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Verordnung über die amtliche Vermessung

Fribourg · 214.7.12 · ordinance

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Contents: 77 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75 III 1
  76. Art. 76
  77. Art. 77

77 provisions

Art. 41

Erstellung des Übergangskatasters – Behandlung der Rechte 1 Stellt die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur- Geometer fest, dass die auf dem neuen Plan dargestellten Objekte nicht mit dem Ausübungsort einer Dienstbarkeit, die sich offenbar auf diese Objekte bezieht, übereinstimmen, so schlägt sie oder er die Änderung des Ausübungsortes dieser Dienstbarkeit im Übergangskataster vor. 2 Rechtfertigen es die Umstände, insbesondere wenn Dienstbarkeiten auf Grundstücke übertragen wurden, wo sie nicht ausgeübt werden, so kann die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer Vorschläge zur Errichtung, Änderung und Löschung von Dienstbarkeiten machen. 3 Das Grundbuchamt befasst sich mit der Übertragung der Grundpfandrechte.

Art. 42

Erstellung des Übergangskatasters – Fehlende Zustimmung der Inhaberinnen und Inhaber von Rechten 1 Kann bei der Anerkennung des Übergangskatasters die Zustimmung der Inhaberinnen und Inhaber von Rechten (namentlich die an Grundpfandrechten oder Dienstbarkeiten berechtigten Personen), welche die Grundstücke, deren gemeinsame Grenze nicht bestimmt wurde, unterschiedlich belasten, nicht erhalten werden, so bestimmt die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer die vorherige Grenze. 3.3 Kontrolle und Wiederherstellung der Grenzpunkte

Art. 43

1 Die beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer kontrollieren die Lage der bestehenden Grenzpunkte und stellen sie wieder her, wenn sie falsch ist. Sind sich die Parteien nicht einig, so bestimmen sie im Hinblick auf die Auflage den Punkt, der ihnen in Anbetracht der technischen Elemente in ihrem Besitz am wahrscheinlichsten erscheint. 2 Auf Verlangen der Eigentümerinnen und Eigentümer und auf deren Kosten stellen die beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer die fehlenden Grenzpunkte wieder her. 3.4 Auflageverfahren

Art. 44

Mitteilung an die Eigentümerinnen und Eigentümer 1 Nachdem die Direktion die Arbeiten vergeben hat, informiert die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer im Einvernehmen mit der Gemeinde die Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem Rundschreiben oder mit einem persönlich adressierten Schreiben über den Beginn der Arbeiten und die Möglichkeit, der beauftragten Ingenieur-Geometerin oder dem beauftragten Ingenieur-Geometer Grenzvereinfachungs- oder Grenzbereinigungsvorschläge zu machen. Informiert werden: a) die Eigentümerinnen und Eigentümer der im Perimeter gelegenen Grundstücke sowie die Inhaberinnen und Inhaber der als Grundstücke aufgenommenen Dienstbarkeiten; b) die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke, die an den Perimeter angrenzen, sowie die Inhaberinnen und Inhaber der als Grundstücke aufgenommenen Dienstbarkeiten. 2 Bei einer Ersterhebung infolge einer Güterzusammenlegung kann die Mitteilung an die Eigentümerinnen und Eigentümer an die Bodenverbesserungskörperschaft delegiert werden. Die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer unterstützt Grangeneuve bei den Vorbereitungen.

Art. 45

Verifikation 1 Nach Abschluss der Arbeiten prüft das Amt alle Bestandteile der amtlichen Vermessung gemäss Bundesgesetzgebung. Das Amt kann von den beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometern die Herausgabe aller mit der amtlichen Vermessung zusammenhängenden Dokumente verlangen. 2 Allfällige im Verifikationsbericht aufgezeigte Mängel werden zwischen dem Amt und der beauftragten Ingenieur-Geometerin oder dem beauftragten Ingenieur-Geometer besprochen und vor der öffentlichen Auflage behoben.

