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Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung

Bern · 521.10 · ordinance

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Contents: 48 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Artikel 47 bis

48 provisions

Art. 1

Vorsorge 1 Die Vorsorge umfasst alle Massnahmen, die im Hinblick auf spontane und planbare Einsätze, Grossereignisse, Katastrophen, Notlagen und bewaffnete Konflikte von Behörden und Führungsorganen auf allen Stufen sowie von Interventionsdiensten getroffen werden. 2 Sie umfasst insbesondere a die Ausbildung von Führungsorganen und Einsatzkräften, b die Regelung der Zusammenarbeit, c die Erstellung von Notfallplanungen, Einsatzplanungen und Gefährdungsanalysen, d spezielle Alarmorganisationen für die Einsatzkräfte sowie zum Schutz der Bevölkerung, e die vorsorglichen Massnahmen, sofern eine unmittelbare Gefahr besteht und die normalen Verfahren und Prozesse nicht zeitgerecht ausreichen, f die Bereithaltung von Material und Infrastruktur.

Art. 2

Einsatz 1 Der Einsatz umfasst a die Alarmierung, 1) BSG 521.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 25-104 521.10 2 b alle Massnahmen zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen sowie der Auswirkungen bewaffneter Konflikte, c unmittelbare Räumungsarbeiten, insbesondere Massnahmen zur Verhinderung von weiteren grösseren Schäden und zur behelfsmässigen Sicherstellung von überlebenswichtigen Infrastrukturen, d die Wahrnehmung der Aufgaben des Bevölkerungsschutzes bei planbaren Einsätzen. 2 Vorbereitungsmassnahmen 2.1 Vorbereitung auf Ereignisse

Art. 3

Gefährdungsanalyse 1 Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) aktualisiert die Gefährdungsanalysen der Gemeinden periodisch und nach einheitlichen Kriterien aufgrund des sich verändernden Gefährdungspotenzials. 2 Die Gemeinden erhalten die aktualisierten Gefährdungsanalysen ihres Gemeindegebiets zur Stellungnahme. 3 Nach erfolgter Stellungnahme publiziert das BSM die angepassten Gefährdungsanalysen.

Art. 4

Notfallplanungen 1 Gemeinden mit einem nachgewiesenen Gefährdungspotenzial erstellen insbesondere im Bereich der Naturgefahren Notfallplanungen nach den Vorgaben des BSM und aktualisieren diese laufend.

Art. 5

Vorbereitungsmassnahmen im Auftrag des Kantons 1 Zur Vorbereitung auf Ereignisse im Zuständigkeitsbereich des Kantons gemäss Artikel 11 KBSG kann das BSM Aufträge an die Gemeinden erteilen.

Art. 6

Einsatzbereitschaft der Führungsorgane 1 Die Einsatzbereitschaft der Führungsorgane umfasst ein funktionierendes Aufgebotssystem, die Weiterbildung der Führungsorgane und die notwendige Infrastruktur. 2 Die Chefinnen und Chefs der Führungsorgane sind verantwortlich für die Schulung der Angehörigen ihres Führungsorgans, stellen deren Einsatzbereitschaft sicher und prüfen diese periodisch. 3 521.10

Art. 7

Direktionen und Staatskanzlei 1 Die Direktionen und die Staatskanzlei sind verantwortlich für die angemessene Bereitschaft ihrer Verwaltungszweige und Fachpersonen. 2 Sie verfügen über Strukturen und Prozesse zur Bewältigung von Krisen im eigenen Zuständigkeitsbereich. 3 Sie richten Bedürfnisse und Anträge bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen, die einen hohen interdisziplinären Koordinationsbedarf aufweisen und die eigenen, internen Mittel und Möglichkeiten der Koordination übersteigen, an das Kantonale Führungsorgan (KFO).

