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Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung

Bern · 521.10 · ordinance

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Contents: 48 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Artikel 47 bis

48 provisions

Art. 41

Medizinisches Laienpersonal 1 Bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen können neben dem ordentlichen medizinischen und paramedizinischen Berufspersonal Personen eingesetzt werden, die sanitätsdienstlich ausgebildet sind und für Betreuungs- sowie Assistenzaufgaben eingesetzt werden können.

Art. 42

Spitäler, Kliniken, Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Rettungsdienste und öffentliche Apotheken 1 Die Spitäler, Kliniken, Pflegeheime, ambulanten Pflegedienste, Rettungsdienste und öffentlichen Apotheken erstellen gemäss den Vorgaben der zuständigen Stelle der GSI einen Notfall- und Katastrophenplan für die Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen und stellen die dazu erforderlichen Mittel und Infrastrukturen bereit. 5 Besondere Aufgabengebiete 5.1 Information

Art. 43

Grundsätze 1 Die aktive Information nach den Grundsätzen des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information und Medienförderung (IMG)4) ist von Beginn weg Teil der Führung bei Katastrophen und in Notlagen. 2 Die Führungsorgane aller Stufen stellen sicher, dass die Bevölkerung zeitgerecht, regelmässig und offen informiert wird. 3 Die Information der direkt betroffenen Bevölkerung hat Vorrang. 3) BSG 812.11 4) BSG 107.1 13 521.10

Art. 44

Zuständigkeiten 1 Der Regierungsrat regelt die Information und die Kommunikation bei Ereignissen im Geltungsbereich dieser Verordnung, welche mehrere Direktionen betreffen. 2 Die zuständigen Behörden organisieren die Information und die Kommunikation entsprechend ihren Möglichkeiten und den Erfordernissen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. 3 Sind die Behörden auf Verwaltungskreis- und Gemeindeebene nicht in der Lage, die Information und die Kommunikation mit eigenen Mitteln sicherzustellen, ziehen sie geeignete Fachleute bei.

Art. 45

Lage 1 Die im Einsatz stehenden Führungsorgane aller Stufen informieren die unter- und übergeordneten Stellen sowie die benachbarten Regionen laufend über die Entwicklung der Lage. 2 Im Einsatz und bei Gefahr informieren die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter die betroffenen GFO und RFO sowie das KFO laufend über die Entwicklung der Lage in ihrem Verwaltungskreis.

Art. 46

Informations- und Auskunftsstellen 1 Die Führungsorgane aller Stufen treffen Vorbereitungen für den Betrieb von Informations- und Auskunftsstellen.