Art. 46

Öffentliche Auflage – Gegenstand 1 Die öffentliche Auflage der Ersterhebungen und Erneuerungen hat zum Gegenstand: a) die Übereinstimmung der unveränderten Grenzen; b) die von den beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometern vorgenommenen Grenzvereinfachungen und -bereinigungen; c) die Materialisierung, falls sie erfolgt ist. 2 Die öffentliche Auflage der Ersterhebungen hat ausserdem zum Gegenstand: a) die Übereinstimmung der geänderten Grenzen mit den Vereinbarungen; b) die Übereinstimmung der Grenzen der öffentlichen Sachen mit dem noch gültigen Kataster und den gemäss Spezialgesetzgebung getroffenen Entscheiden.

Art. 47

Öffentliche Auflage – Dossier 1 Die beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer legen auf: a) den Stand der projektierten Vermessung; b) für die Ersterhebungen, den Übergangskataster; c) allfällige Grenzmutationsverbale der an den Perimeter angrenzenden Liegenschaften. 2 Das Auflagedossier umfasst neben den Dokumenten nach Absatz 1 folgende Unterlagen zur Information: a) den Liegenschaftskataster b) die Nachverfolgung der Änderungen; c) den Bericht der beauftragten Ingenieur-Geometerin oder des beauftragten Ingenieur-Geometers; d) den Plan des Vermessungsperimeters; e) gegebenenfalls die Vereinbarungen zu den Eigentumsübertragungen; f) gegebenenfalls das Dossier der geografischen Namen der amtlichen Vermessung.

Art. 48

Öffentliche Auflage – Veröffentlichung 1 Im Einvernehmen mit der Gemeinde und dem Amt legt die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer den Zeitpunkt der Auflage fest. Die Auflage dauert dreissig Tage. 2 Die Veröffentlichung erfolgt durch: a) Bekanntmachung im Amtsblatt des Kantons Freiburg vor der Auflage; b) persönliche Mitteilung an die Personen nach Artikel 44 Abs. 1 Bst. a und b dieser Verordnung, spätestens in der Woche vor der Auflage. 3 Für Personen, deren Adresse nicht ermittelt werden kann, gilt die Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Freiburg als Mitteilung. 4 Das Auflagedossier ist online einsehbar. Bei Bedarf stellt die Gemeindeverwaltung den Personen, die Einsicht ins Dossier nehmen wollen, die notwendigen Hilfsmittel in ihren Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Vereinbarungen nach Artikel 47 Abs. 2 Bst. e dieser Verordnung können nur von den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern und Inhaberinnen und Inhabern dinglicher Rechte eingesehen werden, und sie werden in einem Raum der Gemeindeverwaltung aufgelegt.

Art. 49

Einsprache 1 Wer ein schützenswertes Interesse glaubhaft darlegt, kann Einsprache erheben. Einsprache kann gegen die Elemente nach Artikel 47 Abs.1 erhoben werden. 2 Die Einsprachen müssen während der Auflage bei der Gemeinde zuhanden der beauftragten Ingenieur-Geometerin oder des beauftragten Ingenieur-Geometers eingereicht werden. Sie müssen begründet sein. 3 Die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer führt ein Verzeichnis der Einsprachen.

Art. 50

Erledigung der Einsprachen 1 Die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer versucht mit den Parteien eine Einigung zu erzielen; falls nötig wird die Zustimmung von betroffenen Dritten eingeholt. 2 Kommt keine Einigung zustande, so fällt die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer einen Entscheid und teilt diesen samt Begründung den Betroffenen gegen Empfangsbestätigung mit. Dem Amt wird eine Kopie zugestellt. Die beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer weisen auf die Möglichkeit hin, den Einspracheentscheid innerhalb einer Frist von dreissig Tagen nach dessen Eröffnung vor die Rekurskommission für die Ersterhebung und Erneuerung zu ziehen. 3 Über die Einigung in Form des Rückzugs der Einsprache oder in Form einer Einigungsvereinbarung wird ein Protokoll geführt, das von der beauftragten Ingenieur-Geometerin oder vom beauftragten Ingenieur-Geometer, von den Einsprecherinnen und Einsprechern und sonstigen Beteiligten unterzeichnet wird. 4 Die Einigungsprotokolle und die Entscheide der beauftragten Ingenieur- Geometerinnen und Ingenieur-Geometer werden dem Dossier des Vermessungswerks beigefügt. Im Verzeichnis der Einsprachen werden Datum und Ergebnis der Einigung vermerkt.