Art. 8

Koordination der Vorbereitungsmassnahmen 1 Die Sicherheitsdirektion (SID) kann in Zusammenarbeit mit dem KFO, den Direktionen und der Staatskanzlei den Bedarf an Vorbereitungsmassnahmen in der kantonalen Verwaltung erheben und dem Regierungsrat entsprechende Vorschläge zum Beschluss unterbreiten. 2 Das BSM bietet Ausbildungen und Übungen im Bereich der Krisenbewältigung für die Kantonsverwaltung an. 2.2 Aufgebot und Alarmierung

Art. 9

Zuständigkeit BSM 1 Das BSM ist die kantonale Koordinationsstelle für die Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung. 2 Es koordiniert insbesondere die periodische Information der Öffentlichkeit über die Alarmierung und die entsprechenden Verhaltensanweisungen. 3 Es formuliert zusammen mit der Kantonspolizei (KAPO) die Vorgaben für die Auslösung der Sirenen und für die Alarmstellen der Gemeinden.

Art. 10

Zuständigkeit KAPO 1 Die KAPO formuliert in Absprache mit den für die Einsatzorganisationen zuständigen kantonalen Stellen die notwendigen technischen Vorgaben für das Aufgebot sowie die Alarmierung von Einsatzkräften und Führungsorganen, die gesicherte Übermittlung und den Sicherheitsfunk. 2 Sie ist in Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen des Bundes und der Gemeinden zuständig für die kantonalen Alarmierungs- und Übermittlungseinrichtungen, insbesondere für den Aufbau, den Betrieb und die Erneuerung der kantonalen Alarmierungsplattform. 521.10 4 3 Sie erlässt in Absprache mit den direkt betroffenen Partnerinnen und Partnern des Bevölkerungsschutzes und im Rahmen von Artikel 32 und 57 KBSG Vorgaben für a die Nutzungsberechtigung, b das Zulassungsverfahren, c den Anschluss und den Betrieb, d die Kostentragung.

Art. 11

Anschluss an die Alarmierungs- und Übermittlungseinrichtungen 1 Die Behörden, Führungsorgane, die Partnerinnen und Partner des Bevölkerungsschutzes sowie weitere mit Leistungsvereinbarung eingebundene Organisationen sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und auf ihre Kosten zum Anschluss an die kantonalen Alarmierungs- und Übermittlungseinrichtungen verpflichtet.

Art. 12

Alarmierung der Bevölkerung 1 Unter Vorbehalt der Vorschriften des Bundes sind folgende Stellen berechtigt, die Alarmierung der Bevölkerung in ihrem Zuständigkeitsbereich auszulösen: a die KAPO, b die Feuerwehr, c Organe des Bundes (Nationale Alarmzentrale), d Talsperrenbetreiberinnen und Talsperrenbetreiber gemäss Dispositiv, e Gemeindebehörden und Führungsorgane. 2 Die Auslösung des Alarms a erfolgt in der Regel über die Einsatzzentrale der KAPO, die unverzüglich mit den benötigten Angaben zur Erstellung einer Meldung des Notdispositivs «Information Catastrophe Alarme Radio Organisation» (ICARO-Meldung) zu bedienen ist, b kann in Ausnahmefällen auch lokal erfolgen, wobei die Einsatzzentrale der KAPO unverzüglich zu informieren und mit den benötigten Angaben zur Erstellung einer ICARO-Meldung zu bedienen ist.

Art. 13

Besondere Verbindungen 1 Die KAPO unterhält für Meldungen der Nationalen Alarmzentrale, der anderen Kantone und der Werke mit grossem Gefährdungspotenzial besondere Verbindungen. 5 521.10 2.3 Ausbildung, Einsatzbereitschaft und Zusammenarbeit

Art. 14

Standards 1 Die Partnerinnen und Partner des Bevölkerungsschutzes legen gemeinsame Standards zur Zusammenarbeit (Führungssprache, Führungsverantwortlichkeiten, Material usw.) fest. 2 Dabei sind die Vorgaben und Standards der Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr, der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren sowie der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren angemessen zu berücksichtigen.

Art. 15

Führungsausbildung 1 Das KFO koordiniert die Führungsausbildungen im Rahmen dieser Verordnung zusammen mit den Partnerinnen und Partnern des Bevölkerungsschutzes sowie den zuständigen Organen des Bundes.