Art. 47

Informationskonzepte 1 Die Führungsorgane aller Stufen a erstellen Konzepte für die Informationsvermittlung, b regeln in den Konzepten insbesondere die Zuständigkeiten und Abläufe in einer einfachen Form. 5.2 Betreuung 5.2.1 Betreuung von schutzsuchenden Personen Art. 48 Schutzsuchende Personen 1 Schutzsuchende Personen gemäss Artikel 41 KBSG sind Zivilpersonen, die infolge eines Grossereignisses, einer Katastrophe, einer Notlage oder eines bewaffneten Konflikts obdachlos sind und vorübergehend betreut werden müssen. 521.10 14 Art. 49 Auftrag 1 Die Betreuung umfasst die Zuweisung einer Unterkunft, die Verpflegung, die Bekleidung, sanitätsdienstliche Massnahmen sowie die Sorge für das Wohlergehen der schutzsuchenden Personen. Art. 50 Gemeinden 1 Die Gemeinden sind bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten für die Unterbringung und Betreuung von schutzsuchenden Personen zuständig und stellen dafür ihre geeignete Infrastruktur zur Verfügung. Art. 51 Beteiligte Stellen 1 Bei der Betreuung schutzsuchender Personen arbeiten zusammen a die zuständigen kantonalen und kommunalen Amtsstellen und deren Organisationen, b der Zivilschutz, c die vom Bund zugewiesenen Mittel, d Dritte. 2 Die SID ist zuständig für die Erarbeitung und den Vollzug der Betreuungskonzepte für schutzsuchende Personen auf kantonaler Stufe und erlässt in Zusammenarbeit mit der GSI entsprechende Weisungen. 3 Sie berät die Vollzugsorgane und unterstützt die Schulung der Kader und der Fachpersonen. Art. 52 Vorbereitung 1 Die Aufnahme und Unterbringung von schutzsuchenden Personen basieren grundsätzlich auf bestehenden Strukturen und Einrichtungen und sind auf allen Stufen zu planen. 5.2.2 Psychologische und seelsorgerliche Betreuung Art. 53 Aufgabe und Einsatz 1 Die psychologische und seelsorgerliche erste Hilfe oder Nothilfe bei traumatisierenden Alltagsereignissen, Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen umfasst a die Betreuung von Menschen mit psychischen Reaktionen, 15 521.10 b die psychische Gesunderhaltung von Einsatzkräften, sofern die internen Kapazitäten der Einsatzorganisationen für die psychologische und seelsorgerliche erste Hilfe oder Nothilfe nicht ausreichen, c die Unterstützung bei der Vermittlung einer allfälligen Nachbetreuung. 2 Eine allfällige Nachbetreuung der Betroffenen erfolgt im Rahmen der ordentlichen Strukturen des Gesundheitswesens und der Seelsorge durch entsprechende Fachpersonen und -institutionen. Art. 54 Zuständigkeit und Organisation 1 Das BSM betreibt eine Geschäftsstelle für die nötigen Vorbereitungs- und Koordinationsmassnahmen zur Sicherstellung der psychologischen und seelsorgerlichen ersten Hilfe oder Nothilfe. 2 Dieser obliegen die Führung, Rekrutierung sowie die Aus- und Weiterbildung des für die psychologische und seelsorgerliche erste Hilfe oder Nothilfe eingesetzten Care Teams des Kantons. Art. 55 Dienstleistung im Care Team 1 Die Mitglieder des Care Teams leisten ihren Dienst in der Regel im Rahmen des Militär- oder Schutzdienstes. 5.3 Veterinärwesen Art. 56 1 Das Amt für Veterinärwesen (AVET) der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion sorgt in Umsetzung der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung für die Bereitstellung der erforderlichen personellen und materiellen Mittel für die Bewältigung von tierseuchenbedingten Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen, indem es a die erforderlichen Vorsorgekonzepte erstellt, b die Zusammenarbeit mit den übrigen kantonalen Institutionen sicherstellt, c für die Aus- und Weiterbildung des Personals für die Bekämpfung von Tierseuchenausbrüchen sorgt, d Art und Menge von Infrastruktur, Arzneimittel und Medizinprodukte bestimmt und für die Organisation der Vorratshaltung und die Verteilung sorgt. 521.10 16 2 Das AVET a unterstützt bei den übrigen Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen die zuständigen Institutionen, soweit Tierhaltungen sowie Schlacht- und Entsorgungsbetriebe betroffen sind, b kann dafür Empfehlungen für Tierhalterinnen und Tierhalter formulieren. 5.4 Wirtschaftliche Landesversorgung 5.4.1 Organe Art. 57 1 Die Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung (WL) sind a die SID, b die oder der kantonale Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung (KDWL) beim BSM, c die in der Sache zuständigen Direktionen oder Organisationseinheiten der kantonalen Verwaltung, d vertraglich verpflichtete private Institutionen und Einzelpersonen, e die zuständigen RFO mit ihren regionalen Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung (RDWL). 