Art. 51

Abschluss der Auflage 1 Nach Erledigung der allfälligen Einsprachen stellt die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer dem Amt einen Bericht und das Verzeichnis der Einsprachen zu. 2 Das Amt unternimmt folgende Schritte: a) es unterbreitet die Daten der amtlichen Vermessung und die anhand dieser Daten erstellten Auszüge der Direktion zur Genehmigung; b) es holt anschliessend die eidgenössische Anerkennung für das Vermessungswerk ein.

Art. 52

Eintragung im Grundbuch 1 Sobald die Einsprache- und Beschwerdeentscheide rechtskräftig und vollstreckbar sind, übergibt die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur Geometer dem Grundbuchamt das Dossier zusammen mit dem Genehmigungsbeschluss der Direktion zur Eintragung ins Grundbuch. 2 Das Dossier umfasst: a) bei Ersterhebungen: Katasterpläne rechtsgültige Situation, Katasterpläne projektierte Situation, Übergangskataster; b) bei Erneuerungen: Grenzmutationsverbal ohne Unterschrift der Eigentümerinnen und Eigentümer, einschliesslich einer Anmeldung zur Eintragung ins Grundbuch und der Behandlung der Rechte für die vereinigten Grundstücke, und Plan zur Nachverfolgung der Änderungen. 3 Nach Abschluss der Ersterhebungen, im Anschluss an das Anerkennungsverfahren gemäss der Gesetzgebung über das Grundbuch, informiert das Grundbuchamt im Einvernehmen mit der beauftragten Ingenieur-Geometerin oder dem beauftragten Ingenieur-Geometer das Amt über allfällige Änderungen, die an den Daten der amtlichen Vermessung vorzunehmen sind. 4 Die beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer nehmen diese Änderungen innert kürzester Frist vor und übergeben die Dokumente anschliessend dem Grundbuchamt und dem Amt.

Art. 53

Inkraftsetzung der Ersterhebungen 1 Die Daten der amtlichen Vermessung werden gleichzeitig mit dem eidgenössischen Grundbuch oder, wo dieses bereits eingeführt wurde, gleichzeitig mit der Anpassung der Grundbuchdokumente in Kraft gesetzt. 2 Der Beschluss wird vom Grundbuchamt im Amtsblatt des Kantons Freiburg veröffentlicht. 3 Die Kosten für die Nachführung der alten Dokumente in der Zeit zwischen dem Ende des zweiten Jahres nach der Genehmigung durch die Direktion und dem Datum der Inkraftsetzung werden vom Staat getragen. 4 Nachführung der amtlichen Vermessung 4.1 Laufende Nachführung 4.1.1 Änderungen an Grenzen von Grundstücken oder Dienstbarkeiten

Art. 54

Grenzmutationsverbal – Im Allgemeinen 1 Grenzen von Grundstücken oder Dienstbarkeiten, die im Plan des Grundbuchs dargestellt sind, werden aufgrund eines Grenzmutationsverbals geändert, das von einer patentierten Ingenieur-Geometerin oder einem patentierten Ingenieur-Geometer erstellt wurde. 2 Das Grenzmutationsverbal wird nach Artikel 23 Abs. 2 oder 25 KGeoIG 5), die sinngemäss zur Anwendung kommen, auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters und der Angaben des Grundbuchamts erstellt. 3 Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer führen die Bestandteile der amtlichen Vermessung von Amtes wegen nach, wenn sie ein Grenzmutationsverbal erstellen. 4 Ausser in den Fällen nach Artikel 21 dieser Verordnung wird das Grenzmutationsverbal erstellt, nachdem die Grenzzeichen angebracht wurden.

Art. 55

Grenzmutationsverbal – Blaue Nummer 1 Soll mit einer Grenzänderung ein Teil einer Liegenschaft auf die Nachbarliegenschaft übertragen werden, so wird dieser Teil auf dem Grenzmutationsverbal mit einer provisorischen Nummer bezeichnet, der sogenannten «blauen Nummer».