Art. 16

KFO 1 Das BSM stellt die Ausbildung des KFO sicher und unterstützt die Ausbildung der Partnerinnen und Partner im Bereich des Bevölkerungsschutzes.

Art. 17

Gemeindeführungsorgane und Regionale Führungsorgane 1 Das BSM bietet Ausbildungen für Gemeindeführungsorgane (GFO) und Regionale Führungsorgane (RFO) an. 2 Es vollzieht die periodische Überprüfung der Einsatzbereitschaft der GFO und RFO und formuliert dazu die notwendigen fachlichen Vorgaben. 3 Es teilt den Gemeinden sowie den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern die Ergebnisse der Überprüfungen mit und schlägt allfällige Massnahmen zur Mängelbehebung vor.

Art. 18

Dienstleistungen zugunsten Dritter 1 Das BSM kann zugunsten Dritter Dienstleistungen im Bereich der Ausbildung anbieten. 2 Der Aufwand ist kostendeckend zu verrechnen. 521.10 6 3 Organe, Mittel und Zuständigkeiten 3.1 Kanton 3.1.1 Kantonales Führungsorgan

Art. 19

Kernstab 1 Das KFO bildet einen Kernstab für die Steuerung sämtlicher Aufträge. 2 Zwingend im Kernstab KFO vertreten sind folgende Funktionen: a Chefin oder Chef KFO, b stellvertretende Chefin oder stellvertretender Chef KFO, c Stabschefin 1 oder Stabschef 1 sowie Stabschefin 2 oder Stabschef 2 des KFO, d die Chefinnen und Chefs der Führungsgrundgebiete gemäss Artikel 22, e eine von der Armee bezeichnete Vertreterin oder ein von der Armee bezeichneter Vertreter des Kantonalen Territorialverbindungsstabs der Armee (KTVS). 3 Die Chefin oder der Chef KFO leitet den Kernstab.

Art. 20

Geschäftsstelle 1 Das BSM führt die Geschäftsstelle des KFO.

Art. 21

Kontaktgremium 1 Das Kontaktgremium KFO setzt sich aus den wichtigsten Partnerinnen und Partnern innerhalb und ausserhalb der Verwaltung zusammen. 2 Die Chefin oder der Chef KFO ernennt die Mitglieder des Kontaktgremiums im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen.

Art. 22

Führungsgrundgebiete 1 Die Hauptaufgaben des KFO werden durch folgende Führungsgrundgebiete abgedeckt: a Information und Kommunikation, b Lage und Risikoanalyse, c Planung und Konzepte, d Logistik, e Führungsinstrumente und Führungsunterstützung, f Aus- und Weiterbildung. 7 521.10

Art. 23

Einsatz durch den Regierungsrat 1 Der Regierungsrat kann das KFO einsetzen a bei komplexen, multithematischen Krisen mit einem hohen Koordinationsbedarf oder b subsidiär auf Ersuchen von Verwaltungskreisen oder einer Direktion, der Staatskanzlei oder des KFO.

Art. 24

Gefahr in Verzug 1 Ist Gefahr in Verzug oder besteht zeitliche Dringlichkeit, nimmt das KFO die Arbeit unverzüglich auf und informiert den Regierungsrat darüber. 2 Der Regierungsrat beschliesst den Einsatz rückwirkend.

Art. 25

Planbare Einsätze 1 Sind bei planbaren Einsätzen Mittel von ausserregionalen Partnerinnen und Partnern des Bevölkerungsschutzes notwendig, legt die Chefin oder der Chef KFO unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Kanton und in Absprache mit den für die Einsatzorganisationen zuständigen kantonalen Stellen die kantonsseitige Führungsorganisation fest. 2 Bei Grossereignissen und Katastrophen während eines planbaren Einsatzes a wird in der gemäss Absatz 1 festgelegten Führungsorganisation gearbeitet, b richtet sich die Einsatzleitung nach Artikel 33.

