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer sind befugt, beglaubigte Auszüge und Auswertungen des Plans für das Grundbuch auszustellen. 4 Stehen die Daten in digitaler Form zur Verfügung, so werden die Pläne für das Grundbuch durch eine Bildschirmanzeige ersetzt.
Liegenschaftskataster 1 Der Liegenschaftskataster umfasst für jedes Grundstück: a) die Liegenschaftsbeschreibung gemäss eidgenössischer Gesetzgebung; b) die Bodenbedeckungsflächen; c) den Namen der Eigentümerinnen und Eigentümer, wie er im Grundbuch eingetragen ist. 2 Er wird vom Amt in digitaler Form geführt und von der Datenbank der amtlichen Vermessung aus automatisch generiert. Die Namen der Eigentümerinnen und Eigentümer werden aus der Datenbank des Grundbuchs generiert. 3 Er dient als Tagebuch für die Nachverfolgung der Geschäfte und erlaubt die Rückverfolgung der Mutationsdossiers. 4 Die Grundstücksnummern werden über den Liegenschaftskataster vergeben. Für die Vergabe der Nummern von Miteigentumsanteilen sind jedoch die Grundbuchämter zuständig. 5 Die Grundbuchämter und die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer haben freien Zugriff auf den Liegenschaftskataster. 2.2 Kantonale Ergänzungen des Datenmodells
1 Das Amt kann weitere Unterteilungen oder Attribute der Objekte festlegen. Es berücksichtigt den Inhalt nationaler Register wie des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters. 2.3 Vermessungsfixpunkte und Vermarkung
Erstellung der Fixpunkte 1 Die Fixpunkte liegen möglichst nicht auf den Grundstücksgrenzen.
Anmerkung der Fixpunkte 1 Die Fixpunkte der Kategorien 1 und 2 werden im Grundbuch als «Vermessungsfixpunkt» angemerkt. 2 Das mit der Erstellung von Fixpunkten beauftragte Organ nimmt die Anmeldung von Amtes wegen vor.
Grenzfeststellung 1 Gegenstand der Grenzfeststellung sind: a) die Hoheitsgrenzen; b) die Liegenschaften; c) die flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechte; d) die weiteren Dienstbarkeiten, sofern diese lagemässig eindeutig definiert sind. 2 Die Grenzen werden in der Regel an Ort und Stelle festgestellt. In Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster können sie indessen auch gestützt auf geeignete Geodaten festgestellt werden.
Anbringen von Grenzzeichen 1 Grenzzeichen werden angebracht für: a) die Hoheitsgrenzen; b) die Liegenschaften; c) die selbständigen und dauernden Rechte, wenn ihr Ausübungsort nicht mit den Liegenschaftsgrenzen übereinstimmt. 2 Die Grenzpunkte werden mit standardisierten Grenzzeichen materialisiert.
Verzicht auf das Anbringen von Grenzzeichen 1 Ausser in den Fällen nach Artikel 17 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) 2) kann in folgenden Fällen auf das Anbringen von Grenzzeichen verzichtet werden: a) in Gebieten, in denen eine Güterzusammenlegung angeordnet wurde; b) in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster; c) für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbstständige und dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind; d) wenn der Standort unzugänglich ist oder die Materialisierung unverhältnismässige Schäden zur Folge hätte. 2 Der Verzicht auf das Anbringen von Grenzzeichen wird im Mutationsverbal vermerkt.
Wiederherstellung von Grenzzeichen 1 Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer stellen die Grenzzeichen wieder her, wenn sie damit beauftragt werden oder wenn ein Mutationsverbal erstellt wird; Artikel 21 dieser Verordnung bleibt vorbehalten. 2) SR 211.432.2
Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer – Grenzzeichen 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer machen die vorhandenen Grenzzeichen innerhalb der von der patentierten Ingenieur-Geometerin oder vom patentierten Ingenieur-Geometer festgesetzten Frist sichtbar. 2 Auf Ersuchen der patentierten Ingenieur-Geometerin oder des patentierten Ingenieur-Geometers wirken die Eigentümerinnen und Eigentümer bei der Grenzfeststellung mit.
Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Dritter – Fixpunkte und Grenzpunkte 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer sorgen für den guten Zustand der auf ihren Grundstücken gesetzten Fix- und Grenzpunkte; dies gilt auch für die Gemeinwesen und die konzessionierten Unternehmen, wenn sie auf fremdem Grund Arbeiten ausführen. 2 Sie informieren unverzüglich eine patentierte Ingenieur-Geometerin oder einen patentierten Ingenieur-Geometer, wenn sie: a) Bewirtschaftungs- oder Bauarbeiten ausführen, die diese Punkte gefährden, oder b) feststellen, dass diese Punkte entfernt, versetzt oder beschädigt worden sind. 2.4 Grenzen
Liegenschaften 1 Es ist ein möglichst einfacher Grenzverlauf anzustreben. 2 Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, definieren die Grenzen wirtschaftliche oder funktionale Einheiten, die eine sinnvolle und rationelle Nutzung des Bodens ermöglichen. 2.5 Hoheitsgrenzen
Grundsätze 1 Die Hoheitsgrenzen müssen mit den Liegenschaftsgrenzen übereinstimmen. 2 Die Hoheitsgrenzen dürfen nicht durch Gebäude verlaufen.
Änderung aus vermessungstechnischen Gründen 1 Die Änderung von Gemeindegrenzen ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Gemeinden. 2 Die Vereinbarung wird von den Gemeinderäten abgeschlossen und auf Antrag des Amtes von der Direktion genehmigt. 3 Kommt unter den Gemeinden keine Vereinbarung zustande, so kann der Staatsrat diese Änderung verfügen. 4 Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden die Kosten für die Erstellung der Pläne über die Änderung der Hoheitsgrenzen zu gleichen Teilen von den betroffenen Gemeinden getragen. 5 Die Änderung von Kantonsgrenzen ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Kantonen. Der Kanton Freiburg wird von der Direktion vertreten. Das Amt gibt eine Stellungnahme ab.
Vermarkung 1 Eine Gemeinde kann beschliessen, die Gemeindegrenze mit besonderen Grenzzeichen zu materialisieren. Kann sie sich mit der Nachbargemeinde nicht einigen, so muss sie die entsprechenden Mehrkosten allein tragen. 2 Die Direktion kann im Einvernehmen mit dem Nachbarkanton beschliessen, die Kantonsgrenze mit besonderen Grenzzeichen zu materialisieren. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Kantons. 3 Die Grenzzeichen von besonderem Interesse werden in ein vom Amt geführtes Inventar aufgenommen.
Gemeindezusammenschlüsse 1 Die Vermessungsdokumente der zusammengeschlossenen Gemeinden müssen innerhalb von fünf Jahren nach dem Zusammenschluss an die neue Gemeindeeinheit angepasst werden. 2 Sind mittelfristig Ersterhebungen oder Erneuerungen geplant, so werden die Anpassungen in die Arbeiten integriert. 3 Die Kosten der Anpassung der Vermessungsdokumente werden vom Staat getragen. 4 Führt ein Gemeindezusammenschluss zu einer Neunummerierung von Liegenschaften, so werden die Eigentümerinnen und Eigentümer der betreffenden Liegenschaften in einer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Freiburg darüber informiert. 2.6 Weitere Bestandteile der amtlichen Vermessung
Geografische Namen, geografische Namen der amtlichen Vermessung und Gebäudeadressierung 1 Bei der Durchführung der Arbeiten kontrollieren die patentierten Ingenieur- Geometerinnen und Ingenieur-Geometer die geografischen Namen, die geografischen Namen der amtlichen Vermessung und die Gebäudeadressierung. Sie teilen dem zuständigen Organ allfällige Fehler zur Korrektur mit.
Gebäudeadressen 1 Die Gemeinde holt vor der Bestimmung der Strassennamen die Stellungnahme des Amts ein. Das Amt erlässt entsprechende Empfehlungen. 2 Die neuen Gebäudeadressen werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vergeben. 3 Die Kosten für die Erstellung eines technischen Mutationsverbals zur Nachführung der Gebäudeadressen gehen zu Lasten der Gemeinden.