Art. 56

Grenzmutationsverbale – Kontrolle 1 Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer bescheinigen, dass sie das Grenzmutationsverbal nach dem Willen der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer erstellt haben. Diese anerkennen das Grenzmutationsverbal mit ihrer Unterschrift. 2 Die Grenzmutationsverbale werden vor ihrer Hinterlegung beim Grundbuchamt vom Amt kontrolliert. Fehlt das Visum des Amts, so wird die Anmeldung vom Grundbuchamt abgewiesen. 5) SGF 214.7.1 3 Das Grundbuchamt meldet dem Amt auf elektronischem Weg jede Eintragung eines Grenzmutationsverbals.

Art. 57

Büromutation 1 Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer können ein Grenzmutationsverbal mit aufgeschobener Vermarkung erstellen, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 21 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllt ist. 2 Auf dem Grenzmutationsverbal wird vermerkt, dass die Vermarkung aufgeschoben ist. Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer bestätigen, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer dies wissen und sich verpflichten, spätere Erwerberinnen und Erwerber darüber in Kenntnis zu setzen. 3 Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer können die Erstellung des Grenzmutationsverbals von der Bedingung abhängig machen, dass die Bezahlung der Kosten für die Materialisierung und die spätere Erhebung gesichert ist. 4 Sobald die Umstände es erlauben, bringen die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer die Grenzzeichen von Amtes wegen an.

Art. 58

Projektmutation 1 Erfolgt die Teilung oder die Änderung eines Grundstücks im Rahmen eines Bauprojekts, so können die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer das Grenzmutationsverbal anhand des Projekts erstellen. Sie gehen nach Artikel 126 der eidgenössischen Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 6) vor und melden insbesondere die Eintragung der Anmerkung «Projektmutation» im Grundbuch an. 2 Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer können die Erstellung des Grenzmutationsverbals von der Bedingung abhängig machen, dass die Bezahlung der Kosten für die Materialisierung und die spätere Erhebung gesichert ist. 3 Die Bauabsteckungen werden unter der Kontrolle der patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer vorgenommen. 6) SR 211.432.1 4 Weicht die im Verbal anhand des Projekts festgelegte Grenze weniger als 10 cm von den örtlichen Verhältnissen ab, so müssen diese mit einem Grenzzeichen materialisiert und dann lagemässig erhoben werden. Die patentierte Ingenieur-Geometerin oder der patentierte Ingenieur-Geometer erstellt ein Grenzmutationsverbal ohne Unterschrift der Eigentümerinnen oder Eigentümer, das die Grenzänderungen und die Berichtigung der Flächen bestätigt. Ausgehend davon wird die Anmerkung auf Antrag der patentierten Ingenieur-Geometerin oder des patentierten Ingenieur-Geometers gelöscht. Diese oder dieser stellt allen betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern zur Information eine Kopie des Mutationsplans zu. 5 Weicht die im Verbal anhand des Projekts festgelegte Grenze mehr als 10 cm von den örtlichen Verhältnissen ab, so erstellt die patentierte Ingenieur- Geometerin oder der patentierte Ingenieur-Geometer ein Korrektur-Grenzmutationsverbal. Ausgehend davon wird auf Antrag der patentierten Ingenieur- Geometerin oder des patentierten Ingenieur-Geometers die Anmerkung gelöscht. 6 Die notarielle Urkunde enthält die Bestätigung der Erwerberin oder des Erwerbers, dass sie oder er über die Tragweite der Anmerkung informiert wurde.

Art. 59

Grundbuchanmeldung 1 Die Anmeldung für die Eintragung im Grundbuch muss innerhalb von achtzehn Monaten nach Erstellung des Grenzmutationsverbals erfolgen. Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer informieren die Auftraggeberinnen und Auftraggeber dementsprechend. 2 Aus wichtigen Gründen kann das Amt diese Frist um bis zu sechs Monate verlängern. Der Antrag auf Fristverlängerung muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Frist gestellt werden. 3 Grenzmutationsverbale, die nicht fristgemäss im Grundbuch angemeldet wurden, werden hinfällig. 4 Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer entfernen gegebenenfalls die Grenzzeichen wieder und annullieren die Änderungen in den Vermessungsdokumenten. 5 Die Kosten trägt diejenige Person, die das Grenzmutationsverbal bestellt hat.