5.4.2 Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe auf Stufe Kanton Art. 58 Organisation WL auf kantonaler Ebene 1 Die WL ist Teil des Aufgabengebiets des KFO. Art. 59 KDWL 1 Die SID bezeichnet eine oder einen KDWL. 2 Diese oder dieser ist Mitglied im KFO. Art. 60 Aufgaben der oder des KDWL 1 Der oder dem KDWL obliegen a die Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtlicher Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der WL in kantonaler Zuständigkeit oder im Auftrag des Bundes, unter Vorbehalt der nachstehenden Aufgabenzuweisungen an andere Stellen, b die Koordination der Tätigkeiten der Organe der WL mit Weisungsrecht, unter Vorbehalt der sachlichen Zuständigkeit der Direktionen, 17 521.10 c die Ausbildung und Information der RDWL, allenfalls unter Beizug von aussenstehenden Ausbildnerinnen und Ausbildnern, d die Koordination von Massnahmen der WL mit anderen Kantonen. Art. 61 Direktionen und Staatskanzlei 1 Die Direktionen und die Staatskanzlei bezeichnen für jeden Teilbereich der WL die Verantwortlichen, die für die Umsetzung der Massnahmen der WL nach den Vorgaben des oder der KDWL sorgen. 5.4.3 Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe auf Stufe Gemeinden Art. 62 Organisation WL auf regionaler Ebene 1 Die RFO bezeichnen RDWL und legen deren Aufgaben nach den Vorgaben der oder des KDWL fest. Art. 63 Aufgaben der RDWL 1 Die RDWL vollziehen in ihren Zuständigkeitsbereichen die von der oder vom KDWL angeordneten Massnahmen. 5.4.4 Ausbildung Art. 64 KDWL 1 Die oder der KDWL bzw. ihre oder seine Stellvertretung besuchen die fachspezifischen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen des Bundes. Art. 65 RDWL 1 Das BSM bildet die RDWL sowohl in der Vorbereitungsphase als auch im Vorfeld einer Interventionsphase aus. 2 Die RDWL werden im Rahmen der ordentlichen Weiterbildung, in den Übungen für zivile Führungsorgane und in spezifischen Veranstaltungen für ihren Fachbereich durch das BSM geschult. 5.5 Obligatorische Sicherheitsveranstaltungen Art. 66 Aufgaben des BSM 1 Bei der Organisation und Durchführung der obligatorischen Sicherheitsveranstaltungen nimmt das BSM folgende Aufgaben wahr: a Planung und Terminierung, 521.10 18 b Organisation der Lokalitäten und Verpflegung, c Erarbeitung der Inhalte und der Ausbildungsunterlagen, d Moderation, e Aufgebot, f Kontrollwesen, g Bussenwesen, h Qualitätskontrolle und -sicherung. Art. 67 Aufgaben der Partnerinnen und Partner des Bevölkerungsschutzes 1 Die KAPO, die Feuerwehren und die ZSO sind verpflichtet, an der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung teilzunehmen und diese zu unterstützen. 2 Das BSM lädt weitere Organisationen aus dem Gesundheits- und Sicherheitsbereich ein, bei der Sicherheitsveranstaltung mitzuwirken. 3 Die Organisationen gemäss Absatz 1 und 2 nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr: a Personelle Unterstützung, b Unterstützung des BSM bei der Erarbeitung der Ausbildungsunterlagen und der Inhalte, c Präsentation der Organisation vor Ort. Art. 68 Aufgebot 1 Im Jahr vor der Vollendung des 23. Altersjahres erhalten die Teilnahmepflichtigen die Aufforderung, sich für eine Veranstaltung einzuschreiben. 2 Das BSM verschickt das verbindliche Aufgebot zur Teilnahme an der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung spätestens sechs Wochen vor der Veranstaltung. 3 Das BSM bezieht die zur Erstellung der Aufgebote der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung notwendigen Daten aus dem kantonalen Einwohnerregister. Art. 69 Teilnahme 1 Die Teilnahme an der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung gilt als Amtstermin. 2 Eine freiwillige Teilnahme an der Sicherheitsveranstaltung ist möglich. Art. 70 Versicherung 1 Die Unfall- und Haftpflichtversicherung ist Sache der Teilnehmerinnen und Teilnehmern. 19 521.10 Art. 71 Ausnahmen von der Teilnahmepflicht 1 Von der Teilnahmepflicht ausgenommen sind Personen mit einem Invaliditätsgrad ab 40 Prozent und Personen, die freiwillig den Orientierungstag der Armee besucht haben. 