§ 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Kulturgesetzes, soweit danach der Kanton für die Kulturförderung, Kulturvermittlung und Kulturpflege zuständig ist. 2 Organisation
Schaffhausen · 441.101 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of SchaffhausenFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 9a55ef6cfc496acf5b8bf9ad0738b5a26daa008fffb87fb127c560feb8fa8232
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Kulturgesetzes, soweit danach der Kanton für die Kulturförderung, Kulturvermittlung und Kulturpflege zuständig ist. 2 Organisation
Departement 1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, obliegt der Vollzug des Kulturgesetzes dem Erziehungsdepartement. Dieses führt eine Fachstelle für Kulturfragen.
Fachstelle für Kulturfragen 1 Die Fachstelle für Kulturfragen ist zuständig für die Koordination der Massnahmen im Kulturbereich und für die Umsetzung der kantonalen Kulturpolitik. Sie berät das Erziehungsdepartement und den Regierungsrat in allen wichtigen kulturpolitischen Fragen. 2 Im Weiteren obliegen der Fachstelle für Kulturfragen insbesondere: a) Bearbeitung von Gesuchen um Beiträge aus den Bereichen Kulturförderung, Kulturvermittlung und Kulturpflege b) Aushandlung von Leistungsvereinbarungen und deren Controlling * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 441.101 Kanton Schaffhausen c) Information und Beratung von Kulturschaffenden und Kulturveranstaltenden d) Beobachtung des Kulturbetriebs im Kanton und jährliche Berichterstattung an das Erziehungsdepartement 3 Wo sie nicht selbst entscheidet, stellt sie der zuständigen Stelle Antrag.
Kuratorium 1 Die Vergabe von Werk- und Förderbeiträgen sowie von Atelierstipendien gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d und e des Kulturgesetzes wird durch ein Kuratorium beschlossen und vorgenommen. 2 Das Kuratorium besteht aus fünf bis sieben vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählten Mitgliedern. Es konstituiert sich selber. Die Fachstelle für Kulturfragen führt die Geschäftsstelle. 3 Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, welche vom Erziehungsdepartement zu genehmigen ist. 4 Das Kuratorium ist in seinen Entscheidungen unabhängig. 3 Beiträge
Verfahren 1 Das Verfahren für Gesuche um Ausrichtung von finanziellen Beiträgen aus dem Lotteriegewinnfonds richtet sich nach Art. 11 des Kulturgesetzes und nach der Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds (Lotteriegewinnfonds-Verordnung). 2 Für finanzielle Beiträge aus allgemeinen Staatsmitteln gilt, ausgenommen die Zuständigkeit zu deren Bewilligung, Abs. 1 sinngemäss. Kanton Schaffhausen 441.101 4 Leistungsvereinbarungen
Zuständigkeit 1 Das Erziehungsdepartement schliesst befristete Leistungsvereinbarungen ab mit: a) Kulturveranstaltenden und Trägern kultureller Institutionen, welchen grössere, wiederkehrende Beiträge ausgerichtet werden b) öffentlichen oder privaten Institutionen, welchen kantonale kulturelle Aufgaben übertragen werden 2 Die Leistungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Inhalt 1 In den Leistungsvereinbarungen werden die Modalitäten der zu erbringenden Leistungen und deren Abgeltung durch den Kanton geregelt. 2 Die Leistungsvereinbarungen umschreiben Art, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen durch den Leistungserbringer sowie die Modalitäten des Controllings durch den Finanzierungsträger. 5 Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) Reglement des Regierungsrates über die Verwendung des Staatskredites zur Förderung der Kunst und Literatur vom 2. November 1945 b) Verordnung über die Verwendung des Kredites zur Förderung der
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 1) Amtsblatt 2006, S. 1743. 441.101 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung Abl. 2006, S. 1743 Kanton Schaffhausen 441.101 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.12.2006 01.01.2007 Erstfassung Abl. 2006, S. 1743