Art. 60

Löschung oder Änderung von Rechten 1 Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer schlagen den Eigentümerinnen oder den Eigentümern der geänderten oder neu gebildeten Liegenschaften vor, für welche Einträge eine Übertragung und für welche die Löschung beantragt werden muss (Art. 974a Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch; ZGB 7)). 2 Die Anmeldungen werden auf dem Grenzmutationsverbal aufgeführt. Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer bescheinigen auf diesem Verbal, dass die Voraussetzungen nach Artikel 743 Abs. 2 ZGB 8) erfüllt sind. 3 Das Grenzmutationsverbal kann weitere Anmeldungen zur Löschung oder Änderung von Rechten enthalten. In diesem Fall werden die erforderlichen Zustimmungen gemäss Artikel 964 ZGB 9) auf dem Verbal angebracht oder diesem beigefügt. Die öffentliche Beurkundung bleibt vorbehalten.

Art. 61

Berichtigungen – Grundsatz 1 Stellen die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer einen Fehler in den Dokumenten der amtlichen Vermessung fest, so setzen sie das Amt davon in Kenntnis. 2 Das Amt sorgt dafür, dass der Fehler behoben wird. Es kann eine Ersatzvornahme durchführen.

Art. 62

Berichtigungen – Grenzen 1 Bezieht sich die Berichtigung auf die Grenze einer Liegenschaft oder einer Dienstbarkeit und hat sie eine Änderung des Plans für das Grundbuch zur Folge, so kann die Berichtigung nur mit Zustimmung der Betroffenen vorgenommen werden.

Art. 63

Berichtigungen – Kostenübernahme 1 Sofern nicht anders vereinbart, werden die Kosten für die Berichtigung von der Person getragen, die den Fehler verursacht hat. 7) SR 210 8) SR 210 9) SR 210 4.1.2 Änderungen beschreibender Daten

Art. 64

Technisches Mutationsverbal 1 Änderungen der beschreibenden Daten werden anhand eines technischen Mutationsverbals vorgenommen, das von der patentierten Ingenieur-Geometerin oder vom patentierten Ingenieur-Geometer erstellt wurde. 2 Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer führen die Bestandteile der amtlichen Vermessung von Amtes wegen nach, wenn sie ein technisches Mutationsverbal erstellen. 3 Die technischen Mutationsverbale werden vom Amt kontrolliert, bevor sie in den Datensatz der amtlichen Vermessung aufgenommen werden. Die Mitteilungen zwischen dem Amt und dem Grundbuchamt erfolgen auf elektronischem Weg. Das Amt überträgt die geänderten beschreibenden Daten auf elektronischem Weg ins IT-System des Grundbuchs, zusammen mit dem Verweis auf das technische Mutationsverbal. 4 Betrifft die Änderung von Grundstücksnummern ein grösseres Gebiet, so werden die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Liegenschaften mit einer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Freiburg darüber informiert.

Art. 65

Berichtigung beschreibender Daten 1 Beschreibende Daten der amtlichen Vermessung werden von Amtes wegen berichtigt. 2 Ändert die Berichtigung die Grundstücksbeschreibung, so erstellen die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer ein technisches Mutationsverbal. Das Grundbuchamt wird darüber informiert. 3 Bezieht sich die Berichtigung auf die Fläche oder die Nummer eines Grundstücks, so werden auch die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer informiert.

Art. 66

Mutation von Bauten und Anlagen 1 Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer, die den Auftrag für die Erklärung erhalten haben, die gemäss Artikel 166 Abs. 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG) 10) dem Übereinstimmungsnachweis beigefügt werden muss: a) nehmen von Amtes wegen die Mutation der Bestandteile der amtlichen Vermessung vor; b) erstellen ein technisches Mutationsverbal; 10) SGF 710.1 c) informieren das Amt. 2 Das Mutationsdossier muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Bauarbeiten erstellt werden. Andernfalls kann das Amt eine andere patentierte Ingenieur-Geometerin oder einen anderen patentierten Ingenieur-Geometer damit beauftragen. 3 Stellt sich heraus, dass die Bodenbedeckung aufgenommen werden muss und kein Übereinstimmungsnachweis nach Artikel 166 Abs. 1 RPBG 11) ausgestellt wurde, so werden die Gemeinde und das Amt darüber informiert. Das Amt beauftragt eine patentierte Ingenieur-Geometerin oder einen patentierten Ingenieur-Geometer mit der Mutation der Bodenbedeckung. Das Recht der Gemeinden und Dritter, diese Aufträge ausführen zu lassen, bleibt vorbehalten.