2 Personen, die aufgrund von Unfall, Krankheit, Schwangerschaft oder gesetzlichem Mutterschaftsurlaub vorübergehend verhindert sind oder die einen ununterbrochenen Auslandsaufenthalt ohne zivilrechtliche Abmeldung von mindestens zwölf Monaten absolvieren, können die Teilnahme unter Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses oder Nachweises um höchstens ein Jahr verschieben. 3 Weitere besondere Verschiebungsgründe können durch das BSM festgelegt werden. Art. 72 Massnahmen bei Nichtteilnahme 1 Wer an der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung erstmalig unentschuldigt nicht teilnimmt, wird durch das BSM aufgefordert, die Gründe für die Absenz zu erläutern und zu belegen. 2 Kommt die teilnahmepflichtige Person dieser Aufforderung nicht nach oder legt sie die für eine Dispensation berechtigenden Ausnahmegründe gemäss Artikel 71 nicht ausreichend dar, wird sie vom BSM verwarnt und neu aufgeboten. 3 Ab der zweiten unentschuldigten Nichtteilnahme erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Art. 73 Busse 1 Die Busse beträgt 300 Franken. Art. 74 Durchführung der Veranstaltung 1 Die obligatorische Sicherheitsveranstaltung dauert drei bis fünf Stunden. 2 Sie wird in allen Verwaltungskreisen durchgeführt. 3 Sie wird in deutscher oder französischer Sprache angeboten. Art. 75 Inhalte der Veranstaltung 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden an der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung insbesondere über folgende Themen informiert: a Sicherheitsarchitektur im Kanton, 521.10 20 b Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Einsatz der Partnerinnen und Partner des Bevölkerungsschutzes, c Chancen und Möglichkeiten der Mitwirkung, d Sicherheit im Alltag und Verhalten bei Gewalt, e Sicherheitspolitische Mittel des Bundes. Art. 76 Überprüfung der Wirksamkeit 1 Zur Überprüfung der Wirksamkeit und des Nutzens der obligatorischen Sicherheitsveranstaltungen a führt das BSM Umfragen bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern durch, b analysiert das BSM die Entwicklung der Bestände der Partnerinnen und Partner des Bevölkerungsschutzes. 2 Das BSM informiert den Regierungsrat nach vier Jahren über die Wirksamkeit der Veranstaltungen. 6 Schutzbauten 6.1 Schutzräume und Schutzanlagen 6.1.1 Bau, Anpassung und Aufhebung Art. 77 Gesuche zum Schutzraumbau 1 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens reicht die Bauherrschaft die Schutzraumbaugesuche oder Schutzraumbefreiungsgesuche nach den Vorgaben des BSM im kantonalen Übermittlungssystem gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD)5) ein. 2 Die Bauherrschaft meldet dem BSM den Baubeginn über das kantonale Übermittlungssystem gemäss Artikel 10 Absatz 1 BewD. Art. 78 Steuerung des Schutzraumbaus und Zuweisung der Bevölkerung 1 Für die Steuerung des Schutzraumbaus bildet in der Regel jede Gemeinde ein Beurteilungsgebiet. 2 Die Beurteilungsgebiete können auf Antrag der Gemeinden vom BSM nach den Vorgaben des Bundes über die Gemeindegrenzen ausgedehnt werden. 5) BSG 725.1 21 521.10 3 Ein Beurteilungsgebiet verfügt über ein Schutzplatzüberangebot, wenn die Schutzplatzbilanz 100 Prozent oder mehr beträgt. Art. 79 Beurteilung der Schutzraumbaupflicht 1 Massgebend für die Festlegung der Schutzraumbaupflicht sind die Anzahl Zimmer gemäss Baugesuch sowie die Schutzplatzbilanz der Beurteilungsgebiete. 2 In Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume zu erstellen, sofern die Schutzplatzbilanz des Beurteilungsgebiets unter 100 Prozent liegt. Art. 80 Kulturgüterschutz 1 Bei Bauvorhaben sind die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Besitzerinnen und Besitzer von beweglichen Kulturgütern im Rahmen der technischen Möglichkeiten verpflichtet, Kulturgüterschutzräume zu erstellen oder zu dulden. Art. 81 Anpassung von Schutzräumen 1 Die Gesuche um Anpassung von privaten und öffentlichen Schutzräumen sind beim BSM einzureichen. 2 Dieses entscheidet nach den Vorgaben des Bundes über die Gesuche. Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen 1 Die Gesuche um Aufhebung von privaten und öffentlichen Schutzräumen sind beim BSM einzureichen. 2 Dieses entscheidet nach den Vorgaben des Bundes über die Gesuche. Art. 83 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen 1 Die Schlusskontrolle der neu erstellten oder erneuerten privaten und öffentlichen Schutzräume gemäss Artikel 80 der eidgenössischen Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV)6) erfolgt durch das BSM. 2 Das BSM ist für die Durchsetzung der Mängelbehebung zuständig.