Gebäudeprojekte 1 Sobald die Baubewilligung erteilt ist, erfasst das Amt auf der Grundlage der Informationen, die in der Applikation zur Verwaltung der Baubewilligungen eingegeben wurden, die projektierten Bauten mit ihren Adressen im Datensatz der amtlichen Vermessung.
Toleranzstufen 1 Die Toleranzstufen im Sinne der Gesetzgebung des Bundes werden entsprechend dem landwirtschaftlichen Produktionskataster sowie der überbauten Gebiete und Bauzonen festgesetzt. Es kommen nur die Toleranzstufen 2-4 zur Anwendung. 2 Die Toleranzstufe 2 gilt für überbaute Gebiete und Bauzonen. 3 Die Toleranzstufe 3 gilt für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Tal- und im Berggebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster. 4 Die Toleranzstufe 4 gilt für das Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster.
Nummerierungsbereiche 1 Die Nummerierungsbereiche werden auf kantonaler Ebene zugewiesen. 3 Ergänzende Bestimmungen zum Bundesrecht über Ersterhebung und Erneuerung 3.1 Grenzvereinfachungen und Grenzbereinigungen
Zuständigkeit 1 Die beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer fordern die Eigentümerinnen oder Eigentümer, die Grenzvereinfachungen oder - bereinigungen vornehmen wollen, auf, dies zu Beginn der Arbeiten anzumelden. 2 Sie können von Amtes wegen oder auf Antrag der betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer Grenzvereinfachungen und -bereinigungen gemäss Artikel 28 KGeoIG 3) vornehmen. 3 Die Grenzvereinfachungen oder Grenzbereinigungen werden zusammen mit dem ganzen Vermessungswerk öffentlich aufgelegt.
Kostenübernahme 1 Die Kosten der Arbeiten für Grenzvereinfachungen und -bereinigungen sind Bestandteil des Vertrags zwischen den beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometern und der Direktion.
Vereinigung von Grundstücken 1 Angrenzende Grundstücke, die derselben Eigentümerin oder demselben Eigentümer gehören, werden gemäss Artikel 28 Abs. 1 Bst. c KGeoIG 4) möglichst vereinigt. 2 Bei der Auflage des Vermessungswerkes werden die Eigentümerinnen und Eigentümer darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich der Grundstückvereinigung widersetzen können. Ist jedoch die Beibehaltung der alten Grundstücke offensichtlich ungerechtfertigt, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Kosten für die Grenzfestsetzung und die Anbringung der Grenzzeichen allein zu tragen. 3) SGF 214.7.1 4) SGF 214.7.1 3.2 Besondere Bestimmungen für die Ersterhebungen
Subrogation 1 Die Erwerberin oder der Erwerber von dinglichen Rechten an einem Grundstück, das von der Ersterhebung betroffen ist, tritt in die Rechte und Pflichten der Veräusserin oder des Veräusserers ein, die sich aus den Ersterhebungsarbeiten ergeben. 2 Die öffentliche Urkunde muss die Bestätigung der Erwerberin oder des Erwerbers enthalten, dass sie oder er über den Stand der Arbeiten und über die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten, in die sie oder er eintritt, in Kenntnis gesetzt worden ist.
Mitteilung an die beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer 1 Das Grundbuchamt teilt der beauftragten Ingenieur-Geometerin oder dem beauftragten Ingenieur-Geometer jede Eigentumsübertragung sowie alle Eintragungen und Änderungen von Dienstbarkeiten, Vormerkungen, Grundlasten und Anmerkungen mit, die sich auf die Grundstücke im Ausführungsperimeter der Ersterhebung beziehen.
Erstellung des Übergangskatasters – Grundsätze 1 Die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer erstellt einen Übergangskataster. 2 Der Übergangskataster umfasst im Besonderen: a) die Übereinstimmung zwischen den alten und neuen Grundstücksnummern; b) den Wortlaut der bestehenden Dienstbarkeiten, Anmerkungen, Vormerkungen und Grundlasten und die Vorschläge zur Behandlung der Dienstbarkeiten.