Art. 67

Überbauten 1 Stellen die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer bei einer Mutation von Bauten oder Anlagen fest, dass Bauten oder andere Vorrichtungen von einem Grundstück auf ein anderes überragen, so machen sie den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine entsprechende Mitteilung und weisen sie auf die Bestimmungen von Artikel 674 ZGB 12) hin. 4.2 Periodische Nachführung

Art. 68

1 Die periodische Nachführung der amtlichen Vermessung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung. Für die Auftragsvergabe ist Artikel 12 dieser Verordnung massgebend. 5 Finanzierung der amtlichen Vermessung

Art. 69

Honorartarif für die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer 1 Die Leistungen der patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur- Geometer bei der Nachführung der amtlichen Vermessung werden gemäss Honorarordnung HO33, die von der Konferenz der kantonalen Geoinformations- und Katasterstellen (KGK) und vom Verband Ingenieur-Geometer- Schweiz (IGS) gemeinsam herausgegeben wird, abgegolten. 11) SGF 710.1 12) SR 210 2 Der Anwendungsfaktor wird von der Kommission «Preisbasis» jährlich an die Teuerung angepasst. Das Amt informiert die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer. 3 Die Honorare werden gekürzt, wenn sie im Vergleich zur tatsächlich geleisteten Arbeit offensichtlich unverhältnismässig sind. 4 Das Honorar der patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer für die jährliche Nachführung der grafischen Pläne wird vom Amt ausbezahlt.

Art. 70

Kosten für die Mutation von Bauten – Tarif 1 Der Kostentarif für die Mutation von baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen (Kosten für die Mutation von Bauten) wird in Anhang 1 dieser Verordnung festgelegt. 2 Die Kosten werden bei Erteilung der Baubewilligung für jede Baute und Anlage, die im Plan des Grundbuchs aufgezeichnet sein muss, einzeln erhoben. 3 Für die Mutation von Bauten und Anlagen im Eigentum des Staates werden keine Kosten erhoben. 4 Bei einer Löschung werden keine Kosten erhoben.

Art. 71

Kosten für die Mutation von Bauten – Bezug 1 Nehmen die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer die Bodenbedeckung im Rahmen eines Grenzmutationsverbals auf, so stellen sie dem Amt den Kostenanteil für die Mutation der Bodenbedeckung in Zusammenhang mit einer Baubewilligung gemäss dem Tarif nach Artikel 69 dieser Verordnung in Rechnung. 2 Das Amt stellt den Eigentümerinnen und Eigentümern die Kosten für die Mutation von Bauten und Anlagen gemäss dem Tarif in Anhang 1 dieser Verordnung in Rechnung.

Art. 72

Gebühren für die Kontrolle der Grenzmutationsverbale und die Nachführung der Daten – Tarif 1 Die Gebühren für die Kontrolle der Grenzmutationsverbale und die Nachführung der Daten werden nach Anzahl der betroffenen Grundstücke gemäss Bestand nach dem Grenzmutationsverbal festgesetzt. Sie setzen sich zusammen aus einer Grundgebühr von 100 Franken plus dem Produkt aus der Anzahl der Grundstücke multipliziert mit 50 Franken (100 Fr. + Anz. GS x 50 Fr.). 2 Die Gebühren für nachträgliche Änderungen setzen sich zusammen aus einer Grundgebühr von 100 Franken plus dem Produkt aus der Anzahl der Grundstücke multipliziert mit 10 Franken (100 Fr. + Anz. GS x 10 Fr.). 3 Im Falle eines Rückzugs des Grenzmutationsverbals nach Erhebung der Gebühr nach Absatz 1 behält das Amt diese Gebühr zur Deckung der Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Standes der Vermessung ein.