Art. 26

Zuständigkeiten vor dem Einsatz des KFO 1 Vor dem Einsatz des KFO koordiniert a das BSM die überörtliche Hilfe der Mittel des Zivilschutzes sowie die Zuteilung der Einsatzmittel des Bundes, b das Gesundheitsamt die Mittel des Gesundheitswesens, c die Gebäudeversicherung Bern (GVB) die Mittel der Feuerwehren. 2 Die KAPO stellt die Lageverfolgung und -darstellung sicher. 3 Das BSM a unterstützt die KAPO beim Betrieb des Lagezentrums, b überprüft im Rahmen der Nachbearbeitung von planbaren Einsätzen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten, ob die Ziele für die Einsatzmittel und die Führung erreicht worden sind. 521.10 8 3.1.2 Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

Art. 27

Aufgaben der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter 1 Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter a unterstützen die Gemeindebehörden bei der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen, b übernehmen koordinierende Aufgaben, wenn mehrere Führungsorgane im Einsatz sind oder der gesamte Verwaltungskreis betroffen ist, c stellen die Verbindung zum Regierungsrat über das BSM oder, falls dieses im Einsatz ist, über das KFO sicher, d stellen die Information der Bevölkerung im Verwaltungskreis sicher. 2 Handelt es sich um ein Ereignis in der Zuständigkeit des Kantons gemäss Artikel 11 KBSG, legen die zuständigen Stellen der zentralen Verwaltung die Koordinationsaufgaben fest.

Art. 28

Führungsorgane der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter 1 Für die Bewältigung ihrer Aufgaben können die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter ein Führungsorgan bilden, wobei sie über dessen Zusammensetzung und Organisation entscheiden. 2 Das BSM stellt den Führungsorganen der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter Elemente der kantonalen Zivilschutzorganisation (kantonale ZSO) für die Führungsunterstützung zur Verfügung. 3 Die Führungsorgane der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sind auf der kantonalen Alarmierungsplattform aufgeschaltet. 3.2 Gemeinden

Art. 29

RFO 1 Die Gemeinden bilden nach Möglichkeit RFO. 2 Sie regeln die Ernennungen, Zuständigkeiten, Kompetenzen und finanziellen Belange gemäss den Empfehlungen des BSM.

Art. 30

Funktionen der kommunalen Führungsorgane (GFO und RFO) 1 In den kommunalen Führungsorganen vertreten sind folgende Funktionen: a Chefin oder Chef GFO oder RFO, b Stellvertretende Chefin oder stellvertretender Chef GFO oder RFO, c Stabschefin oder Stabschef, 9 521.10 d Leiterin oder Leiter Fachbereich Führungsunterstützung, e Leiterin oder Leiter Fachbereich Information, f Leiterin oder Leiter Fachbereich öffentliche Sicherheit, g Leiterin oder Leiter Fachbereich Schutz und Rettung, h Leiterin oder Leiter Fachbereich Gesundheit, i Leiterin oder Leiter Fachbereich Logistik, k Leiterin oder Leiter Fachbereich Infrastrukturen, l Leiterin oder Leiter Fachbereich Naturgefahren.

Art. 31

Organisation GFO und RFO 1 Die Gemeinden a ernennen die Chefin oder den Chef GFO oder RFO, deren oder dessen Stellvertretung sowie die Stabschefin oder den Stabschef, b ernennen auf Antrag der Chefin oder des Chefs GFO oder RFO die Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche, c informieren die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter sowie das BSM gemäss dessen Vorgaben über die personelle Besetzung ihres Führungsorgans. 2 Die GFO oder RFO schliessen mit der örtlich zuständigen regionalen Zivilschutzorganisation (ZSO) eine Leistungsvereinbarung zur Führungsunterstützung ab. 3 Die Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche benennen nach Rücksprache mit der Chefin oder dem Chef GFO oder RFO weitere Fachpersonen.

