Art. 41
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes gefällten Entscheide können mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden. 6 Übergangsregelung für die Umsetzung der Reform der
Fribourg · 731.3.1 · statute
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1 Die in Anwendung dieses Gesetzes gefällten Entscheide können mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden. 6 Übergangsregelung für die Umsetzung der Reform der
Provisorische BBHK 1 Der Staatsrat ernennt bis zur definitiven Konstituierung der BBHK die Mitglieder der provisorischen BBHK. 2 Die BBHK besteht aus drei Vertreterinnen und Vertretern des Freiburger Gemeindeverbands, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Oberamtmännerkonferenz, der Direktorin oder dem Direktor und der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Abteilung der Kantonalen Gebäudeversicherung (Heute: Abteilung Prävention und Intervention), einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stützpunktkommandantenkonferenz sowie der kantonalen Feuerwehrinspektorin oder dem kantonalen Feuerwehrinspektor. Der Staatsrat kann auch Partner der Rettungskette zu Mitgliedern mit beratender Stimme ernennen. 3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der für Sicherheit und Justiz zuständigen Direktion 5) ist von Amtes wegen Mitglied der Kommission und führt den Vorsitz. 4 Das Sekretariat der provisorischen BBHK wird von der für Sicherheit und Justiz zuständigen Direktion 6) geführt. 5 Die provisorische BBHK hat namentlich folgende Befugnisse: a) Sie genehmigt die Risikoanalysen. b) Sie beschliesst die Einsatzkarte für die Risikodeckung. c) Sie legt Mindeststandards für den Bestand an Feuerwehrleuten fest. d) Sie beschliesst auf dieser Grundlage die institutionelle Einteilung nach dem in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren.
Fahrzeuge und Geräte 1 Die KGV entscheidet, welche Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr übernommen werden, weil sie für die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen benötigt werden. 2 Die KGV kauft die Fahrzeuge und Geräte gemäss den Amortisierungsregeln der Gesetzgebung über die Gemeinden zurück, d. h. indem sie nach Abzug des von der KGV überwiesenen Betrags eine Wertminderung von 15 % pro Jahr berechnet. Anderslautende Vereinbarungen oder Entscheide bleiben vorbehalten. 3 Über die nicht übernommenen Fahrzeuge und Geräte können die Gemeinden frei verfügen, ohne den von der KGV geleisteten Beitrag rückerstatten zu müssen. 4 Um die Sicherheit und die Effizienz der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen auf dem Kantonsgebiet zu gewährleisten, kann die KGV bereits Fahrzeuge und Geräte gemäss Artikel 33 Abs. 1 beschaffen. 5) Heute: Sicherheits-, Justiz-, und Sportdirektion. 6) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
Feuerwehrlokale 1 Über die Feuerwehrlokale, die nicht in die Einsatzkarte aufgenommen werden, können die Gemeinden frei verfügen, ohne den von der KGV geleisteten Beitrag rückerstatten zu müssen.
Gemeindeverbände 1 Die Gemeinden schliessen sich unter Berücksichtigung der Einsatzkarte unverzüglich zu Gemeindeverbänden zusammen. 2 Die Oberamtspersonen haben den Auftrag, den Zusammenschluss so rasch wie möglich umzusetzen. Die KGV unterstützt die Oberamtspersonen bei dieser Aufgabe. 7 Übergangsrecht
Übergangsregelung für die Umsetzung 1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes und bis zum Zeitpunkt, zu dem die Gemeinden in Gemeindeverbänden nach Artikel 45 zusammengeschlossen sind, gilt nur die Übergangsregelung für die Umsetzung. 2 Die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen richten sich weiterhin nach Abschnitt 5 des Gesetzes vom 9. September 2016 über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschäden (KGVG). 3 Der Staatsrat legt das Datum für das Ende der Übergangsregelung fest und richtet sich dabei nach dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeinden in Gemeindeverbänden zusammengeschlossen sind.
Subventionierung der Feuerwehrlokale 1 Das alte Recht zur Subventionierung von Feuerwehrlokalen bleibt anwendbar, wenn: a) das Beitragsgesuch innert 4 Jahren nach dem Ende der Übergangsregelung eingereicht wird; b) die Schlussabrechnung innert 3 Jahren nach Einreichen des Gesuchs an die KGV übermittelt wird. Geht die Schlussabrechnung nicht innert dieser Frist ein, so dient der Rechnungsstand am Fälligkeitstag als Berechnungsgrundlage für den Beitrag. Zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 31. Dezember 2022 waren die Artikel 1 bis 41 und 47 dieses Gesetzes nur insoweit wirksam, als sie für die Anwendung der Übergangsregelung von Nutzen waren. Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 26.03.2021 Erlass Grunderlass 01.07.2021 2021_044 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 26.03.2021 01.07.2021 2021_044