Artikel 47 bis

50 BewD bleiben vorbehalten. 6) SR 520.11 521.10 22 4 Die Bauherrschaft meldet dem BSM die Ausführung des Bauvorhabens über das kantonale Übermittlungssystem gemäss Artikel 10 Absatz 1 BewD. Art. 84 Vollzug der Steuerung des Schutzraumbaus 1 Die Gemeinden regeln den Vollzug der ihnen obliegenden Aufgaben zur Steuerung des Schutzraumbaus, insbesondere im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren. 2 Sie sorgen für den Werterhalt und die Betriebsbereitschaft der öffentlichen Schutzräume und der Schutzanlagen. Art. 85 Periodische Schutzraumkontrolle 1 Das BSM bereitet die Periodische Schutzraumkontrolle (PSK) vor und führt sie nach den Vorgaben des Bundes durch. 2 Die Gemeinden unterstützen das BSM bei der Durchführung der PSK nach dessen Vorgaben. 3 Das BSM kann Aufträge an Dritte erteilen. 6.1.2 Schutzbautendatenbank Art. 86 1 Die zentrale Datenbank über die Schutzräume und die Schutzanlagen (Schutzbautendatenbank) gemäss Artikel 60 KBSG enthält zusätzlich zu den Daten aus dem Grundstückdateninformationssystem (GRUDIS) insbesondere folgende Daten: a Angaben zur Grösse, Konstruktion, Ausrüstung und Lage, b Namen und Vornamen sowie Kontaktdaten der Eigentümerinnen und Eigentümer, c Anzahl Schutzplätze, d Datum der letzten Kontrolle, e Zustand des Schutzraums oder der Schutzanlage. 6.1.3 Zuweisungsplanung Art. 87 Grundsatz 1 Das BSM aktualisiert die Grundlagen für die Zuweisungsplanung laufend und stellt die Zuweisungsplanung den Gemeinden jährlich oder nach Anweisung des Bundes zur Verfügung. 23 521.10 2 Für die Zuweisungsplanung werden die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzräume berücksichtigt. 3 Die Zuweisung von Personen über das Beurteilungsgebiet hinaus ist Sache der Gemeinden. 4 Die Gemeinden informieren das BSM über allfällige Anpassungen an der Zuweisungsplanung und über eine Zuweisung über das Beurteilungsgebiet hinaus. Art. 88 Industrie- und Gewerbegebäude 1 Die für den Arbeitsbereich in Industrie- oder Gewerbegebäuden erstellten Schutzräume können durch das BSM berücksichtigt werden. 2 Die Gemeinden melden dem BSM diejenigen Schutzräume, in die eine Zuweisung der Bevölkerung nicht möglich und zumutbar ist. Art. 89 Ferienhäuser und Ferienwohnungen 1 Ferienhäuser und Gebäude mit Ferienwohnungen unterliegen wie Wohnhäuser der Schutzraumbau- oder der Ersatzbeitragspflicht gemäss Artikel 61 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz, BZG)7). 6.2 Ersatzbeiträge 6.2.1 Höhe und Einlage Art. 90 1 Die Höhe des Ersatzbeitrags richtet sich nach Artikel 75 Absatz 2 ZSV. 2 Das BSM äufnet damit den Ersatzbeitragsfonds. 3 Es besorgt das Inkasso der Ersatzbeiträge. 6.2.2 Verwaltung des Ersatzbeitragsfonds Art. 91 Grundsatz 1 Beim Ersatzbeitragsfonds handelt es sich um eine Spezialfinanzierung gemäss Artikel 53 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG)8), deren Verwaltung dem BSM obliegt und die im Geschäftsbericht thematisiert wird. 7) SR 520.1 8) BSG 620.0 521.10 24 2 Die Budgetierung erfolgt im Rahmen des Budgets sowie des Aufgaben- und Finanzplans, die Rechnungslegung gemäss Artikel 40 FHG. 3 Die dem Kanton durch die Verwaltung des Ersatzbeitragsfonds entstehenden Kosten gehen zulasten des Fonds, wobei der Regierungsrat eine entsprechende Pauschalentschädigung gemäss Artikel 73 Absatz 2 der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV)9) durch Beschluss festlegt. Art. 92 Direktionsverordnung 1 Die SID regelt die Einzelheiten des Ersatzbeitragsfonds in einer Direktionsverordnung, welche namentlich ergänzende Bestimmungen enthält a zur Verwaltung des Ersatzbeitragsfonds, b zu den Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds. 6.2.3 Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds Art. 93 Genehmigung der Entnahmen 1 Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds zugunsten von Gemeinden, regionalen ZSO, Privaten und Ausbildungszentren sind vorgängig durch das BSM durch Verfügung zu genehmigen und durch die ausgabenbefugte Stelle zu bewilligen. 