Art. 32

Alarmierungsplattform 1 Die GFO und RFO sind auf der kantonalen Alarmierungsplattform aufgeschaltet. 4 Partnerinnen und Partner 4.1 Kantonspolizei

Art. 33

1 Bei Grossereignissen und Katastrophen übernimmt die KAPO die Gesamteinsatzleitung bzw. die Einsatzkoordination Front, bis die Verantwortung nach vorgängiger Absprache an das zuständige Führungsorgan übergeben werden kann. 521.10 10 2 Die KAPO a stellt die Erstinformation sicher und trifft Sofortmassnahmen zur Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung, b stellt die notwendigen Führungseinrichtungen zur Verfügung, c bestimmt nach vorgängiger Absprache den Zeitpunkt der Übergabe der Koordination der Ereignisbewältigung an das zuständige Führungsorgan, d kann Führungsorgane zur Unterstützung beiziehen. 4.2 Feuerwehr

Art. 34

Einsatz 1 Die Feuerwehr ist ein Ersteinsatzelement und erfüllt ihren Auftrag gemäss Artikel 13, 14 und 17 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 (FFG)2). 2 Ihr Einsatz deckt in der Regel die ersten 24 Stunden nach der Alarmierung ab.

Art. 35

Ablösung 1 Mit Ausnahme von Brandereignissen werden länger dauernde Einsätze schwergewichtig durch den Zivilschutz und weitere Mittel der Gemeinden und des Kantons geleistet. 2 Die GVB regelt die Schnittstellen und die Ablösung mit dem BSM. 4.3 Gesundheitswesen 4.3.1 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Art. 36

1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) sorgt zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen für a die Bereitstellung der erforderlichen personellen Mittel sowie für die ärztliche Notfallorganisation und die Organisation des Rettungswesens, b die Organisation der Vorratshaltung und die Versorgung der Spitäler mit Arzneimitteln und Medizinprodukten. 2 Die zuständige Stelle der GSI a bestimmt die Art und Menge der Arzneimittel und Medizinprodukte, 2) BSG 871.11 11 521.10 b plant und koordiniert die rettungsdienstlichen Vorhalteleistungen für die Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen, wobei sie mit den regionalen Rettungsdiensten entsprechende Leistungsverträge abschliesst, c beantragt beim Regierungsrat die Einschränkung oder die Aufhebung der freien Arzt- und Spitalwahl, d legt die Vorgaben in Bezug auf die Notfall- und Katastrophenpläne der Spitäler, Kliniken, Pflegeheime, ambulanten Pflegedienste, Rettungsdienste und öffentlichen Apotheken für die Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen fest. 4.3.2 Gesundheitsamt

Art. 37

Koordinierter Sanitätsdienst 1 Das Gesundheitsamt plant und leitet den Koordinierten Sanitätsdienst. 2 Es koordiniert unter Mithilfe der Sanitätsnotrufzentrale (SNZ) die Belegung von Spitalbetten und Behandlungsplätzen bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen. 3 Es plant und koordiniert die sanitätsdienstliche Einsatzführung in Zusammenarbeit mit den Rettungsdiensten.

Art. 38

Personal und Material 1 Das Gesundheitsamt ist verantwortlich für die personelle und materielle Sicherstellung der für die Aktionsräume notwendigen Mittel und Infrastrukturen analog zum Normalfall. 2 Ihm steht zur Erfüllung seiner Aufgaben Personal der GSI und die SNZ zur Verfügung.

Art. 39

Schulung 1 Das Gesundheitsamt sorgt für die Aus- und Weiterbildung des Personals für Grossereignisse, Katastrophen und Notlagen. 2 Dazu verpflichtet es die Spitäler, die Kliniken, die Pflegeheime, die ambulanten Pflegedienste, die Rettungsdienste, die öffentlichen Apotheken, weitere erforderliche Gesundheitsfachpersonen sowie assoziierte Betriebe, soweit diese in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, zur Zusammenarbeit. 521.10 12 4.3.3 Kliniken, Pflegeheime und Rettungsdienste

Art. 40

Grundsätze 1 Die gemäss Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG)3) zuständigen Institutionen schaffen Voraussetzungen, dass Patientinnen und Patienten auch bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen nach Möglichkeit a gemäss individualmedizinischen Grundsätzen behandelt, gepflegt und betreut werden können, b spätestens nach sechs Stunden in ein Spital eingewiesen werden, c innert 24 Stunden in einem Spital behandelt werden.

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