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23 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die Vertragspartner errichten und führen unter dem Namen «Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim)» eine gemeinsame Therapiestation für Drogenabhängige.
2 Das Drogenheim ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Sein Sitz ist Lutzenberg.
1) SR 812.121.
2) SR 311.0.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
343.130 Kanton Schaffhausen
2 Erwerb, Betrieb und Finanzierung
Art. 2
Erwerb
1 Für den Betrieb des Drogenheims werden vom Verein Lärchenheim Lutzenberg die im Grundbuchkreis Lutzenberg liegenden Liegenschaften Parzellen Nrn. 244, 256, 213 und 188 sowie die im Grundbuchkreis Rheineck
liegenden Liegenschaften Parzellen Nrn. 440, 443, 444 und 445 zum Preis
von Fr. 3'300'000.00, einschliesslich Zugehör und Betriebsinventar, erworben.
Art. 3
Kosten: Errichtung
1 Die Kosten für den Erwerb der Liegenschaften und die Errichtung des Drogenheims werden durch Beiträge des Bundes und der Vertragspartner sowie
durch Zuwendungen Dritter gedeckt.
2 Die Vertragspartner tragen die nicht anderweitig gedeckten Kosten im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl. Massgebend ist das Ergebnis der eidgenössischen und der liechtensteinischen Volkszählung.
Art. 4
Kosten: Liegenschaftskäufe und Erweiterungsbauten
1 Allfällige Ankäufe von Liegenschaften und Erweiterungsbauten, die über
kleinere Ergänzungen der Anlagen des Drogenheims hinausgehen, sowie
die Deckung der daraus erwachsenden Kosten bleiben besonderen Vereinbarungen der Vertragspartner vorbehalten.
Art. 5
Kosten: Betrieb: Grundsatz
1 Die Betriebskosten umfassen die laufenden Aufwendungen für den Betrieb
des Drogenheims, den Ersatz von Einrichtungen und den ordentlichen baulichen Unterhalt.
Art. 6
Kosten: Betrieb: Deckung
1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch:
a) Betriebsbeiträge
b) Beiträge des Bundes
c) Kostgelder
d) Defizitbeiträge
Kanton Schaffhausen 343.130
Art. 7 e) Zuwendungen Dritter
Kosten: Betrieb: Kostgeld
1 Das Drogenheim erhebt für den Insassen ein Kostgeld.
Art. 8
Kosten: Betrieb: Defizitbeiträge
1 Die Vertragspartner tragen das Betriebsdefizit.
2 Die Beiträge werden je zur Hälfte nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung
und im Verhältnis der auf die Vertragspartner entfallenden Verpflegungstage
berechnet.
Art. 9
Steuerbefreiung
1 Das Drogenheim ist von den Staats- und Gemeindesteuern der Vertragspartner befreit.
3 Organisation
Art. 10
Organe
1 Organe sind:
a) die Aufsichtskommission
b) die Betriebskommission
c) die Kontrollstelle
Art. 11 d) die Heimleitung
Aufsichtskommission: Zusammensetzung
1 Die Aufsichtskommission besteht aus je einem Regierungsmitglied der Vertragspartner.
2 Sie konstituiert sich selber und ernennt einen Sekretär.
Art. 12
Aufsichtskommission: Zuständigkeit
1 Die Aufsichtskommission ist das oberste Organ des Drogenheims.
343.130 Kanton Schaffhausen
2 Sie:
a) erlässt ergänzende Vorschriften über Organisation und Zuständigkeiten, insbesondere das Personalrecht und die Heimordnung
b) genehmigt das Betriebskonzept und legt den Stellenplan fest
c) setzt das Kostgeld fest
d) regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Drogenabhängigen
aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht angehören
e) wählt die Betriebskommission, die Kontrollstelle und die Heimleitung
f) genehmigt Voranschlag, Jahresbericht und Rechnung
Art. 13 g) beschliesst über Nachtragskredite
Aufsichtskommission: Sitzungen
1 Die Aufsichtskommission tritt zusammen:
a) in der Regel jährlich zweimal zu einer ordentlichen Sitzung
b) auf Verlangen eines Mitgliedes, der Betriebskommission oder der
Art. 14 Heimleitung zu ausserordentlichen Sitzungen
Betriebskommission: Zusammensetzung
1 Die Betriebskommission besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Ihr gehören der Präsident der Aufsichtskommission als Präsident und wenigstens ein weiteres Mitglied der Aufsichtskommission an.
Art. 15
Betriebskommission: Zuständigkeit
1 Die Betriebskommission führt die unmittelbare Aufsicht über die Heimleitung.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausführung und Überwachung der Beschlüsse der Aufsichtskommission
b) Vorbereitung der Sitzungen der Aufsichtskommission
Art. 16 c) Wahl des ständigen Personals
Kontrollstelle
1 Die Kontrollstelle besteht aus drei Mitgliedern.
Kanton Schaffhausen 343.130
2 Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet der Aufsichtskommission Bericht und Antrag.
3 Als Kontrollstelle kann die Finanzkontrolle eines beteiligten Kantons eingesetzt werden.
Art. 17
Heimleitung
1 Die unmittelbare Leitung des Drogenheims obliegt der Heimleitung.
2 Zusammensetzung und Aufgabenkreis werden von der Aufsichtskommission geregelt.
4 Verantwortlichkeit und Rechtsschutz
Art. 18
Verantwortlichkeit
1 Die Verantwortlichkeit des Drogenheims, seiner Organe und seines Personals richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Kantons Appenzell A.Rh. über die Verantwortlichkeit für den von Beamten und Angestellten
des Gemeinwesens verursachten Schaden.
Art. 19
Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen der Heimleitung ist die Beschwerde an die Betriebskommission zulässig.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide der Betriebskommission ist die Beschwerde an die Aufsichtskommission zulässig. Diese entscheidet endgültig.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen.
5 Schlussbestimmungen
Art. 20
Kündigung
1 Die Vertragspartner können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Jahresende kündigen.
2 Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet.
343.130 Kanton Schaffhausen
Art. 21
Schiedsgericht
1 Über Anstände zwischen den Vertragspartnern aus dieser Vereinbarung
entscheidet ein für den Streitfall bestelltes Schiedsgericht.
2 Die Parteien bezeichnen je einen Schiedsrichter; diese wählen einen weiteren Schiedsrichter als Obmann.
3 Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
4 Im Übrigen werden die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 19693) sachgemäss angewendet. Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches und dessen Zustellung durch die richterliche
Behörde wird verzichtet.
Art. 22
Vollstreckbarkeit von Verfügungen und Entscheiden
1 Verfügungen und Entscheide über öffentlich-rechtliche Forderungen des
Drogenheims sind in den Vertragskantonen vollstreckbaren gerichtlichen
Urteilen gleichgestellt4).
Art. 23
Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt von vier Vertragspartnern mit zusammen wenigstens 600'000 Einwohnern rechtsgültig5).
2 Die Aufsichtskommission bestimmt den Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung6) und legt sie dem Bundesrat zur Einsichtnahme vor.
3) SR 279.
4) Art. 80 Abs. 2 SchKG.
5) Beitritt des Kantons Schaffhausen durch GRB vom 8. März 1982
6) Inkraft seit dem 1. Juli 1982
Kanton Schaffhausen 343.130
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.08.1981 01.07.1982 Erlass Erstfassung Abl. 1982, S. 487
343.130 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.08.1981 01.07.1982 Erstfassung Abl. 1982, S. 487