Art. 73

Gebühren für die Kontrolle der Grenzmutationsverbale und die Nachführung der Daten – Bezug 1 Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer geben im Grenzmutationsverbal die Personen, welche die Gebühren schulden, namentlich an. 2 Nach der Kontrolle stellt das Amt den Personen, die im Grenzmutationsverbal als Schuldnerinnen und Schuldnern angegeben werden, seine Rechnung zu. 3 Für Kontrollen von Grenzmutationsverbalen, die auf Verlangen des Staates durchgeführt werden, werden keine Gebühren erhoben.

Art. 74

Kosten der Ersterhebung – Aufteilung auf die Eigentümerinnen und Eigentümer 1 Der bei Ersterhebungen von den Eigentümerinnen und Eigentümern zu tragende Kostenanteil wird im Verhältnis zur Anzahl der Grundstücke, der Flächen und Gebäude, die im Erhebungsperimeter liegen, aufgeteilt. Die öffentlichen Grundstücke der Gemeinde und des Staates werden bei der Aufteilung der Kosten unter den einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümern nicht berücksichtigt. 2 Es werden für jedes Grundstück folgende Punkte vergeben: Kriterien Punkte Grundstück 5 Punkte Fläche 2 Punkte pro Flächenanteil von 1000 m² Gebäude 1 Punkt pro 4 Ecken 3 Die Gesamtpunktzahl wird gemäss der Definition der Beitragszonen gewichtet. Folgende Gewichtungsfaktoren kommen zur Anwendung: Beitragszone Gewichtungsfaktor I 4 II 2

Art. 75 III 1

Kosten der Ersterhebung – Bezug 1 Nach Anerkennung der Ersterhebung durch den Bund stellt das Amt den Eigentümerinnen und Eigentümern eine Rechnung zu. 2 Bei einer Ersterhebung infolge einer Güterzusammenlegung wird die Rechnung direkt der Bodenverbesserungskörperschaft zugestellt, welche die Kosten nach ihren eigenen Kriterien aufteilt. 6 Übergangsbestimmungen

Art. 76

Ersterhebung 1 Bei den provisorisch oder definitiv anerkannten grafischen Vermessungen wird die Grundstücksbeschreibung aus dem Liegenschaftskataster übernommen.

Art. 77

Anmerkungen zu öffentlichen Fusswegen und nicht aufgenommenen Bächen 1 Die Anmerkungen zu den nach dem alten Recht rechtsgültig begründeten öffentlichen Fusswegen und nicht aufgenommenen Bächen bleiben gültig. A1 ANHANG 1 – Kostentarif für die Mutation von Bauten und Anlagen (Art. 70 Abs. 1 und 71 Abs. 2) Art. A1-1 1 Für die Mutation von baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen gilt folgender Kostentarif: Wert der Baute – Fr. Mutationskosten - Fr. < 100'000 264 < 200'000 528 < 300'000 792 < 400'000 1'056 < 500'000 1'320 < 600'000 1'584 < 700'000 1'848 < 800'000 2'112 < 900'000 2'376 < 1'000'000 2'640 < 1'100'000 2'904 Wert der Baute – Fr. Mutationskosten - Fr. < 1'200'000 3'168 < 1'300'000 3'432 < 1'400'000 3'696 < 1'500'000 3'960 < 1'600'000 4'224 < 1'700'000 4'488 < 1'800'000 4'752 < 1'900'000 5'016 < 2'000'000 5'280 < 2'100'000 5'544 < 2'200'000 5'808 < 2'300'000 6'072 < 2'400'000 6'336 < 2'500'000 6'600 < 2'600'000 6'864 < 2'700'000 7'128 < 2'800'000 7'392 < 2'900'000 7'656 < 3'000'000 7'920 < 3'100'000 8'184 < 3'200'000 8'448 < 5'000'000 8'712 Ab 5'000'000 10'000 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 20.02.2024 Erlass Grunderlass 01.03.2024 2024_017 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.02.2024 01.03.2024 2024_017

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