2 Entnahmen des BSM und der kantonalen ZSO aus dem Ersatzbeitragsfonds sind durch die SID durch Verfügung zu bewilligen. Art. 94 Ausgabenbefugnisse 1 Die Ausgabenbefugnisse für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds richten sich nach Artikel 71 KBSG und Artikel 36 FHaV. 2 Die Ausgabenbefugnisse des Regierungsrates werden an die SID übertragen, die ihre Ausgabenbefugnisse gemäss Artikel 37 FHaV an das BSM delegieren kann. 3 Für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds müssen die entsprechenden Mittel vorhanden sein, wobei Vorschüsse aus der Erfolgsrechnung nicht zulässig sind. 9) BSG 621.1 25 521.10 Art. 95 Gesuchsberechtigte und Gesuchsform 1 Gesuche für eine Entnahme aus dem Ersatzbeitragsfonds können eingereicht werden durch a eine Gemeinde für die Finanzierung und die Erneuerung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinde und für weitere Zwecke gemäss Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe a, b und d BZG, b eine ZSO für Zwecke gemäss Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe c und f BZG, c Private für die Erneuerung privater Schutzräume, d Ausbildungszentren für Zwecke gemäss Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe f BZG, e das BSM für Zwecke gemäss Artikel 62 Absatz 3 BZG. 2 Die Gesuche sind gemäss den Vorgaben des BSM schriftlich einzureichen, zu begründen und zu dokumentieren a mit gültigen Offerten oder Kostenvoranschlägen, wenn sie bauliche Massnahmen betreffen, b mit Kaufofferten, wenn sie Anschaffungen betreffen, c mit Abrechnungen, wenn sie Dienstleistungen betreffen. 3 Nach Abschluss baulicher Massnahmen ist dem BSM eine Abrechnung einzureichen. Art. 96 Gesuchseinreichung und Frist 1 Gemeinden, regionale ZSO, Private und Ausbildungszentren reichen Gesuche für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds beim BSM ein. 2 Das BSM und die kantonale ZSO reichen Gesuche für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds bei der SID ein. 3 Entnahmen müssen innerhalb eines Jahres seit Rechnungsstellung bzw. bei Bauvorhaben ab Kreditabrechnung beantragt werden. Art. 97 Materialbeschaffung durch eine ZSO 1 Für die Beschaffung von Material des Zivilschutzes gemäss Artikel 68 Absatz 4 KBSG steht einer ZSO auf Gesuch hin ein vom BSM jährlich festgelegter Betrag aus dem Ersatzbeitragsfonds zur Verfügung. 2 Bis zum Umfang des Betrags gemäss Absatz 1 ist eine ZSO berechtigt, Gesuche für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds beim BSM schriftlich einzureichen. 521.10 26 Art. 98 Anrechenbare Kosten 1 Bei einer Finanzierung aus dem Ersatzbeitragsfonds genehmigt das BSM die anrechenbaren Kosten. 2 Die tatsächlichen Kosten werden in der Regel gemäss Beleg oder Kostenabrechnung vergütet. 3 Im öffentlichen Schutzraumbau kann das BSM an Stelle einer Kostenabrechnung einen Pauschalbetrag pro Schutzplatz in der Höhe von höchstens einem Ersatzbeitrag gemäss Artikel 75 Absatz 2 ZSV genehmigen. 6.2.4 Verwendung der Ersatzbeiträge Art. 99 Grundsatz 1 Die Verwendung der Ersatzbeiträge richtet sich nach den Vorgaben des Bundes. Art. 100 Weitere Verwendungsmöglichkeiten 1 Das BSM erstellt eine mehrjährige Finanz- und Investitionsplanung. 2 Die verbliebenen Fondsmittel gemäss dieser Finanz- und Investitionsplanung können verwendet werden für weitere Massnahmen gemäss Artikel 62 Absatz 3 BZG. 3 Die SID regelt die Einzelheiten in der Direktionsverordnung gemäss Artikel 92. 7 Finanzierung 7.1 Finanzkompetenzen Art. 101 1 Die Chefin oder der Chef des KFO sowie die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter verfügen für die Erfüllung unaufschiebbarer Führungs- und Koordinationsaufgaben bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, und bewaffneten Konflikten über eine Finanzkompetenz von 100'000 Franken auf Kantonsebene und von 25'000 Franken auf Ebene des Verwaltungskreises. 27 521.10 7.2 Ausbildungskosten Art. 102 1 Die Partnerinnen und Partner des Bevölkerungsschutzes sowie der Gemeinden übernehmen die eigenen Kosten für Schulungen und Einsatzübungen, soweit sie nicht Dritten übertragen werden können. 2 Die Ausbildungskosten des KFO trägt die SID, jene der Führungsorgane der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 16 die Direktion für Inneres und Justiz (DIJ). 7.3 Einsatzkosten Art. 103 Feuerwehr 1 Die Entschädigung der Feuerwehr bei Nachbarschaftshilfe und beim Beizug von Sonderstützpunkten richtet sich nach der Feuerwehrgesetzgebung. Art. 104 Zivilschutz 1 Die Entschädigung des Zivilschutzes bei überörtlicher Hilfe richtet sich nach Artikel 28 und 29 der Kantonalen Zivilschutzverordnung vom 26. November 2025 (KZSV)10). Art. 105 Führungsorgane 1 Die SID trägt die Einsatzkosten des KFO. 2 Die DIJ trägt die Einsatzkosten der Führungsorgane der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter. Art. 106 Institutionen des öffentlichen und des privaten Gesundheitswesens 1 Die Übernahme der Einsatzkosten der Institutionen des öffentlichen und des privaten Gesundheitswesens, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungsdienstes, richtet sich nach den Vorgaben der GSI. Art. 107 Kostentragung bei Tierseuchen 1 Die Kostentragung bei Tierseuchen richtet sich nach dem Kantonalen Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 (KLwG)11). 10) BSG 522.10 11) BSG 910.1 521.10 28 7.4 Infrastrukturkosten Art. 108 1 Die Partnerinnen und Partnern des Bevölkerungsschutzes sowie der Gemeinden übernehmen die eigenen Kosten für ihre notwendige Infrastruktur, soweit sie nicht Dritten übertragen werden können. 2 Die Führungsorgane der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter basieren auf bestehenden Infrastrukturen der jeweiligen Regierungsstatthalterämter. 7.5 Entschädigungen und Spesen Art. 109 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonsverwaltung 1 Entschädigungsansprüche von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonsverwaltung für Dienstleistungen in Führungsorganen richten sich nach der Personalgesetzgebung. 2 Spesenaufwendungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonsverwaltung gehen zu Lasten ihrer Direktion. Art. 110 Beauftragte des Kantons 1 Beauftragte des Kantons haben Anspruch auf ein sozialversicherungspflichtiges Taggeld und Spesenentschädigung. 2 Die Taggeldansätze werden vom Regierungsrat durch Beschluss festgelegt. Art. 111 Personal und Beauftragte der Gemeinden 1 Die Entschädigung für den Einsatz des Personals und der Beauftragten der Gemeinden bestimmt sich nach deren Vorschriften. 7.6 Krankentaggeld Art. 112 1 Das BSM stellt sicher, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Krankentaggeldern ihre Leistung erhalten. 29 521.10 7.7 Unfallversicherung Art. 113 1 Den Bezügerinnen und Bezügern von Taggeldern werden die Versicherungsleistungen gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)12) gewährt. 2 Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonsverwaltung gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung. 3 Den Gemeinden obliegt die Versicherung ihres Personals und ihrer Beauftragten. 7.8 Koordinierter Sanitätsdienst Art. 114 1 Die GSI kann Beiträge an die Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt des sanitätsdienstlichen Schutzmaterials und der -infrastrukturen leisten. 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 115 Höhe des Ersatzbeitrags bei hängigen Verfahren 1 Beim zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren wird die Höhe des zu leistenden Ersatzbeitrags nach dem bisherigen Recht festgelegt. Art. 116 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen 1 Die Schlusskontrolle derjenigen neu erstellten oder erneuerten privaten Schutzräume, die das BSM bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung beurteilt hat, sowie die Durchsetzung der Mängelbehebung erfolgen im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin durch die Gemeinde, welche den Vollzug dem BSM meldet. Art. 117 Aufhebung eines Erlasses 1 Die Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung vom 22. Oktober 2014 (KBSV)13) wird aufgehoben. Art. 118 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 12) SR 832.20 13) BSG 521.10 521.10 30 2 Die Artikel 66 bis 76 werden erst ab einem späteren vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt anwendbar. Bern, 26. November 2025 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer 31 521.10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 26.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-104 521.10 32 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 26.11.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-104

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